Rüdiger Theiselmann (Hrsg.)

Governance International

Deutschland

Rechtsleitfaden für die Management-Praxis

Verfasst von Rüdiger Theiselmann

2011
Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart

Inhalt

Einführung

Wer in Deutschland als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied tätig ist, sollte sich zunächst einige Besonderheiten der verschiedenen Gesellschaftsformen und die rechtliche Stellung der Gesellschaftsorgane vor Augen führen: Mit Kapitalgesellschaften (GmbH, AG/KGaA, SE) einerseits und Personengesellschaften (GbR, KG, OHG) andererseits gibt es zwei grundlegende Rechtsformen. Ihr fundamentaler Unterschied besteht darin, dass Gläubiger von Personengesellschaften grundsätzlich uneingeschränkt auf das Vermögen der Gesellschafter zugreifen können – eine Ausnahme bilden Kommanditgesellschaften, bei denen nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) unbegrenzt persönlich in Anspruch genommen werden können, nicht hingegen die Kommanditisten, deren Haftung auf die Einlage limitiert ist. Bei einer Kapitalgesellschaft hingegen können die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich nur auf das haftende Eigenkapital (Stammkapital bei der GmbH; Grundkapital der AG/KGaA oder SE) zugreifen; eine Haftung der Gesellschafter oder Aktionäre für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft ist grundsätzlich ausgeschlossen – es sei denn, dass die Gesellschafter ihr privates Vermögen mit dem Gesellschaftsvermögen vermischen oder das Vermögen der Gesellschaft rechtswidrig auszehren und dabei das Stamm- bzw. Grundkapital antasten.

Wenn Verträge für die Gesellschaft geschlossen werden oder sie vor Gericht vertreten werden muss, erfolgt dies bei Personengesellschaften in erster Linie durch ihre Gesellschafter. Kapitalgesellschaften hingegen werden ausschließlich durch ihre Geschäftsführer oder Vorstände vertreten, wobei einzelne Gesellschafter – allerdings nur natürliche Personen – zugleich auch Geschäftsführer oder Vorstände sein können. GmbH-Geschäftsführern sollte bewusst sein, dass sie weisungsabhängig von den Gesellschaftern sind, wobei den Geschäftsführern zumindest ein Kernbereich an Verantwortung bleiben muss. AG-Vorstände hingegen sind weisungsunabhängig, d. h. ihnen können seitens des Aufsichtsrats grundsätzlich keine Vorgaben gemacht werden – es sei denn, dass ein Hauptaktionär einen Beherrschungsvertrag (dieser ist mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmen in der Hauptversammlung zu beschließen) mit der AG geschlossen hat.

Ob die Geschäftsleitung durch einen Aufsichtsrat kontrolliert werden muss, hängt in erster Linie von der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens ab: Bei einer AG/KGaA ist ein Aufsichtsrat stets einzurichten (§§ 95 ff. AktG), wobei es für die Zahl der Mitglieder auf die Zahl der Beschäftigten ankommt. Bei einer GmbH ist ein Aufsichtsrat nur verpflichtend, wenn eine bestimmte Arbeitnehmerzahl überschritten wird oder die Gesellschaft in einer speziellen Branche tätig ist:

A. Pflichten bei unternehmerischen Entscheidungen

Entscheidungen sind die originäre Aufgabe eines Vorstands oder Geschäftsführers. Ob ein Unternehmen gekauft oder eine Anleihe emittiert wird, legt letztlich das Top-Management fest. Weil Entscheidungen meist mit Unsicherheitsfaktoren verbunden sind, hat dies auch eine rechtliche Dimension: Sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass die Entscheidung zu einem Schaden für das Unternehmen geführt hat, stellt sich die Frage, ob sie so getroffen werden durfte. Dies wird insbesondere relevant, wenn das Unternehmen in die Krise gerät oder sich Veränderungen in der Anteilseigner-Struktur ergeben. In diesem Fall können auf Geschäftsleiter persönliche Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken zukommen, auch wenn sie unterdessen ausgeschieden sind. Mögliche Haftungsansprüche der Gesellschaft zu prüfen und den Manager ggf. haftbar zu machen, obliegt nach Rechtsprechung des BGH dem Aufsichtsrat. Geschäftsleiter sollten daher ihre rechtlichen Pflichten kennen, zugleich aber auch nicht übertriebene Zurückhaltung an den Tag legen.

I. Zivilrechtliche Haftung

Geschäftsleiter können sich schadensersatzpflichtig gegenüber der von ihnen vertretenen Gesellschaft machen. Insoweit kommt es darauf an, welche Sorgfaltspflichten und Entscheidungsspielräume bestehen.

1. Die Sorgfaltspflicht des Managements

Bei einer eigenständigen, nicht konzernzugehörigen AG oder KGaA gilt der Sorgfaltsmaßstab des »ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters«. Was dies konkret bedeutet, ergibt sich aus

Bei der GmbH gilt für den Geschäftsführer der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie für den Vorstand einer AG, da er in Angelegenheiten der Gesellschaft die »Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns« anzuwenden hat (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Er ist insbesondere verpflichtet,

In einer GmbH muss der Geschäftsführer immer die Weisungen der Gesellschafter befolgen – eine Ausnahme gilt lediglich für rechtswidrige Handlungen. Handelt es sich um eine AG oder KGaA, die aufgrund eines Beherrschungsvertrags gemäß § 291 AktG konzernzugehörig ist, hat der – ansonsten weisungsunabhängige – Vorstand bei seinen Entscheidungen das Weisungsrecht des Hauptaktionärs zu beachten (§ 308 AktG). Wenn keine Weisungen erteilt werden, leitet der Vorstand die Gesellschaft in eigener Verantwortung und ist ausschließlich deren Wohl verpflichtet, muss sich aber mit dem beherrschenden Unternehmen abstimmen, sofern Konzerninteressen durch die Entscheidung in Mitleidenschaft gezogen sein können.

Weisungen oder Interessen der beherrschenden Gesellschaft determinieren also das Handeln des Geschäftsleiters. Sofern er nur eine Weisung umsetzt und dies zu einem Schaden für die Gesellschaft führt, kann er grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden, da er nur ausführendes Organ ist. Dies gilt aber nicht, sofern er angewiesen wird, gegen zwingende gesetzliche Vorschriften zu verstoßen. In solchen Fällen muss der Manager zur Vermeidung einer persönlichen Haftung es ablehnen, die Weisung auszuführen und notfalls sein Amt niederlegen.

2. Business Judgement Rule

Unsicherheit und Risiken kennzeichnen häufig Entscheidungen im Geschäftsleben. Daher hat ein Geschäftsleiter einen erheblichen Entscheidungsspielraum. So haftet er nach der in § 93 Abs. 1 Satz 2 geregelten und aus den USA bekannten »Business Judgement Rule« (BJR) nicht, »wenn er bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.« Deshalb begründen Pech oder mangelnde Fortune bei unternehmerischen Entscheidungen, die mit bestem Wissen und Gewissen getroffen worden sind, keine Pflichtverletzung. Für die Privilegierung durch die BJR, die für den GmbH-Geschäftsführer analog gilt, sind die folgenden fünf Voraussetzungen zu erfüllen:

2.1 Unternehmerische Entscheidung

Der Geschäftsleiter kann sich nur auf die BJR berufen, wenn es um »unternehmerische Entscheidungen« geht, die sich durch folgende Merkmale auszeichnen:

Im Gegensatz dazu haben »rechtlich gebundene Entscheidungen« keinen Beurteilungsspielraum. Daher kommt die BJR insbesondere in folgenden Fällen nicht zur Anwendung: Einberufung der Hauptversammlung bei Verlust von 50 % des Grund- bzw. Stammkapitals (§ 92 Abs. 1 AktG; § 49 Abs. 3 GmbHG) oder Beurteilung der Vollwertigkeit von Zahlungen i. S. v. § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG innerhalb eines Cash Pools.

2.2 Handeln zum Wohl der Gesellschaft

Um das Haftungsprivileg nutzen zu können, muss der Geschäftsleiter ferner »zum Wohl der Gesellschaft handeln«, wobei diese Kriterien wie folgt zu verstehen sind:

2.3 Sachliche Unbefangenheit

Weil er dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet ist, muss der Geschäftsleiter losgelöst von sachfremden Erwägungen entscheiden. Interessenskonflikte, die für die Gesellschaft nie von Vorteil, aber stets mit einem erheblichen Schädigungsrisiko verbunden sind, müssen durchweg ausgeschlossen werden. Deswegen ist sicherzustellen, dass allein das Wohl des Unternehmens in den Mittelpunkt gestellt wird und dass Entscheidungen nicht durch einseitige Interessen (z. B. von Großaktionären oder Gläubigern) bestimmt werden – es sei denn, dass im Konzern aufgrund eines Beherrschungsvertrags eine Bindung besteht oder es zwingend zu Nachteilen für die Gesellschaft führen würde, wenn die Interessen außenstehender Dritter nicht berücksichtigt werden (Beispiel: Bank droht berechtigterweise mit Kündigung des Kreditvertrags). Sofern Konflikte mit persönlichen Interessen des Ge­­schäftsleiters auftreten, sollte dieser den Konflikt offenlegen und ggf. die Entscheidungsfindung den übrigen Kollegen überlassen.

2.4 Angemessene Informationsgrundlage

Der Geschäftsleiter muss zudem auf Basis angemessener Informationen handeln und da­­zu alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpfen.