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Sigrid Born und Nicole Würth treten seit vielen Jahren beruflich im Doppelpack auf. Sie sind Rechtsanwältinnen und Journalistinnen. Ihre Arbeit besteht darin, komplizierte juristische Themen für die Medien verbraucherfreundlich aufzubereiten. Sie produzieren regelmäßig Fernsehbeiträge für ARD und ZDF. Sie sind zudem Autorinnen mehrerer Ratgeber. Außerdem schreiben sie regelmäßig für diverse Zeitschriften. Sigrid Born ist 1969 geboren, verheiratet und hat zwei Söhne im Alter von zwölf und neun Jahren. Nicole Würth ist 1968 geboren und Mutter einer elfjährigen Tochter.
Eine Scheidung gleicht einer Revolution. Das Leben ändert sich schlagartig von heute auf morgen. Auch wenn die Ehe schon jahrelang nur noch auf dem Papier bestand, ist das offizielle »Aus« dann doch ein großer Einschnitt. Ob man will oder nicht: Es müssen viele Dinge neu überdacht und geregelt werden. Doch all das muss nicht nur Negatives bedeuten. Die Trennung vom Partner bietet auch die Chance auf einen Neuanfang.
Eine Trennung kommt meistens nicht aus heiterem Himmel. In vielen Beziehungen brodelte es in aller Regel schon lange Zeit zuvor. Entweder es gab zwischen dem Paar immer wieder Spannungen oder die Partner haben sich einfach auseinandergelebt und beide gingen getrennte Wege.
Niemand sollte mit einem Partner zusammenbleiben, mit dem er sich nichts mehr zu sagen hat. Andererseits sollten Paare aber auch nicht gleich alles hinwerfen, nur wenn es in der Beziehung mal schlecht läuft. Eine gute Partnerschaft zeichnet sich dadurch aus, dass sie Höhen und Tiefen meistert. Die Frage ist also: Ist meine Beziehung wirklich am Ende? Und das ist oft gar nicht so einfach zu beantworten. Gehen Sie deshalb anhand einiger Kriterien in sich:
Wenn Ihre Partnerschaft am Ende ist, sollten Sie sich überlegen, ob Sie die Trennung wollen oder ob Sie Ihre Beziehung retten und daran arbeiten wollen. Eine Paartherapie könnte Ihnen helfen, Ihre Probleme zwischen sich und Ihrem Partner zu analysieren und zu lösen. Wichtig ist aber, dass beide Partner bereit dazu sind, diesen Schritt zu gehen, und auch wirklich um die Beziehung kämpfen zu wollen.
Die meisten Ehepaare, die beschließen, sich zu trennen, wünschen sich die Scheidung. Aber es gibt einige Voraussetzungen, damit die Ehe geschieden werden kann. In aller Regel müssen Paare erst einmal ein Jahr getrennt leben, bevor der Richter die Scheidung ausspricht. Das soll verhindern, dass die Partner spontan – vielleicht nur aus einer vorübergehenden Laune heraus – die Gerichte bemühen, es sich kurz darauf aber wieder anders überlegen.
Geben beide Partner vor dem Richter einstimmig an, dass sie schon ein Jahr getrennt leben, wird der Richter nicht noch einmal nach Beweisen suchen, ob das auch stimmt. Er wird die Ehe scheiden.
Manche Paare können es sich zunächst nicht leisten, zwei verschiedene Unterkünfte zu bewohnen. Sie leben weiterhin in der gleichen Wohnung wie bislang. Trotzdem können sie getrennt leben und die Zeit kann als Trennungsjahr anerkannt werden. Die Partner müssen aber auf jeden Fall von Tisch und Bett getrennt leben. Die bedeutet, dass die Zimmer im Haus so aufgeteilt werden müssen, dass jeder seinen eigenen Schlafraum hat. Soweit das möglich ist, gilt dies auch für das Wohnzimmer. Für Küche und Bad müssen Nutzungsregeln gefunden werden.
Beachten Sie: Gerade wenn ein Partner die Scheidung nicht will, kann es ratsam sein, eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzung der Wohnung zu treffen. Ansonsten kann der Nachweis über das Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung zu Beweisschwierigkeiten führen.
Paare, die getrennt leben, sollten sich bereits während des Getrenntlebens und nicht erst bei der Scheidung Gedanken über ihre finanzielle Situation machen. Vor allen Dingen folgende Punkte sind dabei zu beachten:
Zerbrechende Partnerschaften enden häufig im Desaster. Oft streiten sich die Anwälte von Mann und Frau bis aufs Messer, und danach ist das Verhältnis noch schlechter als vor der Scheidung. Gerade wenn Kinder im Spiel sind, ist diese Situation fatal. Deshalb empfiehlt es sich, alles daran zu setzen, die Zeit der Scheidung so sachlich und fair es nur geht hinter sich zu bringen.
Eine Mediation kann die Scheidung für beide Partner leichter machen. Dabei handelt es sich um ein Konfliktregelungsverfahren. Ziel ist es nicht, die Scheidungswilligen von ihrem Vorhaben abzubringen. Die streitenden Partner sollen vielmehr mithilfe einer dritten neutralen Figur, dem Mediator, versuchen, im Rahmen der Scheidung Lösungen zu finden, die ihrem eigenen Gerechtigkeitsempfinden entsprechen. Am Ende einer solchen Mediation soll dann eine Vereinbarung stehen, die für beide Partner verbindlich ist. Dieser »Vertrag« sollte dann von einem Notar beurkundet werden. Die Scheidung vor Gericht wird dann nur noch zum formalen Akt.
Die Mediation ist meistens sehr individuell, weil jedes Paar sein eigenes Recht findet und nichts vom Gericht aufgezwängt bekommt. Sie bietet daher eine sehr gute Alternative zu einem Streit vor Gericht sein. Jeder Mediator verlangt zwar auch sein Honorar, trotzdem kann die Mediation Geld sparen, da ein langwieriger teurer Gerichtsprozess vermieden werden kann.
Bei einer Scheidung den richtigen Anwalt zu finden, gleicht oft der Suche nach der Nadel im Heuhaufen. In Branchenverzeichnissen der Telefonbücher sowie im Internet wimmelte es geradezu von Rechtsanwälten. Während des Scheidungsverfahrens gut vertreten zu sein, ist aber unerlässlich, denn schließlich geht es um wichtige Fragen, wie die Zukunft der Kinder oder die Aufteilung des Vermögens.
Weil man aber keinem Anwalt ansieht, ob er fachlich qualifiziert genug ist oder nicht, sollten sich Scheidungswillige an sachlichen Kriterien orientieren. Anwälte, die den Titel »Fachanwalt für Familienrecht« führen, haben nachgewiesenermaßen eine Zusatzausbildung genau auf diesem Gebiet. Außerdem haben sie auch ausreichende praktische Erfahrungen, da sie sich erst dann Fachanwalt nennen dürfen, wenn sie eine bestimmte Anzahl von familienrechtlichen Fällen bearbeitet habe.
Zwar kann sicher auch ein Anwalt, der kein Fachanwalt ist, Ihren Scheidungsprozess vortrefflich lösen. Es ist aber schwer für den Mandanten, die Erfahrung und Qualifikation des Anwalts einzuschätzen. Der Zusatztitel »Fachanwalt« weist den Anwalt aber ausdrücklich als Spezialist auf dem Gebiet aus.
Achten Sie darauf, dass der Anwalt wirklich den Titel »Fachanwalt« trägt. Ist die Rede von »Tätigkeitsschwerpunkt« oder von »Interessenschwerpunkt« hat der Anwalt diese besondere Zusatzqualifikation nicht.
Wie viel eine Scheidung kostet, hängt immer vom Einzelfall ab. Eine Scheidung ist eine individuelle Angelegenheit. Es gibt also keinen Fest- oder Einheitspreis. Als Faustregel gilt aber: Je mehr gestritten wird, desto teurer wird das Ganze. Bei weniger Ungereimtheiten wird das Verfahren in der Regel billiger.
Ist sich das Paar völlig einig, kann eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung vorteilhaft sein. Darin regeln die Beteiligten alle wichtigen Punkte, der Richter muss dann nur noch die Scheidung formal aussprechen. Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, nur einen Anwalt bei Gericht zu beauftragen, der die Scheidung einreicht. Hierbei sollten Sie aber beachten, dass dieser Anwalt auch nur einen der beiden Scheidungswilligen vertritt. Günstig ist es, wenn sich der andere Partner zumindest vor der Scheidung über seine Rechte bei einem anderen Anwalt informiert, sodass er nicht benachteiligt ist. Niemand soll übrigens aus finanziellen Gründen gezwungen sein, auf eine Scheidung zu verzichten. Je nach Einkommens- und Vermögenslage können Sie auch Verfahrenshilfe beantragen.
Bei der Beauftragung eines Anwalts sollten Sie einen Plan über die zu diesem Zeitpunkt absehbaren Kosten aufstellen lassen. Fragen Sie auch, was noch auf Sie zukommen kann. Und denken Sie daran: Die Kosten einer Ehescheidung können Sie steuerlich absetzen.
Wenn es um Scheidungen geht, reden viele über die Probleme der Erwachsenen. Aber was kommt eigentlich auf die Kinder zu? Sobald sich die Eltern trennen, sind die Kinder meistens die Leidtragenden.
Besonders belastend ist die Situation in der Regel für kleinere Kinder. Sie sehen die Welt mit ganz eigenen Augen. Sie haben oft Gedanken, die die Erwachsenen gar nicht nachvollziehen können. Aus ihrer Sicht hat der Elternteil, der nun allein lebt, sie verlassen, sie nicht mehr lieb. Sie kommen außerdem in große Loyalitätskonflikte und denken häufig, dass sie Schuld an der Trennung seien. Obwohl die getrennten Eltern nun eine Menge mit sich selbst zu tun haben, müssen sie eine stabile Stützte für den Nachwuchs sein. Es gibt bestimmte Aussagen, die Sie immer wieder Ihren Kindern gegenüber wiederholen sollte. Man kann sie gar nicht oft genug aussprechen.
Sagen Sie Ihrem Kind, dass es keinen von Ihnen verliert, weder Mama noch Papa. Teilen Sie ihm auch mit, dass Sie beide es genauso lieb haben wie vor der Trennung, und vor allen Dingen, dass es nicht Schuld an der Trennung ist. Sie sollten ihm auch klarmachen, dass es sich auf keine Seite schlagen muss und sollte.
Im Laufe des Scheidungsverfahrens kommt es immer wieder vor, dass die Kinder vor Gericht aussagen müssen. Meistens ist es zwar immer noch die Mutter, bei der das Kind nach der Trennung bleibt. Wenn sich die Eltern aber nicht einigen können, bei wem das Kind nach der Trennung wohnen soll, muss der Richter entscheiden. Je nach Alter des Kindes wird der Richter das Kind zu sich bestellen, um herauszufinden, was das Beste für das Kind ist.
Bei ganz kleinen Kindern kann der Richter im Prinzip frei entscheiden, ob er sie anhören möchte oder nicht. Bei einer Altersgrenze von etwa sechs bis sieben Jahren muss der Richter aber in aller Regel mit dem Kind sprechen. Das Gleiche gilt auch dann, wenn zwar klar ist, bei wem das Kind lebt, die Eltern sich aber nicht einig sind, wie künftig der Umgang des Kindes mit demjenigen aussehen soll, bei dem das Kind nicht wohnt.
Die Angst, das eigene Kind im Gerichtssaal sehen zu müssen, haben viele Eltern. Doch häufig haben die Erwachsenen auch falsche Vorstellungen von dem, was sich bei Gericht abspielt. So nimmt der Richter das Kind erst mal in Empfang. Er trägt dabei keine Robe. Dann geht er mit dem Kind entweder in sein Büro oder in ein eigens dafür vorgesehenes Spielzimmer, das manche Gerichte mittlerweile besitzen. Er spricht dann etwa 10 bis 25 Minuten mit dem Kind. Beide Eltern sind bei dem Gespräch nicht anwesend. In manchen Fällen ordnet der Richter auch an, dass ein Psychologe ein Gutachten erstellt. Der spricht dann ebenfalls mit dem Kind. Am Ende trifft der Richter dann seine Entscheidung.
Ganz gleich bei wem das Kind wohnt, haben mittlerweile viele Eltern auch nach der Trennung noch das gemeinsame Sorgerecht. Das heißt aber nicht, dass beide Eltern über jede Kleinigkeit auch gemeinsam entscheiden müssen. Derjenige, bei dem das Kind lebt, entscheidet vielmehr über alles, was im Alltag so ansteht: ob das Kind Freunde besuchen darf, wann es zu Bett geht, wie lange es Fernsehen schauen darf.
Bei grundsätzlichen Fragen müssen jedoch beide Eltern gemeinsam entscheiden. Das gilt etwa dann, wenn das Kind operiert werden muss, wenn es um den Wegzug in eine entfernte Stadt geht oder wenn es darum geht, in welche Schule das Kind kommen soll. Wollen die Eltern partout nicht das gemeinsame Sorgerecht behalten, geht der Weg wiederum nur über das Gericht.
Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist das Umgangsrecht. Es besagt, wie oft der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sein Kind sehen darf. Streiten sich die Eltern darüber, bestimmen viele Richter, dass das Kind jedes zweite Wochenende mit dem Elternteil verbringen darf, bei dem es nicht lebt. Außerdem auch die Hälfte der Ferien.
Häufig werden Kinder auch instrumentalisiert – aufgehetzt gegen den Ex-Partner aus Rache, verletztem Stolz oder um Unterhalt zu erpressen. Der Kontakt zu einem Elternteil bricht dann manchmal auch ganz ab.
Solche Methoden sind nicht gerade ehrenwert, denn sie schaden vor allem dem Kind, was ausgebildete Psychologen auch immer wieder bestätigen. Das sollte sich jeder Erwachsene bewusst machen und dabei lieber seine eigenen Motive hintanstellen. Außerdem haben die Gerichte die Möglichkeit, dem manipulierenden Elternteil das Sorgrecht zu entziehen.
Das Gericht kann übrigens auch anordnen, dass dem Kind ein Verfahrenspfleger zur Seite steht. Häufig sind das Anwälte, Sozialarbeiter oder Psychologen. Manchmal ist auch von einem »Anwalt des Kindes« die Rede. Er kommt vor allen Dingen dann zum Einsatz, wenn entweder die Mutter den Umgang zwischen Vater und Kind verhindert und torpediert oder der Vater sein Kind einfach nicht sehen will. Der Verfahrenspfleger vertritt ausschließlich die Interessen des Kindes. Er trifft sich mit allen Beteiligten und versucht, eine Lösung zu finden, die für das Kind am besten ist.
Wer Kinder hat, muss für ihren Unterhalt aufkommen. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet diesen Unterhalt weiterhin durch Versorgung und Betreuung des Kindes. Er kocht für das Kind, wäscht für es, bringt es zur Schule, kauft tagtäglich ein. Der andere Elternteil, der nicht mehr mit dem Kind zusammenlebt, muss hingegen jeden Monat einen festgesetzten Betrag zahlen. Wie hoch dieser Betrag ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Das hängt vielmehr von dem Einkommen des Unterhaltpflichtigen sowie von dem Alter des Kindes ab. Auch wenn er nur für ein Kind zahlen muss, sieht der Betrag oft anders aus, als wenn er etwa drei Kinder zu unterhalten hat.
Gibt es Streit und zahlt der Elternteil trotz Verpflichtung keinen Unterhalt, kommt es häufig zu einem Gerichtsverfahren. Damit niemand während dieser Zeit auf dem Trockenen sitzt, springt das Jugendamt für den Kindesunterhalt ein und zwar für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr und höchsten für die Dauer von sechs Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit unterstützt das Sozialamt die Familie. Ist der Unterhaltspflichtige zahlungsfähig, aber nicht willig, holen sich die Behörden das Geld von dem Drückeberger wieder zurück.
Beachten Sie: Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Straftatbestand. Eine Verurteilung droht nicht nur Berufstätigen, die nicht zahlen, sondern auch Arbeitslosen, die sich nicht um eine Beschäftigung bemühen.
Häufig kommt es auch vor, dass der Unterhaltsschuldner wieder heiratet und neue Kinder bekommt. Hier ist zu beachten: Alle Kinder müssen finanziell gleich berücksichtigt werden und gehen den Ehefrauen erst einmal vor. Die Verteilung des Unterhalts läuft also nicht nach dem Motto »Wer zuerst kommt, mahlt zuerst«. Kinder aus der ersten Ehe haben daher keinen höheren Anspruch als die Kinder aus der zweiten Ehe. Selbst wenn der Vater mit einer Mutter gar nicht verheiratet war, und das Kind sozusagen nichtehelich ist, hat es den gleichen finanziellen Anspruch.
Schätzungen zufolge leben rund eine Million Kinder in Deutschland, die den falschen Mann für ihren Vater halten. Gerade im Laufe einer Trennung kommt häufig ans Licht, dass das eigene Kind nicht das leibliche ist. Neben der schwierigen Situation der Trennung kommt es nun noch zum emotionalen Supergau. Das Kind, für das man jahrelang gesorgt hat, das man liebt und für sein eigenes Fleisch und Blut gehalten hat, ist von einem anderen Mann. Wenn die Frage im Raum steht, wollen viele Männer Klarheit. Das bedeutet noch lange nicht, dass man mit dem Kind nichts mehr zu tun haben will, es nicht mehr liebt. Trotzdem ist die Ungewissheit oft das Schlimmste.
Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens kann man die Vaterschaft feststellen lassen. Doch nicht jeder Test taugt etwas. Um als Beweismittel vor Gericht zulässig zu sein, muss ein gewisser Standard an Qualität und Zuverlässigkeit gewahrt sein. Damit ein solcher – meist privater – Vaterschaftstest vor Gericht als Beweismittel anerkannt wird, müssen einige Bedingungen eingehalten werden. So muss die Identität der Betroffenen eindeutig festgestellt werden. Da in der Regel eine Blutentnahme erforderlich ist, muss der Arzt die Personalien in einem Formblatt »Niederschrift über Blutentnahme und Identitätsprotokoll« eintragen. Ein Arzt muss die Proben entnehmen. Getestete Personen sind Mutter, Vater und Kind.
Wenn es sich herausstellt, dass Ihr Kind nicht Ihr eigenes ist, heißt das noch lange nicht, dass Sie auch kein Umgangsrecht mehr haben. Haben Sie schon Jahre mit dem Kind verbracht und sieht das Kind Sie als Vater an, steht Ihnen ein solches Recht zu.
Die Ehe ist kein lebenslanges Versorgungsinstitut mehr. Das Unterhaltsrecht sieht heutzutage ausdrücklich vor, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt sorgen soll. Der Gesetzgeber will, dass beide Ehegatten auf eigenen Beinen stehen.
Meist hat die Frau während der Ehe die Erziehung der Kinder übernommen, sie hat gar nicht oder nur Teilzeit gearbeitet. Die geschiedene Ehegattin soll nun allerdings auf jeden Fall wieder eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben. Doch das ist häufig gar nicht so einfach, gerade wenn sie nach wie vor Kinder betreut. Trotzdem kann man sagen: Auch mit Kindern ist eine Tätigkeit möglich.
Als Richtschnur dafür, wann Mütter wieder arbeiten müssen, sprechen die Gerichte von einem Alter des Kindes von drei Jahren. Ist das Kind jünger, muss die Frau nicht arbeiten.
Nun hat der Bundesgerichtshof auch klargestellt, dass Alleinerziehenden mit kleinen Kindern nicht immer eine Ganztagsbeschäftigung zugemutet werden kann, auch dann nicht, wenn die Kinder ganztags betreut werden. Das sei eine unzulässige Doppelbelastung. Denn immerhin müssen die Kinder nicht nur zur Schule gebracht werden, sondern auch zu Arztbesuchen, zum Musikunterricht, auf Geburtstage und vieles mehr. Wann genau eine betreuende Mutter wieder arbeiten kann, hängt immer vom Einzelfall und den individuellen Betreuungsmöglichkeiten vor Ort ab. Entscheidend ist aber, wie viele Kinder die Mutter betreuen muss.
Neben der Kinderbetreuung können übrigens auch noch andere Gründe dafür sprechen, dass der Ex-Partner nicht arbeiten kann und ihm Unterhalt zusteht. Solche Gründe können sein: Der frühere Partner ist zu alt, um arbeiten zu können, er ist krank oder er macht gerade eine Ausbildung.
Die allermeisten Ehepaare leben während der Ehe in einer Zugewinngemeinschaft. Das ist immer dann der Fall, wenn Paare heiraten, ohne ausdrücklich etwas anderes festzulegen. Im Laufe der Jahre vermehrt sich meist das Vermögen. Bei einer Scheidung muss dann genau unter die Lupe genommen werden, wer was bekommt. Hierfür gibt es bestimmte Grundsätze:
Viele Paare glauben noch immer, dass es mit der Eheschließung kein eigenes, sondern nur noch gemeinsames Vermögen gibt. Dem ist aber nicht so. Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte das Vermögen, das er mit in die Ehe gebracht hat. Das, was die Eheleute während der Ehe hinzugewonnen haben, wird bei der Scheidung geteilt. Derjenige, der mehr erwirtschaftet hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz abgeben.
Frau Müller hat in ihre Ehe 100.000 Euro mitgebracht. Als ihre Ehe in die Brüche geht, verfügt sie über ein Vermögen von 300.000 Euro. Ihr Zugewinn beträgt also 200.000 Euro. Ihr Mann hingegen hat kein Anfangsvermögen. Weil er allerdings einen sehr guten Job hatte, haben sich bei ihm ebenfalls 300.000 Euro angesammelt. Er hat somit 100.000 Euro mehr hinzugewonnen als seine Frau. Davon muss er ihr nun die Hälfte, also 50.000 Euro, bei der Scheidung abgeben.
Schenkungen, die ein Partner während der Ehe bekommt, fallen genauso wie Erbschaften nicht in den Zugewinn.
Doch nicht nur das Vermögen wird nach der Scheidung geteilt, sondern auch die Rentenanwartschaften, die während der Ehe erworben wurden. Der sogenannte Versorgungsausgleich wird bei der Ehescheidung vom Gericht immer durchgeführt, es sei denn, er wurde ausdrücklich von dem Paar zuvor ausgeschlossen.
Beachten Sie: Solange die Ehe formal besteht, schmälert das auch die Altersversorgung von demjenigen, der mehr Rentenanwartschaften erwirbt. Aus finanziellen Gründen kann es für denjenigen besser sein, sich nicht nur zu trennen, sondern auch scheiden zu lassen.
Viele Geschiedene befürchten immer noch, dass ihr Ex-Partner von ihnen erben könnte. Dem ist aber nicht so. Sobald die Eheleute geschieden sind, ist der Verflossene nicht mehr erbberechtigt. Die Ex-Partner haben also erbrechtlich nichts mehr miteinander zu tun. Diese Folgen treten übrigens auch dann schon ein, wenn das Scheidungsverfahren zwar noch nicht abgeschlossen ist, der Scheidungsantrag aber bei Gericht schon eingegangen ist.
Wer nicht geschieden ist und auch noch keinen Scheidungsantrag gestellt hat, sollte wissen, dass sein Ex-Partner vollständig erbberechtigt ist, selbst wenn Sie schon seit Jahren getrennt leben.
Je nach familiärer Situation gestaltet sich das Leben nach der Scheidung: Wer keine Kinder hat, ist meistens mit dem Ex kaum noch in Kontakt. Zumindest muss er es nicht. Wenn rechtlich erst einmal alles geklärt ist, ist niemand gezwungen, auch nur ein weiteres Wort mit dem Verflossenen zu reden.
Anders sieht die Situation meist aus, wenn gemeinsame Kinder da sind. Da sind Absprachen nötig: Wann wird das Kind abgeholt, wann bringt der Ex es wieder nach Hause? Wie läuft es in der Schule? Wie werden die Ferien aufgeteilt? Bei wem verbringen die Kinder Weihnachten? Es gibt permanent Berührungspunkte.
Nach Zeiten von Enttäuschung, Wut, Trauer, Frustration ist es nur menschlich, dass man am liebsten die Tür zulassen würde, und mit dem Ex rein gar nichts mehr zu tun haben will – einfach auch, um Abstand zu gewinnen. Trotzdem sollten Sie einige wichtige Ratschläge beherzigen – zumindest Ihren Kindern zuliebe: