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Die CE-Kennzeichnung

Dr. Jürgen Niebling, Rechtsanwalt

3., überarbeitete Auflage, 2017

Vorwort

Ohne CE-Kennzeichnung dürfen eine Vielzahl technischer Produkte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht mehr vertrieben oder in den EWR eingeführt werden. Voraussetzungen und Umfang dieser „Marktzutrittsbeschränkung“ sind für Unternehmen und deren Rechtsberater nur wenig transparent.

Zum einen werden Juristen mit technischen Sachverhalten und Techniker mit juristischen Fragen befasst. In Unternehmen und Verbänden führt dies oft dazu, dass sich „keine Seite“ verantwortlich fühlt. Zum anderen fällt auf, dass in der juristischen Literatur die CE-Kennzeichnung nur am Rande behandelt wird. Erst durch die Brustimplantate mit billigem Silikon wurden grundlegende Fragen aufgeworfen und es wurde eine breite Öffentlichkeit auf die CE-Thematik aufmerksam.

Im Vordergrund der Darstellung steht nicht wissenschaftliche Tiefe, sondern Systematik und Übersichtlichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen.

Viele Lösungsansätze wurden in der täglichen Beratungspraxis entwickelt, oft mit Technikern und Fachleuten in den betreffenden Gebieten. Auf „gesicherte Rechtsprechung“ kann nach wie vor kaum zurückgegriffen werden.

Schwerpunkt des Bandes sind jedoch nicht die technischen Fragen, sondern die Einbindung der CE-Kennzeichnung in rechtliche Fragen und Grundsätze. Hierbei spielt vor allem das Wettbewerbsrecht eine Rolle.

Für die gute Zusammenarbeit mit dem Richard Boorberg Verlag bedanke ich mich, insbesondere bei Herrn Klaus Krohn.

Olching bei München, im April 2017
Der Verfasser

Inhalt

Abkürzungen

I.Einführung und Problemdarstellung

1.Was ist das CE-Zeichen?

2.Welche Bedeutung hat das CE-Zeichen?

3.Freiwillige oder notwendige Kennzeichnung?

4.Welche Fristen sind zu beachten?

5.CE und GS

6.Welche Waren sind betroffen?

7.Welche Rechtsvorschriften sind einschlägig?

8.Müssen ggf. mehrere Richtlinien beachtet werden?

9.Wie ist das Verhältnis von Richtlinie und Gesetz?

10.Was ist eine Konformitätserklärung?

11.Was ist eine Herstellererklärung?

12.Was ist der harmonisierte Bereich?

13.CE und Normung

14.Wie kennzeichne ich korrekt?

15.Wer kennzeichnet?

16.Probleme aus dem Endkundengeschäft (Sach- oder Rechtsmangel?)

17.Probleme im Liefergeschäft

18.Produkthaftung und Produktsicherheit

19.Wettbewerbsrecht

20.Räumlicher Geltungsbereich EWR

21.CE und GATT/WTO

II.Einzelfragen zu einzelnen Richtlinien

1.Maschinen

2.Druckbehälter

3.Schutzausrüstung

4.EMV

5.Medizinprodukte

III.Ausblick

1.Neue Verordnung, neuer Rechtsrahmen für die CE-Kennzeichen

2.Verbesserungen

3.Europäische Richtlinien und Kommentierungen

4.Deutsche Gesetze

5.Sonstige Kommentierungen

IV.Anhang

1.Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV)

2.Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Sachregister

Abkürzungen

aaO am angegebenen Ort
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
ABl Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft (Nummer, Datum)
BAnz Bundesanzeiger
BAPT Bundesamt für Post und Telekommunikation
BB Betriebs-Berater (Jahr, Seite)
BGBl. Bundesgesetzblatt (Teil, Jahr, Seite)
BGH Bundesgerichtshof
BMPT Bundesministerium für Post und Telekommunikation
CE Communauté Européen (Europäische Gemeinschaft)
CEN Comité Européen de Normalisation: Europäisches Komitee für Normung
CENELEC Comité Européen de Normalisation Electrotechnique: Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung
DIN Deutsches Institut für Normung
EFTA European Free Trade Association (Europäische Freihandelsassoziation)
EG Europäische Gemeinschaft
EMV elektro-magnetische Verträglichkeit
EMVG Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten
EN Europanorm
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Jahr, Seite)
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
FAG Gesetz über Fernmeldeanlagen
GATT General Agreement on Tariffs and Trade (Welthandelsabkommen)
ggf gegebenenfalls
GPSG Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
GPSGV Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GPSGV)
GS-Zeichen Zeichen „Geprüfte Sicherheit“
GSG Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz)
GSGV Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
Hz Hertz
i.d.F. in der Fassung
IEC International Electrotechnical Commission (Internationale Elektrotechnische Kommission)
ISO International Standard Organization (Internationale Organisation für Normung)
i.V. m. In Verbindung mit
Kap. Kapitel
MPG Medizinproduktegesetz
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Jahr, Seite)
ProdSG Produktsicherheitsgesetz
Ps maximaler Betriebsdruck/Prüfdruck
PSA Persönliche Schutzausrüstung
Rdnr. Randnummer
RiL Richtlinie
s. o. siehe oben
s. u. siehe unten
UKlaG Unterlassungsklagengesetz
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
V Volumen
VDE Verband Deutscher Elektrotechniker
voraus. voraussichtlich
WTO World Trade Organization (Welthandelsorganisation)
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Jahr, Seite)

I.Einführung und Problemdarstellung

1.Was ist das CE-Zeichen?

Die CE-Kennzeichnung eines Produktes bestätigt den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaates der EU, dass das Produkt, an dem das CE-Zeichen angebracht ist, die Anforderungen aller einschlägigen EU-Richtlinien erfüllt und die in den Richtlinien vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Die Konformität des Produktes mit den Richtlinien wird nach außen dokumentiert.

2.Welche Bedeutung hat das CE-Zeichen?

Das CE-Zeichen ist für die Verwaltungsbehörden eines jeden Mitgliedstaates der EU der Nachweis, dass alle einschlägigen EU-Richtlinien einschließlich der erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren erfüllt sind und so das Inverkehrbringen oder die Einfuhr nicht unterbunden werden darf. CE-gekennzeichnete Produkte

dürfen daher innerhalb eines Mitgliedstaates der EU in den Verkehr gebracht werden, ohne dass Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaates zusätzliche Auflagen erteilen dürfen, die in den Richtlinien geregelten Voraussetzungen widersprechen oder diese verschärfen;

dürfen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes vertrieben werden, ohne dass ein Mitgliedstaat die Produkte zurückweisen könnte, weil bestimmte nationale Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten seien;

dürfen von einem Drittstaat in den EWR eingeführt werden. Das Produkt kann daher nicht unter Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer und zusätzlicher technischer Anforderungen zurückgewiesen werden. Diese Verständigung auf einheitliche Sicherheitsstandards und Normen innerhalb der EU lässt auch CE als Abkürzung für „Communauté Européen“ erklären. Die Bedeutung der Kennzeichnung liegt daher nicht in der Bestätigung einer Qualität (kein Qualitätszeichen), auch soll die Herkunft eines Produktes nicht bescheinigt werden (kein Herkunftszeichen), es soll vielmehr die Überwachungsbehörden wie auch die Verbraucher über die Richtlinienkonformität unterrichten.

Da die CE-Kennzeichnung unmittelbar an die Verwaltungsbehörden gerichtet ist, wird diese auch als Verwaltungszeichen angesehen.

3.Freiwillige oder notwendige Kennzeichnung?

Die Verwendung des CE-Zeichens steht nicht im Ermessen des Herstellers (Adressaten), vielmehr dürfen bestimmte Produkte innerhalb der EU nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind. So dürfen Maschinen seit dem 1. 1.1995 nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie das CE-Zeichen tragen. Eine freiwillige Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen kommt nur in Betracht, wenn die Richtlinie selbst bestimmte Übergangsfristen vorsieht und innerhalb dieser Übergangsfristen eine Kennzeichnung zulässt.

4.Welche Fristen sind zu beachten?

Je nach Anwendungsbereich der einschlägigen Richtlinien gab es Übergangsfristen, innerhalb derer die CE-Kennzeichnung unter den in den Richtlinien genannten Voraussetzungen verwendet werden konnten, und im Anschluss hieran zwingende Kennzeichnungspflichten. So dürfen Maschinen seit dem 1. 1.1995 nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie das CE-Zeichen tragen. Unter dem Gesichtspunkt der Störaussendung oder Störfestigkeit relevante und dem EMV-Gesetz unterfallende Geräte (z.B. Computer) sind seit dem 1. 1.1996 entsprechend zu kennzeichnen.

Zur Richtlinie 89/392/EWG ist Folgendes anzumerken:

Bis 1. 1.1995 war es erforderlich, neben den Buchstaben CE die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl der CE-Kennzeichnung anzufügen. Dies ist seit 1. 1.1995 nicht mehr erforderlich und seit dem 31. 12.1996 nicht mehr gestattet. Ab diesem Zeitpunkt ist auf dem Typenschild das Baujahr der Maschine anzugeben.

Eine freiwillige CE-Kennzeichnungsmöglichkeit besteht bei allen hier angesprochenen Produktgruppen.

Den aktuellen Stand der Richtlinien kann man auf den Seiten der EU im Internet auffinden. Die Richtlinientexte finden Sie entweder über die sog. Celex-Nr. oder über die Fundstelle im Europäischen Amtsblatt. Die geeignete Einstiegsseite hierfür ist: http://eur-lex.europa.eu/de

Inzwischen sind 24 Produktkategorien erfasst, die nachfolgend in der Reihenfolge Richtlinien-Nr. – Kurzbezeichnung – Celex-Nr. – Titellangfassung – Amtsblatt-Fundstelle aufgelistet sind.

Es können hier nicht alle Richtlinien aufgelistet werden, herausgegriffen wurden solche, die von allgemeinem Interesse sind und die Systematik aufzeigen. Der aktuelle Stand lässt sich hier im Internet unschwer abrufen. Hier sind ebenfalls die Gesetze und Verordnungen zu finden, wonach diese Richtlinien in Deutsches Recht umgesetzt wurden.

1. 2006/95/EWG Niederspannung31973L0023

Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ABl. L 77 vom 26. 3.1973 S.29 –33 sowie

– 32006L0095 –

Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung)

ABl. L 374 vom 27. 12.2006 S. 10–19

Aktueller Stand:

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung)

Kurztitel: Niederspannungsrichtlinie
Rechtsnatur: Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Veröffentlichung: ABl. EU Nr. L 96/357, 29. März 2014
Inkrafttreten: 20. April 2016
In nationales Recht umzusetzen bis: 19. April 2016
Umgesetzt durch: Verordnung über elektrische Betriebsmittel (Deutschland)

Die Richtlinie Niederspannungsrichtlinie ist neben der EMV-Richtlinie das wichtigste Regelungsinstrument für die Sicherheit elektrisch betriebener Geräte.

2. 87/404/EWG Einfache Druckbehälter31987L0404

Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter ABl. L 220 vom 8. 8.1987 S.48–59

Aktueller Stand:

Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung)

Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt)

Letztes Verzeichnis der harmonisierten Normen zur Richtlinie 2009/105/ EG

Aktuelles Verzeichnis der harmonisierten Normen zur Richtlinie 2014/ 29/EU

Leitfaden der Europäischen Kommission für die Richtlinie 87/404/EWG über einfache Druckbehälter

Leitlinie zu: Artikel 16

3. 88/378/EWG Spielzeug31988L0378

Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug ABl. L 187 vom 16. 7.1988 S. 1–13

Aktueller Stand: