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Autor: Wolfgang Trittin

 

Buch:

4., überarbeitete Auflage 2014

© 1998 by Bund-Verlag GmbH, Frankfurt am Main

Umschlag: Neil McBeath, Stuttgart

Druckvorstufe: Da-TeX Gerd Blumenstein, Leipzig

ISBN 978-3-7663-6234-6

 

E-Book:

© 2014 by Bund-Verlag GmbH, Frankfurt am Main

Produktion: Satzweiss.com, Saarbrücken

ISBN 978-3-7663-8374-7

 

Alle Rechte vorbehalten,

insbesondere die des öffentlichen Vortrags, der Rundfunksendung und der Fernsehausstrahlung, der fotomechanischen Wiedergabe, auch einzelner Teile.

 

www.bund-verlag.de

Abkürzungsverzeichnis

a. a. O.

am angegebenen Ort

Abs.

Absatz

AiB

Arbeitsrecht im Betrieb (Zeitschrift)

AP

Arbeitsrechtliche Praxis (Nachschlagewerk)

ArbG

Arbeitsgericht

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

ArbZG

Arbeitszeitgesetz

AuR

Arbeit und Recht (Zeitschrift)

Aufl.

Auflage

BAG

Bundesarbeitsgericht

BB

Betriebs-Berater (Zeitschrift)

BetrVG

Betriebsverfassungsgesetz

BurlG

Bundesurlaubsgesetz

bzw.

beziehungsweise

d. h.

das heißt

DB

Der Betrieb (Zeitschrift)

DKKW

Däubler/Kittner/Klebe/Wedde – Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz

EFZG

Entgeltfortzahlungsgesetz f./ff. folgend(e)

HGB

Handelsgesetzbuch

i. V. m.

in Verbindung mit

JArbSchG

Jugendarbeitsschutzgesetz

KSchG

Kündigungsschutzgesetz

LAG

Landesarbeitsgericht

MuSchG

Mutterschutzgesetz

Nr.

Nummer

NZA

Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht

Rn.

Randnummer

SGB

Sozialgesetzbuch sog. so genannte (s/r) usw. und so weiter

v.

vom

vgl.

vergleiche

z. B.

zum Beispiel

Literaturempfehlungen

Däubler/Kittner/Klebe/Wedde; Betriebsverfassungsgesetz, 13. Auflage; Frankfurt/Main, 2012 (zitiert: DKKW-Bearbeiter)

Däubler/Kittner/Klebe/Wedde; Formularbuch zum Betriebsverfassungsgesetz, 2. Auflage, Frankfurt/Main, 2010

Klebe/Ratayczak/Heilmann/Spoo; Betriebsverfassungsgesetz, Basiskommentar, 16. Auflage; Frankfurt/Main, 2010

Schoof; Betriebsratspraxis von A bis Z, 10. Auflage; Frankfurt/Main, 2012

Vorbemerkungen

Häufiges Ziel: Verhinderung der Betriebsratswahl

Nicht selten versuchen Arbeitgeber, der betrieblichen Mitbestimmung den Boden zu entziehen. Dies kann schon damit beginnen, dass sie überhaupt die Wahl von Betriebsräten verhindern wollen. Scheitert dies, so verweigern sie immer wieder die notwendigen Informationen, missachten Mitbestimmungsrechte und behindern die Arbeit der Betriebsräte.

Warum ist das so? In Sonntagsreden heißt es zwar, dass die Beteiligung der Mitarbeiter auch im Interesse der Unternehmen sei und dass Arbeitgeber deshalb die Mitbestimmung erfinden müssten; wenn es sie nicht schon gäbe. Das klingt schön, ist aber nur ein Teil der Wahrheit, denn Mitbestimmung bedeutet für Arbeitgeber Teilung ihrer Macht. Seit Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes akzeptieren sie dies nur äußerst widerwillig. Die Arbeit der Betriebsräte ist deshalb im Laufe der Zeit nicht leichter geworden. Die Sicherung und Durchsetzung ihrer Rechte wird deshalb immer wichtiger.

Das Betriebsverfassungsgesetz enthält zahlreiche Rechte für den Betriebsrat und ein sehr differenziertes Verfahren zur Konfliktlösung. Betriebsräte müssen sich hiermit frühzeitig vertraut machen. Diese Broschüre leistet hierzu eine Hilfestellung mit einem Überblick über die Betriebsverfassung und die Rechte des Betriebsrats.

I. Aufgaben des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG

Der Betriebsrat ist das wichtigste Gremium der Betriebsverfassung. Er stellt die Arbeitnehmerbeteiligung in den Betrieben und Unternehmen sicher und verwirklicht damit ein gesellschaftliches Grundanliegen: Herrschaftsund Leitungsbefugnisse sollen immer unter Mitwirkung der Betroffenen ausgeübt werden.

Der Betriebsrat erfüllt Aufgaben aus dem sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich. Zum klassischen und wichtigsten Bestand der Betriebsratsaufgaben gehören insbesondere das Überwachungsrecht und das Recht, Anträge und Vorschläge zugunsten der Arbeitnehmer und des Betriebes einzubringen. Der Gesetzgeber hat dem Betriebsrat in § 80 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes im Einzelnen folgende allgemeine Aufgaben zugewiesen:

1.darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

2.Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;

2a.die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;

2b.die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;

3.Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;

4.die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen zu fördern;

5.die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer (jugendliche Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) eng zusammenarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;

6.die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;

7.die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie 10 Aufgaben des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; 

8.die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;

9.Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.