Beobachter-Edition
© 2016 Ringier Axel Springer Schweiz AG, Zürich
2. Auflage, 2017
Alle Rechte vorbehalten
www.beobachter.ch
Herausgeber: Der Schweizerische Beobachter, Zürich
Lektorat: Käthi Zeugin, Zürich
Umschlaggestaltung und Reihenkonzept: Cornelia Federer, fraufederer.ch
Umschlagillustration: illumueller
Satz: Bruno Bolliger, Losone
ISBN 978-3-85569-904-9
eISBN (ePUB) 978-3-85569-906-3
eISBN (mobi) 978-3-85569-907-0
eISBN (PDF) 978-3-85569-905-6
E-Book: Schwabe AG, www.schwabe.ch
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Anita Hubert, dipl. Sozialarbeiterin FH, Sozialversicherungsfachfrau mit eidg. Fachausweis, Nonprofit-Manager NDS, FH Wirtschaft, und Fachjournalistin, arbeitet im Beobachter-Beratungszentrum als Beraterin und Redaktorin für die Bereiche Sozialversicherungen, Arbeit und Sozialberatung.
Ein grosses Dankeschön geht an meinen Partner Leo Ruffiner; er hat mein Skript als Erster gelesen und auf Verständlichkeit geprüft. Martin Boltshauser, Leiter der Rechtsberatung Procap, sowie meinen Kolleginnen und Kollegen beim Beobachter Regina Jäggi, Gitta Limacher, Walter Noser und Marcel Weigele danke ich für das Fachlektorat, Lukas Loher, Pro Senectute, für die Hinweise des Praktikers und Daniela Aloisi, Sozialversicherungsanstalt Zürich, für die kompetente Beantwortung vieler Fragen. Danke auch an meine Chefin Irmtraud Bräunlich für die Hilfe beim Überarbeiten und an meine Lektorin Käthi Zeugin, die mein Manuskript in diese lesbare Form gegossen hat.
Stand Gesetze und Rechtsprechung: März 2017
Unter www.beobachter.ch/download (Code 9049) finden Sie eine Musterverfügung und die Briefvorlagen zum Herunterladen und Bearbeiten.
Vorwort
Wenn das Geld nicht reicht
50 Jahre Ergänzungsleistungen
Wozu dienen die Ergänzungsleistungen?
Ergänzungsleistungen sind keine Sozialhilfe
Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
So funktioniert das EL-System
Einen Antrag stellen
So werden die Ergänzungsleistungen berechnet
Wenn sich die Verhältnisse ändern
Auszahlung an eine andere Stelle
Das Ende des EL-Bezugs
EL-Berechnung 1. Teil: die Ausgaben
Die anrechenbaren Ausgaben im Überblick
Der Lebensbedarf
Ihr eigener Lebensbedarf
Zusätzlicher Betrag für die Kinder
Die Wohnkosten
Wohnen in einer Mietwohnung
Wohnen im Eigenheim
Wohnen im Alters- und Pflegeheim
Krankenkasse, Krankheitskosten und weitere Auslagen
Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämie
Krankheits- und Behinderungskosten
Übrige Ausgaben
Spezialregelung für Radio- und Fernsehgebühren
EL-Berechnung 2. Teil: die Einnahmen
Die massgebenden Einnahmen im Überblick
Renten und Taggelder
Renten der AHV und der IV
Renten der Pensionskasse
Taggelder und Renten der Militär- und der obligatorischen Unfallversicherung
Taggelder der Invalidenversicherung
Renten der 3. Säule
Das Erwerbseinkommen
Faire Lösung: Lohnanrechnung bei der EL
Lohn ohne Geld: das hypothetische Einkommen
Befreiung vom hypothetischen Einkommen?
Wie wird das Vermögen berücksichtigt?
Was zählt bei der EL zum Vermögen?
Der Vermögensertrag
Vermögensverzehr: So wird das Vermögen angerechnet
Das Vermögen wird angepasst
Was gilt für weitere Einnahmen?
Alimente werden angerechnet
Nicht angerechnete Zahlungen von Sozialversicherungen
Zuwendungen von Dritten
Verschenktes Vermögen
Das Vermögen an die Kinder weitergeben?
Schenkung und Erbvorbezug
Das Haus den Kindern verkaufen?
Wohnrecht und Nutzniessung
Pensionskassenguthaben aufgebraucht – wer zahlt?
Rente oder Kapitalbezug?
Wenn Sie das Pensionskassenkapital beziehen müssen
Fehlendes Vorsorgekapital und EL-Berechnung
Vermögen weg – müssen die Angehörigen zahlen?
Die Verwandtenunterstützungspflicht
Pflegekosten und Geldprobleme
Die EL fängt hohe Pflegekosten auf
Pflege zu Hause
Pflegende Angehörige
Eine Pflegerin anstellen, einen Pflegedienst beauftragen
Auszeit für Pflegende und Ferien für Pflegebedürftige
Der Eintritt ins Heim
Geldprobleme meistern
Als EL-Bezüger richtig budgetieren
Finanzielle Unterstützung, wenn das Geld nicht reicht
Auffangnetz Sozialhilfe
Betreibung bei EL-Bezug?
Probleme mit der EL-Stelle
Negativer EL-Entscheid – so wehren Sie sich
Einsprache einreichen
Wie steht es mit den Anwaltskosten?
Das Recht, die Akten einzusehen
Die EL-Stelle macht nicht vorwärts
Anhang
Musterverfügung mit Erklärungen
Musterbriefe
Nützliche Adressen
Hilfreiche Links
Literatur
Am 1. Januar 2016 sind die Ergänzungsleistungen 50 Jahre alt geworden – ein guter Grund, diesen Beobachter-Ratgeber herauszugeben. Denn auch heute wissen viele Anspruchsberechtigte nicht, dass sie zusätzlich zu ihren Renten Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben. Sie glauben noch immer, es handle sich dabei um Sozialhilfe oder Almosen.
Dieser Ratgeber möchte Sie ermutigen, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Er zeigt Ihnen, wann Sie Ergänzungsleistungen beantragen können, und erklärt, wie diese berechnet werden. In Kapitel 2 finden Sie alle Ausgaben, die Sie geltend machen können, in Kapitel 3 die Einnahmen, die angerechnet werden. Diese beiden Kapitel können Sie zum Nachschlagen benutzen, wenn Sie Ihre EL-Berechnung erhalten haben.
Kapitel 4 behandelt das Thema, zu dem an der Beobachter-Hotline die meisten Fragen gestellt werden: Was passiert, wenn man das Vermögen verschenkt oder ausgegeben hat?
Wer pflegebedürftig ist und im Heim wohnt, ist oft auf EL angewiesen. Wie dann gerechnet wird, erfahren Sie in Kapitel 5. Zudem finden Sie dort Budgetvorschläge und weitere Tipps, wie man mit knappen Finanzen den Alltag bestreiten kann. Und schliesslich lesen Sie in Kapitel 6, wie Sie sich wehren, wenn Sie mit dem Entscheid der EL-Stelle nicht einverstanden sind.
Ich freue mich, wenn Ihnen dieser Ratgeber als Wegweiser durch den EL-Dschungel dient und wenn Sie sich getrauen, nachzufragen und sich für Ihre Ansprüche einzusetzen.
Anita Hubert
im Mai 2017
Happy Birthday Ergänzungsleistungen: Am 1. Januar 1966 ist das Ergänzungsleistungsgesetz in Kraft getreten – damit kann es 2016 seinen 50. Geburtstag feiern. 50 Jahre Erfolgsgeschichte: Dank den Ergänzungsleistungen hatten und haben viele Generationen Rentnerinnen und Rentner genug zum Leben.
Die Bundesverfassung verlangt, dass die AHV- und die IV-Renten das Existenzminimum decken. Doch weder im Jahr ihrer Einführung noch aktuell konnten und können Rentner allein mit der AHV- oder der IV-Rente ihren Lebensunterhalt bestreiten. Deshalb wurden die Ergänzungsleistungen geschaffen. Sie waren als Übergangslösung gedacht bis zur Einführung einer obligatorischen beruflichen Vorsorge, der Pensionskassen. Mit den Renten aus der 1. und der 2. Säule, so die Absicht, sollten Rentnerinnen und Rentner genügend Mittel zur Verfügung haben, um über die Runden zu kommen.
Diese Erwartung hat sich nicht für alle erfüllt. Zwar funktioniert das System der beiden unterschiedlichen Säulen AHV und Pensionskasse im Vergleich zum Ausland heute gut, doch noch immer sind 44 Prozent der Invalidenrentner und 12 Prozent der Altersrentnerinnen auf die Zuschüsse über die Ergänzungsleistungen angewiesen. Und die Tendenz ist steigend: 2014 wurden insgesamt 4,7 Milliarden Franken Ergänzungsleistungen ausgezahlt – doppelt so viel wie im Jahr 2001. 2014 bezogen 309 400 Menschen solche Zahlungen. Das zeigt, dass die EL mehr denn je dringend nötig sind.
Auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind heute einerseits junge Menschen mit Behinderung. Sie verdienen – wenn überhaupt – nur wenig und sind deshalb keiner Pensionskasse angeschlossen. Eine weitere grosse Bezugsgruppe sind pflegebedürftige ältere Menschen. Leben sie in einem Heim, reichen die Renten und das Ersparte meist nicht, um die hohen Kosten zu decken. So ersetzen die Ergänzungsleistungen einerseits fehlende Pensionskassenleistungen und andererseits die nicht vorhandene Schweizer Pflegeversicherung.
Seit etlichen Jahren stehen die Schweizer Sozialversicherungen unter enormem Spardruck. Revisionen bei der AHV oder Invalidenversicherung führen zu Leistungsabbau. Hier dienen die Ergänzungsleistungen als Lückenfüller. Rentner, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren können, erhalten die dringend benötigten Mittel über die EL. Auch die Kostenexplosion bei den Krankenkassenprämien kann manches Budget ins Wanken bringen. In die Berechnung der Ergänzungsleistungen sind die hohen Krankenkassenkosten miteinbezogen, werden also mitfinanziert.
So gleichen die Ergänzungsleistungen die Probleme anderer Sozialversicherungen aus. Zum Glück – gäbe es die EL nicht, wären viele Rentnerinnen und Rentner auf Sozialhilfeleistungen oder auf Almosen angewiesen; Altersarmut wäre in der Schweiz allgegenwärtig.
Die Kosten der EL steigen massiv; im letzten Jahrzehnt haben sich die Ausgaben verdoppelt. Das blieb von der Politik nicht unbemerkt.
Zahlreiche politische Vorstösse verlangen den Um- und Abbau der Ergänzungsleistungen. So wird überlegt, ob das Alterskapital bei den Pensionskassen besser geschützt werden und streng für das Alter reserviert bleiben soll. Weiter werden Arbeitsanreize für IV-Rentner diskutiert oder es wird überlegt, ob EL-Bezüger motiviert werden sollen, zu günstigeren Krankenkassen zu wechseln. Zudem wird darüber nachgedacht, ob Ergänzungsleistungen künftig versteuert werden sollen.
NEUE MIETZINSMAXIMA IN AUSSICHT
Bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen werden auch die Mietkosten als Ausgaben berücksichtigt. Aktuell beträgt das anrechenbare Maximum 1100 Franken für Alleinstehende und 1250 Franken für Paare und Familien. In städtischen Zentren ist es äusserst schwierig, Wohnungen in dieser Preislage zu finden. Für Rollstuhlfahrer herrscht sogar akute Wohnungsnot, denn rollstuhlgängige Wohnungen sind oft neu und deshalb teuer. Alte bezahlbare Wohnungen dagegen sind mit dem Rollstuhl nicht befahrbar.
Die Mietzinsmaxima sind seit 2001 nicht mehr erhöht worden, obwohl sich die Mieten in der gleichen Zeit um 18 Prozent verteuert haben. Deshalb ist eine Anpassung geplant – mehr dazu lesen Sie auf Seite 40.
AHV- und IV-Rentner, denen das Geld nicht zum Leben reicht, haben in der ganzen Schweiz einen Rechtsanspruch auf Ergänzungsleistungen. Trotzdem machen viele Menschen ihren Anspruch nicht geltend. Einige wissen nicht, dass sie diese finanzielle Hilfe beanspruchen dürfen – sie wurden falsch oder gar nicht informiert. Für andere ist das System der Ergänzungsleistungen gleichbedeutend mit Sozialhilfe – und Sozialhilfe möchten sie nicht beziehen, da würden sie sich schämen.
Das ist falsch: Ergänzungsleistungen sind keine Sozialhilfe und auch keine Almosen! Ergänzungsleistungen sind Versicherungsleistungen. Sie müssen nicht zurückgezahlt werden, und es werden auch keine Verwandten dafür belangt – dies im Gegensatz zur Sozialhilfe.
Sozialhilfe kommt zum Zug, wenn alle Stricke reissen, wenn keine Versicherung mehr zahlt. Sie ist das unterste Netz im sozialen System der Schweiz. Die Sozialhilfe – veraltet Fürsorge genannt – ist nach kantonalen und oft auch gemeindeeigenen Vorgaben aufgebaut. Wer Sozialhilfe erhält, hat weniger Geld zur Verfügung als ein EL-Bezüger. Auch muss man Sozialhilfeleistungen zurückzahlen, wenn man wieder zu Geld gekommen ist. Und die Gemeinde kann Verwandtenunterstützung geltend machen (mehr dazu auf Seite 115). Zudem darf das Sozialamt in die Lebensgestaltung der Menschen eingreifen, indem es Auflagen macht und die Auszahlung an Bedingungen knüpft.
Ganz anders die Ergänzungsleistungen: Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf den errechneten Betrag und erhält dieses Geld monatlich auf sein Konto ausgezahlt.
DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN FÜR ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
Je nach Kanton nennen sich die Stellen, die für Ergänzungsleistungen zuständig sind, unterschiedlich: Bei den Gemeinden sind es meist die AHV-Zweigstellen, die kantonalen Stellen heissen Sozialversicherungsanstalt, Sozialversicherungszentrum oder Ausgleichskasse. Wie das in Ihrem Kanton ist, sehen Sie in der Adressliste im Anhang oder unter www.ahv-iv.ch (→ Kontakte → Kantonale Stellen für Ergänzungsleistungen). In diesem Buch werden die Begriffe «Ausgleichskasse», «AHV-Zweigstelle» und «EL-Stelle» synonym verwendet.
INFO Für Ergänzungsleistungen melden Sie sich nicht beim Sozialamt an. Denn das EL-Gesetz schreibt vor, dass der Kanton keine Sozialhilfebehörden mit der Abwicklung der Ergänzungsleistungen beauftragen darf. Meist können Sie den Antrag in Ihrer Gemeinde bei der Ausgleichskassenzweigstelle oder direkt bei der kantonalen EL-Stelle einreichen.
Damit Sie EL erhalten, braucht es als Grundvoraussetzungen eine Rente und einen Wohnsitz in der Schweiz. Die Ergänzungsleistungen werden als Aufstockung ausgerichtet – ohne Rente kann man sie grundsätzlich nicht beantragen. Anspruch auf EL haben folgende Personengruppen:
■ AHV- und IV-Rentner
■ Bezüger einer Hilflosenentschädigung
■ Bezüger von Taggeldern der IV
■ Bezüger von Witwen-, Witwer- und Waisenrenten
Der Anspruch besteht, wenn Ihre Einkünfte nicht reichen, um den minimalen Lebensstandard zu finanzieren. Was bedeutet «minimaler Lebensstandard»? Die EL geht von einem Minimum aus, das etwa einen Drittel höher liegt als dasjenige für Sozialhilfebezüger oder für Menschen, die auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum leben (siehe Seite 148).
TIPP Sie sind nicht sicher, ob Sie EL zugute haben? Eine Überprüfung lohnt sich immer, bestimmt aber für Einzelpersonen mit Einkommen von 30 000 bis 40 000 Franken und für Ehepaare mit einem Einkommen zwischen 48 000 und 58 000 Franken. Lassen Sie Ihren Anspruch berechnen. Oder führen Sie auf der Webseite der Pro Senectute selber eine Berechnung durch (www.pro-senectute.ch → Angebote → Beratung zu Finanzen). Und wenn Sie jetzt noch keine EL erhalten, wissen Sie immerhin, ab welchem Punkt in Zukunft Sie die Leistungen beziehen können.
Die meisten EL-Berechtigten haben eine Alters- oder Invalidenrente. Invalidenrenten werden als ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrenten ausgezahlt. Alle diese Rentenformen gelten als Voraussetzung, um Ergänzungsleistungen zu beziehen. Beziehen Sie eine Teilrente, müssen Sie im Rahmen Ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten eine Stelle suchen. Ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird entsprechend gekürzt, Genaues dazu finden Sie auf Seite 77.
INFO Allenfalls können auch Personen ohne Rentenanspruch EL beziehen. Nämlich dann, wenn sie nur deshalb keine Rente erhalten, weil sie die Mindestbeitragsdauer – ein Jahr für die AHV, drei Jahre für die IV – nicht erfüllt haben.
Eine Hilflosenentschädigung erhält, wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Mitmenschen angewiesen ist. Die meisten Bezüger von Hilflosenentschädigungen (HE) beziehen auch eine IV-Rente und haben deshalb Anspruch auf EL. Doch gibt es auch Erwerbstätige ohne Rente, die aufgrund ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen eine Hilflosenentschädigung beziehen.
HELGA T. IST 55 JAHRE ALT, stark sehbehindert und arbeitet als Telefonistin in der Zentrale eines grossen Seniorenheims. Sie erhält keine IV-Rente. Wegen ihrer starken Sehbehinderung hat sie aber eine kleine Hilflosenentschädigung. Hätte Frau T. in ihrer Situation nicht genügend Geld zum Leben, könnte sie aufgrund ihrer Hilflosenentschädigung EL beantragen.
Die Invalidenversicherung bezahlt nicht nur Renten, sondern unter Umständen auch Taggelder. Ein Taggeld der IV erhalten Sie während Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen, sofern Sie bereits 18 Jahre alt sind. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des bisherigen Lohnes, zuzüglich eines Kindergelds.
IV-Taggeldberechtigte, die ihr Taggeld während mindestens sechs Monaten erhalten, können Ergänzungsleistungen beantragen. Allerdings erhalten Taggeldbezüger keine Ergänzungsleistungen für ihre Kinder, da die Kinderkosten bereits im Taggeld enthalten sind.
Die AHV bezahlt nicht nur Altersrenten, sondern auch Renten für die Hinterbliebenen:
■ Eine Witwenrente erhält eine Frau, deren Mann verstorben ist und die Kinder hat. Eine kinderlose Frau hat Anspruch auf Rente, wenn sie beim Tod ihres Mannes mindestens 45 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren verheiratet war.
■ Ein Mann hat Anspruch auf eine Witwerrente der AHV, wenn seine Kinder beim Tod seiner Frau jünger als 18 sind. Die Rente erlischt, wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt wird.
■ Eine Waisenrente erhalten Kinder, deren Vater und/oder Mutter verstorben ist. Sie erhalten diese Rente bis zum 18. Geburtstag – oder bis zum 25., solange sie noch in Ausbildung sind.
Waisen, Witwen und Witwer, die eine Rente der AHV beziehen, haben Anspruch auf EL, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht selber finanzieren können.
Eine vorzeitige Pensionierung ist bei der AHV für Frauen ab 62 und für Männer ab 63 Jahren möglich (Stand: 2016). Die Rente wird für die jungen AHV-Bezügerinnen und -Bezüger um 6,8 Prozent pro Jahr gekürzt. Trotzdem haben sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Rentenbezug.
TIPP Wenn Sie voraussichtlich mit 65 – als Frauen mit 64 – Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben werden, können Sie sich zwei Jahre früher pensionieren lassen und kommen auf denselben Betrag, wie wenn Sie ordentlich in Rente gehen würden. Wie das? Die EL stockt Ihr Einkommen auf, die gekürzte Rente wird kompensiert und Sie erhalten genau gleich viel, wie wenn Sie bis zum AHV-Alter gearbeitet hätten. Quasi eine Frühpensionierung für Wenigverdiener.
Ergänzungsleistungen werden nur in der Schweiz ausgezahlt. Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Schweiz niederlassen, müssen je nach Staatsangehörigkeit eine Wartezeit bestehen (auch Karenzzeit genannt, siehe Kasten), bevor sie ihren Anspruch auf EL geltend machen können.
URTEIL Die Karenzzeit für ausländische EL-Bezüger muss unmittelbar vor Beginn des EL-Antrags liegen. Weder wird ein Unterbruch toleriert noch eine alte Wartezeit angerechnet (Urteil des Bundesgerichts 126 V 463 vom 6.11.2000).
Ergänzungsleistungen erhalten Sie nur, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Wer ins Ausland zieht, erhält die Leistungen noch bis zum Ende des Umzugsmonats. Auch wenn Sie länger ins Ausland in die Ferien gehen, können Sie den Anspruch verlieren. Doch wenn Sie folgende Regeln beachten, ist ein längerer Aufenthalt möglich:
■ EL-Bezüger dürfen nicht länger als 92 Tage ins Ausland verreisen.
■ Diese 92 Tage darf man zweimal jährlich beziehen, dazwischen muss man wieder in die Schweiz zurückkommen.
■ Maximal können EL-Bezüger die Schweiz also sechs Monate oder 183 Tage lang verlassen, ohne ihren Anspruch zu verlieren. Bleibt jemand länger, werden die EL-Zahlungen eingestellt und man ist erst im Folgejahr wieder bezugsberechtigt.
GUSTAV L. IST IV-RENTNER mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Er hat eine Freundin in Thailand. Diese besucht er gern in den Wintermonaten. Er ist jeweils von Anfang November bis Ende Dezember dort. Den Silvester feiert er in der Schweiz und kehrt nach wenigen Wochen wieder zu seiner Freundin nach Thailand zurück, wo er von Mitte Januar bis Ende März bleibt. Gustav L. achtet immer darauf, dass er nie länger als 92 Tage im Ausland weilt. So kann er die Ergänzungsleistungen weiterhin beziehen.