Sie sind bereits Vater oder Sie werden bald Vater und wollen Ihre Rechte und Pflichten kennen? Dieser Ratgeber wird Ihnen alle wichtigen Informationen rund um dieses Thema leicht und verständlich anhand von Beispielen erklären. Die Vaterrolle kann sich dem Mann in den „mannigfaltigsten“ Varianten darstellen und ebenso unterschiedlich sind auch die damit verbundenen Alltagsprobleme und rechtlichen Pflichten, z.B.:
Leicht verständlich: Die rechtlichen Aspekte sind einfach aufbereitet und in einer verständlichen Sprache dargestellt.
Anschaulich: Zahlreiche Beispiele, Musterberechnungen, Checklisten und Übersichten machen die Ausführungen anschaulich.
Übersichtlich: Klarer Aufbau und ausführliches Sachverzeichnis.
Aktuell: Berücksichtigt alle Reformen des Familienrechts, vor allem die Unterhaltsreform, und die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung.
Dr. Beate Wernitznig ist Fachanwältin für Familienrecht in München. Aufgrund Ihrer langjährigen Erfahrung gilt die Autorin als ausgewiesene Expertin des Rechtsgebietes.
AfA |
Absetzung für Abnutzung |
Anm. |
Anmerkung |
AV |
Arbeitslosenversicherung |
BAföG |
Bundesausbildungsförderungsgesetz |
BEEG |
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz |
BerHG |
Beratungshilfegesetz |
BErzGG |
Bundeserziehungsgeldgesetz |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BSHG |
Bundessozialhilfegesetz |
Bsp. |
Beispiel |
BVersG |
Bundesversorgungsgesetz |
bzw. |
beziehungsweise |
ca. |
circa |
dh |
das heißt |
EheG |
Ehegesetz |
EStG |
Einkommensteuergesetz |
etc |
et cetera (und so weiter) |
evtl. |
eventuell |
ff. |
fortfolgende |
ggf. |
gegebenenfalls |
idR |
in der Regel |
Kfz |
Kraftfahrzeug |
KJHG |
Kinder- und Jugendhilfegesetz |
KV |
Krankenversicherung |
LSt. |
Lohnsteuer |
nF |
neue Fassung |
OLG |
Oberlandesgericht |
PflV |
Pflegeversicherung |
Pkw |
Personenkraftwagen |
RV |
Rentenversicherung |
SGB |
Sozialgesetzbuch |
sog |
so genannt |
Soli |
Solidaritätszuschlag |
XVI |
|
ua |
und andere, unter anderem |
UVG |
Unterhaltsvorschussgesetz |
vgl. |
vergleiche |
zB |
zum Beispiel |
ZGHG |
Gesetz über die Gewährung von Leistungen an Zivilblinde, Gehörlose und Hilflose |
Wenn es um rechtliche Fragen geht, kommt man in der Regel um feststehende Fachbegriffe nicht herum. Gerade beim Vaterbegriff gibt es zahlreiche rechtliche Varianten, die unterschiedliche rechtliche Stellungen haben. So unterscheidet das Recht nach dem rechtlichen und dem biologischen Vater. Der biologische Vater ist der genetische Erzeuger. Dieser Vater kann, muss aber nicht der rechtliche Vater sein. Laut Gesetz ist der rechtliche Vater, derjenige, der mit der Mutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft das Gericht festgestellt hat. Hierbei ist nicht entscheidend, ob dieser der Erzeuger ist. Ferner gibt es noch den Stiefvater. Er ist mit der Mutter des Kindes verheiratet, ohne jedoch der biologische oder rechtliche Vater zu sein.
Diese drei Vaterbegriffe sind strikt zu trennen, da sie rechtlich unterschiedlich behandelt werden.
Der biologische Vater (Erzeuger) ist nur dann Vater im Rechtssinne, wenn er im maßgeblichen Zeitraum mit der Mutter verheiratet war oder wenn er die Vaterschaft anerkannt hat oder wenn seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Für die Vaterschaft aufgrund Ehe kommt es allein auf die Tatsache des Verheiratetseins zum Zeitpunkt der Geburt an. Eine erleichterte 2Möglichkeit der Anerkennung durch den leiblichen Vater besteht jedoch, wenn das Kind nach der Anhängigkeit (Einreichung des Scheidungsantrages) des Scheidungsantrages innerhalb der Ehe geboren wird. Der Ehemann gilt dann zwar grundsätzlich zunächst als rechtlicher Vater, kann diesen Status jedoch ohne Anfechtungsklage beseitigen, sofern ein Dritter innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt. Zusätzlich sind die Zustimmung der Kindesmutter und des Ehemannes nötig.
BEISPIEL: Monika ist mit Heinz verheiratet. Sie bekommt ein Kind mit Tim. Heinz gilt damit als rechtlicher Vater, auch wenn beide wissen, dass er nicht der Erzeuger ist, da er zB zeugungsunfähig ist. Der Erzeuger Tim ist nicht Vater im Rechtssinn.
BEISPIEL: Wie oben, jedoch wurde vor Geburt des Kindes ein Scheidungsantrag gestellt. Erkennt nun Tim innerhalb eines Jahres nach der Scheidung die Vaterschaft an und Monika und Heinz stimmen dem Anerkenntnis zu, so scheidet Heinz aus der Rolle als rechtlicher Vater aus und Tim wird rechtlicher Vater.
Da es nur auf die Frage des Verheiratetseins ankommt, ist der Ehemann auch Vater des von seiner Ehefrau geboren Kindes, falls dieses einer künstlichen Befruchtung entstammt.
Unverheiratete Eltern sollten bei der Geburt ihres Kindes die Abstammung vom Vater und damit das Verwandtschaftsverhältnis zu ihm klarstellen. Davon hängen alle Rechtsbeziehungen zwischen Vater und Kind ab.
Nach dem Gesetz gilt als Vater des Kindes, wer mit der Mutter verheiratet ist. Sind die Eltern also nicht verheiratet, muss die Vaterschaft entweder durch Anerkennung des Kindes durch den Vater oder durch Feststellung der Vaterschaft durch ein Gericht begründet werden.
3Mit dem Vaterschaftsanerkenntnis akzeptiert der Mann durch eine formale, vor Notar, Gericht oder Standesamt öffentlich zu beurkundende Erklärung die Vaterschaft.
Die Anerkennung kann schon vor der Geburt erfolgen.
Probleme ergeben sich, wenn die Eltern des Kindes zwar zusammenleben, die Mutter aber formell noch mit einem anderen Mann verheiratet ist. Das Kind gilt dann per gesetzlicher Fiktion als eheliches Kind, also als Kind des Ehemannes. Zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind besteht keine rechtliche Beziehung. Diese Gesetzesfiktion kann nur durch eine Vaterschaftsanfechtung beseitigt werden1.
BEISPIEL: Sabine ist mit Josef verheiratet. Sie bekommt die Tochter Sonja von Frank, mit dem sie ein Verhältnis hat. Josef gilt als rechtlicher Vater. Solange diese nicht durch eine Vaterschaftsanfechtung aufgehoben wird, bleibt er Vater. Zwischen Sonja und Frank besteht keine rechtliche Elternbeziehung.
Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
Der Widerruf der Anerkennung ist nur binnen Jahresfrist möglich, wenn sie zB wegen fehlender Zustimmung, nicht wirksam geworden ist. Ein Widerruf wegen Irrtums ist nicht möglich. Ein Anerkenntnis, sei es auch bewusst falsch abgegeben worden, kann nur im Wege der Vaterschaftsanfechtung2 beseitigt werden.
Die Vaterschaft kann gerichtlich festgestellt werden, wenn keine Vaterschaft aufgrund Ehe oder Anerkenntnis besteht.
Als Vater wird der Mann vermutet, der mit der Mutter in der Empfängniszeit (300. – 181. Tag vor der Geburt) Geschlechtsverkehr hatte. Klageberechtigt für die Feststellungsklage gegen den Vater 4sind das Kind und die Mutter. Der Vater kann auch gegen das Kind klagen.
BEISPIEL: Der Vater Walter hat berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft, da die Mutter Tina in der Empfängniszeit mit mehreren Partnern Geschlechtsverkehr hatte. Im gerichtlichen Verfahren wird dann die Vaterschaft durch Gutachten festgestellt.
Auch das volljährige Kind kann gegen den mutmaßlichen Erzeuger auf Feststellung der Vaterschaft klagen. Hintergrund hierfür sind häufig Unterhaltsansprüche, die ohne Vaterschaftsfeststellung nicht durchsetzbar sind.
Beim Abstammungsprozess herrscht der gerichtliche Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht kann hier von Amts wegen Beweise anordnen und Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen sind, ihm aber zB aus einem anderen Verfahren bekannt sind oder von Dritten eingebracht werden.
Das Gericht kann somit einen Vaterschaftstest auch dann anordnen, wenn der Vater einstimmig benannt ist, das Gericht aber Zweifel hat.
BEISPIEL: Sowohl Mutter Tina als auch „Vater“ Tim bekunden vor Gericht, dass Tim der biologische Vater sei. Das Gericht hat jedoch Zweifel und ist der Ansicht, dass mit dieser Behauptung lediglich Tim eine Aufenthaltsgenehmigung als Familienangehöriger verschafft werden soll. Das Gericht kann nun von sich aus einen Vaterschaftstest anordnen.
Das bis dato bestehende Antragsrecht der staatlichen Behörden wegen Verdacht auf Erschleichung einer Staatsangehörigkeit wurde vom Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.
Die Vaterschaftsfeststellung dient der Feststellung bzw. dem Ausschluss der biologischen Vaterschaft durch Abstammungsgutachten. Hierbei werden folgende Methoden angewandt:
Ist der Vaterschaftsausschluss so nicht möglich, werden die Blutmerkmale statistisch-mathematisch ausgewertet. Dieser Methode liegt die Erkenntnis zugrunde, dass bestimmte Blutmerkmale in der Bevölkerung unterschiedlich oft auftreten. Weisen somit Kind und Kandidat beide selten vorkommende Merkmale auf, die Mutter hat diese aber nicht, so spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft.
Hat das Kind somit Genmerkmale, die weder bei der Mutter noch beim untersuchten Kandidaten vorliegen, scheidet der Kandidat als Vater aus. Stimmen die Genmerkmale überein, trägt die DNS-Analyse zum positiven bei.
Nach den Abstammungsrichtlinien des Bundesgesundheitsamtes darf diese Methode nur in Verbindung mit anderen herkömmlichen Methoden verwendet werden.
Üblich ist derzeit eine gestufte Begutachtung: In Anfechtungsverfahren, in denen viel auf eine Nichtvaterschaft hinweist, kann ein verkürztes Blutgruppengutachten eingeholt werden. Häufig reicht dies zum Nachweis des Ausschlusses.
6Reicht dies nicht, wird ein Kompaktgutachten eingeholt, das entweder sichere Ausschlussgründe liefert oder die Vaterschaft als „praktisch erwiesen“ ausweist.
In Ausnahmefällen werden die sonstigen Methoden zugezogen.
Soweit erforderlich, müssen die Parteien die Entnahme von Blutproben dulden, wenn es ihnen zumutbar ist. Im Verweigerungsfall kann Zwang angewendet werden.
Anfechtungsberechtigt waren nach alter Rechtslage der Ehemann, die Mutter und das Kind, nicht jedoch der leibliche (nichteheliche) Vater.
Zum 30.4.2004 ist das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen4 in Kraft getreten.
Anlass des Gesetzes war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.4.2003. Nach Ansicht des Gerichts war der Ausschluss des sog biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, nicht mit dem Schutz der Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbar.5
Der leibliche Vater kann nun die Vaterschaft des rechtlichen Vaters anfechten, sofern zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebraucht das Gesetz den neuen Begriff „sozial-familiäre Beziehung“. Eine sozial-familiäre Beziehung besteht danach bei Übernahme tatsächlicher Verantwortung für das Kind, die vor allem bei längerem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft anzunehmen ist. Aber auch eine bestehende Ehe zwischen dem rechtlichen Vater und der Mutter ist ein Indiz für eine „sozial-familiäre Beziehung“.
7BEISPIEL: Die Eheleute Sabine und Klaus trennen sich, Sabine lernt einen neuen Partner Thomas kennen, mit dem sie einen Sohn Udo bekommt. Udo kommt während des Trennungsjahrs zur Welt. Thomas und Sabine leben mit dem Kind als Familie zusammen.
Klaus ist der rechtliche Vater des Kindes. Da jedoch keine Beziehung zwischen Udo und Klaus bestand, kann Thomas die Vaterschaft anfechten.
Wird das Kind während eines laufenden Scheidungsverfahrens geboren, so besteht eine vereinfachte Form der Vaterschaftsanfechtung. Der leibliche Vater kann spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils das Kind anerkennen. Hierfür ist jedoch die Zustimmung des (geschiedenen) Ehemannes erforderlich.
Unabhängig davon hat das Kind ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Das Kind hat einen Anspruch gegen die Mutter, den Namen des leiblichen Vaters zu erfahren, wobei zwischen dem Informationsrecht und dem Interesse der Mutter auf Schutz ihrer Privatsphäre abgewogen werden muss.
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und teilweise möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13.2.2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.
Bisher wurde häufig versucht, diese Unklarheit mit Hilfe heimlicher Gentests zu beseitigen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu eindeutig Stellung bezogen und derartige Tests als Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht gewertet und damit eine Verwertung im gerichtlichen Verfahren untersagt.
Der Bundestag hat am 24.4.2009 die Regelungen zur Gendiagnostik verschärft. Heimliche Vaterschaftstests sind nunmehr verboten.
8Nach altem Recht konnte die Frage der Abstammung nur dann in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn alle Betroffenen einverstanden waren. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage, die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden musste. Im Rahmen eines solchen Verfahrens konnte die Abstammung zwar geklärt werden – stellte sich allerdings heraus, dass der rechtliche Vater nicht zugleich der biologische Vater war, war damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Es bestand also bislang keine Möglichkeit, in einem Gerichtsverfahren die Abstammung zu klären, ohne juristische Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Mit dem neuen Gesetz sollte das Verfahren für alle Beteiligten – also Vater, Mutter und Kind – erleichtert werden.
Seit 1.4.2008 gibt es zwei Verfahren zur Klärung und Anfechtung:
9Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
BEISPIEL: Das Kind Klara ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (zB akute Suizidgefahr). Geht es Klara wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
Tipp
Der Vorteil des Verfahrens der Klärung der Vaterschaft besteht darin, dass allein die genetische Vaterschaft geprüft wird, bei negativem Ausgang jedoch das Elternband zum Vater nicht automatisch getrennt wird. Die Parteien können sich nach dem Ergebnis überlegen, ob sie die rechtliche Vaterschaft bestehen lassen wollen.
Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das Anfechtungsverfahren ist das Umfassendere. Im Anfechtungsverfahren wird die Vaterschaft geklärt und bei positiven Ausgang (also wenn festgestellt wurde, dass der Anfechtende nicht der biologische Vater ist) rechtlich zwingend die Vaterschaft und damit das familiäre Band beseitigt. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, dh zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren (§ 1600 b BGB). Die Anfechtungsfrist hat zum Ziel, einerseits dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist zu verschaffen sowie andererseits die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen zu schützen und nach Fristablauf Rechtssicherheit zu schaffen. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Frist ist gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
BEISPIEL: Das Kind wird im Mai 1998 geboren. Der Ehemann Kai (also der rechtliche Vater) erfährt im Mai 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Gemäß § 1600 b BGB hat Kai zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen – also ab Mai 2008. Lässt Kai die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2010.
Infolge des neu geschaffenen Klärungsanspruchs werden häufiger Fälle auftreten, in denen ein Mann aufgrund eines legal eingeholten Abstammungsgutachtens sicher weiß, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, die Anfechtungsfrist aber bereits abgelaufen ist. Um den verschiedenen Interessen der Betroffenen in diesen Konfliktsituationen gerecht zu werden, ist in solchen Fällen ein Neubeginn der Anfechtungsfrist möglich. Voraussetzung ist aber, dass die Anfechtung das Wohl des minderjährigen Kindes nicht erheblich beeinträchtigt.
BEISPIEL: Karl hat bereits seit mehreren Jahren konkrete Zweifel, biologischer Vater des Kindes Tom zu sein. Um Tom ein Aufwachsen in der vertrauten Familie zu ermöglichen und die Beziehung zu seiner Frau 11nicht zu gefährden, lässt er die Zweifel auf sich beruhen. Die Anfechtungsfrist verstreicht. Die Ehe zerbricht trotzdem und der Kontakt zu Tom geht verloren. Durch einen Vaterschaftstest im Rahmen eines Klärungsverfahrens gewinnt Karl Sicherheit, dass er tatsächlich nicht der biologische Vater ist. In einem solchen Fall soll er trotz Fristablauf anfechten können. Nach Kenntnis von dem Abstammungsgutachten bleibt ihm dafür eine Frist von zwei Jahren.
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, im Anfechtungsverfahren das Kindeswohl zu wahren. Dies bedeutet, darauf zu achten, dass das minderjährige Kind die Anfechtung in der jeweiligen Lebenssituation verkraften kann. In besonderen Härtefällen kann die Anfechtungsmöglichkeit daher zeitweise eingeschränkt werden. Wird die Anfechtungsklage wegen der Härteklausel abgewiesen, ist eine erneute Klage möglich. Die Anfechtungsfrist beginnt in diesem Fall erneut zu laufen.
BEISPIEL: Das Kind Tina ist sehr krank. Der Verlust des rechtlichen Vaters Thomas wäre zusätzlich eine große Belastung. In einem solchen Fall kann die Anfechtungsklage aufgrund der Härteklausel abgewiesen werden. Nach Rechtskraft des Urteils kann Thomas innerhalb von zwei Jahren (§ 1600b BGB) erneut Anfechtungsklage erheben.
Im nachfolgenden Kapitel wird die Adoption minderjähriger Kinder behandelt. Da die Adoption Erwachsener häufig nur aus erbschaftssteuerlichen Erwägungen vorgenommen wird, wird hier auf die Darstellung verzichtet.
Die Adoption eines Minderjährigen ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.