von
Dr. Klaus Malek
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg i. Br.
5., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Verteidigung in der Hauptverhandlung › Herausgeber
Praxis der Strafverteidigung Band 18
|
Begründet von |
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008) |
Herausgegeben von |
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin |
Schriftleitung |
Rechtsanwalt (RAK München) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien |
Verteidigung in der Hauptverhandlung › Autoren
Dr. Klaus Malek ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Freiburg im Breisgau
Kontakt: Dr.Malek@email.de
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ISBN 978-3-8114-4645-8
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Die im vorliegenden Band dargestellte Problematik der Verteidigertätigkeit in der Hauptverhandlung schließt sich thematisch an die von Bosbach gesondert erörterte „Verteidigung im Ermittlungsverfahren“ (Praxis der Strafverteidigung Band 3) sowie an die von Schlothauer behandelte „Vorbereitung der Hauptverhandlung“ (Band 10) an. Die Hauptverhandlung ist sozusagen das Kernstück des Strafverfahrens, denn hier entscheidet sich zumeist endgültig die Frage des Freispruchs oder der Verurteilung. Auch wenn bekanntlich viele wesentliche Weichen schon im Ermittlungsverfahren gestellt worden sind, darf doch die Bedeutung des Verteidigers in der Hauptverhandlung als Kontrolleur und im Einzelfall auch als Mitgarant eines verfassungs- und verfahrenskonformen Vorgehens der Strafverfolgungsorgane keinesfalls unterschätzt werden. Ein erfahrener und geschickter Anwalt vermag auch hier mehr zu bewirken, als es das auf den ersten Blick nicht sehr verteidigerfreundliche deutsche Strafprozessrecht vermuten lässt. Innerhalb der vorgegebenen prozessualen Rahmenbedingungen werden von Malek die in der Praxis bestehenden und vom Verteidiger zu nutzenden Handlungsspielräume herausgearbeitet und auf der Basis der breiten eigenen Erfahrung als Strafverteidiger gewürdigt.
Die vorliegende 5. Auflage hat eine umfangreiche Überarbeitung und Ausweitung erfahren. Intensiviert worden sind beispielsweise die Ausführungen zu Medien in der Hauptverhandlung (Rn. 38 ff.), zu psychologischen Mechanismen, die der Verteidiger bei der Erarbeitung eines bestimmten Verfahrensergebnisses kennen sollte (Rn 60 ff.), zur derzeitigen Rechtslage im Bereich strafprozessualer Verständigung nach Erlass der Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 19.3.2013 und der darauf aufbauenden Judikate des BGH und des BVerfG, insbesondere zu den hochaktuellen Transparenz- und Dokumentationspflichten (Rn. 330 ff.), zum Gebot einer aktiven Verteidigung beim V-Mann-Einsatz nach Erlass der wichtigen Entscheidung des 2. Senats des BGH vom 10.6.2015 (Rn. 556 ff.) und zum auch unter Verteidigern kontrovers diskutierten Selbstleseverfahren (Rn. 610 ff.). Völlig neu sind die Hinweise zum Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen bei laufender Hauptverhandlung (Rn. 672 ff.) und erheblich ausgeweitet wurde auch die Darstellung der Berufungshauptverhandlung, insbesondere im Falle des Ausbleibens des Angeklagten, auf der Basis der Neuregelung des § 329 StPO als Folge der einschlägigen EGMR-Rechtsprechung (Rn. 777 ff.).
Eine Beherzigung der prozesstaktischen und prozesspsychologischen Hinweise des Autors – die vielfach auch eine gesonderte drucktechnische Hervorhebung erfahren haben – dürfte zu einer wesentlichen Effektivierung der Verteidigung beitragen. Die Ratschläge werden ergänzt durch konkrete und für den Berufsanfänger vielfach unerlässliche Muster für Schriftsätze, die ein guter Anwalt stets parat haben muss, um sie im Zuge einer Hauptverhandlung einsetzen zu können.
Im Februar 2017
Passau
Berlin
Werner Beulke
Alexander Ignor
Vorwort der Herausgeber
Verzeichnis der Muster
Abkürzungsverzeichnis
Teil 1Vorbemerkung
Teil 2Allgemeines
I.Hauptverhandlung mit und ohne Verständigung – zwei Arten des Prozesses
II.Der Ablauf der Hauptverhandlung und ihre Stellung im Strafverfahren
III.Wesentliche Verfahrensgrundsätze in der Hauptverhandlung
1.Öffentlichkeitsgrundsatz
2.Mündlichkeitsgrundsatz
3.Unmittelbarkeitsgrundsatz
IV.Die Stellung des Verteidigers und sein Verhältnis zu den Prozessbeteiligten
1.Rechtsstellung des Verteidigers
2.Verhältnis zu Staatsanwaltschaft und Gericht
3.Verhältnis zum Angeklagten
4.Verhältnis zu Verteidigerkollegen, gemeinsame Verteidigung
5.Die Medien in der Hauptverhandlung
V.Verteidigungsziele – Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung
1.Verteidigungsziele
2.Verteidigungsstrategie
3.Verteidigungstaktik
4.Exkurs: Ein wenig Psychologie
Teil 3Beginn der Hauptverhandlung
I.Verhinderung des Verteidigers
II.Verspätung des Verteidigers
III.Einlasskontrollen
IV.Sitzordnung
V.Fesselung des in Haft befindlichen Angeklagten
VI.Probleme mit der Amtstracht des Verteidigers
VII.Einwendungen gegen das Verfahren insgesamt
VIII.Zuständigkeitsrügen
1.Allgemeines
2.Rüge der sachlichen Zuständigkeit
3.Rüge der örtlichen Zuständigkeit
4.Rüge der funktionellen Zuständigkeit
5.Taktische Überlegungen
IX.Besetzungsrügen
1.Allgemeines
2.Besetzungsmitteilung
3.Unterbrechungsantrag zur Überprüfung der Besetzung
4.Überprüfung der Besetzung
a)Berufsrichter
b)Schöffen
5.Form der Besetzungsrüge
X.Ablehnungsanträge
1.Ablehnung eines Richters
a)Vorüberlegungen des Verteidigers
b)Ablehnungsgründe
aa)Ablehnung bei gesetzlichem Ausschluss
bb)Besorgnis der Befangenheit
(1)Allgemeines
(2)Konkrete Befangenheitsgründe
c)Ablehnungsberechtigte
d)Zeitpunkt der Ablehnung
e)Ablehnungsverfahren
f)Unaufschiebbare Amtshandlungen
g)Weiteres Verfahren bei begründetem Antrag
2.Ablehnung von Schöffen und Urkundsbeamten
3.Ablehnung von Sachverständigen und Dolmetschern
4.Ablehnung des Staatsanwalts
XI.Aussetzungsanträge
1.Aussetzung und Unterbrechung der Hauptverhandlung
2.Aussetzung wegen verspäteter Ladung
3.Aussetzung wegen verspäteter oder unvollständiger Akteneinsicht
4.Aussetzung zur Einziehung von Erkundigungen
5.Aussetzung wegen veränderter Rechtslage
6.Aussetzung wegen veränderter Sachlage
XII.Anregungen zur Verfahrenseinstellung
XIII.Sonstige Anträge bei Verhandlungsbeginn
1.Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger
a)Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung
b)Auswahl des Verteidigers
c)Zeitpunkt des Beiordnungsantrags
d)Form des Antrags
e)Verhalten des Verteidigers bei Ablehnung oder Widerruf der Beiordnung
2.Antrag auf Entpflichtung als beigeordneter Verteidiger
3.Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit
4.Antrag auf Zulassung von Tonaufnahmen
5.Antrag auf Zulassung einer Hilfskraft
6.Antrag auf Nichtverlesung des Anklagesatzes
XIV.„Opening statement“
Teil 4Der Angeklagte in der Hauptverhandlung
I.Vorbereitung des Mandanten durch den Verteidiger
II.Anwesenheitspflicht des Angeklagten
1.Grundsätzliche Anwesenheitspflicht, Entfernungsverbot
2.Zwangsmittel gegen den ausgebliebenen Angeklagten
3.Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht
a)§ 231 Abs. 2 (Eigenmächtige Entfernung)
b)§ 231a (Herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit)
c)§ 231b (Entfernung wegen ordnungswidrigen Benehmens)
d)§ 231c (Beurlaubung)
e)§ 232 (Ausbleiben trotz ordnungsgemäßer Ladung)
f)§ 233 (Entbindung vom Erscheinen)
g)§ 247 (Vorübergehende Ausschließung)
III.Anwesenheitsrecht des Angeklagten
IV.Äußerungen des Angeklagten
1.Vernehmung zur Person
2.Vernehmung zur Sache
a)Schweigen
b)Schriftliche Äußerungen des Angeklagten
c)Einlassung durch Zustimmung zur schriftlichen Verteidigererklärung
d)Inhalt der Sacheinlassung des Angeklagten
e)Geständnis des Angeklagten
f)Sacheinlassung mit dem letzten Wort
V.Erklärungen des Angeklagten nach § 257 Abs. 1
VI.Einführung und Verwertung früherer Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung
1.Aufgaben des Verteidigers
2.Art der Beweiserhebung
3.Beweisverbote hinsichtlich früherer Angaben
4.Widerspruch des Verteidigers
VII.Exkurs: Der ausländische Angeklagte in der Hauptverhandlung
1.Allgemeines
2.Verständigung mit dem Angeklagten
a)Anspruch auf Zuziehung eines Dolmetschers
b)Auswahl des Dolmetschers
c)Art und Umfang der Übersetzung und deren Kontrolle durch den Verteidiger
d)Ablehnung des Dolmetschers
3.Anspruch des ausländischen Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers
Teil 5Die strafprozessuale Verständigung
I.Vom „Deal“ bis zum „Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren“
II.Die Verständigung in der Struktur der Strafprozessordnung
III.Der Inhalt der gesetzlichen Regelung
1.Ziele des Gesetzes
2.„Geeignete Fälle“
3.Der Gang des Verständigungsverfahrens
a)Vor der Hauptverhandlung
b)Die Verständigung „in“ der Hauptverhandlung – Theorie und Praxis
4.Der Gegenstand der Verständigung
a)Überblick
b)Zulässiger Inhalt
c)Unzulässiger Inhalt
d)Das Geständnis
5.Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
6.Die Bindungswirkung der Verständigung und deren Wegfall
a)Die Voraussetzungen des Wegfalls der Bindungswirkung
b)Die Folgen des Wegfalls der Bindungswirkung
c)Kontrollmöglichkeiten der Verteidigung hinsichtlich der Bindung des Gerichts
d)Belehrung des Angeklagten
7.Transparenz- und Dokumentationspflichten
IV.Der Verteidiger im Verständigungsverfahren
1.Die Beratung des Mandanten
2.Die Berücksichtigung psychologischer Faktoren
3.Taktische Erwägungen
Teil 6Beweisaufnahme
I.Begriff und Gegenstand der Beweisaufnahme
II.Gerichtliche Beweiserhebungs- und Aufklärungspflicht
III.Beweisverbote
1.Allgemeines
2.Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote
3.Praxisrelevante Einzelfälle
a)Private Aufzeichnungen des Angeklagten
b)Verteidigungsunterlagen des Angeklagten
c)Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)
d)Überwachung des Verteidigertelefons
e)Schweigen des Angeklagten oder Zeugen
f)Äußerungen des Angeklagten in der Untersuchungshaft
g)Verbotene Vernehmungsmethoden
h)Verletzung von Benachrichtigungspflichten
i)Verletzung des Rechts auf Verteidigerkonsultation
j)Rechtswidrige prozessuale Maßnahmen
IV.Die sogenannte Widerspruchslösung der Rechtsprechung
1.Die Widerspruchslösung als Präklusionsregel
2.Kritik an der Widerspruchslösung
3.Der Widerspruch im Einzelnen
a)Zeitpunkt des Widerspruchs
b)Antrag auf Gerichtsbeschluss
c)Begründungspflicht
4.Konsequenzen für die Verteidigung
V.Beweisantragsrecht
1.Vorüberlegungen des Verteidigers
2.Inhalt des Beweisantrags
a)Beweistatsache
b)Beweismittel
c)Konnexitätserfordernis
3.Form des Beweisantrags
4.Zeitpunkt der Antragstellung
a)Prozessuales
b)Taktische Überlegungen
5.Beweisantragsmuster
6.Bedingter Beweisantrag, Hilfsbeweisantrag
7.Beweisermittlungsantrag, Beweisanregung
8.Ablehnungsbeschluss: Form, Inhalt und Zeitpunkt der Entscheidung
9.Ablehnungsgründe
a)Unzulässigkeit der Beweiserhebung
b)Offenkundigkeit der Beweistatsache
c)Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache
d)Erwiesensein der Beweistatsache
e)Völlige Ungeeignetheit des Beweismittels
f)Unerreichbares Beweismittel
g)Verschleppungsabsicht
h)Wahrunterstellung
i)Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen
j)Ablehnung des Beweisantrages auf Einnahme eines Augenscheins
k)Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung von Auslandszeugen
10.Sonderregelungen bei präsenten Beweismitteln
VI.Beweiserhebung in der Hauptverhandlung
1.Zeugenvernehmung
a)Begriff und Bedeutung des Zeugen im Strafprozess
b)Gegenstand des Zeugenbeweises
c)Vernehmung des Zeugen
aa)Befragung zu den persönlichen Verhältnissen und zum Wohnort
bb)Befragung zur Sache
cc)Unzulässige Fragen
d)Zeugenbefragung durch den Verteidiger, Vernehmungstechnik und -taktik
aa)Recht der Verteidigung auf ungestörte Zeugenbefragung
bb)Vorbereitung der Befragung
cc)Zeitpunkt der Befragung
dd)Allgemeine Hinweise zu Art und Umfang der Befragung
ee)Vernehmungstaktische Fragen
e)Audiovisuelle Zeugen-und Sachverständigenvernehmung gemäß § 247a
aa)Bedeutung und Zweck der Vorschrift
bb)Zulässigkeitsvoraussetzungen
cc)Aufzeichnung der Aussage
dd)Subsidiaritätsgrundsatz
ee)Ort der Vernehmung
ff)Ausgestaltung der Vernehmung
gg)Unanfechtbarkeit der Anordnung
f)Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte
aa)Relevanz für die Verteidigung
bb)Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (§ 52)
cc)Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen (§§ 53, 53a)
dd)Zeugnisverweigerungsrecht für Richter und Beamte (§ 54)
ee)Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55
ff)Verwertungsprobleme, Revision
g)V-Leute und Verdeckte Ermittler
aa)V-Mann-Einsatz nach geltendem Recht
bb)Einsatz Verdeckter Ermittler nach § 110a
cc)Aufgaben des Verteidigers
h)Verhörspersonen als Zeugen
i)Vernehmung des Polizeibeamten
j)Vereidigung und Entlassung des Zeugen
k)Würdigung der Zeugenaussage
2.Sachverständigenvernehmung
a)Begriff und Aufgaben des Sachverständigen
b)Gegenstand des Sachverständigenbeweises
c)Aufgaben und Möglichkeiten des Verteidigers
d)Vereidigung des Sachverständigen
e)Ablehnung des Sachverständigen
3.Urkundenbeweis
a)Begriff des Urkundenbeweises
b)Beweiserhebung durch Verlesung
c)Selbstleseverfahren
aa)Gesetzliche Regelung
bb)Rechtsbehelfe
cc)Taktische Überlegungen
d)Zulässigkeit des Urkundenbeweises
aa)Grundsatz der umfassenden Zulässigkeit
bb)Grenzen der Zulässigkeit
cc)Ersetzungsverbot des § 250
dd)Ausnahmen vom Ersetzungsverbot
e)Aufgaben des Verteidigers
4.Vorführung einer Videoaufzeichnung gemäß § 255a
a)Bedeutung und Zweck
b)Voraussetzungen der Vorführung
aa)Allgemeine Verwendung gemäß § 255a Abs. 1
bb)Vorführung bei Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren gemäß § 255a Abs. 2
c)Ergänzende Vernehmung des Zeugen
d)Verfahren
5.Augenscheinsbeweis
a)Begriff des Augenscheins
b)Aufgaben des Verteidigers
6.Gegenüberstellung und andere Identifizierungsmaßnahmen
a)Rechtsgrundlagen
b)Grundsätze der Gegenüberstellung und Beweiswert der Identifizierung
c)Besonderheiten der Gegenüberstellung in der Hauptverhandlung
d)Aufgaben des Verteidigers
Teil 7Hauptverhandlungsprotokoll – Möglichkeiten der Sachverhaltsfestschreibung in der Hauptverhandlung
I.Hauptverhandlungsprotokoll
1.Prozessuale Bedeutung
2.Inhalt des Protokolls
3.Beweiskraft des Protokolls
4.Protokollberichtigung, Rügeverkümmerung
II.Sachverhaltsfestschreibung in der Hauptverhandlung
1.Zweck der Sachverhaltsfestschreibung
2.Mittel der Sachverhaltsfestschreibung
a)Wörtliche Protokollierung gemäß § 273 Abs. 3
b)„Affirmative“ Beweisanträge
c)Einlassung des Angeklagten
d)Sonstige Erklärungen und Anträge
Teil 8Haftbefehl und Beschleunigungsgrundsatz bei laufender Hauptverhandlung
I.Problemstellung
1.Änderung der Haftfrage durch den Gang der Hauptverhandlung
2.Verletzung des Beschleunigungsgebots
a)Beschleunigungsgrundsatz
b)Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes im Hauptverfahren
II.Die Aufgaben des Verteidigers: Von der Haftbeschwerde zur Verfassungsbeschwerde
III.Die Verfassungsbeschwerde
1.Zulässigkeitsvoraussetzungen
2.Begründetheit
3.Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Teil 9Plädoyer des Verteidigers
I.Prozessuale Fragen
II.Möglichkeiten und Grenzen des Schlussvortrags
III.Vorbereitung des Schlussvortrages während der Hauptverhandlung
IV.Inhaltliche Gestaltung des Plädoyers
1.Aufbau des Verteidigerplädoyers
2.Rolle der Rhetorik im Schlussvortrag
3.Visualisierung des Inhalts
4.Einzelfragen
Teil 10Das letzte Wort des Angeklagten
I.Prozessuale Fragen
II.Das letzte Wort – Falle oder Verteidigungswaffe?
III.Vorbereitung des letzten Wortes
Teil 11Aufgaben des Verteidigers nach dem Schlussvortrag
I.Vor der Urteilsverkündung
II.Während der Urteilsverkündung
III.Nach der Urteilsverkündung
Teil 12Die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren
I.Vorüberlegungen
II.Das Rechtsmittel der Berufung im Überblick
1.Die Zulässigkeit der Berufung
2.Das Verschlechterungsverbot und seine Grenzen
3.Die Berufungseinlegung
4.Die Beschränkung der Berufung
5.Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts
6.Die Berufungsfrist
7.Die Berufungsbegründung
8.Die Berufungsrücknahme
a)Zulässigkeit
b)Wechselseitige Rücknahme durch Verteidigung und Staatsanwaltschaft
c)Wirkung der Rücknahme und der Zustimmung
III.Die Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung
1.Kenntnis des Prozessstoffes
2.Taktik und Strategie in der Berufung
3.Anträge auf wiederholte Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen
IV.Die Durchführung der Hauptverhandlung
1.Grundsatz der Neuverhandlung
2.Verwerfungsurteil bei Ausbleiben des Angeklagten
a)Grundsätzliches
b)Die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufungsverwerfung
aa)Zulässigkeit der Berufung
bb)Keine Verfahrenshindernisse
cc)Ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten
dd)Ordnungsgemäße Bestellung und Ladung des Verteidigers
c)Die besonderen Voraussetzungen für die Berufungsverwerfung
aa)Überblick über die Neuregelung
bb)Die Verwerfung nach § 329 Abs. 1 S. 1
(1)Das Ausbleiben des Angeklagten
(2)Die fehlende Entschuldigung
(3)Kein ordnungsgemäß bevollmächtigter Verteidiger anwesend
cc)Die Verwerfung nach § 329 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
dd)Die Verwerfung nach § 329 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
ee)Die Verwerfung nach § 329 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
3.Berufungshauptverhandlung ohne Angeklagten
a)Überblick
b)Verhandlung ohne Angeklagten mit vertretungsbevollmächtigtem Verteidiger
c)Besonderheiten bei der Berufung der Staatsanwaltschaft
d)Das Verhalten des Verteidigers bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten
4.Der Gang der Verhandlung
5.Verständigung in der Berufung
a)Anwendbarkeit des Verständigungsgesetzes
b)Fortwirkungen einer erstinstanzlichen Verständigung
aa)Der Angeklagte als ausschließlicher Berufungsführer
bb)Die Staatsanwaltschaft als Berufungsführerin
6.Richterausschluss und Befangenheit
7.Vernehmung des Angeklagten und Beweisaufnahme
8.Plädoyer des Verteidigers
9.Das letzte Wort des Angeklagten
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
(Die Muster finden Sie jeweils unter den hier aufgeführten Randnummern)
Rn.
Muster 1 | Antrag auf Zuweisung eines angemessenen Sitzplatzes für den Angeklagten |
Muster 2 | Einstellungsantrag wegen fehlender Prozessvoraussetzung |
Muster 3 | Rüge der örtlichen Zuständigkeit |
Muster 4 | Rüge der funktionellen Zuständigkeit |
Muster 5 | Unterbrechungsantrag zur Besetzungsüberprüfung |
Muster 6 | Antrag auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan |
Muster 7 | Antrag auf Einsicht in die Schöffenwahlunterlagen |
Muster 8 | Besetzungsrüge bezüglich der Berufsrichter |
Muster 9 | Besetzungsrüge bezüglich eines Schöffen |
Muster 10 | Antrag auf Ablehnung eines Berufsrichters |
Muster 11 | Antrag auf Ablehnung eines Schöffen |
Muster 12 | Antrag auf Auswechslung des Staatsanwalts |
Muster 13 | Aussetzungsantrag wegen verspäteter Ladung des Verteidigers und des Angeklagten |
Muster 14 | Aussetzungsantrag wegen verspäteter Akteneinsicht |
Muster 15 | Aussetzungsantrag zur Einziehung von Erkundigungen |
Muster 16 | Aussetzungsantrag wegen Veränderung der Sach- und Rechtslage |
Muster 17 | Aussetzungsantrag wegen veränderter Sachlage |
Muster 18 | Mündlich vorgetragene Anregung zur Verfahrenseinstellung |
Muster 19 | Antrag auf Beiordnung als notwendiger Verteidiger |
Muster 20 | Antrag auf Rücknahme der Verteidigerbestellung |
Muster 21 | Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Angeklagten |
Muster 22 | Antrag auf Zulassung der Anfertigung von Tonaufnahmen |
Muster 23 | Antrag auf Zulassung einer Hilfskraft des Verteidigers |
Muster 24 | Antrag auf Nichtverlesung des Anklagesatzes |
Muster 25 | Beurlaubungsantrag gemäß § 231c |
Muster 26 | Widerspruch gegen die Beweiserhebung |
Muster 27 | Verteidigerschreiben zu den Umständen der Verständigung |
Muster 28 | Ladungsschreiben an einen Zeugen |
Muster 29 | Ladungsauftrag an den Gerichtsvollzieher |
Muster 30 | Beweisantrag auf Zeugenvernehmung |
Muster 31 | Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens |
Muster 32 | Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins |
Muster 33 | Beweisantrag auf Verlesung einer Urkunde |
Muster 34 | Bedingter Beweisantrag |
Muster 35 | Hilfsbeweisantrag |
Muster 36 | Beanstandung einer ungeeigneten Frage |
Muster 37 | Antrag auf Aufhebung einer Sperrerklärung |
Muster 38 | Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen |
Muster 39 | Antrag auf wörtliche Protokollierung |
Muster 40 | Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot |
Muster 41 | Unterbrechungsantrag zur Vorbereitung des Plädoyers |
Muster 42 | Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit während der Urteilsverkündung |
a.A. | anderer Ansicht |
a.a.O. | am angegebenen Ort |
abl. | ablehnend |
Abs. | Absatz |
AG | Amtsgericht |
Alt. | Alternative |
a.M. | anderer Meinung |
Anm. | Anmerkung |
Art. | Artikel |
BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
Bd. | Band |
BGH | Bundesgerichtshof |
BGHSt | Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen |
BORA | Berufsordnung für Rechtsanwälte |
BRAK | Bundesrechtsanwaltskammer |
BRAO | Bundesrechtsanwaltsordnung |
BtMG | Betäubungsmittelgesetz |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE | Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (Band, Seite) |
BZRG | Bundeszentralregistergesetz |
confront | Confront – Zeitschrift für aktive Strafverteidigung (online) |
DAV | Deutscher Anwaltverein |
ders. | derselbe |
DRiZ | Deutsche Richterzeitung |
ebd. | ebenda |
ff. | folgende |
FG | Festgabe |
FS | Festschrift |
GA | Goltdammer's Archiv für Strafrecht |
GG | Grundgesetz |
GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
h.M. | herrschende Meinung |
HRRS | Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht (onlinezeitschrift) |
Hrsg. | Herausgeber |
hrsg.v. | herausgegeben von |
i.S. | im Sinne |
i.S.d. | im Sinne des/der |
i.S.v. | im Sinne von |
i.w.S. | im weiteren Sinne |
JA | Juristische Arbeitsblätter (Zeitschrift) |
JASP | Journal of Applied Social Psychology (Zeitschrift) |
JBlRP | Justizblatt Rheinland-Pfalz |
JGG | Jugendgerichtsgesetz |
JR | Juristische Rundschau (Zeitschrift) |
JZ | Juristenzeitung |
KG | Kammergericht |
KUG | Kunsturhebergesetz |
LG | Landgericht |
m. abl. Anm. | mit ablehnender Anmerkung |
m. Anm. | mit Anmerkung |
MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift) |
MRK | Menschenrechtskonvention |
MschrKrim | Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform |
m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
m. zust. Anm. | mit zustimmender Anmerkung |
NJ | Neue Justiz (Zeitschrift) |
NJW | Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) |
Nr. | Nummer |
NStE | Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht |
NStZ | Neue Zeitschrift für Strafrecht |
NStZ-RR | Neue Zeitschrift für Strafrecht – Rechtsprechungs-Report |
NZWiSt | Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht |
OLG | Oberlandesgericht |
PdSt | Praxis der Strafverteidigung |
PSPB | Personality and Social Psychology Bulletin (Zeitschrift) |
RG | Reichsgericht |
Rn. | Randnummer |
Rspr. | Rechtsprechung |
S. | Seite |
s. | siehe |
s.o. | siehe oben |
sog. | sogenannte/sogenannter |
StGB | Strafgesetzbuch |
StPO | Strafprozessordnung |
str. | strittig |
StRR | Strafrechtsreport (Zeitschrift, ab 2015 online) |
StraFo | Strafverteidiger Forum (Zeitschrift) |
st.Rspr. | ständige Rechtsprechung |
StV | Strafverteidiger (Zeitschrift) |
s.u. | siehe unten |
u.a. | unter anderem |
vgl. | vergleiche |
VRS | Verkehrsrechts-Sammlung |
wistra | Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht |
z.B. | zum Beispiel |
Ziff. | Ziffer |
ZIS | Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (online) |
ZStW | Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft |
z.T. | zum Teil |
zust. | zustimmend |
1
Die vorliegende Arbeit will möglichst praxisorientiert einen Überblick über die in der Hauptverhandlung auftretenden Probleme geben und dem Verteidiger Lösungswege zur bestmöglichen Wahrnehmung der Mandanteninteressen aufzeigen.
Dieser Anspruch ist leider sogleich in zweierlei Hinsicht einzuschränken. Zum einen setzt die Praxis Grenzen. Nicht jedes Problem, das im Verlauf eines so komplexen Vorgangs entsteht, wie ihn eine Hauptverhandlung mit ihrer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten und deren jeweils unterschiedlichen Zielen und Interessen und den sich daraus entwickelnden Konflikten und Interaktionen darstellt,[1] kann vorgeplant und vorausgesehen werden. Mehr noch als in anderen Bereichen juristischer Tätigkeit gilt im Strafprozess, dass sich kaum zwei völlig identische Fälle finden lassen. Zu den rein juristischen Fragen gesellen sich meist psychologische und verfahrenstaktische Verwicklungen, die eine eindeutige Lösung erschweren. Gleichsam abgespeicherte und jederzeit abrufbare Verhaltensmuster für den Verteidiger, die unabhängig wären vom konkreten Fall, können daher kaum angeboten werden. Engagierte und kompetente Strafverteidigung ist, so wichtig gute rechtliche, psychologische und taktische Kenntnisse zwar auch sind, eben nicht ausschließlich am Schreibtisch erlernbar; sie bedarf vielmehr der ständigen Erfahrung und Übung unter „Feindberührung“ sowie einer guten Portion Phantasie und des richtigen Gespürs für die konkrete Situation.
2
Andererseits verbietet sich die ausführlichere Behandlung mancher Themen durch den notwendigerweise eingeschränkten Umfang eines Ratgebers, der keine weitere Kommentierung zur Strafprozessordnung darstellen soll, sondern als Hilfsmittel bei der täglichen Arbeit bequem in den Gerichtssaal mitgenommen werden kann. Er ersetzt auch nicht die intensive Beschäftigung mit der Spezialliteratur, insbesondere nicht die Lektüre der Kommentare und der aktuellen Fachzeitschriften,[2] sowie den regelmäßigen Besuch der Homepage des Bundesgerichtshofs[3] mit den dort seit dem Jahr 2000 vollständig zum Download angebotenen Entscheidungen.
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Der Strafprozess, und damit auch die Verteidigung in der Hauptverhandlung, haben in den letzten zwei Jahrzehnten einschneidende Änderungen erfahren. Zwar hatte Schünemann bereits im Jahr 1993 die „Wetterzeichen einer untergehenden Strafprozesskultur“ ausgemacht und die „falsche Prophetie des Absprachenelysiums“[4] angeprangert. Dahs stellte ein Jahr später resignierend fest, dass eine effiziente Strafverteidigung unter den herrschenden Bedingungen nicht mehr möglich sei, und meldete Zweifel an, ob die Strafprozessordnung weiterhin „taugliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege in ihrer Gesamtheit sein“ könne.[5] Doch sollten noch weitere 15 Jahre vergehen, bis (auf deutliche „Erinnerung“ des Bundesgerichtshofs[6]) durch das Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren vom 29.7.2009[7] die Struktur des Strafverfahrens grundlegend verändert wurde. Was sich lange Zeit als „Deal“ in einer rechtlichen Grauzone, meist außerhalb der Hauptverhandlung, abgespielt hatte, hatte nunmehr als „Verständigung“ eine gesetzliche Grundlage mit dem Schwerpunkt in der Hauptverhandlung (§ 257c StPO) erhalten.[8] Sie hatte im bisherigen gesetzlichen Strafverfahrensrecht keine Entsprechung und bildet praktisch neben dem klassischen Strafprozess eine alternative, in sich geschlossene Verfahrensordnung.[9] Diese bedurfte einer gesonderten Darstellung (Rn. 330 ff.). Eine enge praktische Verbindung besteht zu der allgemeinen Kronzeugenregelung in § 46b StGB, da häufig die Aufklärungshilfe durch den Angeklagten erst die Grundlage für eine Verständigung schafft. Der Verteidiger sieht sich hier, sei es auf Seiten des Aufklärungsgehilfen, sei es auf Seiten des Beschuldigten, vor ganz neue Aufgaben gestellt.[10]
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Doch nicht nur der Gesetzgeber hat zur Veränderung des Strafverfahrens beigetragen. Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den ersten 10 Jahren des neuen Jahrtausends hat den Strafprozess in einer Weise geprägt und neu akzentuiert, die den Interessen einer effektiven Verteidigung massiv zuwider läuft. So ist die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.2.1992[11] begründete Widerspruchslösung ständig ausgeweitet worden (hierzu Rn. 410 ff.). Heute genügt der einfache Widerspruch nicht mehr; er ist vielmehr zu konkretisieren und substantiiert zu begründen.[12] Die dadurch gesteigerte Verantwortung erfordert vom Verteidiger nicht nur gute Kenntnis der Rechtsprechung, sondern auch stete Aufmerksamkeit und Durchsetzungswillen gegenüber dem Instanzgericht, um sich die Rügemöglichkeiten der Revision zu erhalten. Mit der Entscheidung des Großen Senats vom 23.4.2007 zur sogenannten Rügeverkümmerung[13] wurde zudem die Jahrzehnte lang geltende höchstrichterliche Rechtsprechung aufgegeben, wonach durch eine Protokollberichtigung einer bereits in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge nicht der Boden entzogen werden durfte.[14] Diese Entscheidung, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum lückenhaften Protokoll[15] nicht völlig überraschend kam, hat in der Literatur zu heftigen Diskussionen geführt.[16] Für die Verteidigung in der Hauptverhandlung ist das Problem insoweit relevant, als der Verteidiger von einer negativen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls i.S.d. § 274[17] in Zukunft nicht mehr ausgehen kann. Über diesen Einzelfall hinaus hat er zu gewärtigen, dass die bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch weitgehend respektierte Formenstrenge der StPO erheblich an Wert eingebüßt hat.
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Bereits in die Vorauflage wurde die Darstellung der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren (Rn. 737 ff.) aufgenommen, wobei der Schwerpunkt auf den taktischen Überlegungen des Verteidigers bei der Durchführung der Berufung liegt. Der umfassenden Neuregelung des § 329 im Jahr 2015 war in der Neuauflage Rechnung zu tragen.
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Soweit sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Hauptverhandlung erster Instanz beziehen, so ist zunächst das Verfahren bei der Großen Strafkammer gemeint. Sie haben jedoch – soweit sich nicht aus der Sache selbst etwas anderes ergibt – ebenso Geltung für das Verfahren beim Strafrichter und beim Schöffengericht. Durch die Möglichkeit der Sprungrevision gegen amtsgerichtliche Urteile gilt dies auch für revisionsrechtlich relevante Fragen.
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Dem Ziel eines Praxisratgebers entsprechend liegt der Schwerpunkt der darstellenden Teile auf der Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte. Rechtswissenschaftliche Auseinandersetzungen und abweichende Ansichten sollen nur dort in den Vordergrund treten, wo sich entweder noch keine herrschende Meinung in der Praxis gebildet hat, oder ein Anliegen engagierter Strafverteidigung gerade darin liegen muss, einer verteidigungsfeindlichen Rechtsprechung entgegen zu treten.
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Eine letzte Anmerkung noch: An verschiedenen Stellen habe ich bei der 5. Auflage den ehemaligen Berliner Strafkammervorsitzenden F.-K. Föhrig zu Wort kommen lassen. Dass dies nicht früher geschah, liegt daran, dass ich sein im Jahr 2008 erschienenes „Kleines Strafrichterbrevier“[18] trotz der prominenten Herausgeberschaft zunächst als Satire,[19] später dann als die Geschichte eines lebenslangen Leidens an der falschen Berufswahl missverstanden hatte,[20] und erst nach einigen Gesprächen mit erfahrenen Berufsrichtern und Berufsrichterinnen, als zwar launigen, aber ernstgemeinten Ratgeber für seine an der strafrichterlichen Praxis ebenfalls leidenden Berufskollegen verstanden habe. Nachdem ich nun der Überzeugung bin, dass „der Föhrig“ nicht nur ernst genommen werden wollte, sondern auch ernst genommen wird, scheint der eine oder andere Hinweis auf seine hemdsärmeligen Äußerungen, insbesondere seine Bewertung der Rechte des Beschuldigten,[21] der Aufgabe der Verteidigung und seine Vorschläge zu deren Bekämpfung, doch angebracht.
Auch heute immer noch lesenswert hierzu Schumacher StV 1995, 442.
Zu diesen gehören zumindest NStZ, NStZ-RR, StV, StraFo und die Online-Zeitschrift HRRS, die den Vorteil hat, kostenlos im Internet bezogen werden zu können, sowie die erklärtermaßen praxisorientierte StRR (ab 2007); für Spezialgebiete stehen wistra und Kriminalistik, für strafrechtstheoretische Auseinandersetzungen insbesondere GA und ZStW zur Verfügung. Eine vollständige Aufzählung ist an dieser Stelle nicht möglich.
Siehe www.bundesgerichtshof.de.
Schünemann StV 1993, 657.
Dahs NJW 1994, 909.
BGHSt 50, 40, 64.
BGBl. I, 2353.
Vgl. zum Ganzen die monographische Darstellung von Niemöller/Schlothauer/Weider.
Niemöller/Schlothauer/Weider Vorwort, S. V.
Hierzu ausführlich Malek StV 2010, 200 ff.
BGHSt 38, 240.
BGHSt 52, 38, 42.
BGHSt 51, 298.
Vgl. BGHSt 34, 11, 12; st. Rspr.
Etwa BGH NJW 2001, 3794.
Zustimmend etwa Fahl JR 2007, 340.
§§ ohne Gesetzesangabe sind solche der Strafprozessordnung.
Föhrig Kleines Strafrichterbrevier, 2008 (hrsg. von Clemens Basdorf, Monika Harms und Andreas Mosbacher).
Wie anders sollte man unvoreingenommen denn den folgenden Satz verstehen: „Ärgerliche Verzögerungen der Hauptverhandlung sind einzig und allein anwaltlicher Obstruktion geschuldet“ (Föhrig S. 47).
Basdorfs Hinweis in seiner biographischen Notiz (Föhrig S. 131), Föhrig habe seinen Richterberuf geliebt, er sei „mit ganzer Seele Strafrichter“ gewesen, hatte ich dabei übersehen. Er ist sicherlich glaubhaft. Leider fehlt es aber an Erfahrungsberichten und Untersuchungen dazu, welche psychischen Mechanismen einen gebildeten und mit guten Examina ausgestatteten Menschen dazu veranlassen, die Bestrafung anderer nicht als gesellschaftlich notwendiges Übel zu sehen (was es zweifellos ist), sondern als lebenslange Aufgabe „mit ganzer Seele“ zu lieben. Der Komponist liebt die Musik, der Dichter das Wort und den Gedanken, der Rennfahrer liebt die Geschwindigkeit, der Schuster seine Schuhe, der Koch sein gutes Essen … All das erscheint plausibler.
Seine – vermutlich weit verbreitete – Auffassung „Ablehnungen sind Verzögerungswaffen für Anwälte“ (Föhrig S. 58) sollte man beispielsweise zur Kenntnis nehmen.
I.Hauptverhandlung mit und ohne Verständigung – zwei Arten des Prozesses
II.Der Ablauf der Hauptverhandlung und ihre Stellung im Strafverfahren
III.Wesentliche Verfahrensgrundsätze in der Hauptverhandlung
IV.Die Stellung des Verteidigers und sein Verhältnis zu den Prozessbeteiligten
V.Verteidigungsziele – Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung
Teil 2 Allgemeines › I. Hauptverhandlung mit und ohne Verständigung – zwei Arten des Prozesses
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Spätestens seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verständigung im Strafverfahren[1] (im Einzelnen hierzu Teil 5 Rn. 330 ff.) enthält die Strafprozessordnung zwei alternative Verfahrensordnungen: Einerseits die Regelung des „klassischen“ Strafprozesses mit einer Hauptverhandlung, in der unter Anwendung beweisrechtlicher Vorschriften versucht wird, die für die Gesetzesanwendung notwendigen Tatsachen möglichst wahrheitsgemäß festzustellen, um eine Grundlage für eine gerechte Entscheidung zu finden, andererseits die Regelung der strafprozessualen Verständigung mit der für die Hauptverhandlung zentralen Vorschrift des § 257c, für die normalerweise das Geständnis des Angeklagten wesentlicher Bestandteil ist. Es sei dahingestellt, welche Position der Verteidiger generell in Bezug auf die Möglichkeit verfahrensbeendender Absprachen einnimmt; gegenüber seinem Mandanten ist er in jedem Fall verpflichtet, sich mit der Neuregelung zu befassen und ihm diese zu vermitteln. Die Verpflichtung zur Belehrung des Mandanten ergibt sich aus dem Mandatsverhältnis, sei es durch Übernahme durch Vertrag oder durch gerichtliche Bestellung im Falle der notwendigen Verteidigung. Neben den Interessen des Beschuldigten sollte der Verteidiger dabei sein eigenes Haftungsrisiko nicht aus dem Auge verlieren: Unterlässt er die Belehrung seines Mandanten über die Möglichkeiten einer Verständigung und versäumt er dadurch, ein für den Angeklagten günstigeres Verfahrensergebnis zu erzielen, kann er sich schlimmstenfalls sogar wegen positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen. Es ist anzunehmen, dass die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität durch den Mandanten im Falle einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung nicht allzu hoch angesetzt würden.[2]
Vom 29.7.2009, BGBl. I, 2353.
Vgl. hierzu die Grundsätze, die das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 29.6.1995 (StV 1997, 481) über die Haftung wegen fehlerhafter Beratung aufgestellt hat; Ähnliches dürfte für die unterlassene Belehrung über die Möglichkeiten der Aufklärungshilfe i.S.d. § 46b StGB zu befürchten sein, vgl. Malek StV 2010, 200, 203.
Teil 2 Allgemeines › II. Der Ablauf der Hauptverhandlung und ihre Stellung im Strafverfahren
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Alles, was schon früher geschah, |
Der Gang der Hauptverhandlung ergibt sich aus den §§ 243, 244 Abs. 1, 258 und 260. Sie beginnt mit dem Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden (§ 243 Abs. 1 S. 1), der feststellt, ob der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend und die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind (§ 243 Abs. 1 S. 2). Nachdem die Zeugen den Saal verlassen haben (§ 243 Abs. 2 S. 1), vernimmt der Vorsitzende den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (§ 243 Abs. 2 S. 2). Es folgt die Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. 3). Anschließend wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 243 Abs. 5 S. 1). Sollten bereits Erörterungen des Verfahrensstandes gemäß § 160b oder § 202a stattgefunden haben, die die Möglichkeit einer Verständigung ergeben haben, oder hält das Gericht das Verfahren für geeignet, durch eine Verständigung beendet zu werden, so können bereits an dieser Stelle Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten aufgenommen werden.[1] Geschieht dies, so ist der wesentliche Ablauf und Inhalt der Erörterung gemäß § 273 Abs. 1a zu protokollieren. Im Anschluss an die Belehrung oder an die Verständigungsgespräche wird der Angeklagte, falls er aussagebereit ist, zur Sache vernommen (§ 243 Abs. 5 S. 2). Es folgen die Beweisaufnahme (§ 244 Abs. 1) und die Schlussvorträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung (§ 258 Abs. 1). Der Angeklagte ist sodann zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (§ 258 Abs. 3); ihm gebührt das letzte Wort (§ 258 Abs. 2). Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils (§ 260 Abs. 1). Wörtlich genommen findet die nach § 35a notwendige Rechtsmittelbelehrung, im Falle einer Verständigung die qualifizierte Belehrung gemäß § 35a S. 3, also nicht mehr in der Hauptverhandlung statt.
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Die Hauptverhandlung ist der auf das Vor- und Zwischenverfahren folgende Teil des Strafprozesses, in dem der angeklagte Sachverhalt verbindlich aufgeklärt und als Grundlage für das Urteil festgestellt werden soll. Sie gilt gemeinhin als das „Kernstück“ des Strafprozesses,[2] denn während die vorangehenden Verfahrensabschnitte nur zur Vorbereitung der Sachverhaltsaufklärung in der Hauptverhandlung dienen, ist für das Urteil des Gerichts allein das Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung selbst maßgebend (§ 261). Die außerhalb der Hauptverhandlung gewonnenen und nicht prozessordnungsgemäß in diese eingeführten Erkenntnisse dürfen dagegen ebenso wenig verwertet werden wie Erkenntnisse nach Schluss der Verhandlung.[3] Ein Verstoß hiergegen kann die Revision begründen.[4]
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Diese prozessuale Situation führt häufig gerade bei unerfahrenen Strafverteidigern dazu, die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens für den Ausgang des Prozesses in sträflicher Weise zu unterschätzen. Bosbach beklagt zu Recht, dass die prägende Kraft des Ermittlungsverfahrens – vor allen Dingen durch die Untersuchungen von Peters[5] über die Fehlerquellen im Strafprozess – mittlerweile zwar Allgemeingut sei, und in der Praxis das Ermittlungsverfahren „einen zentralen Bereich der Wirkkraft einer effektiven Verteidigung“ darstelle, dass aber die Strafverteidigung in diesem Verfahrensstadium trotzdem immer noch ein „Mauerblümchendasein“ führe.[6] Als Gründe hierfür seien in Betracht zu ziehen die schlichte Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten des Verteidigers im Ermittlungsverfahren, die auf fehlender praktischer Erfahrung basierende Fehleinschätzung der Risiken in der Hauptverhandlung, Probleme mit der angemessenen Honorierung, schließlich auch die taktische Überlegung, sein Pulver nicht vorzeitig zu verschießen und zuletzt auch die Erwägung, den spektakulären Auftritt in der Hauptverhandlung der unauffälligen Arbeit im Ermittlungsverfahren vorzuziehen.[7] Wie dem auch sei: Keine der genannten Erwägungen rechtfertigt es, die Verteidigung im Ermittlungsverfahren schleifen zu lassen oder auf die leichte Schulter zu nehmen. Fehler und Unterlassungen, die der Verteidiger im Ermittlungsverfahren begangen hat, sind in der Hauptverhandlung meistens gar nicht, und in seltenen Fällen gerade noch mit Glück zu bereinigen.
So wenig wie die Hauptverhandlung im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren als „Vergangenheitsbewältigung“ missverstanden werden darf, so sehr hat sie im Hinblick auf das Revisionsverfahren der „Zukunftsplanung“ zu dienen. Auch wenn dem Verteidiger in erster Linie daran gelegen sein muss, ein für seinen Mandanten günstiges Ergebnis bereits in der Tatsacheninstanz zu erreichen, so hat er doch auch an den Fall zu denken, dass er auf einen ungünstigen Verfahrensausgang mit der Durchführung der Revision reagieren muss. Als Grundregel muss gelten: Wer in der Tatsacheninstanz untätig geblieben ist, insbesondere keine Anträge gestellt hat, hat in der Revision kaum eine Chance. Hauptbetätigungsfeld der Verteidigung in der Hauptverhandlung ist im Hinblick auf die Revision das Beweisantragsrecht, aber auch die „Sachverhaltsfestschreibung“ durch Wahrnehmung von Erklärungsrechten oder Protokollierungsanträgen bietet revisionsrechtliche Möglichkeiten. Zu bedenken ist weiter, dass die Untätigkeit der Verteidigung in zahlreichen Fällen den Rügeverlust in der Revision zur Folge haben kann. Im Grunde genommen gibt es kaum ein Prozessverhalten des Verteidigers oder des Angeklagten, das bei richtiger Ausübung keine revisionsrechtliche Relevanz erlangen könnte. Der Verteidiger tut gut daran, diese Auswirkungen im Auge zu behalten und bei seiner Verteidigungsführung zu beachten.
Zu Recht weisen Meyer-Goßner/Schmitt § 257c Rn. 1 darauf hin, dass die Regelung der Verständigung an falscher Stelle in das Gesetz eingefügt worden ist. Sie hätte vor und nicht hinter die Vorschriften zur Beweisaufnahme gehört.
Z. B. Meyer-Goßner/Schmitt Vor § 226 Rn. 1.
Grundlegend zum Inbegriff der Hauptverhandlung BGH B. v. 21.1.2016, 2 StR 433/15.
BGH StV 1996, 80.
Fehlerquellen im Strafprozess. Eine Untersuchung der Wiederaufnahmeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland, 1. Bd. 1970, 2. Bd. 1972, 3. Bd. 1974.
Bosbach Einleitung S. 1 f.
Bosbach Einleitung S. 2.
Teil 2 Allgemeines › III. Wesentliche Verfahrensgrundsätze in der Hauptverhandlung
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Die tragenden strafprozessualen Prinzipien in der Hauptverhandlung klassischer Prägung sind die Grundsätze der Öffentlichkeit, der Mündlichkeit, aus dem das Prinzip der Verhandlungseinheit folgt, und der Unmittelbarkeit.