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Inhaltsverzeichnis
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Buch
Im finanziellen Bereich ist der Begriff »Vorsorge« in aller Munde. Doch im Gegensatz dazu treffen viel zu wenige, gerade auch junge Menschen, rechtzeitig Vorsorge für den Fall, dass sie ihre Angelegenheiten aufgrund von schwerer Erkrankung oder Alter einmal nicht mehr wie gewohnt selbst regeln können.
Verständlich und mit viel Sachkenntnis stellt Theo Drewes in diesem Rechtsratgeber die verschiedenen Vollmachts- und Verfügungsmöglichkeiten vor, erläutert, für wen sie geeignet sind und wie sie aufgesetzt werden. Zahlreiche Musterverfügungen und -vollmachten, anschauliche Beispiele und viele Tipps helfen bei der persönlichen Vorsorge, damit man beruhigt in die Zukunft blicken kann.

Autor
Theo Drewes ist Rechtsanwalt und Autor mehrerer erfolgreicher Bücher. Im Rahmen seiner Kanzleiarbeit beschäftigt er sich seit Jahren mit den vielfältigen juristischen Fragen rund um Vollmachten und Vorsorge, Erbrecht und Familienstreit.

Von Theo Drewes außerdem bei Mosaik bei Goldmann
Mustertestamente (16494)
Testament und Erbschaft (16596)
Ehen ohne Trauschein (16764)

Vorwort
»Das Leben ist kurz, weniger wegen der kurzen Zeit, die es dauert, sondern weil uns von dieser kurzen Zeit fast keine bleibt, es zu genießen.« Diesen Satz schrieb vor fast 300 Jahren der berühmte französische Schriftsteller Jean-Jacques Rousseau. Nimmt man sich Rousseau zu Herzen, dann ist es allerhöchste Zeit, für die unvorhersehbaren Wechselfälle des Lebens Vorsorge zu treffen, um die restlichen Tage in vollen Zügen genießen zu können.
Dieser Rechtsratgeber befasst sich im ersten Kapitel mit den Vollmachten im privaten Bereich, die jedermann – geistig gesund und volljährig – einem anderen Menschen erteilen kann.
Das Wichtigste bei der Erteilung einer jeden Vollmacht ist das Vertrauen, das der Vollmachtgeber dem Vollmachtnehmer, also seinem Vertreter, entgegenbringen muss. Wenn Sie dem vorgesehenen Vertreter aus irgendeinem Grund – es genügt ein vages Gefühl – nicht voll vertrauen können, sollten Sie auch keine Vollmacht, insbesondere keine Generalvollmacht erteilen. Bedenken Sie, dass Ihr Bevollmächtigter Sie nicht nur menschlich enttäuschen, sondern auch in den finanziellen Ruin treiben kann. Deshalb gilt: »Ohne Vertrauen keine Vollmacht.«
Und auch wenn Sie als Vollmachtgeber volles Vertrauen in Ihren Vertreter setzen, sollten Sie die Worte des Uralt-Kommunisten Lenin nicht vergessen: »Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.« Wenn man sich aber alters- oder krankheitsbedingt in einem geistig desolaten Zustand befindet, dann ist das mit der Kontrolle sehr schwierig, deshalb gilt es, möglichst gut vorzusorgen.
In den weiteren Kapiteln folgen Ratschläge zur Vorsorge für alte und kranke Tage und für die Regelung der so genannten letzten Dinge.
Es gibt die sprichwörtliche Redeweise, dass man rechtzeitig sein »Haus bestellen solle«. Hierzu sind Sie nicht verpflichtet, Sie brauchen das nicht zu tun. Sterben muss man sowieso und kann nach dem Motto leben: »Nach mir die Sintflut.« Eine solche Einstellung ist aber nicht jedermanns Sache. Die meisten Menschen sind bemüht, ihre Angelegenheiten ihren Angehörigen geordnet zu hinterlassen und Vorsorge zu treffen.
Dazu gehört nicht nur die Niederschrift eines letzten Willens, also eines Testaments, sondern auch die Regelung der anderen Dinge – wie Betreuung, Organspende, Versorgung der Haustiere und Erfüllung von über den Tod hinausgehenden Verbindlichkeiten, wie Unterhaltsverpflichtungen, Mietzahlungen und Kreditschulden, die sonst den oder die Erben treffen. Diese Erben müssen oft erst ermittelt werden, so dass eine Regelung für die Übergangszeit sachdienlich ist.
Auch junge Leute können schwer erkranken, verunglücken oder sogar sterben. Deshalb sollten auch sie frühzeitig Regelungen für alle Eventualitäten treffen.
In diesem Rechtsratgeber finden Sie für all diese Fälle kurze Erläuterungen und Hinweise auf die rechtlichen Bestimmungen, ergänzt durch eine Fülle von Mustern.
Dazu sei bemerkt, dass es für die Abfassung von Vollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften gibt. Sie müssen also die vorgegebenen Muster nicht Wort für Wort abschreiben, sondern können sie den Umständen anpassen.
Vollmachten und Verfügungen müssen auch nicht notariell beurkundet werden. Sie können sich also die Beurkundungskosten sparen. Allerdings wird es sich in vielen Fällen empfehlen, die jeweiligen Unterschriften notariell beglaubigen zu lassen. Diese Beglaubigung einer Unterschrift ist wesentlich billiger als eine Beurkundung des gesamten Textes und reicht im Regelfall aus.
Als Verfasser dieses Rechtsratgebers habe ich mich bemüht, dieses teilweise sehr schwierige Rechtsgebiet, insbesondere bezüglich der Patientenverfügung, möglichst einfach darzustellen, ohne dabei auf die abweichenden Rechtsmeinungen im Einzelnen einzugehen. Ich möchte mit diesem Buch eine praktische und leicht anwendbare Richtlinie für alle Fälle geben, auch für die Regelung der letzten Dinge.
 
Theo Drewes

I. Vollmachten und Stellvertretung

Vorbemerkung

Man muss im Leben nicht alles selbst machen; man kann sich bei tatsächlichen Handlungen und bei Rechtsgeschäften vertreten lassen. Nur heiraten, eine Strafe absitzen, das Wahlrecht ausüben, sein Testament machen und letztendlich sterben, das muss man selbst.
Die Juristen sprechen insoweit von höchstpersönlich. Der Begriff höchstpersönlich bedeutet, dass diese Handlungen oder Rechtsgeschäfte so eng mit der Person verbunden sind, dass sie nicht von einem Vertreter ausgeführt werden können. Bei fast allen anderen Handlungen oder Rechtsgeschäften ist eine Stellvertretung möglich.

Stellvertretung

Man kann sich also – von diesen höchstpersönlichen Rechtsgeschäften abgesehen – vertreten lassen.
Die Juristen unterscheiden zwischen direkter und indirekter Stellvertretung.
Bei der direkten Stellvertretung tritt der Stellvertreter ganz offen dem Vertragspartner gegenüber und beruft sich darauf, dass er als Vertreter von dem Auftraggeber bevollmächtigt sei. Für solche Vollmachten werden nachstehend einige Muster vorgegeben, die unter entsprechender Anpassung an den jeweiligen Tatbestand verwandt werden können.
Bei der indirekten Stellvertretung tritt der Handelnde im eigenen Namen auf und schließt die Geschäfte ebenfalls im eigenen Namen, obwohl er in Wirklichkeit für einen Auftraggeber handelt. Die indirekte Stellvertretung tritt also nach außen nicht in Erscheinung. Diese indirekte Stellvertretung kann menschliche und juristische Probleme bringen, insbesondere, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem (indirekten) Stellvertreter über den Umfang der Vollmacht und eventuelle Haftungsansprüche Differenzen auftreten.
 
Beispiel:
Der (indirekte) Stellvertreter kauft in vermeintlichem Auftrag eines Dritten ein Auto, und der Auftraggeber behauptet hinterher, das gekaufte Auto sei viel zu teuer, das könne er gar nicht bezahlen. Es kann zum Streit zwischen dem Stellvertreter und seinem Auftraggeber kommen, zumindest muss der Stellvertreter das Auto bezahlen. Ob er den Kaufpreis später von seinem Auftraggeber erstattet bekommt, steht auf einem anderen Blatt.

Bote

Vom Stellvertreter zu unterscheiden ist der Bote. Der Bote ist nur eine Hilfsperson, die lediglich eine Erklärung des Auftraggebers zu übermitteln hat.
So ist die Briefbeförderung durch die Post nur als Botentätigkeit zu beurteilen, ebenso die Tätigkeit einer Telefongesellschaft, die lediglich die technischen Einrichtungen für die Übermittlung mündlicher Nachrichten bereitstellt.
Auch die Banken leisten im großen Umfang täglich millionenschwere Botendienste, indem sie Geldüberweisungen weiterleiten.
Der Bote hat keine eigene Entscheidungsbefugnis, wenn irgendwelche Hindernisse auftreten, sondern muss sich strikt an den Auftrag halten und darf ihn nicht umgestalten.
 
Beispiel:
Der Bank wird ein Überweisungsauftrag erteilt, auf dem eine bestimmte Kontonummer des Empfängers steht. Die Bank hat den Auftrag so auszuführen, dass das Geld tatsächlich auf diesem vorweg bestimmten Konto gutgeschrieben wird. Wenn dieses Konto nicht mehr besteht, oder wenn der Auftraggeber eine falsche Kontonummer angegeben hat, darf die Bank das Geld nicht einem anderen Konto des Empfängers gutschreiben, sondern muss es zurückschicken.
 
Beim mündlich erteilten Auftrag ist oft schwierig zu erkennen, ob die übermittelnde Person nur Bote oder Stellvertreter ist. Maßgeblich ist das Auftreten dieser Hilfsperson und ihre soziale Stellung. Dazu gibt es den hübschen Vers:
Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein.

Vertreter und Verwalter

In einigen Fällen werden Personen zur Interessenwahrnehmung für fremdes Vermögen berufen, zum Beispiel der Insolvenzverwalter, der Zwangsverwalter, der Nachlassverwalter oder der Testamentsvollstrecker. Diese Personen sind entweder Träger eines Amtes oder Vertreter für ein bestimmtes Vermögen.
Es ist für alle Beteiligten offensichtlich, dass diese Personen in ihrer jeweiligen Eigenschaft für das von ihnen verwaltete Vermögen handeln dürfen und müssen. Mit anderen Worten: Diese Personen sind Vertreter für das jeweilige Vermögen.
Gleiches gilt für einen Anwalt, der die Interessen seiner Partei vor Gericht oder gegenüber einem Geschäftspartner wahrzunehmen hat, oder für einen Architekten, der vom Bauherrn einen Bauauftrag erhalten hat.
Ebenso verhält es sich mit der Vertretung im öffentlichen Recht. Der Bundespräsident ist Vertreter des deutschen Volkes und vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten (Völkerrechtliche Vertretungsmacht, Art. 59 Grundgesetz).
Der Dorfbürgermeister ist Vertreter seiner Gemeinde. Gleiches gilt für die Behörden und die Vertreter öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Körperschaften.
Dazu kommt der große geschäftliche Bereich, angefangen bei dem Vorstandsvorsitzenden einer großen Aktiengesellschaft (früher Generaldirektor genannt) bis zum Handlungsbevollmächtigten einer kleinen Firma.
Dieses ganze Gebiet der Vertretung kraft Amtes oder aufgrund der beruflichen Stellung ist jedoch nicht Gegenstand dieses Ratgebers.

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (Schlüsselgewalt)

Im Rahmen der Haushaltsführung gibt es die so genannte Schlüsselgewalt. Dies ist eine altertümliche Bezeichnung für die gegenseitige Vertretung der Ehegatten im Rahmen der Haushaltsführung. Diese Schlüsselgewalt soll den haushaltsführenden Ehegatten in die Lage versetzen, seine Aufgaben mit der nötigen wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erfüllen.
Diese Vorschrift (§ 1357 Abs. 1 BGB) lautet:
 
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs.
1. Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen.
2. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
Die Schlüsselgewalt gilt also nur für die Geschäfte des täglichen Lebens, also etwa für den Einkauf von Lebensmitteln und der Kleidung für die Kinder.
Die Schlüsselgewalt erlischt, wenn die Ehegatten getrennt leben.
Die Schlüsselgewalt darf nicht dazu führen, dass ein Ehegatte in wichtigen Dingen des gemeinsamen Lebens den anderen mit Bindungswirkung vor vollendete Tatsachen stellt. Wichtige gemeinsame Angelegenheiten müssen die Ehegatten vor einer Entscheidung miteinander beraten. So gehört in den Rahmen der Schlüsselgewalt nicht der Abschluss eines Mietvertrags über die Wohnung oder die Aufnahme eines Kredits bei einer Bank.
Die Schlüsselgewalt hatten früher nur die Ehefrauen. Seit dem Gleichberechtigungsgesetz haben sie auch die Männer. Wenn also der Mann den Haushalt führt, dann kann er – mit Wirkung für und gegen seine Ehefrau – die täglichen Einkäufe für den Haushalt tätigen und, gegebenenfalls auch auf Kleinkredit, Reparaturen in der Wohnung vornehmen lassen, weil zum Beispiel der Empfang des Fernsehgeräts gestört ist.

Geschäfte für den, den es angeht

Im täglichen Leben gibt es viele Geschäfte, bei denen es dem einen Vertragspartner, meist dem Verkäufer, völlig gleichgültig ist, für wen der Käufer die Ware erwirbt. Dabei handelt es sich meist um kleine Bargeschäfte. (Bei Kreditgeschäften ist das allerdings anders. In einem solchen Fall will der Verkäufer die Kreditwürdigkeit seines Geschäftsgegners prüfen.)
Für den Verkäufer ist es dabei ohne Interesse, ob der Käufer für sich selbst oder – als Durchgangserwerb für einen Dritten – die Ware erwirbt. Man spricht von Geschäften für den, den es angeht. Diese Art von Geschäften bringt rechtlich keine Probleme.
 
Beispiel:
Im Lebensmittelgeschäft kauft jemand gegen Barzahlung ein Pfund Zucker. Dem Verkäufer ist es dabei völlig gleichgültig, ob der Käufer für sich selbst handelt oder als Vertreter für einen Dritten oder ob der Käufer nur Bote ist.

Anscheins- und Duldungsvollmacht

Schwieriger ist es mit der so genannten Anscheins- und Duldungsvollmacht. Die Grundsätze für eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht haben sich zuerst im kaufmännischen Bereich entwickelt. Wenn zum Beispiel ein Kunde in ein Geschäft geht und dort von einem Angestellten bedient wird, dann kann der Kunde davon ausgehen, dass dieser Angestellte auch zum Verkauf der dort befindlichen Waren berechtigt ist. Die Umstände erwecken den Anschein der Bevollmächtigung dieses Angestellten zum Abschluss solcher Geschäfte. Der Chef hätte das sonst nicht dulden dürfen. Das sind die Grundlagen der Anscheins- und Duldungsvollmacht. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann auch auf andere Geschäfte des täglichen Lebens übertragen werden.
 
Beispiel:
Wenn die Freundin ständig für ihren Freund das Flaschenbier bei dem kleinen Lebensmittelhändler nebenan kauft und der Freund diese Getränke einige Tage später immer bezahlt, dann wird ein Vertrauenstatbestand entwickelt.
Trennt sich der Freund eines Tages von seiner Freundin, dann muss er beim Kaufmann Bescheid sagen, dass seine Ex-Freundin nicht weiter auf seinen Namen Bier kaufen darf. Er muss so den Vertrauenstatbestand beseitigen und die Anscheinsvollmacht widerrufen.

Stellvertretung

Eine Stellvertretung ist grundsätzlich bei allen Rechtsgeschäften zulässig, ausnahmsweise jedoch nicht – wie eingangs ausgeführt – bei Rechtsgeschäften mit höchstpersönlichem Charakter im Familien- und Erbrecht und bei der Ausübung des Wahlrechts.
Die Stellvertretungsvorschriften gelten auch für Willenserklärungen und geschäftsähnliche Handlungen, so zum Beispiel bei einer Mahnung, Fristsetzung, Abtretungsanzeige, Kündigung oder Mängelanzeige.
Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenden abgibt, wirkt unmittelbar für oder gegen den Vertretenden.
Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenden erfolgt, oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
 
Beispiel:
Wenn der Ehemann in ein Fahrradgeschäft geht und dort ein Damenfahrrad kauft, dann wird dieser Kauf im Regelfall nicht mehr im Rahmen der Schlüsselgewalt liegen. Der Kauf eines Fahrrads gehört – jedenfalls bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen – nicht mehr zu den Geschäften des täglichen Lebens. Das könnte man allenfalls noch beim Kauf eines Kinderfahrrads annehmen, aber nicht beim Kauf eines hochwertigen Damenrads.
Beim Kauf des Rads könnte der Ehemann sagen, ich kaufe das Fahrrad für meine Frau, oder der Kauf für die Frau könnte sich aus den Umständen ergeben, weil es sich um ein Damenfahrrad handelt.
Im Gesetz (§ 164 Abs. 2 BGB) steht dazu der stilistisch schöne Satz:
Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
An diesem Satz sieht der Leser, wie schwer es auch die Juristen haben, die Gesetzessprache zu verstehen.
Dieser Satz bedeutet nämlich: Wenn der Ehemann im obigen Beispiel nicht gesagt hat, dass das Fahrrad für seine Frau sei, dann kann er sich nicht darauf berufen, dass er als Vertreter für seine Frau gehandelt habe. Der Handelnde sollte deshalb deutlich kundtun, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäfts nicht ihn, sondern einen Dritten – in diesem Fall seine Frau – treffen sollen. Das kann unter Umständen zum Beispiel wegen der Mängelhaftung, also der Gewährleistungsansprüche, von großer Wichtigkeit sein. Es kann sich dann die Frage ergeben, wer im Mängelfall zur Klage berechtigt ist – ganz wichtig wird diese Frage natürlich beim Kreditkauf.
Dieses so genannte Offenkundigkeitsprinzip dient der Rechtsklarheit. Dem Geschäftspartner soll Gewissheit darüber verschafft werden, mit wem er in rechtsgeschäftliche Beziehungen tritt.
Ob eine Erklärung unmittelbare Rechtswirkung zwischen dem Geschäftsherrn und dem Dritten entfaltet, hängt davon ab, ob der Vertreter eine entsprechende Vertretungsmacht hatte und sich an den Umfang seiner Vertretungsmacht gehalten hat. Dieser Umfang der Vertretungsmacht ergibt sich, wenn eine schriftliche Vollmacht erteilt ist, aus der Vollmachtsurkunde.

Geschäftsfähigkeit

Der Auftraggeber oder Geschäftsherr, der den Vertreter beauftragt, muss selbstverständlich voll geschäftsfähig, also grundsätzlich über 18 Jahre alt sein. Der Vertreter hingegen braucht nicht volljährig zu sein.
Für ihn genügt beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 165 BGB), das heißt, der Vertreter muss über sieben Jahre alt sein. Ein Kind unter sieben Jahren ist geschäftsunfähig und kann allenfalls Bote sein. Mit Vollendung des siebten Lebensjahres wird es beschränkt geschäftsfähig und kann als Vertreter tätig werden.
 
Beispiel:
Der Vater könnte theoretisch zu seinem siebenjährigen Sohn sagen: »Du kannst mich in den Mietangelegenheiten mit unserem Vermieter vertreten.« Das kommt praktisch nicht vor, aber seinen 16- oder 17-jährigen Sohn kann der Vater sehr wohl mit der Vertretung in seinen Mietangelegenheiten beauftragen. Solche Fälle ereignen sich im täglichen Leben häufig, etwa wenn der Vater Ausländer ist und die deutsche Sprache nicht beherrscht oder Analphabet ist, während der Sohn das Gymnasium besucht.
 
Der gesetzliche Grund für diese Ausnahmeregelung, dass nämlich der Vertreter nur beschränkt geschäftsfähig sein muss, liegt darin, dass der Vertreter nicht persönlich für das Vertretungsgeschäft zu haften braucht, sondern das Geschäft für seinen Auftraggeber abschließt und abwickelt.
Andererseits ist aber zu beachten, dass es bezüglich der Folgen von Willensmängeln oder der Kenntnis oder des Kennenmüssens gewisser Umstände auf die Person des Vertreters ankommt (nicht des Vertretenen), der Vertreter muss also »auf Draht« und gut informiert sein (§ 166 BGB).

Vollmachtserteilung

Wer als Stellvertreter auftritt, bedarf grundsätzlich einer Vollmacht.
Eine Vollmacht kann mündlich erteilt werden. Eine mündliche Vollmacht genügt aber meist dem Vertragspartner nicht. Falls sich nicht aus den Umständen die Bevollmächtigung des Vertreters ergibt, verlangt der Geschäftpartner grundsätzlich die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.
Eine solche Vollmacht ist an keine Form gebunden. Es gibt in einschlägigen Formularbüchern und im Internet genügend Muster, diese sind aber häufig sehr unübersichtlich gestaltet.
Die folgenden Muster sind so verfasst, dass sie ohne große Änderungen dem Einzelfall angepasst und verwandt werden können.
Es sei noch bemerkt, dass derartige Vollmachten nicht – wie Testamente – handschriftlich geschrieben werden müssen. Es genügt Schreibmaschinen- oder Computerschrift, jedoch ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich.

Unterschriftsleistung

Eine Vollmacht muss vom Vollmachtgeber selbst unterschrieben werden. Wer nicht schreiben und lesen kann, macht drei Kreuze. Eine solche Unterschrift braucht grundsätzlich nicht notariell beglaubigt zu sein, im Grundstücksverkehr und für das Zwangsversteigerungsverfahren ist eine Unterschriftsbeglaubigung jedoch stets erforderlich.
Beim Umgang mit Behörden werden die Vollmachten oft von den Behörden selbst geprüft und für den internen Gebrauch beglaubigt. Ähnliches gilt für den Geschäftsverkehr mit Banken und Sparkassen. Diese prüfen die Unterschrift ihrer Kunden und legen Unterschriftenblätter an, in denen die Unterschriften der Kunden und ihrer Vertreter festgehalten werden. Ist die Unterschrift eines Bevollmächtigten bei der Bank nicht bekannt, dann muss der Bevollmächtigte im Regelfall der Bank eine Vollmachtsurkunde mit einer notariell beglaubigten Unterschrift des Vollmachtgebers vorlegen und sich selbst als Bevollmächtigter ausweisen.

Notarielle Beglaubigung der Unterschrift

Beglaubigungen und Beurkundungen können in Deutschland nur von Notaren vorgenommen werden. Über Beglaubigungen und Beurkundungen und deren Kosten finden Sie nähere Ausführungen im Kapitel VIII (siehe Seite 113 ff.) dieses Buchs.

Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Vertragspartner

Eine Vollmacht kann dem Vertragspartner schriftlich (in Ausnahmefällen auch mündlich) mitgeteilt werden. Das ist nicht der Regelfall, kommt aber gelegentlich, insbesondere unter Verwandten und Freunden, vor.