Arbeitgeber können von ihren Mitarbeitern die Erfüllung von Arbeitspflichten verlangen. Diese stellen die Hauptleistungen des Mitarbeiters aus dem Arbeitsvertrag dar: Er tauscht die Erfüllung von Pflichten gegen eine angemessene Vergütung und die Beschäftigungspflicht während des Arbeitsverhältnisses. Nur in Ausnahmen wie einer Krankheit oder dem Mutterschutz wird dieser wechselseitige Tausch außer Kraft gesetzt.
Dabei muss der Mitarbeiter die Arbeitsleistung selbst erbringen. Er darf also keinen Vertreter schicken. Auf der anderen Seite ist der Mitarbeiter dafür auch nur gegenüber seinem Arbeitgeber zur Arbeit verpflichtet. Das heißt, für andere Arbeitgeber muss er nur tätig werden, wenn es in seinem Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung hierzu gibt. Das ist zum Beispiel bei Montagearbeitern der Fall.
Wichtig: Was die Arbeitspflicht inhaltlich konkret bedeutet, wird im Arbeitsvertrag geregelt.
Erfüllt ein Mitarbeiter seine Arbeitspflicht inhaltlich oder zeitlich nicht, verstößt er gegen seinen Arbeitsvertrag. Das trifft beispielsweise zu, wenn er nicht zur Arbeit erscheint oder nicht die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhält. In solchen Fällen können Arbeitgeber die Gehaltszahlung einstellen, dem vertragsbrüchigen Mitarbeiter kündigen und ihn sogar auf Schadenersatz verklagen beziehungsweise die Erbringung seiner Arbeitsleistung verlangen. In den meisten Fällen erfolgt allerdings vorab eine Abmahnung.
Zur Arbeitspflicht gehört ebenfalls die Treuepflicht. Auch diese Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis ist das Ergebnis eines Tauschgeschäftes: Für die Loyalität des Mitarbeiters dem Unternehmen gegenüber übernimmt der Arbeitgeber die Fürsorge für seinen Mitarbeiter.
Dabei hängt der Umfang der Treuepflicht stark vom Einzelfall des Arbeitsverhältnisses ab. Das heißt, je höher die Stellung des Mitarbeiters im Unternehmen, desto größer seine Treuepflichten. Dazu gehören beispielsweise die Pflicht zur Verschwiegenheit, die Verweigerung von Schmiergeldern und unter gewissen Voraussetzungen sogar das Unterlassen politischer Meinungsäußerungen. Ist ein Mitarbeiter in einer bestimmten Stellung im öffentlichen Dienst oder in Verlagen tätig, könnten seine Meinungsäußerungen den Betriebsfrieden beeinträchtigen.
Auch Abwerbungsversuche können gegen die Treuepflicht verstoßen. Vorausgesetzt, sie verletzen die guten Sitten. Tragbar ist, wenn ein Kollege einen anderen überredet, zusammen ein neues Unternehmen zu gründen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist dagegen, wenn Mitarbeiter Präsentationsunterlagen für die eigene Akquisition von späteren Kunden kopieren.
Wichtig: Die Treuepflicht währt nicht nur während des Arbeitsverhältnisses. Sie beginnt schon während der Anbahnungsgespräche zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, wenn dem zukünftigen Mitarbeiter wichtige Arbeitsinformationen zugänglich gemacht werden. Und auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Treuepflicht fortbestehen, oft sogar bis zum Ruhestand. Schwerwiegende Verstöße dagegen können sogar zum Verlust von betrieblichen Rentenansprüchen führen.
Sind Arbeitgeber auf der Suche nach Personal, durchforsten sie zunächst die eingehenden Bewerbungen, um sich anschließend mit potenziellen Kandidaten zum Vorstellungsgespräch zu treffen. Stehen nach den Gesprächen drei bis vier Personen in der engeren Auswahl, kann die Probearbeit bei der finalen Entscheidung für einen Kandidaten weiterhelfen.
Denn mit der Probearbeit können beide Seiten herauszufinden, ob man zueinander passt. Der Arbeitgeber sieht, ob der Bewerber den Aufgaben gewachsen ist. Und der Mitarbeiter kann schauen, ob das zukünftige Umfeld passt. Auf keinen Fall sollten Mitarbeiter die Probearbeit (die in der Regel zwei bis fünf Tage dauert) mit der Probezeit verwechseln! Denn die Probearbeit geht der Probezeit voraus.
Leider nutzen viele Arbeitgeber immer wieder die Probearbeit beziehungsweise den Bewerber aus. Daher sollten Bewerber nicht zu leichtfertig ihre Zusage zur Probearbeit geben, sondern schauen, ob es sich hierbei auch um ein seriöses Angebot handelt.
In der Regel findet die Probearbeit nach dem Bewerbungsprozess statt. Es gibt einen Probearbeitsvertrag, der die wichtigsten Punkte wie die Bezahlung, Dauer, Haftung usw. beinhaltet. Dabei sollten Mitarbeiter prüfen, ob der Vertrag auch alle versicherungsrechtlichen Fragen klärt. Außerdem sollten Arbeitgeber die Probetage vorbereiten und eine Nachbereitung einplanen.
Wichtig: Um eine Ausbeutung zu verhindern, muss laut § 612 Bürgerliches Gesetzbuch die Probearbeit den Umständen angemessen vergütet werden.
Das heißt, wer bei seiner Probearbeit voll eingesetzt wird – für den Betrieb also etwas erwirtschaftet – muss auch die übliche Vergütung erhalten. Wer jedoch nur »mitläuft«, um einem Mitarbeiter beispielsweise über die Schulter zu schauen – und dementsprechend nichts erwirtschaftet –, kann keine Vergütung verlangen, weil kein Arbeitserfolg vorliegt.
Kommt sie aus heiterem Himmel, trifft eine Versetzung Mitarbeiter meist wie ein Blitz. Dann dient sie oft dazu, den Mitarbeiter mürbe zu machen. Denn wer gibt schon gern sein schönes Heim, seine Freunde und seine Familie auf? Aber darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter überhaupt einfach versetzen? Oder sollen Betroffene sich dagegen wehren?
Möchte ein Arbeitgeber einen seiner Mitarbeiter an einen anderen Standort versetzen, kann er das leider auch gegen den Willen des Mitarbeiters machen. Für diese Änderung der Arbeitsbedingungen muss er allerdings eine Änderungskündigung aussprechen – wenn der Arbeitsvertrag nicht eine Versetzungsklausel enthält.
Durch eine Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der Kündigungsfrist und bietet dem Mitarbeiter gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis zu geänderten Konditionen an.
Wichtig: Eine Änderungskündigung muss schriftlich erfolgen und vom Arbeitgeber unterschrieben sein. Ein Fax oder eine E-Mail sind nicht erlaubt. Ferner muss die Kündigungsfrist eingehalten werden.
Lehnt ein Mitarbeiter eine Änderungskündigung ab, dann wird die Kündigung automatisch zur betriebsbedingten Beendigungskündigung. Das Arbeitsverhältnis endet entsprechend der Kündigungsfrist. Setzt der Mitarbeiter die Arbeit zu den geänderten Arbeitsbedingungen nach Ablauf der Kündigungsfrist fort, nimmt er damit automatisch das Änderungsangebot an.
Tipp: Ist der Mitarbeiter länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt und verfügt der Betrieb über mehr als zehn vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Der Mitarbeiter kann den neuen Arbeitsort »mit oder ohne Vorbehalt« annehmen – und die Änderungskündigung vom Arbeitsgericht überprüfen lassen.
Diesen Vorbehalt muss der Mitarbeiter dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang schriftlich zukommen lassen. Damit signalisieren Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber, dass sie die Kündigung anzweifeln und sich daher gerichtlich zur Wehr setzen werden.
Wichtig: Mitarbeiter müssen beim Vorbehalt vorläufig zu den geänderten Arbeitsbedingungen weiterarbeiten.
Gewinnt der Mitarbeiter das Gerichtsverfahren, bleibt sein Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen bestehen. Verliert er, gelten für ihn die neuen Bedingungen. Eine Chance ist es aber allemal, denn den Arbeitsplatz behält der Mitarbeiter so oder so – ob nun am alten oder neuen Arbeitsort. Und das baut auch auf den Arbeitgeber Druck auf.
Ist ein deutscher Arbeitgeber auch international tätig, braucht er im Zweifel nicht nur Mitarbeiter in Deutschland, sondern auch für seine ausländischen Niederlassungen. Doch was ist, wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter ins Ausland versetzen möchte. Muss der Arbeitnehmer dieser Anweisung folgen?
Einigen sich Arbeitgeber und Mitarbeiter über eine Versetzung ins Ausland, regeln sie das in der Regel über einen Entsendevertrag, der die Modalitäten des Auslandseinsatzes aufführt. Dazu zählen Tätigkeitsbeschreibung, Dauer der Entsendung, Vergütung, Übernahme der Reisekosten sowie die Rückkehrbedingungen.
Möchte ein Mitarbeiter nicht ins Ausland gehen, wird er es dennoch müssen – und zwar dann, wenn sein Arbeitsvertrag eine wirksam vereinbarte Klausel beinhaltet, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, den Mitarbeiter innerhalb des Konzerns in ein anderes Unternehmen auch im Ausland zu versetzen.
Enthält der Arbeitsvertrag keine entsprechende Versetzungsklausel ins Ausland, müssen sich Mitarbeiter auch nicht fügen. Denn Arbeitgeber können nicht einfach über die Lebensumstände ihrer Beschäftigten hinweg entscheiden.
Ein zweites Facebook oder eine Supersuchmaschine wie Google – gute Ideen machen den Erfinder reich und unabhängig. Umso wichtiger, dass man seine Erfindungen auch schützt. Doch was ist, wenn ein Mitarbeiter am Arbeitsplatz eine zündende Idee mit großem Potenzial hat?
Grundsätzlich schützt das Urheberrecht Werke vor unberechtigter Nachahmung und Nutzung. Schaffen Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit Werke, die Urheberschutz genießen, stellt sich häufig die Frage, wer über das geschaffene Werk entscheiden kann.
Urheberrechtlich geschützt sind Schriften, Reden, Musik, Fotografien und Filme, aber auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Pläne, Skizzen, Tabellen und Modelle. Selbst Computerprogramme zählen dazu. Die Voraussetzung ist: Sie weisen individuelle Eigenheiten auf, die durchschnittliche Fähigkeiten anderer Programme überragen.
Dabei unterteilen sich Urheberrechte in Urheberpersönlichkeits-, Verwertungs- und Nutzungsrechte: Urheberpersönlichkeitsrechte regeln die Benennung des Werkschöpfers bei der Veröffentlichung und Verbreitung, Verwertungsrechte regeln Vervielfältigungen und Nutzungsrechte bestimmen, wer das Werk verwenden darf.
Neben dem einfachen Nutzungsrecht – das Werk kann von mehreren verwendet werden – kann der Urheber auch ein ausschließliches Nutzungsrecht erteilen. Dann darf nur ein einziger Nutzer das Werk nutzen. Unter Umständen ist er auch allein berechtigt, das Werk zur Nutzung weiterzugeben.
Wichtig: Am Arbeitsplatz weist das Urheberrecht Besonderheiten auf. Schließlich bezahlt der Arbeitgeber den Mitarbeiter dafür, seine Leistung zu erbringen (ein Werk zu schaffen). Das hat Einfluss auf die Gestaltung der Urheberrechte.
Entsteht ein Werk während der Arbeitszeit und mit Hilfe der Arbeitsmittel des Arbeitgebers, so erlangt der Arbeitgeber meist stillschweigend ein einfaches Nutzungsrecht. Das gilt auch noch, wenn der Mitarbeiter (Urheber) den Job wechselt.
Entsteht ein Werk in der Freizeit, hat aber einen Bezug zur Arbeit – zum Beispiel durch spezielle Kenntnisse – kann das den Mitarbeiter verpflichten, seinem Arbeitgeber die Nutzungsrechte gegen eine angemessene Vergütung, die zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird, anzubieten.
Entsteht ein Werk während der Arbeitszeit, hat der Mitarbeiter meist keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch. Das ist in der Regel mit dem Gehalt abgegolten. Es sei denn, Art und Umfang der Nutzung des Werkes übersteigen ein übliches Maß. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Unternehmen durch das Werk hohe Gewinne erzielt. Stehen die nicht im Verhältnis zum Gehalt, kann das den Arbeitgeber zur Gehaltsanpassung oder einer Sonderzahlung verpflichten. Das betrifft auch zeitlich befristete Jobs.
Wichtig: Verzichtet ein Mitarbeiter schriftlich auf die Urheberbenennung und das Recht auf Zustimmung bei Änderungen des Werkes, hat er nur noch das Recht, bei einer Entstellung seines Werkes einzugreifen. Daher sollten Mitarbeiter nicht leichtfertig verzichten!
Das Thema »Scheinselbständigkeit« ist nach wie vor ein Dauerbrenner, denn viele Arbeitgeber suchen nach Schlupflöchern, um die starren Kündigungsschutzregelungen sowie die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen umgehen zu können. Das heißt, in Wirklichkeit sind viele Freiberufler und Selbständige scheinselbständig – wissen das aber gar nicht. Wo also ist die Grenze zwischen Angestelltenstatus und Scheinselbständigkeit?
Scheinselbständig sind Personen, die für einen Auftraggeber arbeitnehmergleiche Tätigkeiten erledigen. Das heißt, wenn sie in Zeit, Ort und Umfang die gleichen Tätigkeiten ausführen wie Mitarbeiter und ebenso wie diese im Unternehmen eingegliedert sind. Dann kann laut § 7 des Sozialgesetzbuches VII eine abhängige Beschäftigung und eine persönliche Abhängigkeit vorliegen.
Wichtig: Arbeitgeber sichern sich gegen eine Scheinselbständigkeit ab, wenn sie sich von dem Selbständigen schriftlich bestätigen lassen, dass er entweder einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, regelmäßig für andere Auftraggeber tätig ist oder unternehmerisch am Markt auftritt.
Wer also einen eigenen Arbeitsort hat, an dem er tätig ist, wann es ihm gefällt, also seine Tätigkeiten frei gestaltet, ist für den Gesetzgeber selbständig. Wer unsicher ist, kann ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung beantragen.
Ein Dienstwagen ist ein Privileg und daher für viele Mitarbeiter ein Statussymbol. Denn je größer und teurer der Firmenwagen, desto höher das Ansehen des Mitarbeiters. Daher nutzen viele Arbeitgeber den Dienstwagen nach wie vor als Anreiz, Bewerber für das Unternehmen zu gewinnen bzw. Mitarbeiter zu halten.
Soll ein Mitarbeiter wieder auf dieses Statussymbol verzichten müssen, ist Ärger vorprogrammiert, denn der Mitarbeiter hat durch seinen Dienstwagen nicht nur eine enorme Mobilitätsgarantie, sondern spart auch bares Geld.
Die Nutzung eines Firmenwagens beinhaltet in der Regel auch die Privatnutzung des Fahrzeugs. Möchte ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter den Firmenwagen wegnehmen, stellt er den Mitarbeiter also vor eine Herausforderung. Der muss sich schnellstmöglich um einen Ersatz kümmern – was für ihn mit Kosten verbunden ist.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist die Privatnutzung eines Firmenwagens genauso wie der monatlich gezahlte Lohn eine Leistung des Arbeitgebers, für die er vom Mitarbeiter im Gegenzug die Arbeitsleistung erhält. Daher dürfen Arbeitgeber einem Mitarbeiter nicht ohne Weiteres den Firmenwagen wegnehmen.
Wichtig: Dieser Schritt ist nur möglich, wenn im Arbeitsvertrag ein entsprechender Hinweis (eine sogenannte Widerrufsklausel) vereinbart ist. Ist das nicht der Fall, ist der Firmenwagen auch nicht einfach einzukassieren.
Und auch wenn der Arbeitsvertrag eine solche Klausel enthält, darf der Arbeitgeber hier dennoch nicht willkürlich handeln. Er muss also einen sachlichen Grund nennen können, warum der Firmenwagen plötzlich zurückgegeben werden soll. Und weil solche Gründe konkret nachgewiesen werden müssen, ist hier ein fadenscheiniger Anlass ausgeschlossen. Eine unangemessene Benachteiligung müssen Mitarbeiter sich also nicht bieten lassen.
Möchte ein Arbeitgeber die Wegnahme beispielsweise mit einer fehlenden Wirtschaftlichkeit begründen – zum Beispiel, weil der Mitarbeiter den Wagen mehr privat als beruflich nutzt –, muss er konkret vorrechnen können, wie er zu dem Ergebnis kommt. Eine einfache Behauptung reicht nicht aus.
Tipp: Muss ein Mitarbeiter seinen Firmenwagen zurückgeben, hat er meist einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Geld.
Leistungen wie Monatskarten für die öffentlichen Verkehrsmittel, Smartphones oder eben auch PKW-Stellplätze in Betriebsnähe auf Firmenkosten sind nicht unübliche Benefits von Arbeitgebern. Sollen die plötzlich wegfallen, sind Mitarbeiter meist »not amused« darüber.
Denn wer an seinem Arbeitsplatz beispielsweise einen Parkplatz nutzt, ist in der Regel darauf angewiesen. Umso schmerzlicher, wenn dieser von heute auf morgen gestrichen wird. Leider müssen Mitarbeiter das akzeptieren – auch nach einer langjährigen Nutzung. Das ist sogar dann der Fall, wenn der Parkplatz zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter schriftlich vereinbart wurde.
Meist wird aber ein sogenannter Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbart. Nur wenn dieser fehlt, ist dem Mitarbeiter der Parkplatz nicht so einfach zu entziehen.
Tipp: Mitarbeiter sollten Arbeitgeberleistungen grundsätzlich schriftlich vereinbaren. Und auch wenn eine schriftliche Vereinbarung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen ist, haben Mitarbeiter so wenigstens eine gewisse Transparenz und können abschätzen, was möglich ist und was nicht.
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