Stuttgarter
Biblische
Aufsatzbände 63
Herausgegeben von
Thomas Hieke und Thomas Schmeller
© Verlag Katholisches Bibelwerk GmbH, Stuttgart 2016
Alle Rechte vorbehalten
www.bibelwerk.de
Druck: Sowa Sp. z.o.o., Warschau
Printed in Poland
ISBN 978-3-460-06631-1
eISBN 978-3-460-51010-4
Der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
für die Verleihung des Wilhelm Hartel Preises
in Dankbarkeit gewidmet.
Vorwort
Das Buch Deuteronomium
In: Erich Zenger – Christian Frevel u. a., Einleitung in das Alte Testament (Kohlhammer Studienbücher Theologie), 9., aktual. Aufl. Stuttgart 2015, 152–182.
Deuteronomium 4,13 und der Horebbund
In: Christoph Dohmen – Christian Frevel (Hg.), Für immer verbündet. Studien zur Bundestheologie der Bibel. Festgabe für Frank-Lothar Hossfeld zum 65. Geburtstag (Stuttgarter Bibelstudien 211), Stuttgart 2007, 27–36.
Der unterbrochene Dekalog.
Zu Deuteronomium 5,12 und 16 und ihrer Bedeutung für den deuteronomischen Gesetzeskodex
In: Zeitschrift für die alttestamentliche Wissenschaft 120 (2008), 169–183.
Deuteronomium 4 und das gegossene Kalb.
Zum Geschichtsgehalt paränetischer Rede
In: Juha Pakkala – Martti Nissinen (Hg.), Houses Full of All Good Things. Essays in Memory of Timo Veijola (Publications of the Finnish Exegetical Society 95), Helsinki – Göttingen 2008, 11–26.
„Die Worte“ (haddebārîm) in Deuteronomium 1–11
In: Reinhard Achenbach – Martin Arneth (Hg.), „Gerechtigkeit und Recht zu üben“ (Gen 18,19). Studien zur altorientalischen und biblischen Rechtsgeschichte, zur Religionsgeschichte Israels und zur Religionssoziologie. Festschrift für Eckart Otto zum 65. Geburtstag (Beihefte zur Zeitschrift für Altorientalische und Biblische Rechtsgeschichte 13), Wiesbaden 2009, 200–216.
Die deuteronomistische Landeroberungserzählung aus der Joschijazeit in Deuteronomium und Josua
In: Hermann-Josef Stipp (Hg.), Das deuteronomistische Geschichtswerk (Österreichische Biblische Studien 39), Frankfurt a. M. 2011, 89–150.
„Worauf ich euch heute eidlich verpflichte“.
Beobachtungen zur Verpflichtungsformel des Deuteronomiums
In: Erasmus Gaß – Hermann-Josef Stipp (Hg.), „Ich werde meinen Bund mit euch niemals brechen!“ (Ri 2,1). Festschrift für Walter Groß zum 70. Geburtstag (Herders Biblische Studien 62), Freiburg 2011, 29–54.
Gott kämpft für Israel.
Zur Intertextualität der Deuteronomistischen Landeroberungserzählung mit Exodus 1–14
In: Biblische Zeitschrift NF 55 (2011), 209–223.
Die „Glaubensgerechtigkeit“ im Buch Deuteronomium.
Ein Beitrag zu den alttestamentlichen Wurzeln der paulinischen Rechtfertigungslehre
In: Theologie und Philosophie 86 (2011), 481–502.
Die Liebe zwischen Gott und Israel.
Zur theologischen Mitte des Buches Deuteronomium
In: Internationale katholische Zeitschrift 41 (2012), 549–564.
Liebe und Gotteserkenntnis.
Zu einer Besonderheit deuteronomischer Theologie
In: Georg Braulik, L ’esegesi anticotestamentaria e la liturgia. Nuovi sviluppi negli ultimi decenni (Leiturgia. Lectiones Vagagginianae 5), Assisi 2014, 258–291.
Die allgemeine Gesetzesparänese und das „paränetische Schema“ im Buch Deuteronomium
In: Stefan M. Attard – Marco Pavan (Hg.), „Canterò in eterno le misericordie del Signore“ (Sal 89,2). Studi in onore del Prof. Gianni Barbiero in occasione del suo settantesimo compleanno (Analecta Biblica Studia 3), Rom 2015, 21–50.
Index
Die Artikel dieses Nachdruckbandes stammen aus den Jahren 2007 bis 2015. Sie schließen an meine vier vorausgegangenen Aufsatzsammlungen zum Deuteronomium in dieser Reihe an. Diesen Zusammenhang möchte auch der allen Bänden gemeinsame Beginn aller Titel mit dem Wort „Studien“ verdeutlichen. Diesmal sind es vorwiegend Arbeiten zur Sprache dieses Buches. Sie untersuchen einzelne Wörter und Wortverbindungen, analysieren Formeln und Schemata, behandeln syntaktische und stilistische Probleme. Ich brauche nicht eigens zu betonen, dass auch sie letztlich der Erforschung der Theologie des Deuteronomiums dienen. Nur der Beitrag „Das Buch Deuteronomium“ fällt aus dieser relativ breiten Thematik heraus. Er diskutiert Einleitungsfragen im Rahmen eines Lehrbuchs, das seit 2015 in der 9., aktualisierten Auflage vorliegt. Die um die Hälfte kürzere Fassung der 3. Auflage von 1998, die in meinem dritten Sammelband (SBAB 33) abgedruckt wurde, ist dadurch überholt; eine Aufnahme der letzten breiten Überarbeitung in das vorliegende Buch erscheint angebracht. Der Einleitungsartikel steht hier an erster Stelle, obwohl er zuletzt verfasst worden ist. Alle anderen Aufsätze sind nach ihrem Erscheinungsdatum gereiht. Die Erstveröffentlichung ist zusammen mit den weiteren Publikationsangaben aus dem Inhaltsverzeichnis ersichtlich. Dabei lässt die Herkunft der Beiträge auch erkennen, dass ich mit ihnen keine systematischen Lexem-Forschungen anstellen konnte. Ihre Themenwahl ist vielmehr durch Vorgaben von Kongressvorträgen und Gastvorlesungen, insbesondere durch die Bestimmung für Festschriften bedingt. Der Buchtitel verbindet die vorliegenden Aufsätze also nur locker unter dem gemeinsamen Schwerpunkt „Sprache des Deuteronomiums“.
Der Text der nachgedruckten Beiträge ist weitgehend unverändert geblieben. Nur bei dem Lehrbuchartikel habe ich die Literaturangaben, auf die er sich bezieht, ans Ende gestellt. Durch die Kästchen mit den Seitenanfängen des Erstdrucks ist es möglich, stets diesen zu zitieren. Allerdings habe ich sachliche und sprachliche Fehler korrigiert und auch ein paar formale Verbesserungen vorgenommen. In eckigen Klammern habe ich kurze Ergänzungen eingefügt, die mir als Nachträge später erschienener Veröffentlichungen und als Hinweise für die weitere Diskussion wichtig erscheinen.
Die gesammelten Artikel sind zwar situationsbedingt entstanden. Dennoch bilden sie in gewissem Sinn Begleitstudien zum Deuteronomiumkommentar, den ich gemeinsam mit Norbert Lohfink SJ schreibe. Ihm gilt mein besonderer Dank. Er hat alle Manuskripte vor ihrer Drucklegung kritisch gelesen, öfters auch ihre vorausgehenden Fassungen, und hat sie ausführlich mit mir diskutiert. Nicht zuletzt ist in die Veröffentlichungen manches Material eingegangen, das er für unsere gemeinsame Kommentierung verfasst hatte, ohne dass dies jedes Mal ausdrücklich gekennzeichnet worden wäre. Das gilt vor allem für den Salzburger Tagungsvortrag über „Die deuteronomistische Landeroberungserzählung“, der eine von Norbert Lohfink aufgestellte These umfassender zu begründen versucht.
Bedanken muss ich mich auch bei Prof. Dr. Thomas Hieke, dem Herausgeber der Reihe, für die Aufnahme und umsichtige Betreuung meines Bandes. Zu besonderem Dank bin ich schließlich seiner Mitarbeiterin Frau Dr. Andrea Klug (Mainz) verpflichtet, die das Layout der Artikel und Verzeichnisse erstellt hat.
Georg Braulik OSB
155 Unter dem Namen „das fünfte Buch Mose“ beschließt das Dtn den Erzählbogen des Pentateuch und zeigt Mose als das Prinzip von dessen Einheit (vgl. z. B. die Gipfelschau in Gen 13,14–18 mit Dtn 34,1–3.4 oder den Exodus samt der Plagenerzählung mit Dtn 34,11f). Im Judentum wird es nach den Anfangsworten meist debārīm „Reden“ genannt. Der Name „Deuteronomium“ geht auf die Übersetzung der Vg und LXX () von Dtn 17,18 (vgl. Jos 8,32) zurück, wo eigentlich „Abschrift dieser Tora“ (für den König) gemeint ist. Sie interpretiert das Buch als „zweites Gesetz“, das Mose nach Gesetzgebung und Bundesschluss am Sinai (Ex 20–24) als Grundlage eines weiteren Bundesschlusses (Dtn 28,69) im Land Moab vorgetragen hat.
(1) Das Dtn präsentiert sich als Erzählung der Ereignisse vor dem Tod Moses (32,50; 34,5.7), wohl an seinem Todestag (32,48). Es ist der 1.11.40 nach dem Auszug aus Ägypten (1,3), mit dem nach der Zeitstruktur des Pentateuch die liturgische Vorbereitung auf das erste Pascha im Verheißungsland (Jos 5,10) begonnen hat. Der Bucherzähler stellt fast immer nur fest, Mose habe die folgenden Worte gesprochen. Er lässt Mose den Großteil der vorausliegenden Geschichte vortragen. Genau genommen kombiniert das Dtn jedoch nicht nur Erzählung und erzählte Erzählung, sondern zwei Bücher: das Buch Dtn und das Tora-Buch, das Mose innerhalb der Erzählung des Dtn vorträgt und danach aufschreibt (31,9.24). Die Erzählfolge deckt sich in den Mosereden nicht mit der Ereignisfolge, der „Fabel“. In 1–3 wird z. B. schon die gesamte Wüstenzeit behandelt, in 5 erst das Geschehen am Horeb. Auch der Erzähler selbst hält sich nicht immer an die Ordnung der Fabel. Die Versammlung von 29,1 dürfte z. B. mit der von 5,1 identisch sein. Dass sich der Textverlauf so weit von der Fabelfolge entfernt, hängt auch mit der höchst komplizierten Wachstumsgeschichte des Dtn zusammen. 5–28 ist vielleicht deshalb als eigene Größe gestaltet, weil das ursprüngliche Bundes-/Vertrags-dokument trotz aller erst später hineingenommenen Texte in seiner Eigenart bestehen bleiben sollte.
(2) Unter dem narrativen Grundmuster des Buches kommt eine andere umfassende literarische Form zum Vorschein: das Dtn als eine Sammlung von Reden. Insgesamt zitiert der anonyme Erzähler 22 Reden Moses. Nur in 31 und 34 gibt es auch vom Bucherzähler zitierte Gottesreden. Als „Abschiedsreden“ Moses, gleichsam sein „Testament“, beanspruchen die Reden Moses, die letztgültige Verkündigung des Gotteswillens für Israel zu sein. 156 Die „archivierten“ Texte sind mit vier meist Mehrfaches zusammenfassenden „Überschriften“ versehen. Diese nennen die „Textgattung“ der ihnen zugeordneten Dokumente: „Worte“ (1,1), „Tora“ (4,44), „berīt-Worte“ (28,69), „Segen“ (33,1). Daran schließen sich Bemerkungen über die Vortragsweise, Adressaten und Ursprungsumstände an, ferner eine oder mehrere Redeeinleitungen. Dieses Überschriftensystem gliedert das Buch in vier Teile. Nur die Passagen über den Tod Moses in 32,48–52 und 34 werden von ihm nicht erfasst.
1–4 |
Rekapitulation der Wanderung vom Horeb ins Ostjordanland/Moab als Schuldgeschichte, die begründet, weshalb Mose die Leitung Israels an Josua übergeben muss (1,6–3,29) Paränese (Mahnrede) über künftige Möglichkeiten und Gefahren im Verheißungsland zur Konstituierung des folgenden Rechtsaktes (4,1–40) |
5–28 |
Vorlage der Bundes-/Vertragsurkunde: Historische Legitimierung der Gesetzgebung am Horeb und Paränesen zum Hauptgebot ausschließlicher JHWH-Verehrung (5–11) Sammlung von Einzelgesetzen für das Leben im Land, insbesondere der Kultzentralisation, eines gewaltenteiligen Staatskonzepts und einer Sozialutopie (12–26,16) Protokoll eines Bundes-/Vertragsabschlusses (26,17–19) Erklärungen der Bundespartner und Aufträge für die Zeit nach dem Jordanübergang, insbesondere zur Sicherung des deuteronomischen Gesetzes als Landesgesetz (27) Segen und Fluch (28) |
29–32 |
Redetext aus dem Zusammenhang des Bundes-/Vertragsabschlusses (29–30) Einsetzung Josuas, Offenbarung des Moseliedes und Hinterlegung der Tora (31) Moselied (32) |
33 |
Mosesegen |
(3) Das Schwergewicht dieser viergliedrigen Redenkomposition liegt auf „der Tora“, „der Weisung“ (5–28). Ihr Inhalt wird in der Moserede vermittelt, die der Bucherzähler zitiert (dessen Worte aber in den Redeeinleitungen in 27 ebenfalls in der Tora stehen). In der erzählten Welt bildet die Tora die Urkunde des Bundes/Vertrags, auf die Mose anlässlich des Führungswechsels und der Einsetzung Josuas in Moab Israel vereidigen muss. Was er, um diesen Rechtszustand herzustellen, Israel rechtskräftig präsentiert (1,5), ist die von JHWH empfangene Neuformulierung des schon bekannten göttlichen Rechtswillens (5–26). Er wird jetzt von Mose vermittelt, nicht ausgelegt. Mose kommentiert also in diesen Kapiteln nicht wie ein Schriftgelehrter die Gesetze der vorangehenden Bücher des Pentateuch – sie werden nirgends als „die Tora“ bezeichnet. Formmäßig verbindet die deuteronomische Tora, auf die Mose in Moab Israel einschwört (29,11), trotz ihrer Eigenart als Sozial- und Gesellschaftsordnung des Gottesvolkes Elemente eines altorientalischen Gesetzeskodex mit denen eines Vertrags.
Das Dtn ist also vor allem Gesetz. Die Struktur von 5–28 lässt sich deshalb mit der Struktur einiger altorientalischer Gesetzeskodizes vergleichen.157
Kodex Hammurapi |
Dtn Gesetz |
|
Prolog |
5–11 |
„Prolog“ |
Gesetze |
12–26 |
Gesetzeskorpus |
Epilog (mit Segen und Fluch) |
28 |
Epilog (Segen und Fluch) |
Nach der Überschrift zur ersten Moserede (1,1–5) fängt Mose an, „dieser Tora Rechtskraft zu verleihen“ (1,5). Die Eröffnungsrede 1–4 hat also innerhalb des Ganzen der Mosereden die Funktion, die Situation der Gesetzesverkündigung zu konstituieren (s. 4,5.26) und geht dem Vortrag der Tora in 5–28 voraus. Dem Dekalog (5,6–21) am Anfang von 5–26 stellt 27 am Ende den „sichemitischen Dodekalog [zwölf Gebote]“ (27,15–26) als Kontrapunkt gegenüber. In 28 sanktionieren Segen und Fluch das Befolgen bzw. Übertreten der Gesetzesbestimmungen. Dagegen beziehen sie sich z. B. im Kodex Hammurapi auf die Zerstörung der Gesetzesinschrift bzw. deren Außerkraftsetzung. Das Korpus enthält vielfältige, das ganze Leben regelnde Gesetze. Das Dtn bezeichnet sie zusammenfassend als ḥuqqīm ūmišpāṭīm „Gesetze und Rechtsentscheide“. Ihre Verkündigung wird in 4,45; 6,1; 12,1 angekündigt und in 26,16 als abgeschlossen erklärt. Zugleich rahmt der Doppelausdruck in 5,1 und 11,32 die grundlegende Paränese, in 12,1 und 26,16 die Einzelgesetze. Ein vergleichbares Rahmungssystem gliedert durch miṣwōt „Gebote“ in 28,1.13 und 28,15.45 das Schlussstück in Segen und Fluch.
4,45 |
die Satzungen, die Gesetze und Rechtsentscheide |
5,1 |
die Gesetze und Rechtsentscheide |
6,1 |
das Gebot, die Gesetze und Rechtsentscheide |
11,32 |
alle Gesetze und Rechtsentscheide |
12,1 |
die Gesetze und Rechtsentscheide |
26,16 |
diese Gesetze und Rechtsentscheide |
28,1.13 |
seine Gebote |
28,15.45 |
seine Gebote und Gesetze |
Im Korpus 12–26 selbst lassen sich drei Gesetzesblöcke und ein Anhang unterscheiden:
12,2–16,17 |
„Privilegrecht JHWHs“ (von Sozialregelungen durchwobenes liturgisches Recht) |
16,18–18,22 |
„Verfassungsentwurf“ für Israel (gewaltenteilig konzipierte Ämtergesetze über Richter, König, Priester, Prophet) |
19–25 |
„Straf- und Zivilrecht“ (verschiedenen Inhalts) |
26,1–15 |
„Liturgischer Anhang“ |
Die Einzelgesetze dieser Gesetzesblöcke werden nach Prinzipien systematisiert, die auch sonst im Alten Orient bei Rechtskodifikationen üblich waren, einer modernen europäischen Gesetzesdisposition allerdings fremd sind. Charakteristisch sind etwa die Gliederung des Rechtsstoffes nach Sachgebieten (z. B. Gesetze über die Opfer an der einzigen, von Gott erwählten Kultstätte, dem Jerusalemer Tempel, in 12,4–7.8–12.13–19.20–28; Verführung zum Abfall vom Gott Israels in 13,2–6.7–12.13–19), die Verknüpfung der aufeinander folgenden Bereiche durch verbindende Grenzfälle (z. B. Verbot von Kultbräuchen [vgl. 12] anderer Götter [vgl. 13] in 12,29–31), Gegenüberstellung von Fall und Gegenfall (z. B. Asylstätten für Totschläger in 19,1–10 und Auslieferung eines Mörders aus einer Asylstadt in 19,11–13), Reihung der Gesetze nach der sozialen Stellung der betroffenen Personen (z. B. verheiratete Frau in 22,13–22 – verlobte Frau in 22,23–27 – ledige Frau in 22,28f) oder nach dem zeitlichen Ablauf von Ereignissen (z. B. Frühlingsfest 16,1–8 – Wochenfest 16,9–12 – Laubhüttenfest 16,13–15). Überall kann es zur Attraktion von thematisch verwandtem Gesetzesmaterial kommen, d. h. zu einer durch Stichworte oder Ge- 158 dankenassoziation ausgelösten Einfügung, um eine Sache möglichst an einer Stelle vollständig abzuhandeln. Nach solchen Digressionen (Abschweifungen) wird zum Hauptthema zurückgesprungen. So schließen z. B. an die Gesetze über die Opfer an der einzigen Kultstätte in 12 und ihre Rahmung durch das Fremdgötterverbot die Gesetze über den Abfall vom einzigen Gott Israels in 13 an. Der Loyalität gegenüber diesem für Israel einzigen Gott entspricht das einzigartige Verhältnis, in dem „die Kinder JHWHs“ (14,1) zu ihm stehen. Deshalb formulieren die in 14,1–21 folgenden Gesetze ihre Ritualdifferenz zu den anderen Völkern. Zugleich klären sie, was gegessen werden darf, wenn die profane Schlachtung freigegeben ist (vgl. 12,15.21). Nach dieser Digression kehren die anschließenden Gesetze wieder zum Zentralheiligtum zurück und führen die Opferbestimmungen fort: Hatte 12 die Opfergesetze unter dem Gesichtspunkt des Raumes behandelt (Stichwort „Stätte“), so entfalten die Gesetze in 14,22–16,17 sie unter dem Aspekt der Zeit (Stichwort „Jahr“). Zugleich verbindet sie das Stichwort „essen“ mit den in 14,3–21 unmittelbar vorausgegangenen Gesetzen. Diese Ordnungsgrundsätze dienen auch dem Auswendiglernen. Mehr als sonst im Alten Orient werden im Dtn auch ganze Gesetzesgruppen durch verschiedene stilistische Techniken wie Stichwortverkettung (z. B. durch „Name“ und „Stätte“ in 12,2f und 12,4–7), Rahmung (Zerstörung der Kultinstallation fremder Götter in 12,2–3 und Verbot ihres Kultes in 12,29–31), A-B-Schema (z. B. menschliche und göttliche Eigentumsrechte alternierend in 23,16–26) und palindromischen Aufbau (Ringkomposition [Palindromie] A-B-A [z. B. in 12,2–31]) zu einer rhetorischen Einheit geformt. Das hängt vielleicht damit zusammen, dass diese Texte einmal als „Bundes-/Vertragsrecht“ für den öffentlichen Vortrag (31,9–13) und die ständige Rezitation in der Familie (6,6f) bestimmt waren. Im Unterschied zu unseren modernen Gesetzbüchern waren die altorientalischen Rechtskodifizierungen wahrscheinlich keine präskriptiven Rechtstexte. Das lässt sich z. B. daran erkennen, dass sich im Alten Orient die Rechtsprechung, die in vielen Prozessurkunden erhalten geblieben ist, bei richterlichen Entscheiden nie auf ein Gesetzbuch berief. Sie beruhte vielmehr auf Gewohnheitsrecht und Präzedenzfällen. Dagegen dienten Rechtssammlungen als deskriptive Texte, wahrscheinlich als Modelle zur Ausbildung der juristischen Elite. Die Problemlösungen, die sie mit Hilfe solcher juristischer Schulbücher lernte, beeinflusste dann indirekt auch die Gerichtsentscheidungen. Eine ähnliche Funktion wie das Keilschriftrecht – kein Gesetzbuch, sondern Lehrbuch – dürfte (zumindest zunächst) auch die deuteronomische Sammlung von Rechtssätzen gehabt haben. Zur Rechtshermeneutik s. auch 2.5.
Die „Tora“ 5–28 ist aber nicht nur von der Form eines Gesetzeskodex, sondern zugleich von der Form eines „Bundes“, d. h. „Vertragsschlusses“, her zu verstehen.
Ein Vertrag ist im Gegensatz zu einem vorgeschriebenen Gesetz grundsätzlich bilateral, erfordert also trotz unterschiedlicher Abstufung des Verhältnisses der Partner eine Zustimmung, die sich im Vertragseid ausdrückt und auch die Konsequenzen von Vertragseinhaltung und Vertragsbruch übernimmt. Segen und Fluch in 28 rufen deshalb Gottes Belohnung für die Einhaltung und Strafe für die Übertretung der eingegangenen Verpflichtung herab. So zeigt zum Beispiel das Grundschema des „hetitischen“ Typs von Vasallenverträgen folgende Gemeinsamkeiten mit dem Aufbau von Dtn 5–28.
Hetitische Vasallenverträge |
Kernstück des Dtn |
|
1. Präambel |
|
|
2. historischer Prolog |
5–11 |
historischer Prolog und Grundsatzerklärung |
3. Grundsatzerklärung |
|
|
4. Einzelbestimmungen |
12–26 |
Einzelbestimmungen |
5. Liste göttlicher Vertragszeugen |
|
|
6. Segen und Fluch |
28 |
Segen und Fluch |
159 Präambel und Götterzeugenliste entfallen im Dtn aus je eigenen Gründen. Das Vasallenvertragsschema findet sich auch in kleineren Textbereichen, nämlich in der redaktionellen Form von 5–8 und 9–11 (und außerhalb der „Tora“ in 4 und 29f). Wie und warum sich die Tradition dieses Grundschemas vom Zusammenbruch des Hetiterreiches bis zur Entstehung des Dtn durchhielt, ist noch ungeklärt. Vermutlich spielten die Nachfolgestaaten des Hetiterreiches im syrischen Bereich eine Rolle. Hier müsste die Archäologie in Zukunft noch manches klären. Klarer sehen wir in jüngster Zeit bei den dem Dtn zeitlich wesentlich näherstehenden Thronnachfolgeverträgen des Assyrerkönigs Asarhaddon. Sie spielten zweifellos eine entscheidende Rolle für die Stilisierung der Tora als Vertrag zwischen JHWH und Israel, und zwar so sehr, dass sogar einzelne Textpassagen ins Dtn übernommen wurden – s. dazu 2.72.
26,17–19 – kein Bundesschluss selbst, wohl aber seine juristische Kommentierung – interpretiert 5–28 ausdrücklich als Vertragsurkunde. Der Text resümiert rechtsgültig die spiegelbildlichen Erklärungen der beiden Bundespartner, in denen JHWH und Israel sowohl die eigene „Leistung“ als auch die des Partners zusammenfassen. Das erweckt zwar den Eindruck paritätischer Vertragsvorstellungen, doch setzt JHWH allein den Inhalt der so genannten „Bundesformel“. Er allein bewirkt die Gott-Volk-Beziehung. Israel bringt als seine „Bundesleistung“ den Gehorsam gegenüber dem Gesetz JHWHs ein. Diese beiden Selbstverpflichtungen werden von Mose in 26,17–19 gewissermaßen notariell protokolliert und dann in den Erklärungen in 27,1 (Mose zusammen mit den Ältesten) für Israel und in 27,9 (Mose zusammen mit den Priestern) für JHWH öffentlich vollzogen. Zum „Bundesschluss“ gehört auch der Symbolakt des Schreitens zwischen den gehälfteten Tieren (29,11). Diese Bundeszeremonie in Moab ist keine „Bundeserneuerung“, sondern eine „Bundesbestätigung“. Denn eine Bundeserneuerung setzt eine geschichtliche Katastrophe voraus, die von Propheten auf einen Bundesbruch Israels zurückgeführt wurde. Der fehlt in der deuteronomischen Moabsituation. Eine Bundesbestätigung sollte bei Führungswechsel erfolgen. Auch die öffentliche Verlesung der Tora als Bundestext am Laubhüttenfest jedes Brachjahres durch die Priester und alle Ältesten (31,9–13), die das Wissen um den Bund lebendig halten soll, ist deshalb keine Bundeserneuerung.
Als Erzählung und als vierteilige Redenkomposition mit dem Akzent auf der „Tora“ Moses steht das Dtn in sich selbst. Es präsentiert sich von seinem autarken Anfang an – insbesondere der zitierten Erzählung in Dtn 1–3, die trotz ihrer Erinnerung der Hörer an ihnen Bekanntes ganz auf den Folgekontext ausgerichtet ist – als eigenständiges Werk, nicht als literarische Fortführung. Dagegen verweist die Bezeichnung „Deuteronomium“, also „zweites Gesetz“, auf die Beziehungen (und Unterschiede) dieses Schlussbuches des Pentateuchs zu den Gesetzeskorpora (und Erzählungen) der vorausgehenden Bücher. Die Rolle Josuas und der Könige (Jos 8,32; Dtn 17,18) verdeutlicht zugleich, dass das Dtn als Auftakt der Geschichte Israels in seinem Land sehr stark auf die anschließenden „Vorderen Propheten“ des hebräischen Kanons hin orientiert ist. Die Übergabe der Leitung von Mose an Josua bestimmt auf der Erzählebene die Handlung des Buches sogar von Anfang bis Ende (1,38; 3,28; 31,7f). Diese Aktion ist der eigentliche Anlass für das große Mittelstück, den Moab-„Bundesschluss“. Denn wie sonst im alten Orient der Regierungswechsel ein Loyalitätsversprechen von Seiten des Volkes erforderte, bedingt auch der Führungswechsel von Mose zu Josua eine Bundesbestätigung auf der Grundlage des Gesetzes. Das Dtn muss also auf der kanonischen Textebene innerhalb des großen Zusammenhangs der Bücher Gen bis Kön gelesen werden und gibt diesen dabei eigene Akzente und Deutungen von höchster Autorität aus dem Mund des größten aller Propheten (34,10). 160
(1) Das komplexe Aussagensystem des kanonischen Dtn lässt sich nur aus einer längeren Entstehungsgeschichte verstehen. Doch gibt es unter den Bibelwissenschaftlern über den Werdegang des Buches sehr divergierende Auffassungen. Es besteht nicht einmal Einmütigkeit über die Unterscheidungskriterien, die im Dtn für eine Literar- und Redaktionskritik in Frage kommen.
a) In der Anrede Israels wechselt der Numerus: Einmal sagt Mose „du“, dann wieder „ihr“. Die singularische und pluralische Anrede kann sogar im gleichen Satz mehrfach umspringen. Zeigt das verschiedene Schichten an (so dass z. B. dem ursprünglich singularischen Dtn pluralische Abschnitte hinzugefügt und diese wieder durch singularische Stücke ergänzt worden wären)? Aber selbst wenn das für ältere Teile des Dtn zutreffen sollte: Können spätere Verfasser die „Numerusmischung“ nicht als typisch dtn Stil betrachtet und in ihren eigenen Texten imitiert haben, so dass dort trotz „Numeruswechsels“ keine verschiedenen Schichten vorliegen? Jedenfalls signalisiert der „Numeruswechsel“ einen rhetorischen Code-Wechsel. Der könnte dann z. B. dazu gedient haben, thematische Höhepunkte rhetorisch herauszuheben. Auf der Ebene der im Text selbst sichtbar werdenden Struktur spielt er als Gliederungsmarker bestenfalls eine Nebenrolle, als Signal eines Wechsels zwischen einer Unheils- und Heilsverkündigung Moses ist er unbrauchbar (so z. B. in 4).
b) Die theologischen Schlüsselwörter sind nicht gleichmäßig über das Buch verteilt. Weist das darauf hin, dass im Dtn Texte verschiedenster Herkunft zusammengefügt sind? Dann wäre die Sprachstatistik ein gutes Hilfsmittel. Aber konnten nicht spätere Schichten die typischen Formulierungen älterer Schichten aufgreifen, so dass sich im Sprachgebrauch die Grenzen verwischen? Analoges gilt dann auch für syntaktische Stileigentümlichkeiten und rhetorische Techniken des Dtn, z. B. für die Siebenergruppen vor allem von theologischen Zentralwörtern oder Schlüsselaussagen, die thematisch Zusammengehörendes sowohl innerhalb einer Perikope als auch über große Bereiche des Buches hin vernetzen.
c) In 12–26 gibt es mehrere Formen von Gesetzen: apodiktische, kasuistische Gesetze, Gesetze mit historisierender Gebotseinleitung (z. B. 12,29–31) oder mit bestimmten Formeln (wie „Du sollst das Böse aus deiner Mitte wegschaffen“, z. B. 13,6). Gehörten sie ursprünglich zu getrennten, in sich formal einheitlichen Gesetzessammlungen, oder konnten solche Formen schon immer gemischt auftreten?
d) Gibt es unterschiedliche theologische Ansätze, unterschiedliche „Kerygmata“ (Botschaften), an deren Unvereinbarkeit man verschiedene Schichten erkennen kann? Aber wie weit lassen sich überhaupt nur vom Inhalt her historische und gesellschaftliche Zuordnungen machen?
e) Gehören alle Gesetze, die unter dem Vorzeichen der spezifisch dtn Kultzentralisation stehen, und solche, die eine „Parallele“ im älteren Bundesbuch (Ex 20,22–23,33) haben, schon deshalb zum Grundbestand? Musste nicht auch sekundär eingefügtes Rechtsmaterial in Einklang mit der Zentralisationsforderung stehen (z. B. die Ämtergesetze in 17f) und können nicht auch Gesetze des Bundesbuches (z. B. in 15* und 21–24) erst durch eine spätere, etwa vorwiegend juristisch orientierte Redaktion novelliert in den dtn Kodex eingebracht worden sein (s. u. 2.44)?
(2) Wenn man Theorien über das Werden des Dtn entwirft, kann man auch mit verschiedenen Ausgangsvorstellungen arbeiten.
a) Soll man mit relativ wenigen Redaktionsprozessen rechnen oder mit einem langen und kom- 161 plizierten Erweiterungs- und Kommentierungsprozess? Vorauszusetzen ist, dass es nur eine einzige Rolle oder höchstens ein paar Exemplare gab, die den autorisierten Text enthielten. Weil aber jede Änderung die Anfertigung einer neuen Rolle erforderte, sind solchen Überarbeitungshypothesen von der Praxis her enge Grenzen gesetzt.
b) Viel hängt davon ab, in welchem Ausmaß man bei Literatur vom Typ des Dtn logische Geschlossenheit erwartet und in welchem Ausmaß man schon bei der Abfassung mit einer juristisch-interpretativen Auflösung anscheinender Widersprüche rechnen darf, die allein durch die systematische Komposition zum Ausdruck kommt. Die Vielfalt literar- und redaktionskritischer Hypothesen deutet darauf hin, dass die dem Dtn eigene Logik und Pragmatik noch nicht voll begriffen wurden.
c) Waren einmal mehrere Parallelausgaben des dtn Gesetzes im Umlauf, die nachträglich vereinigt wurden (z. B. J. WELLHAUSEN [1–4.12–26.27 und 5–11.12–26.28–30], C. STEUERNAGEL)? Wurden verschiedenartige Textblöcke redaktionell zusammengebaut (so z. B. M. NOTH [4,44–30,20 wurden vom Dtr, dem Verfasser des DtrG, um 1–3 (4) und 31*.34* erweitert])? Gab es einen Grundtext, zu dem dann immer neue Erweiterungen und Legalinterpretationen hinzugefügt wurden (an derartige „Fortschreibungen“ wird heute oft gedacht)? Müssen beim Fortschreibungsmodell der Grundtext bzw. andere Vorstadien erhalten geblieben sein (nach N. LOHFINK lässt sich das z. B. in Dtn 12 zumindest nicht nachweisen)? Konnte ein Text nicht auch einfach ersetzt worden oder der frühere Text durch Auslassungen, Umstellungen und Neuformulierungen für uns unrekonstruierbar geworden sein (z. B. 15,12–18)? Ferner: Können Fortschreibungen nicht auch ohne Produktion inhaltlicher Unterschiede, Spannungen, Widersprüche, syntaktischer und stilistischer Unterschiede vorgenommen werden, sodass sich Vorstufen rein textimmanent nicht mehr rekonstruieren lassen? Die Grundtypen der Pentateuchmodelle kehren also wieder: Urkunden-, Fragmenten- und Ergänzungshypothese.
Zu den methodologischen Unsicherheiten kommt nicht selten eine textkritische Sorglosigkeit der Exegeten gegenüber Septuaginta und Samaritanus. Deren Unterschiede erhalten durch die Qumranfunde heute ein viel größeres Gewicht. Ferner gibt es noch zu wenige synchrone Untersuchungen der Rechtstexte des Dtn. Sie sind gefordert, da das Dtn offenbar in einer Art Schlussbearbeitung juristisch systematisiert und sprachlich poliert worden ist.
Die Sprache des Dtn ist hochrhetorische Kunstprosa. Sie liebt den wogenden Rhythmus weit gespannter, eingeschachtelte Nebensätze überbauender Perioden, kennt eine Art Prosametrum, gliedert den Text rhetorisch in „Sprechzeilen“ (die u. a. noch von den Pausalformen einer vormasoretischen Lesetradition bezeugt werden), arbeitet mit aufeinander abgestimmten Wortmengen, geprägten Wendungen und häufigen Assonanzen. So entsteht ein Eindruck der Harmonie und Feierlichkeit von suggestiver Kraft. Stichwortwiederholungen und Leitwortsysteme strukturieren die einzelnen Textkomplexe und verklammern sie mit anderen. Motivationen und Begründungen werben um den Hörer, es wird höchst rational argumentiert, die zentralen theologischen Themen werden durch regelmäßig wiederkehrende Formeln im Bewusstsein präsent gehalten und vor allem durch eine Siebenzahl von Belegen bzw. ihr Vielfaches unterstrichen. Die Formeln spielen oft auf ältere und wichtige Texte an, setzen sie als bekannt voraus und rufen sie wohl als Ganze in Erinnerung. Zu den Vorstufen der dtn Formelsprache gehö- 162 ren auch viele der sogenannten „dtr“ [deuteronomistischen] Zusätze in Gen bis Num. Das Dtn selbst enthält Rückverweise auf solche Texte. Die „dtr“ Zusätze imitieren also nicht in jedem Fall – wie man oft annimmt – in der Spätzeit die Redeweise des Dtn, sondern sind zum Teil „proto-“ bzw. „prä-dtn“ [proto- bzw. prä-deuteronomisch]. Man müsste also bei Texten außerhalb des Dtn mit der Bezeichnung „dtr“ und mit ihrer Datierung aufgrund sprachlicher Kriterien zurückhaltender sein.
Verschiedenes deutet darauf hin, dass die Verfasser des Dtn in seiner vorexilischen Gestalt in den literarisch wie theologisch und juristisch kompetenten Kreisen der Jerusalemer Führungselite zu suchen sind. Sie gehörten einer Reformbewegung an, die nicht nur Unabhängigkeit von Assur anstrebte, sondern Israel auch zu seiner ursprünglichen Identität zurückführen wollte. So übermittelten der Hauptpriester Hilkija und der Kanzler Schafan, die beiden wichtigsten Beamten, das „Tora-Buch“ (2 Kön 22f) an König Joschija; später war der Prophet Jeremia mit der Schafanfamilie (vor allem mit Gedalja) verbunden. Ferner zeigt die Prosa des Dtn auch Bezüge zum höfischen Redestil und zur Sprache der Weisheitsliteratur, wie sie wohl vor allem in der höheren Beamtenschaft gepflegt wurde. Beziehungen zu einer „Weisheitsschule“ oder gar einem „Stand“ von Weisen lassen sich daraus aber nicht ableiten. Dazu kommt eine inhaltliche wie formale Nähe zur Rhetorik neuassyrischer Rechtstexte, vor allem von Vertragstexten (s. u. 2.72). Diese wurden oft so formuliert, dass sie in öffentlichen Zeremonien vorgetragen werden und auf die Zuhörer wirken konnten. Auch die älteren Teile des Dtn dürften (wie sie es beanspruchen) wörtlich fixierte Rechtsdokumente und liturgische Texte zugleich gewesen sein, die in der ausgehenden Königszeit in einer Volksversammlung wahrscheinlich im Jerusalemer Tempel vorgetragen werden sollten. Spätere Schichten des Dtn (z. B. 4,1–40) mögen zu rein literarischen Zwecken verfasst worden sein. Sie haben aber den vorgegebenen Stil des Dtn weitergepflegt. Einer Gattung „(levitische) Predigt“ lässt er sich nicht zuordnen.
Das Dtn setzt von Anfang an das „Bundesbuch“ (und zwar auch in dessen scheinbar dtr Schichten) oder eine damit verwandte Gesetzessammlung voraus. Das zeigt das Verhältnis des Altargesetzes Ex 20,24–26 zu den ältesten Texten in Dtn 12. Die eigentliche Reform des Bundesbuchrechts erfolgt aber erst in 15* und 19–25, die von der spätesten Redaktion des Dtn stammen (s. 2.44). Vorausgesetzt wird ferner eine Fassung des „Privilegrechts JHWHs“ – d. h. Rechtsbestimmungen, die Verpflichtungen gegenüber JHWH regeln –, die oft als „kultischer Dekalog“ bezeichnet wurde und in Ex 34,*10–26 am besten überliefert ist. Sie ist (natürlich in einer uns nicht mehr erhaltenen Variante) die Grundlage der ältesten Schicht: der Festgesetze von 16 und damit wohl auch der (teilweise späteren) „Zentralisationsgesetze“. Die Bezüge zu Ex 34 sind – im Gegensatz zu denen zum Bundesbuch – auf 12,2–16,17 und 26,1–11 beschränkt. Darüber hinaus dürfte das Dtn auch auf sonst nicht mehr erhaltene Gesetzessammlungen zurückgreifen. Eine Vorgabe von höchster Autorität für das Dtn bildet der sog. „ethische Dekalog“ (in 5,6–21 zitiert). Er trat erst zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Horizont des Dtn, prägte dann aber Theologie, Aufbau und Sprache des Dtn entscheidend. 163
So sind 4,15–20; 6,10–15; 7,8–11; 8,7–20; 13,2–19 paraphrasierende Kommentare des ersten Gebots aus verschiedenen Situationen und Zeiten. 5.9f und 28,69 entwickeln die Theorie, dass JHWH beim Bundesschluss am Horeb nur den Dekalog verkündet hat, während er die einzelnen Gesetze dem Mose allein mitteilte. Sie enthalten Einzelrecht zu fast allen Dekalogsgeboten. In einem späten Redaktionsstadium wurde der Dekalogsaufbau sogar zum Dispositionsprinzip für das dtn Gesetz (s. u.). Auch was später die Propheten Israel als JHWH-Wort mitzuteilen haben, wird nach 18,16–18 nur weitere Dekalogsauslegung sein. Sprachlich entstammen einige der häufigsten stereotypen Wendungen des Dtn dem Dekalogsanfang. Die Fassung des Dekalogs, die jetzt in 5,6–21 zitiert wird, dürfte allerdings textgeschichtlich sehr jung sein: Sie ist um den Sabbat herum aufgebaut, der im Dtn sonst jedoch keine Rolle spielt.
Vorausgesetzt sind in allen Schichten des Dtn auch die alten Erzählungen über Exodus, Sinai, Wüstenwanderung und Landnahme, in jüngeren Schichten u. a. die Königs- und Prophetengeschichten, wenn auch natürlich nicht notwendig in der uns jetzt vorliegenden Gestalt.
Nicht zuletzt haben auch Prophetenworte, vor allem des Hosea, Amos, Jesaja und Jeremia, das Dtn beeinflusst.
Vom Dtn wird man zum ersten Mal reden können, als das Privilegrecht mit der Forderung verbunden wurde, den Opferkult für JHWH auf einen einzigen Ort, die „Stätte, die JHWH auswählen wird“, zu beschränken. Diese Formel dürfte aus der Altarformel Ex 20,24 entwickelt worden sein und von Anfang an Jerusalem, das schon früher als „erwählt“ galt, (genauer: seinen Tempel) gemeint haben. Zwar wird die Einzigkeit des Kultorts im Dtn nirgends mit der Alleinverehrung JHWHs oder der Einzigkeit Israels begründet. Dennoch verband das Dtn von Anfang an die Kulteinheit mit der Forderung der Kultreinheit, forderte also die ausschließliche Verehrung JHWHs (6,4f) an der einen, von ihm erwählten Stätte (12*). Von der „Kultzentralisation“ handeln im Endtext des Dtn jetzt folgende Gesetze: 12,4–7.8–12.13–19.20–28; 14,22–27; 15,19–23; 16,1–8.9–12.13–15.16f; 17,8–13; 18,1–8; 26,1–11; 31,9–13. Der Grundbestand (vor allem in 12*) dürfte eine Opferkultzentralisation unter Hiskija von Juda (725–697 v. Chr.) reflektieren und nachträglich legitimieren.
Für die Historizität der Kultreform Hiskijas sprechen neben 2 Kön 18,4 (insbesondere die Beseitigung des auf Mose zurückgeführten Nechuschtan [Kupferschlange]) und 22 auch die neubewerteten archäologischen Befunde von Arad und Tell es-Sebaʿ (zur Neuaufarbeitung der Grabungen s. Z. HERZOG, Perspectives on Southern Israel’s Cult Centralization. Arad and Beersheva, in: R. G. Kratz – H. Spieckermann 2010, 169–199). Die sorgsame „Beerdigung“ des JHWH-Heiligtums in Arad und die Zerlegung wie Verbauung des Hörneraltars auf Tell es-Sebaʿ können nur im ausgehenden 8. Jh. angesetzt werden. Sie gehen nicht auf Eroberungen – z. B. Sanheribs – zurück und sind am besten mit der Kultreform Hiskijas zu erklären. Die Kultstätten in Arad und Tell es-Sebaʿ wurden im 7. Jh. nicht wiederhergestellt. [Auch die Kultstätte von Tel Moza (Jos 18,26) 7 km nordwestlich von Jerusalem wurde im 8. Jh. v. Chr. nicht mehr für den Opferkult genutzt. Die Kultgefäße, Figurinen und Altarreste wurden mit einer dicken Erdschicht bedeckt.] Das Aufgeben regionaler Heiligtümer spiegelt die zunehmende kultische und politische Zentralisierung Judas im 8.–6. Jh. in Jerusalem. Dieses historische Faktum hängt mit militärischen Interventionen der Großmächte und den wirtschaftlichen Ent- 164 wicklungen der Zeit zusammen (vgl. M. PIETSCH 339–342). Hiskija suchte die Landbevölkerung vor einem zu erwartenden assyrischen Angriff, dem man in offener Feldschlacht nicht widerstehen konnte, zu schützen und siedelte sie in die befestigten Städte um. Dazu musste die feste Bindung der bäuerlichen Großfamilie an ihren Boden und den Kult ihrer Ahnen aufgelöst werden. Auch diesem Zweck diente das Zentralisationsanliegen (B. HALPERN). Ferner dürfte Hiskija mit diesen kultpolitischen Aktionen versucht haben, die zahlreichen Einwanderer aus dem ehemaligen Nordreich von einer Rückkehr zum Tempel in Bet-El abzuhalten und an Jerusalem zu binden (I. FINKELSTEIN – N. A. SILBERMAN). Von einem damit verbundenen sozialen Anliegen erzählt die dtr Geschichtsschreibung nichts. Eine zumindest faktische Kultzentralisation der Hiskija-Zeit spiegelt sich auch in der großen Inschrift von Hirbet Bet Layy (BLay1) 8 km östlich von Lachisch in einem Eisen-II-zeitlichen Kammergrab: „JHWH (ist) der Gott der ganzen Erde, die Berge Judas (gehören) dem Gott Jerusalems.“ JHWH ist demnach als höchster Gott, d. h. als Weltgott, zugleich Territorialgott Judas, also Nationalgott, und mit einem wohl neuen Titel der Stadtgott Jerusalems (die Bezeichnung „Gott Jerusalems“ findet sich nur noch 2 Chr 32,19 im Zusammenhang des Sanherib-Feldzugs 701 v. Chr.). Dass er auch als persönlicher Schutzgott des Einzelnen handelt, zeigen die benachbarten Inschriftenfragmente (BLay 3–4). „Die religionsgeschichtliche Realität, dass Jhwh nach 701 einzig noch in Jerusalem einen Tempel besitzt und sich also de facto eine Kultzentralisation angebahnt hat, erfährt hier eine prononcierte theologische Deutung, indem JHWH gleichsam wesenhaft als Gott Jerusalems konzipiert wird.“ (M. LEUENBERGER, Jhwh, „der Gott Jerusalems“ [Inschrift aus Hirbet Bet Layy 1,2]. Konturen der Jerusalemer Tempeltheologie aus religions- und theologiegeschichtlicher Perspektive: EvTh 74, 2014, 245–260, 257f).
Auch Joschija von Juda (640–610 v. Chr.) hat Kultstätten beseitigt (2 Kön 23,4–20). Historisch und sachlich brauchte er dazu keine Legitimation durch einen Buchfund oder Bundesschluss, wie dies 2 Kön 22f erzählerisch (im Gegensatz zu 2 Chr 34 mit der vorausgehenden Entfernung aller Fremdkulte) zunächst nahelegt. Hatten doch schon die judäischen Könige Asa (1 Kön 15,12–14), Joschafat (1 Kön 22,47) und Joasch (2 Kön 11,17f) Götterbilder beseitigt.
Literargeschichtlich lassen sich die Maßstäbe der Kulteinheit und des ersten Gebots in den Königsbeurteilungen nicht diachron scheiden. Ihre äußerst nuancierten Auf- und Abwertungen der Könige des Nord- und Südreichs sind auf Informationen abgestimmt, die offensichtlich an vorgegebenes Material bzw. geschichtliche Erinnerungen gebunden waren. Das gilt auch für die Darstellung der beiden Reformer Hiskija und Joschija. Denn eine bloß literarische Fiktion nach der Katastrophe Jerusalems hätte nur Plausibilitätsprobleme geschaffen, die sich mit dem dazwischen geschobenen Anti-Reformer Manasse nicht ausgleichen ließen (s. E. BLUM, Das exilische deuteronomistische Geschichtswerk, in: H.-J. Stipp 2011, 269–295; ausführlich H.-J. STIPP, Ende bei Joschija, in: a. a. O. 225–267). Zur methodischen Diskussion der Konzepte „Text“ und „Artefakt“ am Beispiel von 2 Kön 22f s. J. SCHAPER, Auf der Suche nach dem alten Israel?: ZAW 118, 2006, 1–21; zur historischen Plausibilität der Kultreform Joschijas s. zuletzt umfassend M. PIETSCH. Die neuassyrisch imperiale Herrschaft dürfte vor allem eine pragmatische, Assurzentrierte ökonomische Politik mit der Devise „gehorchen und zahlen“ betrieben haben, keine „Assyrisierung“ (A. BERLEJUNG, The Assyrians in the West. Assyrianization, Colonialism, Indifference, or Development Policy?, in: M. Nissinen (Hg.), Congress Volume Helsinki 2010 [VT.S 148] Leiden 2012, 21–60). Die Beschränkung aller Opferfeiern und Feste auf das Jerusalemer Heiligtum lässt wenig antiassyrische Tendenzen erkennen und diente mit der Beseitigung aller fremdkultischen Elemente vor allem der eigenen Identität als Volk JHWHs (Dtn 6,4). Das mit der joschijanischen Kultreform verbundene Streben nach politischer Autonomie wurde aufgrund des 165 Schwindens assyrischer Macht über die westlichen Provinzen und Vasallenstaaten möglich. Auch religionsgeschichtlich passen Joschijas Reformmaßnahmen nur in den Kontext des 7. Jh.s und wären in exilischer oder nachexilischer Periode nicht erklärbar. Die Beschränkung der kultischen Verehrung des „Reichsgottes“ auf ein einziges Heiligtum ist – wie die Sonderstellung des Assur-Tempels in der Stadt Assur als des einzigen Ortes der kultischen Verehrung des Königsgottes Assur im assyrischen Reich belegt – nicht ohne Analogie. Dennoch ergab sich das kultpolitische Programm Joschijas aus der spezifischen historischen Konstellation seiner Zeit. Zur Vernichtung der Heiligtümer anderer Götter (zu denen dann auch synkretistisch gewordene JHWH-Heiligtümer/Kulthöhen gerechnet wurden) konnte sich Joschija außerdem auf eine privilegrechtliche Vorschrift berufen (vgl. Ex 34,13; 23,24). Nicht zuletzt ist „ein Pascha zu Ehren JHWHs“ im Tempel von Jerusalem (2 Kön 23,21–23; vgl. 2 Chr 35) unvorstellbar, solange dort fremde oder synkretistische Kulte praktiziert wurden. Onomastik (bezüglich der theophoren Elemente der Eigennamen) und Epigraphik (z. B. der Lachisch-Ostraka) bezeugen für die letzte Epoche des vorexilischen Juda ein Glaubensbewusstsein, das keinen anderen Gott als JHWH kennt (O. KEEL – C. UEHLINGER, Göttinnen, Götter und Gottessymbole, Freiburg 2012, 406–429).
Joschija hat 622 v. Chr. das Gottesverhältnis Israels vor allem in Anlehnung an assyrische Loyalitätseide als „Bund“, d. h. als Vertrag, gedeutet (s. dazu 2.72) und das (damalige) Dtn zur Grundlage einer eidlichen Selbstverpflichtung gemacht. In 2 Kön 22f ist ein Text verarbeitet, der wohl noch zu Lebzeiten Joschijas abgefasst wurde (22,3–12.13*.14.15–20*; 23,1–3.21–23) und trotz aller Stilisierung im Kern historisch verlässlich ist. Ihm ist zu entnehmen, dass „das“ Tora-Buch, also ein schon zuvor bekanntes offizielles Dokument, im Tempel wiedergefunden wurde. Das Bundesbuch (Ex 20,22–23,33) kommt dafür nicht in Frage, weil in ihm z. B. die vom Dtn vorausgesetzte Kultzentralisation und zentralisierte Paschafeier fehlen. Auch wird es nirgends als Tora-Schrift bezeichnet. Vielmehr handelte es sich um eine nicht allzu umfangreiche Vorstufe der dtn Tora, die wahrscheinlich mit 6,4f einsetzte (vgl. 2 Kön 23,3 und 23,25*), nach wenigen paränetischen Texten vor allem Kultgesetze und Segen-Fluch-Sanktionen enthalten haben dürfte, jedoch noch keine Sozialgesetze und den Staat betreffenden „Verfassungsbestimmungen“. Dieses literarisch selbständige Ur-Dtn war vermutlich als JHWH-Gesetz (s. Dtn 6,17; 28,45; vgl. 2 Kön 22,19 „ich habe gesprochen“) und noch nicht als von Mose vorgetragenes Gesetz formuliert. Es war ein Gesetz ohne narrative Einbettung. Zu seiner Beobachtung verpflichteten sich Joschija und das Volk in einer Eideszeremonie. So wurde das Dtn (spätestens hier) zur „Bundes-/Vertragsurkunde“ (2 Kön 23,1–3; vgl. V.3 mit Dtn 6,17). Die neue Ordnung wurde durch ein Pascha nach dtn Anweisung (Dtn 16,1–8) gefeiert (2 Kön 23,21–23). Die in 2 Kön 23,4–20 erzählerisch dazwischengeschobene Kultreinigung Joschijas ist vom Torafund sachlogisch unabhängig und begann zeitlich höchstwahrscheinlich schon davor (s. o.). Ihrer vorexilischen Überlieferung zufolge dürften nicht nur synkretistische Bestandteile des JHWH-Kults beseitigt, sondern auch zum Großteil fremde Kulte abgeschafft worden sein. Ein Prophetenwort war dazu nicht erforderlich. Die Delegation, die Joschija zur Prophetin Hulda schickte, sollte wohl ihre Fürsprache für König und Volk erbitten: Gott möge seinen Zorn, der wegen des Ungehorsams der Väter (2 Kön 22,13) 166 entbrannt war, nicht strafend verwirklichen (vgl. ähnliche Delegationen von Hiskija in 2 Kön 19,2–4 und Zidkija Jer 21,1f samt 37,3).
Als sich Assur aus seinen westlichen Gebieten zurückziehen musste, konnte Joschija an eine Ausdehnung seiner Herrschaft nach Westen und Norden denken. Ihm muss die Wiedergewinnung des Gebietes des alten Zwölfstämmevolks vorgeschwebt sein. Als propagandistische Vorbereitung dieser Politik und als das vielleicht wichtigste Werk der aus der nationalen und kultischen Restaurationsbewegung stammenden Literaturproduktion entstand eine „joschijanische Landeroberungserzählung“ (N. LOHFINK, G. BRAULIK), die später in Dtn 1–Jos 22 aufgegangen ist. Man kann ihren Textbereich u. a. anhand einer ihr eigenen, geprägten Terminologie, verschiedener Handlungsreihen mit gleichbleibendem Verbalgerüst, bestimmter Kleinformen und großräumiger Aussagengefüge rekonstruieren. Diese Darstellung verbindet die Erzählung darüber, was vor und bei der Landeroberung geschah, mit dem, was das Leben im Land bestimmen sollte. Die Geschichte begründete, als sie verfasst wurde, den territorialen Anspruch Joschijas auf das assyrische Provinzgebiet im ehemaligen Nordreichgebiet als Land, das Israel durch königlich-göttliche Übereignung schon längst gehörte. Analog zur Erzählung über die Landnahmezeit machten auch die Rückblenden auf die Horebereignisse in 5 und 9f das dtn Gesetz als Gesellschaftsordnung für das Leben im Verheißungsland in der Urzeit Israels fest. Dazu wurde die Urkunde von 622 jetzt als Moserede beim Moabbund (in Zuordnung zum Horebbund) stilisiert.