Andreas Heiber
Das Pflege-Stärkungsgesetz 3
Die neuen Schnittstellen
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Andreas Heiber
Das Pflege-Stärkungsgesetz 3
Die neuen Schnittstellen
Inhalt
Einleitug
1 Übersicht der Änderungen
1.1 Übersicht der Änderungen mit dem PSG II und PSG III
2 Eine neue (oder alte) Rolle für die Kommunen?
3 § 7 Auskunft, Aufklärung sowie § 115 Ergebnisse der Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung
3.1 Was ist neu?
3.2 Nutzung der Leistungs-, Qualitäts- und Preisvergleichslisten
3.3 Gesetzestext § 7, Abs. 3 24
3.4 Gesetzestext § 115, Abs. 1c (neu eingefügt)
4 § 7b Beratungsgutscheine
4.1 Was ist neu?
4.2 Kritik
4.3 Gesetzestext § 7b Beratungsgutscheine
5 § 7c Pflegestützpunkte
5.1 Was ist neu?
5.2 Kritik und Praxis
5.3 Gesetzestext § 7c Pflegestützpunkte
6 § 8a Gemeinsame Empfehlungen der pflegerischen Versorgung
6.1 Was ist neu?
6.2 Kritik und Praxis
6.3 Gesetzestext § 8a Gemeinsame Empfehlungen der pflegerischen Versorgung
7 § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
7.1 Was ist neu?
7.2 Kritik und Praxis
7.3 Gesetzestext § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
8 § 28a Leistungen bei Pflegegrad 1
8.1 Was ist neu?
8.2 Kritik und Praxis
8.3 Gesetzestext § 28a Leistungen bei Pflegegrad 1
9 § 37 Pflegegeld
9.1 Was ist neu?
9.2 Kritik und Praxis
9.3 Gesetzestext § 37 Pflegegeld
10 Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, § 43a
10.1 Was ist neu?
10.2 Kritik und Praxis
10.3 Gesetzestext § 43a Inhalt der Leistung
11 § 45b Entlastungsbetrag
11.1 Was ist neu?
11.2 Kritik und Praxis
11.3 Gesetzestext § 45b Entlastungsbetrag
11.4 Folgeänderung in § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen
12 § 71 Pflegeeinrichtungen
12.1 Was ist neu?
12.2 Kritik und Praxis
12.3 Gesetzestext § 71 Pflegeeinrichtungen
13 § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
13.1 Was ist neu?
13.2 Kritik und Praxis
13.3 Gesetzestext § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
14 § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung
14.1 Was ist neu?
14.2 Kritik und Praxis
14.3 Gesetzestext § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung
15 § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen
15.1 Was ist neu?
15.2 Kritik und Praxis
15.3 Gesetzestext § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen
16 § 85 Pflegesatzverfahren
16.1 Was ist neu?
16.2 Kritik und Praxis
16.3 Gesetzestext § 85 Pflegesatzverfahren
16.4 Gesetzestext § 84, Abs. 7 (gilt ambulant entsprechend)
17 § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung
17.1 Was ist neu?
17.2 Kritik und Praxis
17.3 Gesetzestext § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung
18 § 113b Qualitätsausschuss
18.1 Was ist neu?
18.2 Kritik und Praxis
18.3 Gesetzestext § 113b Qualitätsausschuss
19 § 114 Qualitätsprüfungen
19.1 Was ist neu?
19.2 Kritik und Praxis
19.3 Gesetzestext § 114 Qualitätsprüfungen
20 § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen
20.1 Was ist neu?
20.2 Kritik und Praxis
20.3 Gesetzestext § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen
21 § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung
21.1 Was ist neu?
21.2 Kritik und Praxis
21.3 Gesetzestext § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung
22 Anlage 1 zu § 15 Berechnungstabelle Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11
23 Häusliche Pflege, Haushaltshilfe und Kurzzeitpflege SGB V nach §§ 37, 38 und 39c
23.1 Was ist neu?
23.2 Kritik und Praxis
23.3 Gesetzestext § 37 Häusliche Krankenpflege
23.4 Gesetzestext § 38 Haushaltshilfe
23.5 Gesetzestext § 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
24 § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
24.1 Was ist neu?
24.2 Kritik und Praxis
24.3 Gesetzestext § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
25 § 275b Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst
25.1 Was ist neu?
25.2 Kritik und Praxis
25.3 Gesetzestext § 275b Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst
26 Änderungen SGB XII
26.1 Zur Ausgangslage
27 SGB XII, Siebtes Kapitel, Hilfe zur Pflege
27.1 Was ist neu?
27.2 Kritik und Praxis
27.3 Gesetzestext § 61 Leistungsberechtigte
27.4 Gesetzestext § 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit
28 Überleitung §§ 137 und 138 SGB XII
28.1 Was ist neu?
28.2 Kritik und Praxis
28.3 Gesetzestext § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017
28.4 Gesetzestext § 138 Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
Ein erstes Resümee
Autor
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Einleitung
Auf den ersten Blick erscheinen sie verwirrend, die Gesetze PSG I, II und III und man könnte fragen, warum der Gesetzgeber diese nicht zusammengefasst hat, zumindest das PSG II und III, die beide zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten. Vermutlich hat dies mehr mit handwerklichen Fragen und Zuständigkeiten zu tun: Während das PSG II im Kern nur Bundesangelegenheiten insbesondere der Pflegeversicherung berührt, die der Bundestag im Wesentlichen allein zu beschließen hat, hat das PSG III insbesondere weitgehende Änderungen auch im SGB XII zur Folge, so dass hier die Länderfinanzen und Länderzuständigkeiten betroffen sind und deshalb der Bundesrat hier zustimmen muss.
Mehrere Themenbereiche will der Gesetzgeber hier neu regeln:
– Die Rolle der Kommunen in der Steuerung.
– Die Möglichkeiten behinderter Pflegebedürftiger, Leistungen der Pflegeversicherung zu beziehen und die Abgrenzung der Hilfebereiche der Eingliederungshilfe zur Pflegeversicherung.
– Die Ausweitung von Kontrollmöglichkeiten zur Bekämpfung des Abrechnungsbetruges.
– Bessere Vergütung der Mitarbeiter.
Darüber hinaus werden Unklarheiten in der bisherigen Gesetzgebung korrigiert sowie Gesetzesnormen noch weiter ausgeführt, um den angestrebten Zweck einfacher umzusetzen.
Das PSG III hat folgende konkrete Entwicklungsgeschichte:
– Ein REFERENTENENTWURF wurde vom Bundesministerium für Gesundheit am 26.04.2016 veröffentlicht.
– GESETZENTWURF vom 05. September 2016 (BT-Drucks. 18/9518).
– BESCHLUSSEMPFEHLUNG des Bundesrates zum Gesetzentwurf vom 23. September 2016 (Bundesrats-Drucksache 410/1/16).
– Zum Beschluss des Bundesrats hat die Bundesregierung am 12.10.2016 ihre GEGENÄUSSERUNG veröffentlicht (Bt-Drucks. 18/9959).
– BESCHLUSSEMPFEHLUNG und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 30. November 2016 (Bundestags-Drucksache 18/10510).
– Der BUNDESRAT hat in seiner Sitzung vom 16.12.2016 der Beschlussempfehlung des Bundestages mit vier Beschlussempfehlungen zugestimmt (BR-Drucks. 720/16)
– Das Gesetz ist mit BUNDESGESETZBLATT Jahrgang 2016, Teil 1, Nr. 65 vom 28.Dezember 2016, S. 3191 veröffentlicht worden und tritt zum 01. Januar 2017 in Kraft.
Erste Kommentierung der wesentlichen Änderungen
Der Tradition dieser Kommentierungsreihe (die mit dem PNG 2012 begonnen hat) entsprechend beinhaltet dieses Buch eine erste umfassende Darstellung und Kommentierung der AMBULANTEN ÄNDERUNGEN. Es soll der ersten Orientierung dienen und die Leser in die Lage versetzen, die geänderten Paragrafen zu verstehen und die daraus resultierenden Veränderungen frühzeitig zu diskutieren und einzuleiten. In dieser Ausgabe werden nun alle Fundstellen und Verweise über Fußnoten dargestellt, so dass die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt ist, der am Detail interessierte Leser aber die Fundstellen nachschlagen kann.
– Im Text sind die Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG2) durch eine graue Hinterlegung der Schrift und die Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz 3 (PSG 3) durch eine fettgedruckte Hervorhebung gekennzeichnet.
– Werden Paragrafen ohne Gesetzesangabe genannt, beziehen sich diese immer auf das SGB XI.
– Um möglichen weiteren Änderungen gerecht zu werden, wird wie bei den anderen Büchern dieser Reihe auch ein Updateservice eingerichtet, über den weitere notwendige oder/und sinnvolle Änderungen oder Ergänzungen veröffentlicht werden, siehe www.haeusliche-pflege.net/Produkte/Downloads-zu-Buechern
Danksagung
Und auch die Danksagung hat schon traditionelle Züge und stammt deshalb fast wörtlich aus den Vorgängerbänden: Dieses Buch ist im Wesentlichen im Januar 2017 geschrieben worden, die notwendige Zeit auch an den Wochenenden habe ich dann auch wieder meinen Kindern und meiner Frau ‚klauen‘ müssen, denen ich für ihr Verständnis Dank sagen möchte. Mein Kollege und Freund Gerd Nett von System & Praxis aus Wershofen hat mich wie schon seit langer Zeit mit Diskussionen und dem Korrekturlesen unterstützt, das Lektorat bei Vincentz (Bettina Schäfer und Klaus Mencke) hat die technische Umsetzung so getimt, dass dieses Buch schnell erscheinen kann, Ihnen allen sei hiermit gedankt.
Andreas Heiber
Bielefeld, der 14.01.2017
1 Übersicht der Änderungen
1.1 Übersicht der Änderungen mit dem PSG II und PSG III
PSG II und III: Die wesentlichen Änderungen für die Ambulante Pflege 2017 |
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Hinweis:. lediglich redaktionelle Änderungen (insbesondere sprachliche Anpassung durch neuen Einstufungsbegriff) werden hier nicht aufgeführt |
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Betroffene |
Geänderte Inhalte PSG II |
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Geänderte Inhalte PSG III |
Buch, Seite |
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SGB XI Pflegeversicherung |
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§ 2 |
Ergänzung in Abs. 1, die Hilfen sollen auch in Form der aktivierenden Pflege durchgeführt werden. |
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§ 7 Aufklärung, Auskunft |
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Konkretisierung der Preisvergleichslisten; Nutzung der Listen für zweckgerechte, nicht gewerbliche Nutzung sicherstellen. |
PSG III, S. 23 |
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§ 7a Pflegeberatung |
Vor der erstmaligen Beratung konkrete Benennung eines Pflegeberaters oder einer sonstigen Beratungsstelle durch die Pflegekasse; Aufgabe der Pflegeberatung erweitert um Beratung zur Entlastung der Pflegepersonen; Beratung kann auf Wunsch auch gegenüber den Angehörigen oder Pflegepersonen erfolgen, auf Wunsch in häuslicher Umgebung oder Einrichtung. |
PSG II, S. 27 |
§ 7b Beratungsgut-scheine |
Erweiterung des Anspruchs auf Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen bzw. Gutschein für Beratungstermin auf Folgeanträge auf Pflegeversicherungsleistungen (§ 18 Absatz 3, den §§ 36 bis 38, 41 bis 43, 44a, 45, 87a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Absatz 4). |
PSG II, S. 33 |
Kommunale Gebietskörperschaften, von diesen geschlossene Zweckgemeinschaften oder nach Landesrecht bestimmte Stellen können ebenfalls als Beratungsstellen nach § 7a tätig sein und Beratungsgutscheine einlösen. |
PSG III, S. 27 |
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§ 7c Pflegestützpunkte |
Redaktionelle Verschiebung von §92 ohne inhaltliche Änderung |
- |
Sozialhilfeträger können auf der Basis entsprechender landesrechtlicher Regelungen von den Pflegekassen den Abschluss von Vereinbarungen zur Einrichtung eines Pflegestützpunktes verlangen. |
PSG III, S. 29 |
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§ 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung |
Bei nach Landesrecht eingerichteten sektorenübergreifenden Landespflegeausschüssen gilt das Mehrheitsprinzip bei der Abgabe von Empfehlungen. Es können neben den Landespflegeausschüssen auch regionale Ausschüsse gebildet werden. An allen Gremien haben sich die Pflegekassen zu beteiligen und soweit notwendig verfügbare Daten bereitzustellen. Die Empfehlungen der Ausschüsse sollen bei Abschluss von Rahmenverträgen oder Vergütungsvereinbarungen mit einbezogen werden. |
PSG III, S. 33 |
§ 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen |
Redaktionelle Klarstellung, dass Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V weiterhin vorgehen; Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a ist als Einkommen bei der Berechnung von Sozialleistungen zu berücksichtigen. |
PSG II, S. 35 |
Berücksichtigung von § 45b-Leistungen wird in § 45b geregelt; Verhältnis der Pflegeversicherung zur Eingliederungshilfe wird auf dem Wege einer jeweils individuellen Vereinbarung zwischen Sozialhilfeträger und Pflegekasse geregelt. |
PSG III, S. 35 |
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§ 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit |
Neudefinition der Bereiche/Module und Kriterien, die maßgeblich sind für den Grad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten. |
PSG II, S. 39 |
§ 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument (dazu auch Anlage 1 und Anlage 2) |
Schritte der Bewertung und Graduierung innerhalb der Bereiche sowie die Gewichtung untereinander; Definition der Pflegegrade über Punktkorridore, Regelungen für besondere Bedarfskonstellationen sowie für Kinder bis 18 Monate; Anlage 1: detailliertes Bewertungsschema für jedes Modul; Anlage 2: Korridore innerhalb und Gewichtung aller Module. |
PSG II, S. 43 |
§ 16 Verordnungsermächtigung |
Anpassung der Verordnungsermächtigung zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des NBA; das Ministerium kann sich dazu auch von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen |
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§ 17 Richtlinien der Pflegekassen |
Anpassung der Richtlinienvorschrift (nach der Vorschaltregelung aus 2016). |
- |
§ 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit |
Automatische Zusendung des Gutachtens; Erweiterung des Gutachtens um die Module: Außerhäusliche Versorgung und Haushaltsführung; Empfehlungen im Gutachten zu Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sind zugleich Antrag und fachliche Stellungnahme/ärztliche Verordnung. |
PSG II, S. 69 |
Festlegung, dass Gutachter das vollständige Gutachten an die Pflegekasse zu übersenden hat. |
- |
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§ 19 Begriff der Pflegeperson |
Neudefinition des Anspruchs auf alle Leistungen der Sozialen Sicherung: Mindestpflegezeit von 10 Stunden pro Woche, verteilt auf 2 Tage. |
PSG II, S. 77 |
§ 28 Leistungsarten, Grundsätze |
Redaktionelle Anpassungen; Satz 4 (Aktivierung, Kommunikation) wird aufgehoben (weil in § 2 berücksichtigt und ansonsten Bestandteil aller Inhalte). |
- |
§ 28a Leistungen bei Pflegegrad 1 |
Leistungsansprüche bei Pflegegrad 1. |
PSG II, S. 79 |
Konkretisierung der Ansprüche nach § 38a (Wohngruppenzuschlag) sowie nach § 44a (Pflegezeit etc.) |
PSG III, S. 41 |
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§ 36 Sachleistung |
Sprachliche Anpassung, Leistungsausweitung: Betreuung; einschließlich pflegefachlicher Anleitung. |
PSG II, S. 83 |
§ 37 Pflegegeld |
Sprachliche Anpassung; Beratungsbesuch nun auch bei Sachleistungskunden möglich. |
PSG II, S. 91 |
Es soll auf Pflegeberatung nach § 7a hingewiesen werden; auch kommunale Beratungsstellen können Besuche durchführen. |
PSG III, S. 43 |
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§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen |
Sprachliche Anpassung, Klarstellung, dass bei zeitgleicher Nutzung der Tagespflege kein Zuschuss gewährt wird (Ausnahmen nach Prüfung durch MDK möglich). |
PSG II, S. 99 |
§ 43 Vollstationäre Pflege |
Keine Vorrangregelung (… wenn häusliche Pflege nicht möglich ist) mehr. |
- |
§ 43a Vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen |
Begrenzung der Leistungen weiterhin auf 266 € pro Monat; Definition der Einrichtungen analog § 71; Abgrenzung zu ambulanten Leistungen. |
PSG III, S. 47 |
§ 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen |
Voraussetzung für Leistungsbezug nun mindestens 10 Stunden; Leistungen zur Arbeitslosenversicherung verändert, weitere Änderungen im SGB III (Arbeitsförderung), SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und SGB XII (Gesetzliche Unfallversicherung). |
PSG II, S. 113 |
§ 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsanspruchs (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung |
Neufassung der Entlastungsleistungen (vorher § 45c) und des Umwandlungsanspruchs (vorher § 45b), Verordnungsermächtigung für die Länder zur Zulassung der Leistungserbringer nach Landesrecht. |
PSG II, S. 127 |
§ 45b Entlastungsbetrag |
Neufassung des Entlastungsbetrags in Höhe von 125 €. |
PSG II, S. 141 |
Es bedarf keiner zusätzlichen Antragsstellung; Preishöhe auf vergleichbare Sachleistungen beschränkt; vergleichbare Regelungen sind nach Landesrecht aufzunehmen. |
PSG III, S. 49 |
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§ 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes, Verordnungsermächtigung |
Anpassung der Förderrichtlinien an neue Rechtslage, förderfähig sind nun auch Netzwerke. |
PSG II, S. 145 |
Neue Förderung strukturierter Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken. |
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§ 45d Förderung der Selbsthilfe |
Regelungen zur Förderung der Selbsthilfe. |
PSG II, S. 151 |
§ 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze |
Beitragssatz wird von 2,35 % auf 2,55 % angehoben. |
- |
§ 71 Pflegeeinrichtungen |
Genauere Abgrenzung von Wohnformen im Rahmen der Eingliederungshilfe. |
PSG III, S. 55 |
§ 72 Versorgungsvertrag |
Ergänzungen zum Gesamtversorgungsvertrag. |
PSG III, S. 59 |
§ 75 Rahmenvertrag |
Ergänzung der Vertragsinhalte: Voraussetzungen zur Vertragserfüllung, Verfahren für Abrechnungsprüfung, Anforderungen an geeignete Nachweise für Vergütungsverhandlungen nach § 85. |
PSG III, S.63 |
§ 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen |
Erweiterung um Abrechnungsprüfungen. |
PSG III, S. 69 |
§ 85 Pflegesatzverfahren |
Nachweis der geforderten Personalkosten, Schiedsstelle soll innerhalb von 3 Monaten entscheiden. |
PSG III, S. 71 |
§ 89 Vergütungsvereinbarung ambulant |
Vergütung muss angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos enthalten; Personalvergütungen bis zur Tarifhöhe sind wirtschaftlich; höhere Vergütung bedarf eines sachlichen Grundes. |
PSG III, S. 77 |
§ 113b Schiedsstelle Qualitätssicherung |
Entwicklung eines Qualitätssicherungskonzeptes für neue Wohnformen bis 31.03.2018; Vertragsparteien müssen genauen Zeitplan der Aufgaben und Erfüllungsgrad dem Bundesministerium berichten; Ersatzvornahme bei Zeitverzug möglich. |
PSG III, S. 81 |
§ 114 Qualitätsprüfungen |
Erweiterung der Stichprobe von Versicherten mit SGB V-Leistungen, auch wenn sie keine SGB XI-Leistungen erhalten. |
PSG III, S. 87 |
§ 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen |
Pflegeeinrichtungen müssen Daten zur Auswahl zur Verfügung stellen; Ablehnung der Teilnahme an Qualitätsprüfungen kann erst nach Einbeziehung in die Stichprobe gegenüber dem Prüfer erklärt werden. |
PSG III, S. 91 |
§ 115 Ergebnisse der Qualitätsprüfungen |
Daten müssen Dritten für nicht gewerbliche Darstellung zur Verfügung gestellt werden; Landesverbände der Pflegekassen müssen bis 31.03.2017 hier Regelungen treffen. |
PSG III, S. 23 |
§ 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien |
PTV-A gilt noch bis 31.12.2018 in bisheriger Form. |
PSG II, S. 181 |
§§ 122 bis 124 |
Bisherige Übergangsregelungen (erhöhte Sach- und weitere Leistungen für Versicherte mit erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz; Häusliche Betreuung, Übergangsregelungen) werden aufgehoben. |
- |
§§ 123 und 124 |
Durchführung von Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger sowie Durchführungsregelungen. |
- |
§ 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade |
Zeitpunkt der Überleitung; Überleitung der Pflegestufen auf Pflegegrade; Rückwirkung bei Höherstufung. |
PSG II, S. 185 |
§ 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen |
Besitzstand für alle regelmäßigen Leistungen; Überleitung der Ansprüche nach § 45b; Bestandsschutz in der Renten- und Unfallversicherung |
PSG II, S. 195 |
Für Sozialhilfeberechtigte sind bei Absenkung des erhöhten Betrages nach § 45a zur Besitzsstandsregelung Leistungen in Höhe von 83€ der Pflegekasse nicht bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege anzurechnen; Konkretisierung der stationären Übergangsregelungen. |
- |
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§ 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren |
Aussetzung der Wiederholungsbegutachtungen bis 01.01.2019; Aussetzung von Fristen bis 31.12.2017. |
PSG II, S. 201 |
§ 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge |
Technische Änderungen durch die Einführung der Pflegegrade. |
- |
§ 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung |
Weitere Überleitungsvorschriften: Der Anspruch auf Wohngruppenzuschlag nach § 38a besteht weiter, wenn er am 31.12.2014 bestanden hat; niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote mit Anerkennung am 31.12.2016 haben auch weiterhin eine Anerkennung. |
PSG II, S. 203 |
Leistungsansprüche nach § 45b aus den Jahren 2015/2016 können bis Jahresende 2018 genutzt werden; auch für schon privat bezahlte Kosten in diesen Jahren. |
PSG III, S. 97 |
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Anlage 1 zu § 15 |
Einzelpunktebewertung für Kriterien Ziffern 5.8 bis 5.11 verändert. |
PSG III, S. 101 |
Arbeitsförderung (SGB III), § 26, Abs. 2b Sonstige Versicherungspflichtige |
Versicherungspflichtig sind auch Pflegepersonen im Sinne § 44 SGB XI, soweit sie selbst bisher Ansprüche nach dem SGB III haben; die Beiträge werden von Pflegekasse übernommen. |
PSG II, S. 113 |
SGB V Krankenversicherung |
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§ 37, 1a Häusliche Krankenpflege |
Pflegebedürftigkeit auf Pflegegrade 2 bis 5 beschränkt. |
PSG III, S. 103 |
§ 37.2 |
In stationären Einrichtungen nach § 43a (Behindertenhilfe) haben Versicherte Anspruch auf Leistungen, wenn ständige Überwachung und Versorgung durch Fachkraft erforderlich ist. |
PSG III, S. 106 |
§ 38 Haushaltshilfe |
Pflegebedürftigkeit auf Pflegegrade 2 bis 5 beschränkt; Versorgung der Kinder bleibt unberührt. |
PSG III, S. 107 |
§ 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege |
Rahmenempfehlungen auf Bundesebene haben Regelungen für intensivpflegerische Versorgung aufzunehmen; Rahmenempfehlungen sind den Verträgen nach § 132a zugrunde zu legen; Schiedsstellenregelung eingeführt, auch das BMG hat Anrufungsrecht. |
PSG III, S. 111 |
SGB V Krankenversicherung |
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§ 275b Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der Häuslichen Krankenpflege durch den Medizinischen Dienst |
Regelungen zum Ablauf und Durchführung, oftmals analog SGB XI; Betretungsrechte bei intensivmedizinischer Versorgung analog der Regelungen vollstationärer Einrichtungen SGB XI. |
PSG III, S. 113 |
SGB XII Sozialhilfe |
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Siebtes Kapitel Hilfe zur Pflege |
§§ 61 bis 66 komplett neu. |
PSG III, S. 119 |
§ 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes |
Konkretisierung der Leistung, auch der Finanzierung und Absicherung der Person, die den Haushalt weiterführt. |
- |
§ 71 Altenhilfe |
Erweiterte Aufgabendefinition. |
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§ 137 Überleitung in Pflegegrade zum 01. Januar 2017 |
Regelungen zur Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade. |
PSG III, S. 135 |
§ 138 Übergangsregelungen wegen PSG III |
Übergangsregelung für Leistungsbezieher ohne Pflegegrad. |
PSG III, S. 135 |
Andere SGB |
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Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), § 166, Abs. 2 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Mitglieder |
Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen für Pflegepersonen gemäß § 19, gegliedert nach Pflegegraden und Anteil der Ambulanten Leistungen. |
PSG II, S. 113 |
Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII), § 2 Abs. 1 Nr. 17 Versicherung kraft Gesetz |
Unfallversicherung nur für Pflegepersonen, die mindestens 10 Stunden pro Woche einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 pflegen. |
PSG II, S. 113 |