ABW!R ARBEITSBÜCHER WIRTSCHAFTSRECHT
Herausgegeben von
Prof. Dr. Jörg-Dieter Oberrath
Fachhochschule Bielefeld
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2. Auflage, 2015
Print ISBN 978-3-415-05490-5
E-ISBN 978-3-415-05579-7
© 2011 Richard Boorberg Verlag
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A. Einleitung
I. Sinn und Zweck dieses Arbeitsbuches
II. Hinweise zur Benutzung
III. Allgemeines zur juristischen Fallbearbeitung im IWR/IPR
1. Grundlegung
2. Einführungsfall
3. Allgemeines Prüfungsschema für die Fallbearbeitung im IWR/IPR
B. Internationales Zivilverfahrensrecht (IZVR)
I. Einführung
II. Internationale Entscheidungszuständigkeit staatlicher Gerichte
1. Internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO
a) Prüfungsablauf
b) Anwendbarkeit der EuGVVO
c) Das Zuständigkeitssystem der EuGVVO
d) Ausschließlicher Gerichtsstand nach Art. 24 EuGVVO
e) Spezielle Gerichtsstände bei Verbraucher-, Versicherungs- und Individualarbeitsverträgen
f) Gerichtsstandsvereinbarungen
g) Allgemeiner Gerichtsstand
h) Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes
i) Besonderer Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO
j) Besondere Gerichtsstände aus Art. 8 EuGVVO
2. Internationale Zuständigkeit nach nationalem Verfahrensrecht
a) Einführung
b) Prüfungsablauf
III. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
1. Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVVO
a) Einführung
b) Prüfungsablauf
2. Anerkennung und Vollstreckung nach nationalem Verfahrensrecht
a) Einführung
b) Prüfungsablauf
c) Fallbeispiel
3. Ausblick: Haager Konvention über die Vereinbarung gerichtlicher Zuständigkeiten
IV. Die Schiedsgerichtsbarkeit
1. Einführung
2. Institutionelle vs. Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit
3. Die Schiedsvereinbarung
V. Coaching-Zone
C. Internationales Einheitsrecht (CISG)
I. Einführung
II. Der Anwendungsbereich des CISG – Prüfungsablauf
III. Vertragsschluss
1. Einführung
2. Fallbeispiel
IV. Pflichten des Verkäufers und Rechtsbehelfe des Käufers
1. Pflichten des Verkäufers
2. Rechtsbehelfe des Käufers
a) Einführung
b) Schadensersatz (Art. 45 Abs. 1 lit. b), Art. 74 CISG) – Prüfungsablauf
c) Vertragsaufhebung (Art. 45 Abs. 1 lit. a), Art. 49 CISG) – Prüfungsablauf
3. Fallbeispiel
V. Pflichten des Käufers und Rechtsbehelfe des Verkäufers
1. Einführung
2. Ausgewählte Prüfungsabläufe zu Rechtsbehelfen des Verkäufers
a) Erfüllungsanspruch (Art. 53 CISG)
b) Schadensersatz (Art. 61 Abs. 1 lit. b), 74 CISG)
c) Vertragsaufhebung (Art. 61 Abs. 1 lit. a), 64 CISG)
VI. Incoterms 2010
1. Einführung
2. Anwendungsbeispiel
3. Fallbeispiel
VII. Coaching-Zone
D. Internationales Privatrecht (IPR)
I. Grundlegung
II. Die Rom I-VO (Vertragliche Schuldverhältnisse)
1. Einführung
2. Prüfungsablauf
3. Die Rechtswahl
a) Möglichkeiten und Grenzen der Rechtswahl
b) Fallbeispiel
4. Die objektive Anknüpfung im Fall fehlender oder unwirksamer Rechtswahl
a) Besondere Vertragsverhältnisse in Art. 5 bis 8 Rom I-VO
b) Der Auffangtatbestand des Art. 4 Rom I-VO
c) Fallbeispiel
III. Die Rom II-VO (außervertragliche Schuldverhältnisse)
1. Einführung
2. Prüfungsablauf
3. Die Rechtswahl bei außervertraglichen Schuldverhältnissen
a) Einführung
b) Fallbeispiel
4. Die objektive Anknüpfung
a) Einführung
b) Produkthaftung
c) Der Auffangtatbestand des Art. 4 Rom II-VO
IV. Nationales IPR (EGBGB)
1. Einführung
2. Rechts- und Geschäftsfähigkeit (Personalstatut)
3. Das Vollmachtsstatut
a) Einführung
b) Prüfungsablauf
c) Fallbeispiel
4. Das Gesellschaftsstatut
a) Einführung
b) Prüfungsablauf
c)Fallbeispiel
5. Internationales Sachenrecht
a) Einführung
b) Prüfungsablauf
c) Fallbeispiel
V. Coaching-Zone
E. Glossar/Definitionen
F. Fallfinder
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Ein grenzüberschreitender Rechtsstreit wirft zunächst die Frage auf, welche Gerichte international zur Entscheidung berufen sind. Wie bereits angesprochen steht diese Frage auch in einem engen Zusammenhang mit dem auf den Rechtsstreit anwendbaren materiellen Recht (Sachrecht): Denn das jeweils international zuständige staatliche Gericht wendet (soweit kein internationales Einheitsrecht wie das CISG existiert) das an seinem Sitzstaat geltende IPR an, um das auf den Rechtsstreit anwendbare Sachrecht zu ermitteln. Damit ist die Frage der internationalen Gerichtszuständigkeit mittelbar auch für die materiell-rechtliche Beurteilung eines Rechtsstreits von zentraler Bedeutung. Der Einführungsfall macht diesen Aspekt deutlich: So kann das klagende brasilianische Unternehmen durch die Wahl des Gerichtsstands indirekt steuern, welches Sachrecht auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch angewendet wird, da europäisches und brasilianisches IPR hier zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen (sog. „forum shopping“).
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Das IZVR ist weitaus weniger international, als es seine Bezeichnung zunächst suggeriert. Ein weltweit gültiger Rechtsrahmen, der Zuständigkeiten staatlicher Gerichte im Fall internationaler zivilrechtlicher Streitigkeiten regelt und voneinander abgrenzt, existiert (noch) nicht. Die einzelnen Staaten entscheiden damit grundsätzlich selbst, wann und unter welchen Voraussetzungen ihre eigenen Gerichte international für eine zivilrechtliche Streitigkeit zuständig sein sollen. Daraus folgt auch, dass das IZVR mit Ausnahme der Harmonisierung auf europäischer Ebene trotz seiner irreführenden Bezeichnung im Wesentlichen nationales Recht ist.
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Aus der mangelnden Harmonisierung des IZVR folgt eine Vielzahl von Problemlagen: So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte mehrerer Staaten (international) für einen Rechtsstreit zuständig sind und es damit zu widersprüchlichen Entscheidungen kommt, weil die Rechtshängigkeit eines Verfahrens in dem einen Staat von den Gerichten eines anderen Staates nicht als Hinderungsgrund für ein weiteres Verfahren im Inland anerkannt wird (siehe auch Einführungsfall oben). Auch der umgekehrte Fall ist denkbar: Ist auf der Grundlage des IZVR sämtlicher Staaten kein Gericht (international) zuständig, gerät der Kläger in eine Rechtsschutzlücke, die nur mit Rechtsinstrumenten wie der meist gesetzlich nicht geregelten internationalen Notzuständigkeit (siehe dazu Aden, ZVglRWiss 2007, 490 ff.) geschlossen werden kann.
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Die angesprochenen Probleme der internationalen Entscheidungszuständigkeit setzen sich auf der Ebene der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen fort: Grundsätzlich ist es den Staaten überlassen, ob und in welchem Umfang sie ausländische Gerichtsentscheidungen anerkennen und vollstrecken wollen. Auch das macht die Führung internationaler Gerichtsverfahren so komplex: Denn das beste Urteil ist für den Kläger nichts wert, wenn es nicht im Anschluss in dem Staat, in dem Vermögen des Beklagten vorhanden ist, anerkannt und vollstreckt werden kann.
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Zumindest auf europäischer Ebene ist das IZVR allerdings mittlerweile weitgehend vereinheitlicht: Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (kurz EuGVVO oder auch Brüssel Ia-VO) ist als vorrangiges Unionsrecht von den Gerichten aller EU-Mitgliedstaaten anzuwenden. Die EuGVVO regelt nicht nur die internationale Entscheidungszuständigkeit der Gerichte innerhalb der EU im Fall von zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten. Zugleich verpflichtet sie die Mitgliedstaaten der EU auch zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen. Mit dem Lugano-Übereinkommen (einem völkerrechtlichen Übereinkommen zwischen der EU und den nicht zur EU gehörenden Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums [EWR] mit Ausnahme von Liechtenstein in der gegenwärtig geltenden Fassung vom 30.10.2007, ABl. EU 2007 L 339/3) gelten ähnliche Bestimmungen auch in und im Verhältnis zur Schweiz, zu Norwegen und zu Island. Soweit die EuGVVO bzw. das Luganer Übereinkommen nicht anwendbar sind, muss allerdings auch von staatlichen Gerichten innerhalb der EU bzw. des EWR auf das jeweilige nationale IZVR zurückgegriffen werden. Aus der Sicht deutscher Gerichte regelt dann die Zivilprozessordnung (ZPO) zumindest inzident die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
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Viele der angesprochenen Schwierigkeiten internationaler (insbesondere außereuropäischer) Rechtsstreitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn sich die Parteien auf eine Streitbeilegung durch private Schiedsgerichte anstelle staatlicher Gerichte einigen. Anders als im Fall staatlicher Gerichtsbarkeit existiert für die Zuständigkeit von Schiedsgerichten und die Anerkennung und Vollstreckung ihrer Entscheidungen ein international verbindlicher Rechtsrahmen: Das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 verpflichtet seine Mitgliedstaaten dazu, Entscheidungen privater Schiedsgerichte anzuerkennen und zu vollstrecken. Gleichzeitig müssen staatliche Gerichte ihre internationale Zuständigkeit ablehnen, wenn und soweit sich die Parteien auf eine wirksame Schiedsvereinbarung verständigt haben.
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Die EuGVVO (Verordnung [EU] Nr. 1215/2012), Nachfolgeregelung der Verordnung [EG] Nr. 44/2001, genießt als sekundäres Unionsrecht Anwendungsvorrang vor den nationalen Verfahrensrechten der EU-Mitgliedstaaten: Fällt ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der EuGVVO, wird nationales Verfahrensrecht der EU-Mitgliedstaaten daher verdrängt. Insbesondere kann ein Gericht mit Sitz in der EU seine internationale Zuständigkeit nicht mehr auf weiterreichende nationale Vorschriften stützen, wenn die EuGVVO anwendbar ist, vgl. Art. 5 EuGVVO. Nachdem auch Dänemark durch völkerrechtliche Vereinbarung mit der EU (Abkommen vom 19.10.2005, ABl. EG 2005 L 299/62; vgl. dazu mit Blick auf die Neufassung der EuGVVO auch das Schreiben Dänemarks an die Kommission vom 20. Dezember 2012, ABl. EU 2013 L 79/4) die Geltung der EuGVVO nachträglich akzeptiert hat, muss die EuGVVO ausnahmslos von den Gerichten aller EU-Mitgliedstaaten angewendet werden. Zugleich sind die Regelungen (zumindest der alten Fassung) der EuGVVO durch das Luganer Übereinkommen von2007nahezu wortgleich auch von der Schweiz, Norwegen und Island übernommen worden. Die folgenden Ausführungen können daher weitgehend auf die Anwendung des Lugano-Übereinkommens in der Fassung von 2007 übertragen werden.
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Die EuGVVO ist autonom auszulegen: Unbestimmte Rechtsbegriffe der Verordnung dürfen daher grundsätzlich nicht nach dem Rechtsverständnis einzelner Mitgliedstaaten interpretiert, sondern müssen unmittelbar und einheitlich für alle Mitgliedstaaten aus der Verordnung selbst heraus ausgelegt werden. Verfahrensrechtlich wird dies durch das sogenannte Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sichergestellt: Seit Inkrafttreten des AEUV können nun auch erstinstanzliche Gerichte der EU-Mitgliedstaaten Auslegungsfragen bei der Anwendung der EuGVVO an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) richten. Letztinstanzliche Gerichte sind dazu verpflichtet.
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Übersicht 2
Ermittlung der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO
Für die Fallbearbeitung empfiehlt es sich, die Prüfungspunkte zur Anwendbarkeit (vertiefend dazu unten b)) in der dargestellten Rangfolge durchzuprüfen; die unproblematischen Punkte sind dabei knapp abzuhandeln. Nach Art. 71 EuGVVO vorrangig anzuwendende Staatsverträge (praxisrelevant sind nur internationale Konventionen im Transportrecht, die teilweise auch Regelungen zu internationalen Entscheidungszuständigkeiten enthalten) sind im Klausurfall regelmäßig nicht einschlägig; in diesem Fall kann dieser Prüfungspunkt (Punkt I.2.) in der Niederschrift auch ganz wegfallen.
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Der Prüfungsablauf für die anschließende Bestimmung der internationalen Entscheidungszuständigkeit ergibt sich aus der Systematik der verschiedenen Gerichtsstände: Zuerst muss der Bearbeiter ermitteln, ob für den zu prüfenden Rechtsstreit ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß Art. 24 EuGVVO gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, stehen im Fall von Verbraucher - , Versicherungs- und Individualarbeitsverträgen besondere Gerichtsstände bereit, die die sonstigen allgemeinen und besonderen Gerichtsstände verdrängen und zum Nachteil der schwächeren Vertragspartei auch durch eine Gerichtsstandsvereinbarung jedenfalls vor Entstehung des Rechtsstreits nicht umgangen werden dürfen. Liegt keiner der genannten Vertragstypen vor, ist weiter zu prüfen, ob die Parteien des Rechtsstreits eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen haben, die die Voraussetzungen des Art. 25 EuGVVO erfüllt. Ist auch dies nicht der Fall, kann sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 4 sowie ggf. (zusätzlich) aus den Art. 7–9 EuGVVO ergeben.
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In den Anwendungsbereich der EuGVVO fallen nach Art. 1 Abs. 1 EuGVVO Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Zivil- und Handelssachen sind im Wesentlichen alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen. Aber auch Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten und einem Staat können eine Zivilsache darstellen, wenn Streitgegenstand nicht hoheitliches Staatshandeln ist. Ein gutes Beispiel für die hier notwendige Differenzierung ist etwa die vom EuGH entschiedene Rechtssache „Sunico“: In diesem Fall hatten britische Steuerbehörden von einem in Dänemark ansässigen Unternehmen Schadensersatzansprüche eingeklagt, weil sich dieses Unternehmen mutmaßlich an einem sog. betrügerischen Umsatzsteuerkarussel zum Nachteil der englischen Staatskasse beteiligt hatte. Da die Beklagten in Großbritannien nicht umsatzsteuerpflichtig waren, machte die englische Steuerverwaltung auf Deliktsrecht gestützte Schadensersatzansprüche geltend. Der EuGH stufte die Rechtssache als eine Zivilsache ein. Entscheidend dafür war, dass die britischen Behörden ihre Ansprüche nicht unmittelbar auf Umsatzsteuerrecht, sondern auf allgemeines Deliktsrecht gestützt hatten und das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien daher keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse einschloss (EuGH, EuZW 2013, 828 – Sunico).
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Allerdings erfasst die EuGVVO nicht sämtliche Zivil- und Handelssachen: Gemäß Art. 1 Abs. 2 EuGVVO ist die EuGVVO insbesondere nicht anwendbar auf Angelegenheiten des Personenstandes und der sozialen Sicherheit, die Schiedsgerichtsbarkeit, Insolvenzverfahren sowie das Ehegüter- und Erbrecht.
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Immer notwendig für die Anwendbarkeit der EuGVVO ist als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein grenzüberschreitender Bezug: Rein nationale Sachverhalte regelt die EuGVVO nicht; hier bleibt es bei der ausschließlichen Anwendung von nationalem Verfahrensrecht. Allerdings sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs relativ niedrig: Beispielsweise genügt bereits die Wahl eines ausländischen Gerichtsstandes durch beide in Deutschland ansässige Vertragsparteien für die Anwendbarkeit der EuGVVO (str.). Auch ein Bezug zu einem Drittstaat außerhalb der EU reicht für den grenzüberschreitenden Bezug aus; die EuGVVO verlangt keinen spezifischen Unionsbezug (EuGH, EuZW 2005, 345 [347]) – Owusu).
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Schließlich setzt die Anwendbarkeit der EuGVVO grundsätzlich voraus, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat. Hat er das nicht, verweist Art. 6 Abs. 1 EuGVVO ausdrücklich auf die Geltung der nationalen Verfahrensordnungen der Mitgliedstaaten. Allerdings sind mehrere Ausnahmen zu dieser Regel zu beachten: Fällt der Streitgegenstand in eine der in Art. 24 EuGVVO normierten ausschließlichen Gerichtsstände, ist der Wohnsitz der Parteien für die Anwendbarkeit der EuGVVO unerheblich. Auch im Fall einer Gerichtsstandsvereinbarung genügt für die Anwendbarkeit der EuGVVO nach Maßgabe von Art. 25 EuGVVO bereits, dass die Parteien das Gericht eines EU-Mitgliedsstaates als zuständiges Gericht benannt haben; auf einen Wohnsitz der Parteien (und damit auch des Beklagten) in der EU kommt es nicht an. Zuletzt ist die EuGVVO auch bei Verbraucherverträgen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO anwendbar, wenn ein in der EU ansässiger Verbraucher vor den Gerichten des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, gegen den Unternehmer klagt – und zwar auch dann, wenn der Unternehmer nicht in der EU ansässig ist (Art. 18 Abs. 1 EuGVVO). Eine vergleichbare Regelung findet sich zugunsten von Arbeitnehmern bei Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverträgen in Art. 21 Abs. 2 EuGVVO.
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Die D-GmbH mit Sitz in Bielefeld hat dem russischen Geschäftsmann R mit Wohnsitz in Paris Anfang Februar 2015 für seine Geschäftsräume luxuriöse Büromöbel verkauft. Eine Gerichtsstandsvereinbarung wurde nicht geschlossen. Als R im Juni 2015 den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, erwägt die D-GmbH, R zu verklagen. Die D-GmbH möchte die Klage in Bielefeld einreichen, ist sich aber nicht sicher, ob ein Gericht in Bielefeld in diesem Fall international zuständig ist.
1. Wonach bestimmt sich, ob ein Gericht in Bielefeld international zuständig ist?
2. Wonach bestimmt sich, ob ein Gericht in Bielefeld international zuständig ist, wenn R nicht in Paris, sondern in Moskau wohnt und die Möbel für seine dortigen Geschäftsräume gekauft hat?
Frage 1
Die internationale Zuständigkeit eines Gerichtes in Bielefeld könnte sich aus der EuGVVO ergeben. Dazu müsste die EuGVVO anwendbar sein.
1. Es müsste ein Gericht in einem Mitgliedstaat der EU angerufen worden sein, da die EuGVVO nur dort zur Anwendung kommt. Die D-GmbH möchte die Klage in Bielefeld und damit in einem Mitgliedstaat der EU erheben.
2. Gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO müsste eine Zivil- oder Handelssache vorliegen. Der Zahlungsanspruch der D-GmbH beruht auf einem zwischen ihr und R geschlossenen Kaufvertrag und ist daher als zivilrechtlich zu qualifizieren.
3. Es dürfte keines der in Art. 1 Abs. 2 EuGVVO vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgenommenen Rechtsgebiete den Gegenstand des Verfahrens bilden. Hier ist keines der in Art. 1 Abs. 2 EuGVVO genannten Rechtsgebiete tangiert.
4. Weiterhin müsste es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handeln, was aufgrund des Fallbezugs zu Deutschland und Frankreich zu bejahen ist.
5. Der Beklagte müsste seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben (Art. 6 Abs. 1 EuGVVO). Der Beklagte R ist mit seinem Wohnsitz (Art. 62 EuGVVO) in Paris in einem Mitgliedstaat der EU ansässig (die russische Staatsangehörigkeit des R ist insofern ohne Bedeutung).
6. Schließlich müsste der zeitliche Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet sein. Gemäß Art. 81 EuGVVO gilt die EuGVVO (nF) ab dem 10.1.2015 und ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO auf alle Verfahren anzuwenden, die am 10.1.2015 oder danach eingeleitet worden sind. Die D-GmbH erwägt im Juni 2015 und damit im zeitlichen Anwendungsbereich der EuGVVO (nF) den R zu verklagen.
Die EuGVVO ist somit anwendbar. Die internationale Zuständigkeit eines Gerichts in Bielefeld ist anhand der EuGVVO zu bestimmen.
Frage 2
Auch hier könnte sich die internationale Zuständigkeit eines Bielefelder Gerichts nach der EuGVVO richten. Dazu müsste die EuGVVO anwendbar sein.
1. Wie bereits oben geprüft soll die Klageerhebung der D-GmbH in Bielefeld und damit in einem Mitgliedstaat der EU erfolgen. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein zivilrechtlicher Anspruch, der nicht unter Art. 1 Abs. 2 EuGVVO fällt. Mit einem Fallbezug zu Deutschland und Russland ist ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben.
2. Für die Anwendbarkeit der EuGVVO ist weiterhin erforderlich, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat. Dies ist hier nicht der Fall, da der Beklagte R in Moskau wohnt und Russland nicht Mitgliedstaat der EU ist. In solchen Fällen kann sich eine Anwendbarkeit der EuGVVO aber dann noch ergeben, wenn die Tatbestände von Art. 18 Abs. 1, 21 Abs. 2, 24 oder 25 EuGVVO eingreifen (Art. 6 Abs. 1 EuGVVO). Da hier jedoch weder eine Verbraucher- noch eine Arbeitssache noch einer der in Art. 24 EuGVVO aufgeführten Streitgegenstände vorliegt und auch keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde, ist die EuGVVO nicht anwendbar.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO bestimmt sich die Zuständigkeit der Gerichte nunmehr nach den eigenen Gesetzen eines jeden Mitgliedstaates. Die internationale Zuständigkeit eines Gerichts in Bielefeld richtet sich somit nicht nach der EuGVVO, sondern nach dem deutschen autonomen Zivilverfahrensrecht, d. h. nach der ZPO.
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Die EuGVVO unterscheidet zwischen allgemeinen, besonderen und ausschließlichen Gerichtsständen. Der allgemeine Gerichtsstand befindet sich in dem Staat, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat (Art. 4 Abs. 1 EuGVVO).
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Neben den allgemeinen Gerichtsstand treten die in Art. 7–9 EuGVVO normierten besonderen Gerichtsstände, wobei der (vertragliche) Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 7 Nr. 1 EuGVVO) von besonderer Praxisrelevanz ist. Fällt der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich eines besonderen Gerichtsstands, hat der Kläger die Wahl, ob er den Beklagten am allgemeinen oder dem jeweiligen besonderen Gerichtsstand verklagen will.
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Allgemeine und besondere Gerichtsstände werden durch die in Art. 24 EuGVVO normierten ausschließlichen Gerichtsstände verdrängt. Halb zwingend ausgestaltet sind darüber hinaus besondere Gerichtsstände zugunsten von Verbrauchern (Art. 17–19 EuGVVO), Arbeitnehmern (Art. 20–23 EuGVVO) und Versicherungsnehmern (Art. 10–16 EuGVVO).
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Die Parteien eines Rechtsstreits haben schließlich die Möglichkeit, sich vertraglich auf einen Gerichtsstand innerhalb der EU zu einigen (Art. 25 EuGVVO). Eine Gerichtsstandsvereinbarung verdrängt im Regelfall den allgemeinen und eventuell einschlägige besondere Gerichtsstände, sofern die Parteien nicht ausdrücklich vereinbaren, dass der gewählte Gerichtsstand nur zusätzlich zu den gesetzlich normierten Gerichtsständen treten soll (und damit keine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung gewollt ist). Unwirksam ist eine Gerichtsstandsvereinbarung allerdings, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß Art. 24 EuGVVO vorliegt. Ebenso wenig darf durch eine Gerichtsstandsvereinbarung der Schutz der oben genannten, typischerweise mit weniger Verhandlungsmacht ausgestatteten Vertragsparteien im Fall von Verbraucher-, Individualarbeits- und Versicherungsverträgen unterlaufen werden (Art. 25 Abs. 4 EuGVVO).
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Wenn keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit nach Maßgabe von Art. 24 EuGVVO vorliegt, kann die Zuständigkeit eines Gerichts mit Sitz in der EU schließlich auch dadurch begründet werden, dass sich der Beklagte vor diesem Gericht auf das Verfahren einlässt, ohne die internationale Unzuständigkeit zu rügen, Art. 26 EuGVVO. Auch in diesem Fall muss der Rechtsstreit aber überhaupt in den Anwendungsbereich der EuGVVO fallen. Dagegen ist nach der Neufassung der EuGVVO parallel zu Art. 25 EUGVVO auch für die Anwendung von Art. 26 EuGVVO nicht erforderlich, dass eine Vertragspartei ihren Wohnsitz in der EU hat (von Hein, RIW 2013, 97 [101]).
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Die EuGVVO sieht schließlich auch einen Mechanismus vor, der widersprüchliche Entscheidungen im Anwendungsbereich der Verordnung verhindern soll: Soweit eine Klage vor dem Gericht eines EU-Mitgliedstaates rechtshängig geworden ist, müssen sämtliche anderen Gerichte in der EU ein später bei ihnen eingeleitetes Verfahren wegen desselben Anspruchs (ausreichend ist, dass der „Kernpunkt“ der Streitigkeit identisch ist, siehe EuGH, NJW 1989, 665) aussetzen, bis das Erstgericht über seine Zuständigkeit entschieden hat, Art. 29 Abs. 1 EuGVVO. Bejaht das Erstgericht seine Zuständigkeit, müssen sich später angerufene Gerichte für unzuständig erklären – und zwar auch dann, wenn die Entscheidung des Erstgerichts rechtlich unzutreffend ist. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit von Klagen beurteilt sich einheitlich nach Art. 32 EuGVVO. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt im Fall von Gerichtsstandsvereinbarungen: Hier soll (nur) das von den Parteien gewählte Gericht entscheiden, ob es aufgrund der Vereinbarung zuständig ist – und zwar auch dann, wenn es erst als zweites Gericht angerufen wurde. Bejaht dieses Gericht seine Zuständigkeit, müssen sich andere (auch früher) angerufene Gerichte für unzuständig erklären, Art. 31 Abs. 2 und 3 EuGVVO.
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Die Neufassung der EuGVVO hat mit Art. 33 EuGVVO erstmals auch eine Rechtshängigkeitsregel für Streitigkeiten eingeführt, die über denselben Anspruch sowohl vor einem Gericht innerhalb, als auch außerhalb der EU geführt werden. In diesem Fall darf das Gericht in der EU den Rechtsstreit nach eigenem Ermessen aussetzen, falls das drittstaatliche Gericht zuerst angerufen wurde, die Entscheidung des Gerichts aus dem Drittstaat vermutlich anerkannt würde und die Aussetzung im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten ist, Art. 33 Abs. 1 EuGVVO. Sobald das Gericht des Drittstaates eine anerkennungsfähige Entscheidung erlassen hat, muss das Gericht eines Mitgliedsstaates das Verfahren einstellen, Art. 33 Abs. 3 EuGVVO.
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Ein ausschließlicher Gerichtsstand am Belegungsort besteht wegen der damit verbundenen Sach- und Vollstreckungsnähe (EuGH, NJW 2000, 2009 [2010]) bei sogenannten Immobiliarklagen, die dingliche Rechte an oder generell Streitigkeiten im Zusammenhang mit Miet- und Pachtverträgen über Grundstücke betreffen. Im Fall von kurzfristigen Miet- und Pachtverträgen über unbewegliche Sachen zum privaten Gebrauch (längstens sechs Monate) bleibt der allgemeine Gerichtsstand beider Parteien allerdings unberührt, wenn die Vertragsparteien in ein und demselben Mitgliedstaat ansässig sind und der Mieter/Pächter eine natürliche Person ist. Ansonsten wären beispielsweise zwei Deutsche, die einen Mietvertrag über die Nutzung einer Ferienwohnung in Italien abgeschlossen haben, gezwungen, einen möglichen Rechtsstreit vor italienischen Gerichten auszutragen.
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Auch im Fall von Organisationsstreitigkeiten von Gesellschaften (Nr. 2) sowie Streitigkeiten über die Eintragung oder Gültigkeit von registrierungsbedürftigen Schutzrechten wie beispielsweise Patent- oder Markenrechten (Nr. 4) sind nur die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem die betroffene Gesellschaft ihren Sitz hat bzw. die Schutzrechte registriert sind.
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Die speziellen Gerichtsstände für Verbraucher-, Versicherungs- und Individualarbeitsverträge dienen dem Schutz der typischerweise schwächeren Vertragspartei gleich in zweifacher Hinsicht: Zum einen kann ein Verbraucher, Arbeitnehmer und Versicherungsnehmer grundsätzlich nur an seinem Wohnsitz verklagt werden; zusätzliche besondere Gerichtsstände der EuGVVO zugunsten der anderen Vertragspartei (Unternehmer, Arbeitgeber bzw. Versicherer) werden damit ausgeschaltet.
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Umgekehrt hat der Verbraucher, Arbeitnehmer bzw. Versicherungsnehmer dagegen die Möglichkeit, eine Klage gegen den Unternehmer, Arbeitgeber bzw. Versicherer entweder an dessen Wohnsitz oder alternativ am eigenen Wohnsitz anhängig zu machen. Die besonderen Gerichtsstände der Art. 7–9 EuGVVO (mit Ausnahme des Gerichtsstands der Niederlassung gemäß Art. 7 Nr. 5 EuGVVO) werden allerdings auch in diesem Fall verdrängt (EuGH, EuZW 2008, 369 [379] – Glaxosmithkline, str.)
41
Besondere Praxisrelevanz haben Verbraucherverträge: Art. 17 Abs. 1 EuGVVO versteht darunter Teilzahlungskäufe (lit. a)), Verbraucherdarlehen (lit. b)) sowie alle anderen Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Sitzstaat des Verbrauchers ausübt oder auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (lit. c)). Für eine Ausrichtung auf einen anderen Staat ist nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH entscheidend, ob der Unternehmer den Vertrieb seiner Produkte oder Dienstleistungen willentlich auf diesen Staat erstreckt. Ein „Ausrichten“ durch eine Internetpräsenz des Unternehmers setzt dabei nicht voraus, dass der Vertragsschluss über eine sog. interaktive Website erfolgt (EuGH, NJW 2011, 505 – Pammer und Hotel Alpenhof). Ebenso wenig muss der Vertrag zwingend im Fernabsatz abgeschlossen werden (EuGH, NJW 2012, 3224 – Mühlleitner). Selbst eine Kausalität zwischen Ausrichten und Vertragsschluss verlangt der EuGH nicht (siehe dazu das folgende Fallbeispiel). Bei Verbraucherverträgen im o. g. Sinn hat der Verbraucher die Wahl, ob er Klage an seinem Wohnsitz oder am Sitz des Unternehmers erhebt, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Er selbst darf nur an seinem Wohnsitz verklagt werden, Art. 18 Abs. 2 EuGVVO.
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Für Individualarbeitsverträge (Art. 20–23 EuGVVO) und Versicherungsverträge (Art. 10–16 EuGVVO) gelten vergleichbare Regelungen.
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E aus Saarbrücken (Deutschland) suchte einen Gebrauchtwagen für den privaten Bedarf. S betrieb in Spicheren (Frankreich) im unmittelbaren Grenzgebiet zu Deutschland unter der Firma „S Automobiles Import-Export“ einen Gebrauchtwagenhandel. Er unterhielt auch eine Internetseite mit näheren Angaben zu seinem Unternehmen. Die Homepage konnte wahlweise in französischer und deutscher Sprache aufgerufen werden. Weiterhin bestand die Möglichkeit, einen mit „Wegbeschreibung“ gekennzeichneten Link anzuklicken, der zu einer Straßenkarte führte, in der u. a. die Anfahrt aus der deutschen Grenzregion zu S eingezeichnet war. Schließlich enthielt der Internetauftritt neben zwei französischen Telefonnummern auch eine deutsche Mobilfunknummer, jeweils mit internationaler Vorwahl.
Nachdem E über Bekannte – nicht über die Internetseite – vom Gebrauchtwagenhandel des S erfahren hatte, begab er sich nach Spicheren und schloss am 02.02.2015 mit S in dessen Geschäftsräumen einen schriftlichen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen ab.
Kurz darauf zeigten sich Mängel am Fahrzeug und E machte Gewährleistungsrechte geltend, die S jedoch zurückwies. Daraufhin erhob E am 05.05.2015 in Saarbrücken Klage. S rügt die internationale Zuständigkeit des Gerichts.