VVorwort

Trennung und Scheidung: Zu kaum einem anderen Thema gibt es so viele unterschiedliche Informationen, Weisheiten und gut gemeinte Ratschläge. Gerade die Aufteilung des vorhandenen Vermögens unterliegt sehr oft der Fehlvorstellung „alles werde einfach geteilt“.

Dieses Buch wendet sich an den juristischen Laien. Es zeigt in leicht verständlicher Sprache auf, wie Vermögen geteilt wird und welche Rolle dabei vorhandene Eheverträge spielen. Schwerpunkt ist nicht nur die Berechnung des Zugewinnausgleiches, sondern auch die Behandlung der eigenen Immobilie und der oft übersehenen Ansprüche außerhalb des Güterrechts.

Der Ratgeber ist Ihnen ein verlässlicher Begleiter für immer wieder entstehende Fragen rund um das eheliche Vermögen. Individuelle anwaltliche Beratung kann und will er nicht ersetzen.

Die 3. Auflage ist auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung. Sie wurde ferner um wichtige Tipps ergänzt.

Kronberg im Taunus, im November 2015

Andrea Peyerl
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht

11. Kapitel
 
Die Güterstände im Überblick

I. Einleitung

Ob und vor allem wie das vorhandene Vermögen bei einer Trennung und Scheidung geteilt wird, richtet sich nach dem Güterstand, in dem die Eheleute leben.

Das Gesetz kennt im Wesentlichen drei unterschiedliche Güterstände: Die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.

Die Praxis zeigt, dass Eheleute oft ein falsches Verständnis von den einzelnen Güterständen haben oder diese vereinbaren, ohne die Folgen für den Fall der Scheidung zu kennen. Prädestiniert hierfür ist der Güterstand der Gütertrennung. Er wird nicht selten gewählt, um eine vermeintliche wechselseitige Haftung für die Schulden des anderen Ehepartners auszuschließen. Hierauf hat eine gewählte Gütertrennung jedoch keinen Einfluss. Eheleute haften nicht automatisch für die Schulden des anderen Ehepartners, nur weil sie die Ehe miteinander geschlossen haben. Die Haftung gegenüber einem Gläubiger tritt ein, wenn eine persönliche vertragliche Verpflichtung zu Grunde liegt oder für den anderen Ehepartner eine Bürgschaft/Sicherheitenstellung übernommen wurde.

Im Folgenden sind daher die einzelnen Güterstände mit ihren Auswirkungen für den Fall der Scheidung dargestellt. Dabei wird deutlich, dass die Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung in 2erster Line ein wechselseitiger Ausgleich ist. Eine echte Vermögensteilung findet hauptsächlich dort statt, wo Eheleute in Bruchteilen an den Vermögenswerten beteiligt sind. Dies gilt beispielsweise bei Immobilien, wenn beide Eheleute zu ½ als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sind.

II. Die Zugewinngemeinschaft

Seit dem Inkrafttreten des Gleichbehandlungsgesetzes vom 18.6.1957 hat der Gesetzgeber in § 1363 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt, dass der gesetzliche Güterstand die Zugewinngemeinschaft ist. Die Bestimmung lautet wie folgt:

Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

Eheverträge sind auch heute – in Zeiten einer hohen Scheidungsquote – immer noch die Ausnahme. Selbst in Unternehmerkreisen oder sehr vermögenden Familien sind sie nicht selbstverständlich.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht also immer dann, wenn kein Ehevertrag vor einem Notar geschlossen wurde. Nicht damit zu verwechseln ist das Unterzeichnen der eigentlichen Eheschließung vor dem Standesbeamten. Dies ist kein Ehevertrag und ändert nicht den Güterstand.

Die Eheleute treten in den gesetzlichen Güterstand mit dem Tag der standesamtlichen Eheschließung ein.

Die Zugewinngemeinschaft ist aber, anders als der Name es vermuten lässt, keine Vermögensgemeinschaft. § 1363 Abs. 2 BGB lautet wie folgt:

Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

3Die Eigentumsverhältnisse werden also durch die Eheschließung nicht verändert. Jeder ist und bleibt Eigentümer seines Vermögens. Auch das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wird, „fließt nicht in einen Topf“ und wird nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen.

Aus der Trennung der beiden Vermögensmassen während der bestehenden Ehe folgt auch – entgegen einem weit verbreiteten Irrtum –, dass es keine „automatische“ gesetzliche Haftung für die Schulden des Ehepartners gibt. Ebenso wie das Vermögen sind auch die bestehenden Schulden der Eheleute getrennt voneinander. Gemeinsame Schulden gibt es nur dann, wenn die Verpflichtung auch gemeinsam eingegangen wurde. Sind es die Schulden nur eines Ehepartners, weil er allein im Darlehensvertrag steht, haftet der andere Ehegatte hierfür nicht.

Der Tatsache, dass das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht automatisch gemeinschaftliches Vermögen wird, steht selbstverständlich nicht entgegen, dass Eheleute, ebenso wie Geschwister, Freunde oder Geschäftspartner gemeinsam Vermögen erwerben oder halten können. Sie können beispielsweise zusammen eine Immobilie kaufen. In diesem Fall ist dann jeder Eigentümer seines Miteigentumsanteils und dementsprechend im Grundbuch mit seinem Bruchteil eingetragen.

Die Zugewinngemeinschaft differenziert also sehr genau, wem der einzelne Vermögenswert gehört, wer Eigentümer oder Inhaber ist. Die einzelnen Güter der Eheleute sind während der Ehe nicht nur strikt voneinander getrennt, jeder verwaltet auch sein Vermögen allein. Allerdings mit einer Einschränkung. Ein Ehepartner darf ohne die Zustimmung des anderen nicht über sein Vermögen „im Ganzen“ verfügen. § 1365 BGB regelt dies wie folgt:

Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

4Beispiel: Die Eheleute heiraten. Sie schließen keinen notariellen Ehevertrag. Es gilt damit der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Haus, in dem sie mit dem gemeinsamen Sohn leben, steht im Alleineigentum der Ehefrau. Beide Eheleute haben ihre Ersparnisse investiert. Der Ehemann ist jedoch kein Miteigentümer, da er seiner pflegebedürftigen Mutter zum Unterhalt verpflichtet ist und insoweit Rückgriffe fürchtet. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.

Die Ehefrau lernt einen Franzosen kennen und beschließt, in Zukunft mit ihm in Nizza zu leben. Die Trennung von ihrem Mann erfolgt „von heute auf morgen“. Sie möchte sofort alle Brücken abbrechen und nach Frankreich umziehen. Die Scheidung, die sie nach Ablauf des Trennungsjahres einleiten möchte, wird sie von dort aus betreiben. Da sie Startkapital benötigt, veräußert sie das Haus. Ihr Mann hat zu dem Verkauf weder vorher eingewilligt, noch diesen nachträglich genehmigt. Er möchte erst die beidseitigen Ansprüche an dem Haus klären lassen, denn in der Immobilie ist ebenso sein Geld vorhanden und er fürchtet jetzt um seinen angemessenen Ausgleich.

Der Kaufvertrag der Ehefrau ist unwirksam. Da die Eheleute außer dem Haus nichts besitzen, handelt es sich um eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen. Insoweit gilt bei dem gesetzlichen Güterstand die genannte Beschränkung gemäß § 1365 Abs. 1 BGB zum Schutz des anderen Ehegatten und seiner Zugewinnausgleichsforderung.

Die Ehefrau hätte noch die Möglichkeit, einen Antrag bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht zu stellen. Dieses kann nach § 1365 Abs. 2 BGB die Zustimmung des Ehemannes ersetzen, wenn der Verkauf des Hauses einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprach und der Ehemann ohne ausreichenden Grund seine Zustimmung verweigert hat. Die Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung orientiert sich dabei am Interesse der Familie. Der Verkauf der Immobilie entsprach im Beispiel sicher nicht dem Familieninteresse. Vielmehr hat die Ehefrau ausschließlich ihre eigenen Interessen verfolgt. Sie wollte mit dem Verkaufserlös ihren Neuanfang in Frankreich finanzieren. Das Vormundschaftsgericht würde bei dieser Motivation eine Ersetzung der Zustimmung wohl ablehnen.

5Die Regelung des § 1365 BGB ist eine ganz zentrale Vorschrift, wenn es um die Frage geht, ob ein Ehepartner Vermögen nach der Trennung veräußern kann und damit die Zugewinnausgleichsforderung des anderen gefährdet.

Bei der Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod findet gemäß § 1363 Abs. 2 BGB ein Ausgleich dessen statt, was während der Ehezeit erwirtschaftet wurde: Der sogenannte Zugewinnausgleich. Beide Eheleute sind am Zugewinn hälftig beteiligt. Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundgedanken der Gleichberechtigung Rechnung. Er unterscheidet nicht, wer „das Geld verdient hat“. Berufstätigkeit und Haushaltsführung werden innerhalb der Ehe als gleichwertig behandelt. Der Gesetzgeber möchte damit auch verhindern, dass jede finanzielle Transaktion der Eheleute – eventuell über viele Ehejahre hinweg – rückabgewickelt werden muss. Er orientiert sich daher an dem Stand des Vermögens am Anfang und am Ende der Ehe (Siehe 3. Kapitel, I.)

III. Die Gütertrennung

Die Gütertrennung ist ein von den Eheleuten gewählter Güterstand, der durch einen Ehevertrag vereinbart und notariell beurkundet sein muss. Der Eintritt der Gütertrennung ist in § 1414 BGB explizit geregelt:

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

Bei der Gütertrennung gilt das Motto: „Jeder ist seines Glückes Schmied“. Die Gütertrennung ist ein Güterstand, der bei einer Scheidung ohne jede güterrechtlichen Folgen bleibt. Es wird weder geteilt, noch ausgeglichen. Die Vermögen der Eheleute sind absolut getrennt voneinander. Jeder kann nach Belieben und ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen verfügen. Auch die Regelung 6des § 1365 BGB findet bei der Gütertrennung keine Anwendung.

Abwandlung des Beispiels: Sofern die Eheleute vor oder nach der Eheschließung bei einem Notar einen Ehevertrag geschlossen und Gütertrennung vereinbart hätten, wäre die Ehefrau berechtigt, die Immobilie ohne Zustimmung des Ehemannes zu veräußern. Ihrem Startkapital für Nizza stünde nichts im Wege. Der Ehemann könnte allenfalls Ansprüche außerhalb des Güterrechts geltend machen, um seine Investitionen zurückzuerhalten.

Am Ende der Ehe findet kein Vermögensausgleich statt. Es gibt keine Berechnung eines etwa in der Ehezeit erzielten Zugewinns.

Jeder erhält bei Trennung und Scheidung das, was auf seinem Namen steht und was er während der Ehe erwirtschaftet hat. Sofern also ein Ehepartner eigenes Vermögen in das Vermögen des anderen investiert hat, wird dies güterrechtlich nicht ausgeglichen. Hier ist allenfalls an die Rückgewähr unbenannter Zuwendungen zu denken. Hierzu später mehr (Siehe Seite 55).

Ein Ehevertrag, mit dem der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart wird, kann vor oder unmittelbar nach der Eheschließung, aber auch noch Jahre danach, abgeschlossen werden.

Es ist absolut notwendig, Gütertrennung zu vereinbaren, wenn Eheleute während des Getrenntlebens eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließen, mit der der Zugewinn ausgeglichen und das Vermögen auseinandergesetzt ist. Auch dies bedarf der notariellen Beurkundung.

Der typische Vertragstext einer notariell vereinbarten Gütertrennung lautet beispielsweise wie folgt:

Wir heben den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung.

7Sofern die Gütertrennung während der bestehenden Ehe vereinbart wird, muss eine Regelung zum eventuellen Ausgleich des bis dahin entstandenen Zugewinnausgleichs aufgenommen werden.

Die vereinbarte Gütertrennung wirkt sich jedoch nicht nur für den Fall der Scheidung, sondern auch für den Fall des Todes aus. Sie verringert die erbrechtliche Quote des Ehegatten und hat Einfluss auf die Besteuerung des Nachlasses unter Eheleuten: Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehegatte neben den Kindern nach der gesetzlichen Erbfolge ½ des gesamten Nachlasses des verstorbenen Ehepartners. Davon ist ¼ das gesetzliche Erbteil und ¼ die pauschale Abgeltung des Zugewinnausgleichs. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der überlebende Ehegatte den umfangreichen Auskunftspflichten und den damit verbundenen Berechnungen ausgesetzt ist. Aus diesem Grund hat er den Ausgleich des Zugewinns, ungeachtet seiner tatsächlichen Höhe durch eine Pauschale, nämlich ¼ des Nachlasses abgegolten. Dieses Viertel fällt weg, wenn die Parteien in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben. Der Ehegatte erhält dann den gleichen Erbteil wie die Abkömmlinge des Verstorbenen. Hierzu führt § 1931 Abs. 4 BGB aus:

Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; §1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.

Bei einem Kind wirkt sich dies nicht aus, wohl aber bei zwei und mehr Kindern. Anstelle der Hälfte des Nachlasses erhält der überlebende Ehegatte, beispielsweise neben zwei Kindern, nur noch ein Drittel des Nachlasses.

Sofern der Zugewinnausgleich für den Fall des Todes nicht ausgeschlossen sein soll, werden Ehepaare anstelle einer Gütertrennung eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren (siehe hierzu Seite 8).

8IV. Die Gütergemeinschaft

Ein heute eher seltener Güterstand, der ebenfalls nur durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbart werden kann:

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Eheleute aus einem falschen Verständnis heraus ihren Güterstand als Gütergemeinschaft bezeichnen, obgleich dies nie vereinbart wurde. Grund hierfür ist der Glaube daran, dass in der Ehe erwirtschaftetes Vermögen, einschließlich Erbschaften und Schenkungen, gemeinschaftlich ist und bei einer Scheidung exakt hälftig geteilt wird.

Während bei der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung das Vermögen beider Eheleute stets getrennt bleibt, werden bei der Gütergemeinschaft das Vermögen des Mannes und das der Frau in der Tat zum gemeinschaftlichen Vermögen, dem sogenannten Gesamtgut.

Einseitige Verfügungen während der Ehezeit sind nahezu ausgeschlossen. Die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft ist davon abhängig, aus welchem Grund sie beendet wird. Die Aufhebung der Gemeinschaft bei unveränderter Fortsetzung der Ehe führt zu einer Halbteilung des Vermögens. Bei Scheidung wird die Gütergemeinschaft zu einer Liquidationsgemeinschaft, die nach Tilgung der vorhandenen Schulden auseinandergesetzt wird.

V. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist kein echter Güterstand, bedarf aber gleichermaßen der notariellen Beurkundung. Sie ist in Eheverträgen sehr oft zu finden und stellt eine Abwandlung des gesetzlichen Güterstandes dar.

Die Vertragsparteien können beispielsweise vereinbaren, dass bestimmte Vermögenswerte – wie Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen – bei der Berechung des Zugewinnausgleiches nicht berücksichtigt werden. Die Behandlung des sonstigen Vermögens entspricht dann dem gesetzlichen Güterstand.

9Die Zugewinngemeinschaft kann zwischen Eheleuten auch dergestalt modifiziert werden, dass der Zugewinnausgleich lediglich bei Beendigung der Ehe durch Scheidung, nicht aber bei Beendigung der Ehe durch Tod ausgeschlossen sein soll. Bei dieser Vertragsgestaltung werden die nachteiligen Folgen einer Gütertrennung im Todesfall – wie zB Reduzierung der Erbquote und steuerliche Einbußen – vermieden.

Die vertragliche Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft sieht wie folgt aus:

Alternative 1: Für unsere Ehe soll der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Wir vereinbaren jedoch, dass für den Fall der Scheidung der Wert des Unternehmens XY im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt wird.

Alternative 2: Für unsere Ehe soll der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten. Der Zugewinnausgleich soll jedoch nur für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten erfolgen. Für den Fall einer Scheidung vereinbaren wir, dass ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet.

Alternative 3: Für unsere Ehe soll der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit folgender Abweichung gelten: Für den Fall der Scheidung unserer Ehe vereinbaren wir, dass Vermögenswerte vom Zugewinn ausgeschlossen sind, die Anfangsvermögen sind. Gleiches gilt für Vermögenswerte, die ein Ehegatte nach Eintritt des gesetzlichen Güterstandes von Dritten durch Schenkung/Erbfolge noch erhalten wird. Diese Vermögensgegenstände sowie Wertsteigerungen, Erträge und Surrogate dieser Vermögensgegenstände sollen sowohl bei der Ermittlung des Anfangsvermögens, als auch bei der Ermittlung des Endvermögens außer Ansatz bleiben und werden bei einer späteren Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt.

Diese drei Beispiele sind selbstverständlich nicht abschließend. Es bestehen weitere Möglichkeiten die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren und Vereinbarungen zu der Berechnung oder der Berücksichtigung einzelner Werte zu treffen.

Fazit:

Wer im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, sollte etwaige Ausgleichansprüche so früh wie möglich übersehen können. Um bereits anlässlich der Trennung eine ungefähre Vorstellung von den beiderseitigen Vermögensverhältnisse zu haben, 10sind Kopien folgender Unterlagen erforderlich (soweit vorhanden): Ehevertrag, Urkunden von Immobilien und bereits vorhandenen Schätzungen, Darlehensverträge, Kontoauszüge, Lebensversicherungspolicen etc. Eine detaillierte Auflistung ist in der Checkliste 1 (siehe Seite 107) abgedruckt.

112. Kapitel
 
Eheverträge

I. Einführung

Durch einen Ehevertrag lässt sich nicht nur der Güterstand verändern.

In „guten Zeiten“ geschlossen, können Eheleute auch präventiv die Folgen einer eventuellen Scheidung im Ehevertrag bestimmen. Wesentlicher Regelungsinhalt ist dabei der nacheheliche Ehegattenunterhalt, der Versorgungsausgleich und die Teilhabe an vorhandenem oder während der Ehe erworbenem Vermögen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung und kann vor oder während einer Ehe abgeschlossen werden.

Verträge können auch unmittelbar vor oder nach der Trennung zur Regelung der konkret bevorstehenden Scheidung abgeschlossen werden. Hier spricht man dann von einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Diese bedarf, sofern auch Vereinbarungen über den Zugewinn und den nachehelichen Unterhalt getroffen werden, gleichermaßen der notariellen Beurkundung. Alternativ hierzu ist auch eine Protokollierung bei Gericht möglich. Im Scheidungstermin wird dann die Vereinbarung durch den Richter zu Protokoll diktiert und den Parteien vorgelesen.

Die Protokollierung bei Gericht ist aber nur dann zu empfehlen, wenn zwischen der Einigung der Eheleute und dem Scheidungstermin 12nur noch wenig Zeit liegt. Wird der Vergleich bereits zu Beginn der Trennungszeit abschließend verhandelt, ist der notariellen Beurkundung der Vorzug zu geben. Sofern die Scheidung unmittelbar nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht wurde, kann etwa ein halbes bis ein dreiviertel Jahr später mit dem Scheidungstermin gerechnet werden. Grund für die Verfahrensdauer ist in der Regel die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Es werden die beidseitigen Ansprüche der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften für die Altersversorgung ermittelt. Die notwendigen Auskünfte werden bei der Rentenversicherung, dem Regierungspräsidium bei Pensionsansprüchen, bei privaten Versicherungen oder bei dem Arbeitgeber eingeholt, wenn eine betriebliche Altersversorgung besteht. Dies nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Wenn also eine sachgerechte Einigung in einem frühen Stadium erzielt wurde, gilt es diese festzuhalten. In der Zeit bis zu einem Scheidungstermin kann viel geschehen. Es besteht die Gefahr, dass einer der Ehepartner nicht mehr an der Vereinbarung festhalten möchte und die Auseinandersetzungen von vorne beginnen.

Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit. Gemäß § 1408 BGB können Eheleute ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag regeln. Dort heißt es: