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Professionelles Erstellen orthopädisch-unfallchirurgischer Gutachten

Mustergutachten • Referenzen • Formulierungshilfen

Klaus-Dieter Thomann

Frank Schröter

Volker Grosser (Hrsg.)

Urban & Fischer

Front Matter

Klaus-Dieter Thomann, Frank Schröter, Volker Grosser (Hrsg.)

Professionelles Erstellen orthopädisch-unfallchirurgischer Gutachten

Mustergutachten • Referenzen • Formulierungshilfen

1. Auflage

Unter Mitarbeit von: Katja Fischer, Berlin; Sabine Horn, Berlin; Bernhard Ketelheun, Kassel; Michael Koss, Kassel; Petra Schuhknecht, Berlin

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Copyright

Zuschriften und Kritik an:

Elsevier GmbH, Urban & Fischer Verlag, Hackerbrücke 6, 80335 München

Wichtiger Hinweis für den Benutzer

Die Erkenntnisse in der Medizin unterliegen laufendem Wandel durch Forschung und klinische Erfahrungen. Herausgeber und Autoren dieses Werkes haben große Sorgfalt darauf verwendet, dass die in diesem Werk gemachten therapeutischen Angaben (insbesondere hinsichtlich Indikation, Dosierung und unerwünschter Wirkungen) dem derzeitigen Wissensstand entsprechen. Das entbindet den Nutzer dieses Werkes aber nicht von der Verpflichtung, anhand weiterer schriftlicher Informationsquellen zu überprüfen, ob die dort gemachten Angaben von denen in diesem Werk abweichen und seine Verordnung in eigener Verantwortung zu treffen.

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar.

Alle Rechte vorbehalten

1. Auflage 2012

© Elsevier GmbH, München

Der Urban & Fischer Verlag ist ein Imprint der Elsevier GmbH.

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Für Copyright in Bezug auf das verwendete Bildmaterial siehe Abbildungsnachweis.

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Um den Textfluss nicht zu stören, wurde bei Patienten und Berufsbezeichnungen die grammatikalisch maskuline Form gewählt. Selbstverständlich sind in diesen Fällen immer Frauen und Männer gemeint.

Planung und Lektorat: Martina Braun, München; Julia Glöckner, München

Redaktion: Susanne C. Bogner, Dachau

Register: Susanne C. Bogner, Dachau

Herstellung: Petra Laurer, München; Kadja Gericke, Arnstorf

Satz: abavo GmbH, Buchloe/Deutschland; TnQ, Chennai/Indien

Druck und Bindung: L.E.G.O. S.p.A., Lavis/Italien

Umschlaggestaltung: SpieszDesign, Neu-Ulm

Titelfotografie: © picture-alliance/BSIP/B. BOISSONNET; Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (Formular)

ISBN 978-3-437-24861-0

Aktuelle Informationen finden Sie im Internet unter und

Vorwort

Dem Arzt, der sich umfassend über die Begutachtung informieren oder für die Untersuchung eines Probanden vorbereiten möchte, steht eine Bibliothek qualifizierter Literatur zur Verfügung. Über den Buchhandel sind detaillierte Spezialpublikationen zu allen Gebieten der Begutachtung erhältlich. Im deutschsprachigen Raum widmen sich zwei Zeitschriften fast ausschließlich der Begutachtung. Viele der eingeführten Standardwerke zur medizinischen Begutachtung erscheinen bereits seit Jahren in immer neuen Auflagen. Herausgeber und Autoren haben ihre Publikationen mit jeder Neuauflage verbessert. Mit den Neuauflagen wuchs auch der Umfang. Der Leser, der über genügend Zeit und Muße verfügt, findet auf fast jede noch so spezielle Frage der Begutachtung eine Antwort.

Die erhältliche Literatur ist überwiegend auf den Spezialisten, den Gerichtssachverständigen und den erfahrenen Gutachter zugeschnitten.

Die Herausgeber und Autoren der vorliegenden Veröffentlichung sind einen anderen Weg gegangen:

Ihr Anliegen ist es, all den Ärzten, die sich in die Begutachtung einarbeiten möchten, die nur gelegentlich ein Gutachten erstatten oder gutachterlich überwiegend für einen Versicherungsträger tätig sind, konkrete Hilfen bei der Bewältigung ihrer Aufgabe zu geben.

Der Chirurg, der sich auf einen konkreten Eingriff vorbereitet, benötigt kein vielbändiges Handbuch der Chirurgie, er ist besser mit einer konkreten Operationsanleitung und einem Atlas der Zugangswege oder der topographischen Anatomie bedient. Die Operationslehre und die Atlanten werden es ihm erleichtern, den Eingriff handwerklich einwandfrei auszuführen.

Ein topographischer Atlas oder eine Operationsanleitung gibt auf weiterführende Fragen keine Antwort. Die Mitarbeiter der orthopädisch-unfallchirurgischen „Begutachtungslehre“ sind sich der mit dem Konzept verbundenen inhaltlichen Begrenzung bewusst.

Die Veröffentlichung „Professionelles Erstellen orthopädisch-unfallchirurgischer Gutachten: Mustergutachten, Referenzen, Formulierungshilfen“ ist zugleich als praktische Ergänzung und Fallsammlung zu dem Handbuch „Orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung“ konzipiert. Beide Werke erscheinen im Verlag Elsevier, Urban & Fischer. Da der Raum für Referenzen begrenzt ist, beziehen sich die Literatur- und Quellenverweise überwiegend auf das Handbuch. Lesern, die sich in die Materie vertiefen möchten, sei die Lektüre der jeweiligen Kapitel des Handbuchs und der dort zitierten Literatur empfohlen.

Alle Gutachtenbeispiele sind anonymisiert und aus didaktischen Gründen bearbeitet. Ein Rückschluss auf eine bestimmte Person oder ein konkretes Gutachten ist nicht möglich. Jede Ähnlichkeit mit konkreten Fragestellungen oder Probanden ist zufällig. Die Begutachtung findet in einem komplexen Beziehungsgeflecht unterschiedlicher Interessen statt. Die zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse befinden sich im Fluss. Für die Gutachtenbeispiele zeichnen die jeweiligen Autoren verantwortlich. Im Einzelfall können die Interpretationen medizinischer Tatbestände und Bewertungen einer gewissen Variationsbreite unterliegen. Die Autoren und Herausgeber freuen sich über Anregungen und Kritik.

Unser Dank gilt Frau Susanne C. Bogner für die sorgfältige Redaktion aller Beiträge, dem Verlag Urban & Fischer für die gute Ausstattung des Werks. Frau Braun bereitete die Veröffentlichung im Verlag vor, die Zeichnungen wurden durch Frau Henriette Rintelen erstellt. Die Herstellung lag in den Händen von Frau Petra Laurer und Frau Kadja Gericke.

Allen Beteiligten sei herzlich gedankt.

Frankfurt am Main, Kassel und Hamburg

im Herbst 2011

Klaus-Dieter Thomann

Frank Schröter

Volker Grosser

Herausgeber

Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Thomann, Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Rheumatologie, Sozialmedizin, Landesarzt für körperbehinderte Menschen in Hessen, Ärztlicher Leiter, Institut für Versicherungsmedizin, Oberschelder Weg 27a, 60320 Frankfurt/M

Dr. med. Frank Schröter, Arzt für Orthopädie, Sozialmedizin, Interdisziplinäre Medizinische Begutachtung, Landgraf-Karl-Str. 21, 34131 Kassel

Dr. med. Volker Grosser, Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie,Oberarzt, Leiter Gutachtenbereich,Berufsgenossenschaftliches Unfallkrankenhaus Hamburg,Bergedorfer Str. 10, 21033 Hamburg

Autoren

Dr. med. Katja Fischer, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ärztliche Referentin,Geschäftsbereich Sozialmedizin und Rehabilitation,Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin

Dr. med. Volker Grosser, Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, Oberarzt, Leiter Gutachtenbereich, Berufsgenossenschaftliches Unfallkrankenhaus Hamburg, Bergedorfer Str. 10, 21033 Hamburg

Sabine Horn, Ärztin für Orthopädie, Ärztliche Hauptreferentin, Geschäftsbereich Sozialmedizin und Rehabilitation, Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstr. 2,10709 Berlin

Dr. med. Bernhard Ketelheun, Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie, Sozial-, Notfall-, Sportmedizin, MDK Essen, Bertha-von-Suttner-Str. 1–3, 34131 Kassel

Dr. med. Michael Koss, Arzt für Chirurgie/Sozialmedizin, Leitender Medizinaldirektor, Leiter des Zentralärztlichen Dienstes für regionale und überregionale Begutachtung, Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Kassel, Frankfurter Str. 84a, 34121 Kassel

Dr. med. Frank Schröter, Arzt für Orthopädie, Sozialmedizin, Interdisziplinäre Medizinische Begutachtung, Landgraf-Karl-Str. 21, 34131 Kassel

Dr. med. Petra Schuhknecht, Ärztin für Innere Medizin, Referatsleiterin, Geschäftsbereich Sozialmedizin und Rehabilitation, Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin

Prof. Dr. med. Klaus-Dieter Thomann, Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Rheumatologie, Sozialmedizin, Landesarzt für körperbehinderte Menschen in Hessen, Ärztlicher Leiter, Institut für Versicherungsmedizin, Oberschelder Weg 27a, 60320 Frankfurt/M

Abbildungsnachweis

L106 H. Rintelen, Velbert
Dipl.-Ing. Reinhold Pfeffer, Bad Hersfeld
Statistisches Bundesamt (1998), Gesundheitsbericht für Deutschland, : Durchschnittsalter beim Frührentenzugang im Westen, Statistisches Bundesamt, Wiesbaden. In: , vom 21.06.2011
Deutsche Rentenversicherung

Abkürzungen

AC-Gelenk Akromioklavikulargelenk
AHB Anschlussheilbehandlung
ASR Achillessehnenreflex
AUB allgemeine Unfallversicherungsbedingungen
AVB Allgemeine Versicherungsbedingungen
BdL Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
bds. beidseits
BeamtStG Beamtenstatusgesetz
BG Berufsgenossenschaft
BU Berufsunfähigkeit
BSG Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit
BVG Bundesversorgungsgesetz
BWK Brustwirbelkörper
BWS Brustwirbelsäule
CRP C-reaktives Protein
CRPS komplexes regionales Schmerzsyndrom, complex regional pain syndrome
CT Computertomographie
DGAUM Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin
DGOOC Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und orthopädische Chirurgie
DGUV Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
EMG Elektromyographie
ENG Elektroneurographie
FBA Finger-Boden-Abstand
GdB Grad der Behinderung
GdS Grad der Schädigungsfolgen
GKV Gesetzliche Krankenversicherung
HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
HWS Halswirbelsäule
ICF Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit
IFA Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Jh. Jahrhundert
KG 5 Kraftgrad 1–5
LWS Lendenwirbelsäule
MB/KT Musterbedingungen/Krankentagegeldversicherung
MdE Minderung der Erwerbsfähigkeit
MDK Medizinischer Dienst der Krankenkassen
MdL Minderung der Leistungsfähigkeit
MER Muskeleigenreflex(e)
MHK Mittelhandknochen
MRT Magnetresonanztomographie
OP Operation
PKV Private Krankenversicherung
PSR Patellarsehnenreflex
PUV Private Unfallversicherung
Reha Rehabilitation
RM Rotatorenmanschette
RPR Radiusperiostreflex
RVG Reichsversorgungsgesetz
SchwbR Schwerbehindertenrecht
SIG Sakroiliakalgelenk(e)
SLAP-Läsion Läsion des Labrum glenoidale am Schultergelenk
TSR Trizepssehnenreflex
Vers. Versicherter/Versicherte
VersMedV Versorgungsmedizin-Verordnung
WHO Weltgesundheitsorganisation
ZWR Zwischenwirbelraum/-räume

Table of Contents

I

Professionelle Begutachtung

Kapitel 1 Prinzipien der Begutachtung

Klaus-Dieter Thomann

1.1 Sachlichkeit
1.2 Wissenschaftlichkeit

1.1 Sachlichkeit

Der Arzt behandelt

Der begutachtende Arzt verlässt sein eigentliches Arbeitsgebiet, die Behandlung des Kranken. Die angewandte Medizin ist mehr als Wissenschaft: Wissenschaftliche Erkenntnis ist die Grundlage ärztlichen Handelns. In der Anwendung am Patienten wird sie zur „Kunst“. Der Arzt muss mit Hilfe seines Wissens und seiner Erfahrung gemeinsam mit seinem Patienten den Weg wählen, der die größtmöglichen Chancen für die Heilung oder Linderung einer Erkrankung eröffnet. umschreiben das Verhältnis von Wissenschaft und Kunst:

„In der Medizin sind Wissenschaft, Kunst und Handwerk untrennbar verbunden. Wenn auch die Forschungsergebnisse mehr wissenschaftlicher Natur sind, der Umgang mit dem Kranken mehr eine Kunst, so handelt es sich dabei um Akzente.“

Je nach Sichtweise und Fachgebiet variieren die Anteile an der jeweiligen ärztlichen Tätigkeit; der Chirurg ist im Wortsinn „Handwerker“, der Laborarzt oder Pathologe eher Wissenschaftler, bei einem ärztlichen Psychotherapeuten gewinnen Intuition und Übertragung, das „Künstlerische“ an Bedeutung. Aus linguistischer Sicht sind ärztliche Tätigkeit und heilendes Auflegen der Hand untrennbar miteinander verbunden: Der Arzt behandelt.

Der Gutachter erhebt und bewertet einen medizinischen Sachverhalt

Der Gutachter ist ein Vermittler zwischen medizinischer Wissenschaft und Rechtssystem. Die von ihm zu beantwortende Fragestellung wird vorgegeben, seine Fähigkeit, zu heilen ist nicht oder nur am Rande gefragt.

Der Gutachter stellt seinen medizinischen Sachverstand in den Dienst eines Gerichts oder einer Institution, die auf Grundlage seiner Expertise über die Gewährung einer materiellen oder immateriellen Leistung oder die Zuerkennung eines Merkmals entscheidet. Der Gutachter bereitet damit die sachliche Grundlage für eine gesellschaftlich legitimierte Entscheidung vor. Das Gericht oder die Institution werden die Beurteilung überprüfen und im Allgemeinen eine Vielzahl anderer Aspekte in die Entscheidung mit einbeziehen. Bei aller Bedeutung relativiert sich damit die Rolle des medizinischen Experten: Der Gutachter entscheidet nicht. Im Englischen kommt dieser Sachverhalt auch sprachlich zum Ausdruck: Der Sachverständige äußert eine „medical expert opinion“ – eine fundierte „medizinische Meinung“.

1.2 Wissenschaftlichkeit

Ausschlaggebend: wissenschaftliche Qualität und Verständlichkeit

Für das Gericht oder eine andere beauftragende Institution stehen Wissenschaftlichkeit, Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Expertise im Zentrum. Eigene ärztliche Erfahrungen erleichtern die Beantwortung vieler gutachterlicher Fragen, der „künstlerische Anteil“ tritt demgegenüber ganz zurück. Der Gutachter muss in seinem Fach bewandert sein, allerdings garantieren Erfahrung und Fachkompetenz nicht automatisch qualifizierte Stellungnahmen. Der Gutachter befindet sich in einer ähnlichen Situation wie der Koch eines Gourmetrestaurants: Mit jedem Essen muss der Koch seinem Gast beweisen, dass ihm „der Stern“ zu Recht verliehen wurde. Auch der medizinische Sachverständige kann sich nicht auf „erworbenen Lorbeeren“, einer Stellung im Krankenhaus, einem Titel, von ihm verfassten Büchern oder Artikeln ausruhen. In jedem Gutachten muss er sein Können aufs Neue beweisen. Grundlage seiner Ausführungen können nur wissenschaftliche Erkenntnisse sein. Eigene Ansichten, Außenseitermeinungen und Vermutungen dürfen keine Rolle spielen oder sind als solche zu kennzeichnen.

Transparenz

In den letzten Jahrzehnten hat die gesellschaftliche Bedeutung der Transparenz mehr und mehr zugenommen. Institutionen und Probanden geben sich nicht mehr damit zufrieden, Diagnosen und Einschätzungen mitgeteilt zu bekommen – und mögen sie noch zu zutreffend sein. Es gehört zur Aufgabe des Gutachters, die Grundlagen der Befunderhebung, die Validität der eingesetzten Verfahren und die aus den vorliegenden Dokumenten und Befunden abgeleiteten Schussfolgerungen Schritt für Schritt nachvollziehbar darzustellen. Der Gutachter kann sich die Erfüllung dieser Forderung erleichtern, indem er sich bei jeder Begutachtung so verhält, als würde seine Befragung und Befunderhebung von einem Dritten aufgezeichnet.

Worauf beruht die Einschätzung? Quellen benennen

Sofern es sich nicht nur um einfache Zustandsbeschreibungen handelt, ist die Quelle der Einschätzung anzugeben. Ein sachliches fundiertes Gutachten spiegelt den Befund auf Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnis und dessen Einschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlich anerkannter Referenzen wider. Gerade bei komplexen Fragestellungen ist es erforderlich, wissenschaftliche Literatur in die Argumentation einzubeziehen und diese auch im Literaturverzeichnis zu benennen. Die angegebene Literatur sollte dem Gutachter allerdings tatsächlich vorliegen und von ihm ausgewertet worden sein. Für die Beantwortung der meisten einfachen Fragestellungen reichen die gutachterlichen Standardwerke oder amtliche Vorgaben, z.B. die Versorgungsmedizin-Verordnung (), aus. Manche Gutachter führen die aktuellen Veröffentlichungen zur Einschätzung regelmäßig im Anhang auf. Gerade kritische Probanden dürften einen entsprechenden Hinweis positiv zur Kenntnis nehmen.

Der Gutachter ist neutral, unvoreingenommen und konfliktbewusst

Dem ärztlichen Gutachter ist das Wohl des Probanden nicht gleichgültig. Als medizinischer Experte erfüllt er eine soziale Aufgabe, die sowohl im Dienste der Gemeinschaft als auch des einzelnen Probanden steht. Sie ist unverzichtbar, um einem Kranken oder dem verletzten Menschen diejenigen Leistungen zukommen zu lassen, die ihm zustehen. Über die Angemessenheit der Leistung entscheidet eine gesellschaftliche Übereinkunft, die sich über viele Jahrzehnte herausgebildet hat. Ihr äußerer Rahmen sind Gesetze und Versicherungsbedingungen. Die Maßstäbe unterliegen einem kontinuierlichen Wandel, der sich u.a. in den Urteilen der Sozial- und Zivilgerichte widerspiegelt.

Begutachtung ist ärztliche Tätigkeit im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen (). Der Gutachter sollte sich der potenziellen Konfliktsituation immer bewusst sein. Die gutachterliche Neutralität kommt einer Gratwanderung gleich: Der Gutacher ist vielfältigen Einflüssen ausgesetzt: Der Möglichkeit einer psychologischen Übertragung und Beeinflussung durch den Probanden steht die Versuchung gegenüber, durch eine restriktive Beurteilung möglicht viele Aufträge einzelner Versicherungen zu erhalten. Die Balance zwischen den divergierenden Interessen lässt sich leichter halten, wenn der Gutachter sich bemüht, das Gutachten so zu erstellen, als hätte ein Gericht den Auftrag erteilt. Bei konsequenter Befolgung dieser Maxime wird sich mancher Proband „zu schlecht“ bewertet fühlen, der eine oder andere Auftraggeber mag dagegen die Bewertung als „zu hoch“ empfinden und künftige Gutachten an andere Sachverständige vergeben. Der Gutachter, der seine Aufgaben ernst nimmt und sorgfältig erfüllt, wird sich durch gelegentliche Kritik von beiden Seiten in seiner Neutralität und Unabhängigkeit bestätigt sehen. Als Arzt trägt er mit der neutralen Beurteilung zum Ausgleich der Ansprüche des Probanden mit den rechtlich bindenden Vorgaben der Gemeinschaft bei.

BEISPIEL

Unterschiedliche Rollen – unterschiedliche Perspektiven

Ein 29-jähriger Kurierfahrer erleidet im Februar einen zweitgradig offenen Unterschenkelbruch. Dieser wird operativ versorgt und heilt komplikationslos aus. Der D-Arzt eines großen Krankenhauses empfiehlt im Juni des gleichen Jahres eine stufenweise Wiedereingliederung. Eine berufsgenossenschaftliche Unfallklinik schließt sich diesem Urteil an. Demgegenüber attestiert der Hausarzt dem Patienten für weitere 6 Monate eine völlige Arbeitsunfähigkeit. Auf eine Nachfrage der Berufsgenossenschaft (BG) antwortet der Arzt:

„Zusammenfassend begründet sich die Länge der Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen auf seiner Berufstätigkeit als Kurierdienstfahrer … Darüber hinaus vertrete ich als Hausarzt natürlich die Interessen meines Patienten, sodass bei glaubhaft medizinisch nachvollziehbarem Leidensdruck von Seiten des Patienten diesem von mir eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit attestiert wird.“

Der eingeschaltete Beratungsarzt der BG teilt diese Argumentation nicht. Nach erneuter Auswertung der Befunde bestätigt er, dass der Versicherte seine Arbeit 4 Monate nach der Verletzung hätte aufnehmen können. Zum Attest vermerkt er:

„Zwischen den Zeilen lässt sich aus diesem Bericht herauslesen, dass der Hausarzt sich weitgehend von den Interessen seines Patienten hat leiten lassen.“

Der begutachtende Arzt nimmt sich ausreichend Zeit und bildet Vertrauen

Eine sorgfältige Begutachtung benötigt Zeit und Ruhe. Ein 1. Rentengutachten nach einer Speichenfraktur für die gesetzliche Unfallversicherung mag sich schlecht und recht in einer kurzen Pause zwischen zwei Operationen bewältigen lassen. Der Proband wird kurz untersucht, allenfalls knapp befragt, die Bewegungsausschläge und Umfangsmaße werden erhoben, die Röntgenaufnahmen gesichtet. Die Verabschiedung ist förmlich und kurz, sie wird mit dem Hinweis verbunden, dass der Versicherte von der BG hören werde. Der Gutachter verschwindet wieder im OP.

Auch wenn die Befunde sachlich korrekt wiedergegeben und zutreffend eingeschätzt wurden, wird das Gutachten kaum die Akzeptanz des Probanden finden. Er ist vom Gutachter enttäuscht und fühlt sich möglicherweise falsch beurteilt. Für den Chirurgen war die Speichenfraktur eine alltägliche und geringfügige Verletzung, für den Patienten ein schmerzhafter Einschnitt in seinem Leben. Er wurde stationär aufgenommen und operiert, die Nachbehandlung benötigte viel Zeit. Die Beweglichkeit des Handgelenks blieb eingeschränkt, jede stärkere Belastung erinnert an das Missgeschick.

Die Begutachtung ermöglicht dem Verletzten, das Ereignis und den Verlauf noch einmal in Ruhe zu reflektieren und offene Fragen zu klären. Er kann den Unfall, die damit verbundenen Schmerzen, die Behandlung und die noch verbliebenen Beschwerden einem anderen Menschen ohne den Zeitdruck der chirurgischen Ambulanz mitteilen. Ein Verletzter, der auf einem verständnisvollen Begutachter trifft, wird die Begutachtungssituation positiv in Erinnerung behalten. Sie kann ihn psychisch entlasten. Ein Linguist würde darauf hinweisen, dass der Proband seine „Beschwerden loswerden“ konnte und „erleichtert“ die Praxis oder das Krankenhaus verlässt. Der Gutachter, der einem Probanden respektvoll gegenüber tritt und seine Aufgabe gewissenhaft erfüllt, trägt zur Lösung eines Konflikts bei.

Man mag einwenden, dass der dafür erforderliche Aufwand nicht immer in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar steht. Diese Kritik gilt auch für viele therapeutische ärztliche Tätigkeiten. Technische Leitungen werden besser bezahlt als das vertrauensbildende Gespräch. Aber: Ein Arzt, der nur nach pekuniären Erwägungen handelt, hat seinen Beruf verfehlt – sowohl als Therapeut als auch als Gutachter.

Auch für den Gutachter gilt: nihil nocere

Oberflächliche und unter Zeitdruck verfasste Gutachten, die nur formal korrekt sind, können den Probanden schaden und langwierige sowie kostenintensive juristische Auseinandersetzungen nach sich ziehen. Der sich missverstanden fühlende Versicherte oder Anspruchsteller wird nach abschlägigem Bescheid Widerspruch einlegen und nach dessen Ablehnung klagen. Der Rechtsstreit kann sich über Jahre hinziehen und belastet das Verhältnis zwischen Kläger und Versichertengemeinschaft. Solange es nur um die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10% oder 20% geht, sind die Folgen überschaubar. Steht dagegen die berufliche Leistungsfähigkeit im Fokus der Untersuchung, kann eine unzureichende Begutachtung beim Probanden den Wunsch verstärken, den Beweis zu erbringen, dass er tatsächlich arbeits-, erwerbs- oder berufsunfähig ist. Ob dieser Prozess bewusstseinsnah oder bewusstseinsfern abläuft, ist eine mehr akademische Frage: Das Ergebnis ist in beiden Fällen das Gleiche: Mit zunehmender Zeit wird die Rückkehr in den Beruf immer unwahrscheinlicher. Die juristische Auseinandersetzung ist mit irreversiblen psychosozialen Konsequenzen verbunden. Die Gerichte werden dieser Entwicklung i.d.R. Rechnung tragen.

Ein medizinischer Tatbestand – viele gutachterliche Fragen

Der Gutachter wird durch eine Versicherung, eine Behörde oder ein Gericht beauftragt, einen medizinischen Sachverhalt aufzuklären. Dem Auftrag liegen jeweils spezifische rechtliche Rahmenbedingungen zugrunde. Der Gutachter sollte vor Annahme des Gutachtens prüfen, in welchem Rechtsgebiet und zu welchem Zweck das Gutachten zu erstellen ist. Das folgende Beispiel illustriert komplexe rechtliche Fragestellungen, die sich aus einem einfachen medizinischen Sachverhalt ergeben können:

BEISPIEL

Der Sturz eines 56 Jahre alten Mannes, der sich dabei den linken pertrochantären Femur gebrochen hat (), wirft je nach Rechtsgebiet gänzlich unterschiedliche gutachterliche Fragen auf:

• Die gesetzliche Unfallversicherung fragt nach der verbliebenen Minderung der Erwerbsfähigkeit, da der Verletzte zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausübte.
• Die private Unfallversicherung möchte vom Gutachter die zeitlich befristete Einstufung der Arbeitsbehinderungsgrade mitgeteilt bekommen. Zwei Jahre nach dem Unfall beauftragt sie den Gutachter mit der Bemessung der verbliebenen Invalidität unter Berücksichtigung der Gliedertaxe.
• Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers fordert den Gutachter auf, zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit im ausgeübten Beruf, zur verbliebenen MdE im Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und zu Dauer und Umfang des Haushaltsführungsschadens Stellung zu nehmen.
• Die gesetzliche Krankenversicherung beauftragt einen Gutachter, sich zu künftigen Behandlungen zu äußern. Ist zu erwarten, dass Krankengeldzahlungen von der Kasse zu erbringen sind? Wird der Versicherte eine Endoprothese implantiert bekommen müssen und wenn ja, wie lange wird die Prothese halten? Mit welchen Kosten ist bei einer Wechseloperation zu rechnen? Wie viele Physiotherapien, ärztliche Behandlungen und Hilfsmittel benötigt der Verletzte in Zukunft? Ist damit zu rechnen, dass der Versicherte Kurbehandlungen in Anspruch nimmt? Die Antworten des Sachverständigen sind die Grundlage für die Bezifferung der Ersatzansprüche, die an den Haftpflichtversicherer gerichtet werden.
• Da keine aussagekräftigen medizinischen Befunde vorliegen, bittet das Versorgungsamt einen externen Gutachter, eine Expertise auf Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung zu erstellen. Zu ermitteln ist der Einzel-GdB der neuen Funktionsstörung. Der Gutachter soll sich darüber hinaus zum Vorliegen von Nachteilsausgleichen äußern.
• Der Verletzte hat zudem eine private Krankenzusatzversicherung abgeschlossen und möchte nach der Metallentfernung 3 Wochen in einem bayerischen Kurort zur Rehabilitation verbringen. Die Versicherung erteilt daraufhin einen Gutachtenauftrag mit der Fragestellung, ob die beantragte Leistung einem vollstationären Krankenhausaufenthalt oder einer Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung entspricht.
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Abb. 1.1 Ein 56-jähriger Bankangestellter wird auf dem Weg zur Arbeit schuldhaft von einem Pkw angefahren und zieht sich dabei einen pertrochantären Oberschenkelbruch am linken Bein zu. Eine Verletzung – sechs unterschiedliche Fragestellungen: Voraussetzung für eine sachgerechte Begutachtung sind fundierte Kenntnisse verschiedener Rechtsgebiete.

a) Primärbefund.

b) Versorgung mit einem proximalen Femurnagel.

c, d) sehr gutes klinisches Ergebnis.

Rechtsgebiet und Aufgabenstellung: Grundlage des Gutachtens

Damit der Arzt sein Gutachten erstatten kann, sollte der Auftraggeber möglichst alle für die Beantwortung der Frage relevanten Informationen zur Verfügung stellen, das Rechtsgebiet benennen und Fragen formulieren ().

Tab. 1.1 Begutachtung in unterschiedlichen Rechtsgebieten: Aufgabenstellung und Voraussetzungen.

Rechtsgebiet Aufgabenstellung Aktenlage, Vorermittlungen
Gesetzliche Unfallversicherung Überprüfung der Kausalität, Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens, Einschätzung der MdE D-Arztbericht, Nachschauberichte, Entlassungsberichte, Ermittlungen des technischen Aufsichtsdienstes (Berufskrankheiten)
Private Unfallversicherung Überprüfung der Kausalität, Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens, Bemessung Invalidität Erstbefund in Kopie, Folgeberichte, Entlassungsberichte
Haftpflichtversicherung Überprüfung der Kausalität, Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens, Einschätzung der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (konkrete MdE im bisher ausgeübten Beruf und MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als relatives Einschätzungskriterium, Abschätzung der Beeinträchtigung der Haushaltsführung) Erstbefund in Kopie, Folgeberichte, Entlassungsberichte, Ausdruck der elektronischen Datei der wegen des Unfalls konsultierten Ärzte ab dem Unfallereignis
Gesetzliche Rentenversicherung Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit bzw. des Restleistungsvermögens, Prüfung von Leistungen zur Rehabilitation und der Voraussetzung für die Gewährung von Renten Ärztliche Vorbefunde, Entlassungsberichte, Reha-Abschlussberichte, Atteste
Private Berufsunfähigkeitsversicherung Feststellung der körperlichen Leistungsfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf, Einschätzung einer prozentualen Beeinträchtigung der beruflichen Teiltätigkeiten Ärztliche Vorbefunde, Entlassungsberichte, Reha-Abschlussberichte, Atteste, bei Differenzen zwischen Befund und Befinden Ausdruck der elektronischen Datei aller behandelnden Ärzte ab dem Zeitpunkt der angegebenen Leistungseinschränkung
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, Begutachtung von Heilverfahren und Heilmitteln, Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen, Vorprüfung der Voraussetzungen für die mögliche Gewährung von Rentenleistungen Befundbericht des behandelnden Arztes, weitere Vorbefunde
Private Krankenversicherung (PKV) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, Begutachtung von Heilverfahren und Heilmitteln. Bei langer Arbeitsunfähigkeit Prüfung, ob Berufsunfähigkeit im Sinne der Krankentagegeldversicherung der PKV vorliegt Ärztliche Vorbefunde, Entlassungsberichte, Befundberichte der behandelnden Ärzte, weitere Vorbefunde, Entlassungs- und Reha-Abschlussberichte. Bei mehr als 6-monatiger Arbeitsunfähigkeit Ausdruck der elektronischen Datei der behandelnden Ärzte ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit
Arbeitslosenversicherung Beurteilung der beruflichen Belastbarkeit, Prüfung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben Ärztliche Vorbefunde, Entlassungsberichte, Befundbericht des behandelnden Arztes, weitere Vorbefunde
Soziales Entschädigungsrecht Überprüfung der Kausalität, Feststellung eines schädigungsbedingten Dauerschadens, Bemessung des GdS unter Berücksichtigung der VersMedV Ärztliche Erstberichte, Nachschauberichte, Entlassungsberichte
Schwerbehindertenrecht Beurteilung GdB unter Berücksichtigung der VersMedV Befundbericht des behandelnden Arztes, weitere Vorbefunde

Der Gutachter liest den Gutachtenauftrag vor der Begutachtung. Dieser Hinweis erscheint überflüssig, weil selbstverständlich. Dem ist allerdings nicht so. Viele Fehler in Gutachten beruhen darauf, dass weder Fragestellung noch Rechtsgebiet berücksichtigt wurden.

Im Deutschunterricht wird ein Aufsatz, in dem das „Thema verfehlt“ wurde, mit mangelhaft bewertet. Das Gleiche gilt für ein Gutachten, in dem das „Thema verfehlt“ wurde, sei es, dass das Rechtsgebiet nicht beachtet oder die Fragen nicht beantwortet wurden.

Allerdings sollte man sich mit der Kritik zurückhalten: Jedem, der häufiger Gutachten erstellt, ist ein derartiger Fehler bereits einmal unterlaufen. Gerichte und Versicherungen fragen in diesem Fall meist nach und fordern den Gutachter auf, seine Stellungnahme umzuarbeiten. Der Gutachter sollte den Fehler eingestehen und diesen in einer zweiten Fassung korrigieren oder gegenüber dem Gericht eine entsprechende Stellungnahme abgeben. Ein Arzt, der versucht, offensichtliche Fehler argumentativ zu vertuschen, wird kein Verständnis finden. Der erfahrene Gutachter zeichnet sich durch abwägende Beurteilungen und Selbstkritik aus.

Begutachtung sorgfältig planen

Vom Rechtsgebiet und der Aufgabenstellung hängen sowohl die Vorarbeiten als auch der zeitliche Aufwand bei der Erhebung der Anamnese, der Untersuchung und der Beurteilung ab.

Vor Annahme eines Auftrags sollte sich der Gutachter zudem vergewissern, dass er für die Beantwortung der Gutachtenfrage kompetent ist. Der fachärztlich tätige Gutachter wird sich im Allgemeinen auf sein spezifisches Fachgebiet beschränken. Manche Fragestellungen können nur durch Subspezialisten beantwortet werden. In diesem Fall ist es besser, den Gutachtenauftrag mit einem Hinweis, wer für die Beantwortung der Frage kompetent sein könnte, zurückzugeben.

Hat der Gutacher den Auftrag angenommen und stellt sich nach der Untersuchung heraus, dass er die ihm gestellten Fragen nicht beantworten kann, sollte erseine Untersuchungsergebnisse und die Schwierigkeiten der Beurteilung ausführlich darlegen. Möglicherweise geben die Erklärungen des Sachverständigen dem Gericht oder der Institution, für die das Gutachten erstattet wurde, wichtige Hinweise, sei es, dass ein Zusatzgutachten angefordert oder eine Plausibilitätsentscheidung vorbereitet werden kann.

Schweigepflicht

Der Gutachter unterliegt ebenso wie der behandelnde Arzt der ärztlichen Schweigepflicht. Eine Weitergabe des Gutachtens ist nur möglich, wenn der Proband den Gutachter von der Schweigepflicht gegenüber dem Auftraggeber entbunden hat. Dies ist i.d.R. der Fall. Eine Begutachtung ohne Entbindung von der Schweigepflicht würde ihr Ziel verfehlen. Gelegentlich übersendet der Auftraggeber dem Gutachter ein Formular, auf dem der Proband seine Zustimmung zur Weitergabe des Gutachtens erklären kann. Ein Gutachten, das für eine Institution erstellt wurde, darf ohne Zustimmung des Probanden nicht an eine andere Versicherung oder Institution weitergegeben werden. Die vom Gutachter erhobenen Daten müssen sich auf den jeweiligen Gutachtenzweck beschränken. Die Erhebung möglichst vieler Daten („Begutachtung auf Vorrat“), die nicht im Zusammenhang mit der zu beantwortenden Frage stehen, ist unzulässig.

Literatur

Brettel H., Vogt H. Ärztliche Begutachtung im Sozialrecht. Landsberg: ecomed; 2010.

Bundesanstalt für Arbeit: Leitfaden für die arbeitsamtsärztliche Begutachtung (in Überarbeitung, Stand 1.9.2000).

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation. Gemeinsame Empfehlungen: Begutachtung. Frankfurt/Main. 2005.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, editor. Versorgungsmedizin-Verordnung. VersMedV. Versorgungsmedizinische Grundsätze. Bonn: Eigenverlag, 2011.

Deutsche Rentenversicherung, editor. Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, 7. A., Heidelberg: Springer, 2011.

Deutsche Rentenversicherung, editor. Leitlinie zur sozialmedizinischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit bei Bandscheiben- und bandscheibenassoziierten Erkrankungen. Berlin: Eigenverlag. 2009. .

Dörfler H., Eisenmenger W., Lippert H.-D., Wandl I. Medizinische Gutachten. Heidelberg: Springer; 2008.

Foerster K., Dreßing H. Venzlaff – Foerster: Psychiatrische Begutachtung, 5. A. München: Urban & Fischer; 2009.

Fritze J., Mehrhoff F., editors. Die ärztliche Begutachtung, 8. A., Darmstadt: Steinkopff, 2011.

Gemeinsamer Bundesausschuss (2006). Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung. Essen: Eigenverlag. 2006. . 2006

Gross R., Löffler M. Prinzipien der Medizin. Eine Übersicht ihrer Grundlagen und Methoden.. Heidelberg, New York: Springer; 1997.

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