Auslieferung – Rechtshilfe – EGMR – internationale Gerichtshöfe
von
Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht
Rechtsanwalt in Düsseldorf
Klaus-Michael Böhm
Richter am OLG, Karlsruhe
Prof. Dr. Robert Esser
Universität Passau
Franziska Eckelmans
Den Haag
2., neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Internationales Strafrecht › Herausgeber
Praxis der Strafverteidigung Band 32
|
Begründet von |
Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Prof. Dr. Hans Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008) |
Herausgegeben von |
Rechtsanwalt Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin |
Schriftleitung |
Rechtsanwalt (RAK München und RAK Wien) Dr. Felix Ruhmannseder, Wien |
Internationales Strafrecht › Autoren
Prof. Dr. Heiko Ahlbrecht ist Rechtsanwalt in Düsseldorf, Fachanwalt für Strafrecht, Lehrbeauftragter an der Leibniz Universität Hannover für Steuerstrafrecht und Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen und Honorarprofessor der Leibniz Universität Hannover.
Kontakt: ahlbrecht@strafrecht.de
Klaus-Michael Böhm ist Richter am OLG Karlsruhe.
Kontakt: boehm@olgkarlsruhe.justiz.bwl.de
Prof. Dr. Robert Esser ist Inhaber des Lehrstuhls für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Passau, Forschungsstelle Human Rights in Criminal Proceedings (HRCP).
Kontakt: robert.esser@uni-passau.de
Franziska Eckelmans ist Rechtsberaterin im Bereich internationales Strafrecht; derzeit leitende Rechtsberaterin an der Geschäftsstelle der Besonderen Kammern Kosovos. Keine der in diesem Beitrag geäußerten Meinungen kann einer der Organisationen, mit denen die Autorin affiliiert war (IStGH, ECCC) oder ist (KSC), zugerechnet werden, sondern allein der Autorin.
Kontakt: franziska@eckelmans.info
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Neun Jahre nach dem Erscheinen der Erstauflage freuen wir uns, eine aktualisierte 2. Auflage dieses für die Praxis der Strafverteidigung so wichtigen Bandes der Gelben Reihe präsentieren zu können.
Längst steht der Begriff „Internationales Strafrecht“ nicht nur für das traditionelle Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB, sondern auch für die insbesondere strafprozessrechtsrelevante Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auf der Grundlage von Individualbeschwerden gem. § 34 EMRK (s. Teil 1), ferner für den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen mit Staaten innerhalb und außerhalb der EU (s. Teil 3), für das Völkerstrafrecht, das an den Internationalen Strafgerichtshöfen der Vereinten Nationen Anwendung findet (s. Teil 5) sowie für strafrechtsrelevante Tätigkeiten von Kontrollausschüssen der Vereinten Nationen (s. Teil 2) und diverse Tätigkeiten europäischer und internationaler Ermittlungsbehörden (s. Teil 4). Jeder Strafverteidiger und jede Strafverteidigerin kann gezielt oder unverhofft mit diesen speziellen, für sich genommen nicht ohne Weiteres zugänglichen Rechtsmaterien in Berührung kommen. Sie werden in dem vorliegenden Buch einen hilfreichen und verlässlichen Leitfaden und Ratgeber finden. Auch für Staatsanwaltschaften und Gerichte dürfte vor allem die minutiöse Darstellung des die Praxis in Deutschland häufiger beschäftigenden Rechtshilferechts eine wahre Fundgrube sein.
Wie bisher hat Robert Esser, der mit der Rechtsprechung des EGMR wie nur wenige vertraut ist, die Teile 1 und 2 bearbeitet und auf den neuesten Stand gebracht. Heiko Ahlbrecht hat seine Bearbeitung von Teil 4 fortgeführt. Die Aktualisierung des auf über 300 Seiten angewachsenen Teils 3 lag jetzt ausschließlich bei Klaus Michael Böhm, der als Richter am OLG Karlsruhe selbst an wegweisenden Entscheidungen im Bereich des Rechtshilfeverkehrs mitgewirkt hat. Er hat sein Augenmerk besonders auf die neuen Rechtsentwicklungen gerichtet, darunter auf die Europäische Ermittlungsanordnung.
Aus dem Kreis der Bearbeiter ausgeschieden sind Heiner Hugger und Michael Rosenthal, denen für ihre Mitarbeit an der Erstauflage noch einmal herzlich gedankt sei. Dieser Dank gilt auch Stefan Kirsch, der ebenfalls ausgeschieden ist und die Darstellung der anwaltlichen Tätigkeit an den Internationalen Strafgerichtshöfen Franziska C. Eckelmans übergeben hat, die hierfür als ehemalige Legal Advisor der Appeals Division des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag geradezu prädestiniert ist.
Allen Autoren sei für ihr Engagement gedankt und dem Buch der Erfolg gewünscht, den es verdient.
Im Oktober 2017
Passau
Werner Beulke
Berlin
Alexander Ignor
Vorwort der Herausgeber
Abkürzungsverzeichnis
Teil 1Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
A.Einführung
I.Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Protokolle
II.Bedeutung und Rangstellung der EMRK im deutschen Recht
III.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
IV.Verfahrensarten vor dem EGMR
V.Zugänglichkeit der Rechtsprechung des EGMR
VI.Arbeitsbelastung des Gerichtshofs
VII.Reformen des Kontrollsystems
VIII.Urteile und Entscheidungen gegen Deutschland
IX.Spruchkörper des Gerichtshofs
1.Einzelrichter, Ausschüsse, Kammern, Große Kammer
2.Ausschluss/Befangenheit eines Richters
3.Kanzlei
B.Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde
I.Zuständigkeit des EGMR
1.Sachliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione materiae)
2.Persönliche Unvereinbarkeit mit der EMRK (ratione personae)
3.Zeitliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione temporis)
4.Örtliche Anwendbarkeit der EMRK (ratione loci)
II.Parteifähigkeit des Beschwerdeführers
III.Prozess-/Verfahrensfähigkeit des Beschwerdeführers
IV.Postulationsfähigkeit (Vertretung – locus standi)
V.Beschwerdebefugnis (Opfereigenschaft)
1.Selbstbetroffenheit
2.Unmittelbare Betroffenheit
3.Gegenwärtige Betroffenheit (Wegfall der Opfereigenschaft)
a)Potentielle Opfer
b)Wegfall der Opfereigenschaft
c)Sonderfall: Tod des Beschwerdeführers
VI.Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe
1.Im deutschen Strafprozess zu erschöpfende Rechtsmittel
a)Vertikale Erschöpfung
b)Horizontale Erschöpfung
2.Zeitpunkt
VII.Frist
1.Fristbeginn
2.Fristende
VIII.Form
1.Inhalt der Beschwerde und sonstige Formvorgaben
2.Grundsatz der freien Kommunikation mit dem Gerichtshof
IX.Wiederholte Überprüfung (res iudicata)/Litispendenz
X.Offensichtliche Unbegründetheit
XI.Rechtsschutzbedürfnis/Missbrauch des Beschwerderechts
XII.Unerheblicher Nachteil
C.Behandlung der Beschwerde durch den EGMR
I.Vor der Zuweisung an einen Spruchkörper
1.Registrierung der Beschwerde durch die Kanzlei
2.Zuteilung der Beschwerde an eine bestimmte Sektion
3.Schriftverkehr mit der Kanzlei des Gerichtshofs
a)Formale Anforderungen
b)Inhaltliche Vorgaben
c)Einhaltung von Eingabefristen
4.Zugang zur Verfahrensakte
II.Behandlung der Beschwerde vor den verschiedenen Spruchkörpern des EGMR
1.Zuweisung der Beschwerde an einen Spruchkörper
2.Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde
a)Verfahren vor dem Einzelrichter
b)Verfahren vor einem Ausschuss
3.Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde
a)Verfahren vor dem Ausschuss
b)Verfahren vor einer Kammer
c)Gemeinsame Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit
d)Veröffentlichung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde
4.Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
5.Überprüfung des Kammerurteils durch die Große Kammer
6.Streichung der Beschwerde im Register
III.Das Verfahren im Einzelnen
1.Anordnung vorläufiger Maßnahmen
2.Vergleichsverhandlungen (friendly settlement, Art. 39 Abs. 1 EMRK)
a)Beendigung des Verfahrens aufgrund einer gütlichen Einigung
b)Gescheiterter Vergleich und einseitige Erklärungen (unilateral declarations)
c)Gütliche Einigung nach Feststellung der Konventionsverletzung (Follow-up Friendly Settlements)
d)Durchsetzung der Zusagen einer gütlichen Einigung/einseitigen Erklärung
3.Gewährung einer Verfahrenshilfe
4.Anordnung der obligatorischen Vertretung
5.Schriftliches Verfahren – Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
6.Antrag auf Festsetzung einer gerechten Entschädigung
7.Information und Ladung der Verfahrensbeteiligten
IV.Ablauf der mündlichen Verhandlung
1.Grundsätze
2.Öffentlichkeit der Verhandlung
3.Anwesenheit der Parteien
4.Obligatorische Vertretung
5.Beweiserhebung
6.Beteiligung Dritter
7.Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen
8.Verhandlungsprotokoll
9.Schlussantrag
D.Urteil des EGMR
I.Beratung und Abstimmung
II.Prüfungsumfang
III.Inhalt des Urteils
IV.Bindungswirkung des Urteils
1.Inter-partes-Wirkung
2.Bindung über Einzelfall hinaus
3.Im Übrigen: Normative Leitfunktion
4.Pilotverfahren
V.Entscheidung über eine gerechte Entschädigung
1.Allgemeine Grundsätze
2.Ersatz des materiellen Schadens (pecuniary damage)
3.Ersatz des immateriellen Schadens (non-pecuniary damage)
4.Erstattung der Kosten und Auslagen (costs and expenses)
5.Verzinsung der Entschädigungssumme (default interest)
6.Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs; Abtretbarkeit und Pfändbarkeit
VI.Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
VII.Antrag auf Auslegung des Urteils
VIII.Überwachung des Urteils
IX.Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem EGMR
X.Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen und Urteilen
E.Kosten des Verfahrens
F.Wiederaufnahme des nationalen Strafverfahrens
Teil 2Kontrollausschüsse auf der Ebene der Vereinten Nationen
A.Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen – Human Rights Committee (HRC)
I.Rechtliche Grundlage
II.Zulässigkeit einer Individualbeschwerde (admissibility)
1.Beschwerdefähigkeit/Beschwerdegegner
2.Beschwerdebefugnis/Beschwerdegegenstand
3.Vertretung
4.Erschöpfung der nationalen Rechtsbehelfe (Art. 2 IPBPR; Art. 5 Abs. 2 lit. b FP, Rule 96 lit. f)
5.Form der Beschwerde
6.Frist für die Einlegung der Beschwerde
7.Rechtsschutzbedürfnis
8.Offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde
9.Verbot der Überwachung der schriftlichen Korrespondenz von Straf- und Untersuchungsgefangenen mit dem HRC
a)Strafgefangene
b)Untersuchungsgefangene
III.Behandlung eingehender Individualbeschwerden
IV.Erlass einstweiliger Maßnahmen (interim measures)
V.Entscheidung des HRC über die Begründetheit der Beschwerde (decision on the merits)
VI.Kosten und Dauer des Verfahrens
B.Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (CAT)
I.Aufgabe und Funktion
II.Zulässigkeitsvoraussetzungen der Individualbeschwerde
1.Beteiligtenfähigkeit/Beschwerdegegner
2.Beschwerdegegenstand
3.Beschwerdebefugnis
4.Erschöpfung der nationalen Rechtsbehelfe
5.Form der Beschwerde
6.Frist
7.Rechtsschutzbedürfnis
8.Verbot der Überwachung der schriftlichen Korrespondenz von Straf- und Untersuchungsgefangenen mit dem CAT
a)Strafgefangene
b)Untersuchungsgefangene
III.Behandlung eingehender Beschwerden
IV.Abschließende Entscheidung des CAT
V.Erlass einstweiliger Maßnahmen (interim measures)
VI.Zusatzprotokoll vom 18.12.2002 zur UNCAT
VII.Weitere Institutionen
Teil 3Das Rechtshilfeverfahren
A.Einführung
B.Rechtsgrundlagen der Rechtshilfe
C.Allgemeine Strukturen des Verfahrens
I.Das Zulässigkeitsverfahren
1.Eingehende Ersuchen
a)Ausgestaltung des Verfahrens
b)Anwendbare Verfahrensgrundsätze
aa)Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
bb)Die Amtsaufklärungspflicht
cc)Der Grundsatz „in dubio pro reo“
dd)Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen
2.Ausgehende Ersuchen
II.Bewilligungsverfahren
D.Der gerichtliche Rechtsschutz
I.Das Zulässigkeitsverfahren
II.Das Bewilligungsverfahren
E.Das Auslieferungsverfahren
I.Einführung
II.Allgemeine Grundsätze
1.Der Grundsatz der Spezialität
2.Das vereinfachte Auslieferungsverfahren
3.Die Auslieferungshaft
a)Die vorläufige Festnahme
b)Die vorläufige Auslieferungshaft
c)Auslieferungshaft
d)Haftaufhebungsgründe und zeitliche Begrenzung der Haft
e)Haft zur Durchführung der Auslieferung
f)Haftentschädigung
III.Auslieferung nach dem EuAlÜbk
1.Formelle Erfordernisse
2.Materielle Anforderungen
a)Beiderseitige Straf- und Verfolgbarkeit
b)Mindesthöchststrafen
c)Keine Tatverdachtsprüfung
3.Auslieferungshindernisse
a)Der ordre public-Vorbehalt
b)Verfahrens- und deliktsbezogene Auslieferungshindernisse
aa)Abwesenheitsurteile (Kontumazialurteile )
bb)Die politische Straftat
cc)Terrorstraftaten
dd)Die rechtsstaatswidrige politische Verfolgung
ee)Doppelverfolgung und der Grundsatz „ne bis in idem“
ff)Verjährung
gg)Rückwirkungsverbot
hh)Verstöße gegen die MRK
ii)Sonstige Auslieferungshindernisse
c)Personenbezogene Auslieferungshindernisse
aa)Deutsche Staatsangehörige
bb)Todesstrafe
cc)Unerträglich harte Strafe
dd)Folter
ee)Unmenschliche Behandlung im Strafvollzug
ff)Individuelle Härtegründe
gg)Strafmündigkeit und Minderjährigkeit
hh)Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ii)Asyl und politische Verfolgung
jj)Auslieferung und Ausweisung
kk)Verstöße gegen die EMRK
F.Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls
I.Einführung
1.Die gesetzgeberischen Folgen der Entscheidung des BVerfG
2.Die Vorgaben des Rahmenbeschlusses
3.Die Auswirkungen des EuHbG vom 20.7.2006
II.Das Zulässigkeitsverfahren
1.Formelle Anforderungen an einen Europäischen Haftbefehl
2.Geltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze
3.Rückwirkung
4.Das Meistbegünstigungsprinzip
5.Vereinfachte Auslieferung
6.Fristen und Haft
7.Materielle Anforderungen
a)Reduzierung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes
b)Beiderseitige Strafbarkeit
c)Grundsatz der Spezialität
d)Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
aa)Verfassungsrechtliche Vorgaben
bb)Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber
cc)Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug
dd)Straftaten mit maßgeblichem Inlandsbezug
ee)Mischfälle
ff)Rücküberstellung
gg)Überstellung zur Strafvollstreckung
hh)Rückwirkung
ii)Besonderheiten des Bewilligungsverfahrens bei Deutschen
8.Die Auslieferung im Inland wohnhafter Ausländer
9.Auslieferungshindernisse
a)Der europäische „ordre public“
b)Sonstige Auslieferungshindernisse
aa)Zwingende Ablehnungsgründe
bb)Abwesenheitsurteile
cc)Verjährung
dd)Politische Verfolgung
ee)Haftbedingungen
ff)Andere Auslieferungshindernisse
III.Das Bewilligungsverfahren
1.Allgemeine Bewilligungshindernisse
a)Anderweitige strafrechtliche Verfolgung
b)Verfahrenseinstellung im ersuchten Staat
c)Auslieferungsersuchen eines anderen Staates
d)Weitere Bewilligungshindernisse
2.Besondere Bewilligungshindernisse
a)Die Auslieferung im Inland wohnhafter Ausländer
3.Der Ablauf des Bewilligungsverfahrens
a)Allgemeines
b)Die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens
c)Die Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens
4.Auslieferung aufgrund bilateraler oder mehrseitiger Verträge
5.Auslieferung ohne vertragliche Grundlage
6.Besondere Formen der Auslieferung
a)Weiterlieferung
b)Durchlieferung
c)Vorübergehende Auslieferung
d)Nachtragsersuchen
e)Mehrheit von Auslieferungsersuchen
G.Verteidigung in Auslieferungssachen
I.Zustandekommen des Mandats – Rahmenbedingungen
1.Mandatsanbahnung
2.Verständigung und Dolmetscher
3.Der erste Kontakt mit dem Mandanten
4.Erste Aktivitäten im Mandat
5.Beiordnung als Pflichtbeistand
6.Exkurs: Der Mandant auf der Flucht oder in ausländischer Auslieferungshaft
II.Verfahrensgang und Rechtsmittel
1.Vereinfacht dargestellter Verfahrensgang einer Auslieferung nach dem EuAlÜbk
2.Vereinfacht dargestellter Verfahrensgang einer Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls (EuHbG II)
III.Schnelle Einarbeitung in die einschlägigen Rechtsquellen
IV.Prüfungsschema Auslieferung
1.Prüfungsschema – Auslieferungsersuchen nach dem EuAlÜbK
2.Prüfungsschema – Auslieferung nach dem Europäischen Haftbefehl
V.Strategische Ansätze und Standardüberlegungen
1.Zulässigkeits- und Bewilligungsverfahren
2.Verfassungsbeschwerde als letzter Ausweg?
3.Völkerrechtliche Zusicherung
VI.Gebühren und Kosten
1.Gebühren als Beistand
2.Besuchsüberwachung
3.Erstattung notwendiger Auslagen des Verfolgten
4.Haftentschädigung
H.Die Vollstreckungs- und Verfolgungshilfe
I.Die Vollstreckungshilfe bei Freiheitsstrafen
1.Vertragliche Vollstreckungshilfe
a)Allgemeine Grundlagen
b)Der Vollstreckungshilfeverkehr nach dem Überstellungsübereinkommen
aa)Allgemeines
bb)Vollstreckung deutscher Urteile im Ausland nach dem Überstellungsübereinkommen
cc)Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse im Inland nach dem Überstellungsübereinkommen
(1)Allgemeines
(2)Initiative in Deutschland
(3)Initiative im Ausland
(4)Fluchtfälle
c)Der Vollstreckungshilfeverkehr innerhalb der EU
aa)Allgemeines
bb)Vollstreckung deutscher Urteile in einem EU-Mitgliedstaat
(1)Weitere verfahrensrechtliche Fragen
(2)Initiative im Ausland
cc)Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse von EU-Mitgliedstaaten in Deutschland
2.Weitere Möglichkeiten der vertraglichen Vollstreckungshilfe
3.Vertraglose Vollstreckungshilfe
II.Die Vollstreckungshilfe bei Geldstrafen
III.Die Verfolgungshilfe
I.Sonstige Rechtshilfe
I.Rechtsgrundlagen – IRG, EuRhÜbk, EU-RhÜbk, SDÜ und Europäische Ermittlungsanordnung
II.Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen und Verfahren
III.Rechtsschutz
1.Rechtsschutz gegen die Bewilligung der Rechtshilfe/die Leistungsermächtigung
2.Rechtsschutz gegen die Vornahmehandlung
IV.Traditionelle Rechtshilfemaßnahmen
1.Durchsuchung und Beweismittelbeschlagnahme
2.Herausgabe von Beweismitteln und des aus der Tat Erlangten
a)Beschlagnahme und Herausgabe eines Bankguthabens
b)Rechtsschutz gegen die Herausgabe nach § 66 IRG
3.Vernehmungen
a)Beschuldigtenvernehmung
b)Zeugenvernehmung
c)Spezialfall: Anwaltliche Zeugnisverweigerungsrechte ausländischer Kollegen
d)Teilnahme von ausländischen Prozessbeteiligten an Rechtshilfehandlungen in Deutschland
e)Exkurs: Ladungszustellung zur Zeugenvernehmung
4.Erteilung von Auskünften und Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister
V.Rechtsbeistand und Akteneinsicht
VI.Moderne Ermittlungsmethoden
1.Allgemeines
2.Videovernehmung eines Zeugen
VII.Verwertbarkeit von im Ausland erhobenen Beweisen
VIII.Rechtshilfe in Steuerstrafsachen und SEC-Verfahren
1.Rechtshilfe in Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenverfahren
2.Rechtshilfe in Verfahren der SEC
J.Neue Entwicklungen innerhalb der Europäischen Union
Teil 4Europäische und internationale Ermittlungsbehörden
A.Architektur der europäischen und internationalen Ermittlungsbehörden
B.Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
I.Historie
II.Rechtsgrundlagen und Kompetenzen
1.Untersuchungen
2.Sanktionen
III.Verfahrensrechte
IV.Unangekündigte Kontrollen im Unternehmen durch OLAF
V.Prozessuale Verwertbarkeit im nationalen Verfahren
VI.Rechtsschutz und institutionelle Kontrolle von OLAF
VII.Verhältnis zur nationalen Strafverfolgungskompetenz
C.Europol
D.Europäisches Justizielles Netz
E.EUROJUST
F.Europäische Staatsanwaltschaft
G.Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation – Interpol
Teil 5Anwälte an Internationalen Strafgerichten
A.Einführung
B.Internationale und gemischte Strafgerichte – Gerichtsbarkeit und Organisation
I.Die beiden internationalen ad hoc-Strafgerichtshöfe für Jugoslawien (JStGH, 2003-2017) und Ruanda (RStGH, 2004-2015) und ihr Nachfolgemechanismus (MICT, seit 2012)
1.Hintergrund
2.Allgemeines
3.Rechtsgrundlagen
4.Organisation
5.Zusammenarbeit mit den souveränen Staaten
6.Prozessuale Kurzübersicht
II.Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH)
1.Hintergrund
2.Allgemeines
a)Gerichtsbarkeit
b)Ausübung der Gerichtsbarkeit
c)Zulässigkeit eines Falles
d)Verfahrensrechtliches
3.Rechtsgrundlagen
a)IStGH Statut
b)Verfahrens- und Beweisregeln (VBR-IStGH)
c)Verbrechenselemente
d)Geschäftsordnungen
e)Andere Rechtsgrundlagen
f)Article 21
4.Organisation
5.Zusammenarbeit mit den souveränen Staaten und internationalen Organisationen
a)Allgemeines
b)Verweigerung der Zusammenarbeit
c)Deutsche Zusammenarbeit mit dem IStGH
6.Prozessuale Übersicht
III.Nationale Strafgerichte mit internationalen Elementen
1.Einführung
2.IStGH und Weltrechtsprinzip
3.Nationale Tribunale mit internationalen Elementen – gemischte Tribunale
a)Die Besonderen Spruchkörper des Distriktsgerichts Dili in Ost-Timor – SPSC
b)Der Strafgerichtshof für Sierra Leone – SCSL/RSCSL
c)Die Besonderen Strafkammern in Kambodscha – ECCC
d)Die bosnischen Kammern für Kriegsverbrechen am Staatsgerichtshof (WCCBiH) und die UNMIK/EULEX-Kammern in Kosovo
e)Hoher Gerichtshof von Irak – IHT
f)Die Besonderen Afrikanischen Kammern – CAE
g)Die Besonderen Kammern für Kosovo – KSC
h)Die Besonderen Kammern der Zentralafrikanischen Republik – CPS
i)Strafgerichtshof für den Libanon
j)Nationale Verfahren (keine gemischten Kammern)
C.Zulassung als Anwalt/Anwältin und Rechtskostenhilfe
I.Organisation der Kanzlei und der Anwaltschaft
II.Verteidigung
III.Vertretung von Opfern
D.Anwaltliche Handlungsschwerpunkte/Schwerpunktwissen im internationalen Strafverfahren
I.Schwerpunktwissen – IStGH-Handwerkszeug
1.Elektronisches Gericht
2.Dokumente/Schriftsätze
3.Dokumentennummer
4.Gerichtsferien u.Ä.
II.Schwerpunktwissen – Ermittlungen vor dem IStGH
1.Der Beginn der Ermittlungen
2.Beweismittel
3.Haft- oder Vorladungsbefehl
III.Schwerpunktwissen – Opferbeteiligung am IStGH
1.Hintergrund
2.Antrag auf Beteiligung am Verfahren
3.Begriffsbestimmung „Opfer“
4.Art und Weise der Opferbeteiligung
5.Das Wiedergutmachungsverfahren
IV.Handlungsschwerpunkt – Vorverfahren
1.Wahrung der Rechte des Beschuldigten/Angeklagten und Haftfragen
2.Das Aussieben von Fällen ohne ausreichende Beweisgrundlage
a)Die Vorbereitung der Anhörung zur Anklagebestätigung
b)Die Anhörung zur Anklagebestätigung
c)Die Entscheidung zur Bestätigung der Anklage
d)Änderung der Anklageschrift („Amendment“)
3.Klärung von Vorfragen („preliminary objections“)
4.Vorbereitung der Hauptverhandlung
a)Schuldbekenntnis/Geständnis („guilty plea“/„admission of guilt“)
aa)MICT/JStGH
bb)IStGH
b)Zusammenlegung oder Trennung von Verfahren
aa)Ein oder mehrere Verfahren für mehrere Angeklagte
bb)Ein oder mehrere Verfahren auf Grundlage einer Anklage
c)Materialeinsichtsrechte/Offenlegungspflichten („disclosure“) und Schutzmaßnahmen
d)Planung der Hauptverhandlung
aa)MICT/JStGH
bb)IStGH
V.Handlungsschwerpunkt – Hauptverfahren
1.Verfahrensprinzipien
2.Die Angeklagte in der Hauptverhandlung
3.Eröffnung der Hauptverhandlung
4.Die Beweisaufnahme
a)Zulässigkeit von Beweismitteln
b)Ablauf der Beweisaufnahme
aa)JStGH/MICT
bb)IStGH
c)Zeugen
d)Andere Beweismittel
5.Beendigung der Hauptverhandlung
6.Urteil und Strafmaß
VI.Handlungsschwerpunkt – Rechtsmittel
1.Revision
2.Beschwerde
3.Wiederaufnahme des Verfahrens
VII.Sonstige Handlungsschwerpunkte und Schwerpunktwissen
1.Handlungsschwerpunkt – Vollstreckung
2.Schwerpunktwissen – Rechtspflegedelikte u.Ä.
3.Schwerpunktwissen – Entschädigung an Festgenommene oder Verurteilte
E.Völkerstrafrecht
I.Kriegs- und Bürgerkriegsverbrechen
II.Verbrechen der Aggression
III.Verbrechen gegen die Menschlichkeit
IV.Völkermord
V.Die Allgemeinen Regeln des Völkerstrafrechts
1.Allgemeine Strafrechtsprinzipien
2.Täterschafts- und Teilnahmeformen
3.Mens rea
4.Ausschluss der Strafbarkeit
5.Immunität und Verjährung
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
a.A. | anderer Ansicht |
abl. | ablehnend |
ABl. EG | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften |
ABl. EU | Amtsblatt der Europäischen Union (ab 2004) |
Abs. | Absatz |
Abschn. | Abschnitt |
abw. | abweichend |
a.E. | am Ende |
AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
a.F. | alte Fassung |
AG | Amtsgericht |
AGS | Zeitschrift für das gesamte Gebührenrecht und Anwaltsmanagement |
Alt. | Alternative |
a.M. | anderer Meinung |
amtl. | amtlich |
Anh. | Anhang |
Anm. | Anmerkung |
AnwBl. | Anwaltsblatt (Zeitschrift) |
AO | Abgabenordnung |
AöR | Archiv des öffentlichen Rechts (Zeitschrift) |
AR | Allgemeines Register |
Art. | Artikel |
Aufl. | Auflage |
AUR | Agrar- und Umweltrecht (Zeitschrift) |
ausf. | ausführlich |
AVR | Archiv des Völkerrechts (Zeitschrift) |
AWG | Außenwirtschaftsgesetz |
Az. | Aktenzeichen |
BAnz | Bundesanzeiger |
BayObLG | Bayerisches Oberstes Landesgericht |
BayObLGSt | Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes in Strafsachen |
BayStVollzG | Bayerisches Strafvollzugsgesetz |
BB | Betriebsberater (Zeitschrift) |
Bd. | Band |
Bearb. | Bearbeiter |
Begr. | Begründung |
Bek. | Bekanntmachung |
Beschl. | Beschluss |
betr. | betreffend |
Bf. | Beschwerdeführer |
BGBl. | Bundesgesetzblatt |
BGH | Bundesgerichtshof |
BGHR | Entscheidungssammlung BGH-Rechtsprechung |
BGHSt | Entscheidungssammlung des BGH in Strafsachen |
BR | Bundesrat |
BR-Drucks. | Bundesratsdrucksache |
Bsp. | Beispiel |
bspw. | beispielsweise |
BT-Drucks. | Bundestagsdrucksache |
Buchst. | Buchstabe |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Amtliche Sammlung) |
BVerfGG | Bundesverfassungsgerichtsgesetz |
BVerfGK | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1-20 (Kammerentscheidungen) |
|
|
BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
BVerwGE | Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts |
bzgl. | bezüglich |
BZRG | Bundeszentralregistergesetz |
bzw. | beziehungsweise |
CBFA | Commission Bancaire, Financière et des Assurances |
ca. | circa |
CAE | Chambres Africaines Extraordinaires |
CAT | Committee against Torture (UN-Anti-Folterausschuss) |
CCBE | Council of Bars and Law Societies of Europe |
CCPR | Covenant on Civil and Political Rights (= IPBPR) |
CCZ | Corporate Compliance Zeitschrift |
CETS | European Treaty Series (chronologisches Verzeichnis der auf der Ebene des Europarats aufgelegten Übereinkommen) |
CHR | Commission on Human Rights (UN-Menschenrechtskommission) |
CoE | Council of Europe (Europarat) |
CPCC | Code of Professional Conduct for Counsel |
CPT | Committee for the Prevention of Torture (Europäisches Anti-Folter-Übereinkommen) |
CPS | Cour Pénale Spéciale (Zentralafrikanische Republik) |
DB | Der Betrieb (Zeitschrift) |
ders. | derselbe |
d.h. | das heißt |
dies. | dieselbe |
Diss. | Dissertation |
DR | Decisions and Reports (Entscheidungen der EKMR) |
DRiZ | Deutsche Richterzeitung (Zeitschrift) |
EBA | Europäische Beweisanordnung |
ECBA | European Criminal Bar Association |
ECCC | Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia |
ECOSOC | Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen |
Ed./Eds. | Editor/Editors (Herausgeber) |
EEA | Europäische Ermittlungsanordnung |
EG | Europäische Gemeinschaft, Einführungsgesetz |
EGGVG | Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz |
EGMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
EGMR-KEV | EGMR Kostenhilfe-Erstattungsverordnung |
EGMR-KHG | Gesetz zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte |
EGV | Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft |
Einf. | Einführung |
Einl. | Einleitung |
EJIL | European Journal of International Law |
EKMR | Europäische Kommission für Menschenrechte (bis 1998) |
EMRK | Europäische Menschenrechtskonvention |
Entsch. | Entscheidung |
entspr. | entsprechend |
erg. | ergänzend |
etc. | et cetera |
EU | Europäische Union |
EUAlÜbk/EU-Ausl.ÜbK | EU-Auslieferungsübereinkommen |
EUBestG | EU-Bestechungsgesetz v. 10.9.1998 |
Eucrim | The European Criminal Law Associationʼs Forum (Online-Zeitschrift) |
EuGH | Gerichtshof der Europäischen Union (Luxemburg) |
EuGHE | Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften/Union |
EuGHG | Gesetz betreffend die Anrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach Art. 35 des EU-Vertrages (EuGH-Gesetz – EuGHG) |
EuGRZ | Europäische Grundrechte Zeitschrift |
EuHb | Europäischer Haftbefehl |
EUHbG | Europäisches Haftbefehlsgesetz (auch: EUHG) |
EURAG | Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland |
EU-RhÜbk | EU-Rechtshilfeübereinkommen (Europäische Union) |
EuRhÜbk | Europäisches Rechtshilfeübereinkommen (Europarat, 1959) |
EuV | Vertrag über eine Verfassung für Europa v. 29.10.2004 |
EUV | Vertrag über die Europäische Union |
EuZW | Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
evtl. | eventuell |
EWS | Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht |
EZB | Europäische Zentralbank |
f., ff. | folgende |
FamRZ | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht |
Fn. | Fußnote |
FP | (Erstes) Fakultativprotokoll v. 19.12.1966 zum IPBPR |
FS | Festschrift |
FSA | Financial Services Authority |
GA | Goltdammerʼs Archiv für Strafrecht (Zeitschrift) |
gem. | gemäß |
GG | Grundgesetz |
ggf. | gegebenenfalls |
GK | Große Kammer |
GOG | Geschäftsordnung des Gerichts |
GOK | Geschäftsordnung der Kanzlei |
grds. | grundsätzlich |
GYIL | German Yearbook of International Law |
GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
h.L. | herrschende Lehre |
h.M. | herrschende Meinung |
HRC | Human Rights Committee (UN-Menschenrechtsausschuss) |
HRLJ | Human Rights Law Journal |
HRRS | Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht (Online-Zeitschrift) |
Hrsg. | Herausgeber |
HUDOC | Entscheidungssammlung/Rechtsprechung von EKMR und EGMR |
ICB | International Criminal Bar |
ICC | International Criminal Court |
ICTR | International Criminal Tribunal for Rwanda |
ICTY | International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia |
i.d.F. | in der Fassung |
i.d.R. | in der Regel |
IGH | Internationaler Gerrichtshof |
ILC | International Law Commission |
IMT | International Military Tribunal |
IMTFE | International Military Tribunal for the Far East |
InfAuslR | Informationsbrief Ausländerrecht (Zeitschrift) |
IPBPR | Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966 |
IRG | Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen |
i.S.d. | im Sinne der/des |
IStGH | Internationaler Strafgerichtshof (Den Haag; auch: ICC) |
IStGHG | Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof |
IStR | Internationales Steuerrecht (Zeitschrift) |
i.S.v. | im Sinne von |
i.Ü. | im Übrigen |
i.V.m. | in Verbindung mit |
JBl. | Justizblatt/Juristische Blätter (Österreich) |
JGG | Jugendgerichtsgesetz |
JECL | Journal of European Criminal Law (Zeitschrift) |
JICJ | Journal of International Criminal Justice |
JR | Juristische Rundschau (Zeitschrift) |
JSt | Journal für Strafrecht |
JStGH | Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien |
JStGHG | Jugoslawienstrafgerichtshof-Gesetz |
JURA | Juristische Ausbildung (Zeitschrift) |
JuS | Juristische Schulung (Zeitschrift) |
Justiz | Die Justiz (Zeitschrift) |
JZ | Juristenzeitung (Zeitschrift) |
Kap. | Kapitel |
KSC | Kosovo Specialist Chambers |
KG | Kammergericht |
KJ | Kritische Justiz (Zeitschrift) |
Komm. | Kommentar |
Kriminalistik | Kriminalistik (Zeitschrift) |
krit. | kritisch |
KrWaffKontrG | Kriegswaffenkontrollgesetz |
LG | Landgericht |
Lfg. | Lieferung |
Lit. | Literatur |
LJIL | Leiden Journal of International Law |
LK | Leipziger Kommentar, StGB |
LR | Löwe/Rosenberg, StPO (Kommentar) |
MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift) |
MedR | Medizinrecht (Zeitschrift) |
medstra | Zeitschrift für Medizinstrafrecht |
MICT | Mechanism for International Criminal Tribunals |
m.N. | mit Nachweisen |
m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
NdsRpfl | Niedersächsische Rechtspflege |
NdsVBl | Niedersächsische Verwaltungsblätter |
n.F. | neue Fassung |
NGO | Non governmental Organisation |
Nr. | Nummer |
NJOZ | Neue Juristische Online-Zeitschrift |
NJVollzG | Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz |
NJW | Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) |
NJW-RR | Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Zeitschrift) |
NLMR | Newsletter Menschenrechte |
Nord ÖR | Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland |
NStZ | Neue Zeitschrift für Strafrecht |
NStZ-RR | Neue Zeitschrift für Strafrecht-Rechtsprechungsreport |
NuR | Natur und Recht (Zeitschrift) |
NVwZ | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht |
NVwZ-RR | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report |
NZA | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht |
NZWiSt | Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht |
ÖJZ | Österreichische Juristen-Zeitung |
o.g. | oben genannt(e) |
OHCHR | Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (Genf) |
OLAD | Office of Legal Aid and Detention Matters |
OLAF | Office Européen de Lutte Anti-Fraude |
OLG | Oberlandesgericht |
OVG | Oberverwaltungsgericht |
OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten |
PD | Practice Direction (Verfahrensanordnung) |
Prot. | Protokoll |
PStr | Praxis des Steuerstrafrechts (Zeitschrift) |
Rb-EUHb | Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl |
rd. | rund |
RdA | Recht der Arbeit (Zeitschrift) |
RegE | Regierungsentwurf |
Res. | Resolution des UN-Sicherheitsrates |
RG | Reichsgericht |
RGBl. | Reichsgesetzblatt |
RiStBV | Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren |
RiVASt | Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten |
Rn. | Randnummer |
R&P | Recht und Psychiatrie (Zeitschrift) |
Rs. | Rechtssache |
RSCSL | Residual Special Court for Sierra Leone |
Rspr. | Rechtsprechung |
RStGH | Strafgerichtshof für Ruanda |
S., s. | Satz, Seite, siehe |
SCSL | Special Court for Sierra Leone |
SDÜ | Schengener Durchführungsübereinkommen |
SIS | Schengener Informationssystem |
sog. | sogenannte |
s.o. | siehe oben |
SoldG | Soldatengesetz |
StGB | Strafgesetzbuch |
StIGH | Statut des Internationalen Gerichtshofs v. 26.6.1945 |
STL | Special Tribunal for Lebanon |
StPO | Strafprozessordnung |
StraFo | Strafverteidigerforum (Zeitschrift) |
StRR | StrafRechtsReport (Zeitschrift) |
StV | Zeitschrift Strafverteidiger |
StVollstrO | Strafvollstreckungsordnung |
StVollzG | Strafvollzugsgesetz |
s.u. | siehe unten |
str. | streitig |
st. Rspr. | ständige Rechtsprechung |
Tab. | Tabelle |
TÜ | Telefonüberwachung |
u.Ä. | und Ähnliche/s |
u.a. | unter anderem, und andere |
ÜAG | Gesetz zur Ausübung des Übereinkommens v. 21.4.1983 über die Überstellung verurteilter Personen (Überstellungsausführungsgesetz) |
ÜberstÜbK | Überstellungsübereinkommen |
U-Haft | Untersuchungshaft |
UK | Vereinigtes Königreich |
UN | Vereinte Nationen |
UNCAT | UN-Anti-Folterkonvention v. 10.12.1984 |
UNO | United Nations Organization |
unstr. | unstreitig |
UNTAET | United Nations Administration in East Timor |
UNTS | United Nations Treaty Series |
Urt. | Urteil |
usw. | und so weiter |
u.U. | unter Umständen |
UVollzO | Untersuchungshaftvollzugsordnung |
v. | von, vom |
VBR | Verfahrens- und Beweisregeln |
VerfO | Verfahrensordnung |
VG | Verwaltungsgericht |
VGH | Verwaltungsgerichtshof |
vgl. | vergleiche |
Vorb. | Vorbemerkung |
VO | Verordnung |
VR | Verwaltungsrundschau (Zeitschrift) |
WCCBiH | Strafkammern am Obersten Gerichtshof in Bosnien und Herzegowina |
wistra | Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht |
WGC | Working Group on Communications |
WGS | Working Group on Communications |
WM | Wertpapiermitteilungen (Zeitschrift) |
WStG | Wehrstrafgesetz |
WuW | Wirtschaft und Wettbewerb (Zeitschrift) |
WuWE | Wirtschaft und Wettbewerb Entscheidungssammlung |
WÜK | Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen v. 24.4.1963 |
ZäöRV | Zeitschrift für ausländisches und öffentliches Recht und Völkerrecht |
z.B. | zum Beispiel |
ZBR | Zeitschrift für Beamtenrecht |
ZEuS | Zeitschrift für europarechtliche Studien |
ZfStrVo | Zeitschrift für Strafvollzug |
Ziff. | Ziffer |
ZIP | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht |
ZIS | Zeitschrift für internationale Strafrechtsdogmatik (Online-Zeitschrift) |
zit. | zitiert |
ZP | Zusatzprotokoll |
ZPO | Zivilprozessordnung |
ZRP | Zeitschrift für Rechtspolitik |
ZStW | Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (Zeitschrift) |
z.T. | zum Teil |
zusf. | zusammenfassend, Zusammenfassung |
zust. | zustimmend |
zutr. | zutreffend |
ZWH | Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen |
A.Einführung
B.Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Individualbeschwerde
C.Behandlung der Beschwerde durch den EGMR
D.Urteil des EGMR
E.Kosten des Verfahrens
F.Wiederaufnahme des nationalen Strafverfahrens
1
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg werden zunehmend auch von deutschen Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden rezipiert. Insbesondere im Strafprozessrecht sind in den letzten Jahren über das Verfahren der Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) europaweit verbindliche strafprozessuale Standards festgeschrieben worden, die der Verteidiger für das eigene Mandat fruchtbar machen und nach Erschöpfung des nationalen Rechtsschutzes selbst durch einen Gang nach Straßburg für den individuellen Fall nutzbar machen kann. Trotz einer stetig steigenden Zahl an Individualbeschwerden und einer damit verbundenen Arbeitsbelastung des EGMR wird dessen Judikatur in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen und – mit Hilfe von Verteidigern – neue strafprozessuale Problemfelder erschließen.
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › I. Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Protokolle
2
Die EMRK wurde am 4.11.1950 von den Gründungsmitgliedern des Europarates als erstes regionales Rechtsinstrument zum Schutz der Menschenrechte verabschiedet. Die am 3.9.1953 nach der Ratifizierung durch den zehnten Vertragsstaat in Kraft getretene Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, in dessen Abschnitt I (Art. 2-18 EMRK) Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgt sind, die von den Vertragsstaaten der Konvention (Contracting Parties) gegenüber allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen zu gewährleisten sind (Art. 1 EMRK). Alle 47 Mitgliedstaaten des Europarates sind Vertragspartei der Konvention.[1]
3
In Ergänzung zu den Kernbestimmungen der EMRK sind insgesamt siebzehn Protokolle zur Zeichnung aufgelegt worden, von denen bisher fünfzehn in Kraft getreten sind. Die Protokolle Nr. 2, 3, 5, 8, 9, 10 (nie in Kraft getreten), 11, 14, 14bis (seit 1.6.2010 außer Kraft), 15 und 16 betreffen Änderungen des Kontrollverfahrens; durch die sechs Zusatzprotokolle (ZP-EMRK) Nr. 1, 4, 6, 7, 12, 13 wurden der Konvention neue Garantien hinzugefügt. Das 12. ZP-EMRK v. 4.11.2000 (allgemeines Diskriminierungsverbot) und das (auch) strafprozessual relevante 7. ZP-EMRK v. 22.11.1984 sind von der Bundesrepublik Deutschland gezeichnet, aber (noch) nicht ratifiziert worden.
4
Einen mittelbaren Bezug zur EMRK hat die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe v. 26.11.1987 (CETS 126), die regelmäßige Besuche von Hafteinrichtungen durch den Europäischen Anti-Folterausschuss (Committee for the Prevention of Torture – CPT) ermöglicht, aber – anders als die UN-Antifolterkonvention (UNCAT; Rn. 649) – kein Verfahren der Individualbeschwerde vorsieht.[2] Die Tätigkeitsberichte des CPT werden vom EGMR als Erkenntnisquelle, u.a. zur Auslegung von Art. 3 EMRK, herangezogen.[3]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › II. Bedeutung und Rangstellung der EMRK im deutschen Recht
5
Die EMRK überlässt es den Vertragsparteien (Staaten), in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften nachkommen. Der Bundesgesetzgeber hat der EMRK mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt.[4] Damit wurde die Konvention ins deutsche Recht transformiert. Zugleich hat der Gesetzgeber einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt.[5] Für die BR Deutschland ist die EMRK am 3.9.1953 in Kraft getreten.[6]
6
Die EMRK besitzt in der bundesdeutschen Rechtsordnung weder den Status von Verfassungsrecht noch den Status einer allgemeinen Regel des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG. Die Konvention nimmt aber (jedenfalls formal) den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes[7] ein (Art. 59 Abs. 2 GG). Ihre Bestimmungen sind damit unmittelbar geltendes deutsches Recht; sie binden sowohl die vollziehende Gewalt als auch die Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 GG).[8] Landesgesetzen, auch Landesverfassungsrecht, geht die EMRK damit schon nach Art. 31 GG vor. Komplexer ist das Verhältnis der EMRK zum sonstigen Bundesrecht und zur Verfassung (Grundgesetz).
7
Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 14.10.2004 (Görgülü)[9] betont hat, nimmt die gesamte Rechtsprechung des EGMR – über das Zustimmungsgesetz zur Ratifizierung (Art. 59 Abs. 2 GG) – an der innerstaatlichen Verbindlichkeit der EMRK teil. Darüber hinaus lässt sich über Art. 1 EMRK eine völkerrechtliche Bindung der BR Deutschland an den übertragungsfähigen Inhalt der gesamten Rechtsprechung des EGMR – nicht jedoch an die gegen andere Staaten ergehenden Urteile als solche (vgl. Art. 46 EMRK) – herleiten (vgl. dazu näher Rn. 463 ff.).[10]
8
An die Rechtsprechung des EGMR sind alle nationalen staatlichen Stellen, vor allem aber die deutschen Gerichte, zwar nicht völkerrechtlich, wohl aber innerstaatlich gebunden.[11] Sie haben die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung in jedem Strafverfahren zu beachten und anzuwenden.[12]
9
Das BVerfG stellt diesen Grundsatz allerdings in bedenklicher Weise unter einen verfassungsrechtlichen Vorbehalt („sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt“)[13], dessen Reichweite lebhaft diskutiert wird und noch nicht abschließend geklärt ist (vgl. Rn. 10).[14] Zudem dürfe die Rechtsprechung des EGMR nicht schematisch auf das nationale Recht übertragen werden; sie müsse vielmehr „möglichst schonend“ in das nationale Recht eingepasst werden.[15] Der EGMR akzeptiert, dass keine „schematische Parallelisierung“ erfolgt, in der Sache müssen die Konventionsrechte allerdings stets beachtet werden.[16]
10
Die Strafgerichte müssen die in einem Strafverfahren angewandten Gesetze und sonstigen Vorschriften im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der BR Deutschland auslegen, da nicht anzunehmen sei – so das BVerfG – dass der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet habe, von diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen abweichen oder ihre Verletzung ermöglichen wolle.[17] Die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR muss dabei „im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung“[18] erfolgen. Eine Grenze für die konventionskonforme Auslegung sieht das BVerfG in „eindeutig entgegenstehendem Gesetzesrecht oder deutschen Verfassungsbestimmungen“[19]. Setzt sich das Strafgericht hingegen überhaupt nicht mit der relevanten Judikatur des EGMR auseinander, obwohl der Beschuldigte bzw. dessen Vertreter hierauf Bezug genommen hat, ist die Erhebung einer Anhörungsrüge[20] ratsam – andernfalls riskiert der Betroffene, dass seine spätere Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität als unzulässig abgewiesen wird.[21]
11
Das BVerfG selbst zieht nicht nur die EMRK, sondern auch die Rechtsprechung des EGMR auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der vom Grundgesetz geschützten Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze heran.[22] Daher kann der EMRK durchaus ein faktischer Vorrang vor dem gesamten deutschen Recht zugesprochen werden.[23]
12
Über das Gebot einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung[24] kommt der EMRK und der gesamten Rechtsprechung des EGMR eine weitreichende Klarstellungs- und Konkretisierungsfunktion für das deutsche Strafverfahrensrecht zu, insbesondere für solche Garantien, die im GG nicht ausdrücklich genannt sind (z.B. der Grundsatz eines fairen Verfahrens, Art. 6 Abs. 1 EMRK; Unschuldsvermutung, Art. 6 Abs. 2 EMRK).
13
Da die EMRK innerhalb der deutschen Rechtsordnung (nur) im Range eines Bundesgesetzes steht (Rn. 6), kann ein Bf. vor dem BVerfG nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Konvention garantierten Menschenrechts mit der Verfassungsbeschwerde rügen.[25] Die Bestimmungen der Konvention selbst ebenso wie die Urteile des EGMR scheiden daher als unmittelbarer Prüfungsmaßstab für ein Verfahren vor dem BVerfG aus (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; § 90 Abs. 1 BVerfGG).[26] Da die EMRK zwar geltendes Bundesrecht, nicht aber zugleich Teil der Verfassungen der Länder ist, kann (auch) eine Verfassungsbeschwerde nach Landesrecht nicht auf eine ihrer Bestimmungen gestützt werden.[27]
14
Es bleibt aber die Möglichkeit, das einer EMRK-Bestimmung „parallele Grundrecht“ zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen und dieses sodann über das Gebot einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung mit Hilfe der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR „inhaltlich anzureichern“.
15
Die „Nichtberücksichtigung“ einer einschlägigen EGMR-Judikatur (dazu Rn. 8) kann zudem als Verstoß gegen das jeweils betroffene parallele Grundrecht i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gerügt werden.[28]
Teil 1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte › A. Einführung › III. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
16
Als Kontrollorgan der EMRK wurde der EGMR am 21.1.1959 mit Sitz in Straßburg eingerichtet. Seine zentrale Aufgabe ist die Auslegung und Anwendung der Konvention nebst ihrer Zusatzprotokolle (Art. 32 EMRK).[29] Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist in Art. 27 ff. EMRK[30] und in der Verfahrensordnung des EGMR (VerfO; Rules of Court) geregelt). Die aktuelle Fassung der VerfO ist am 14.11.2016 in Kraft getreten.[31]Eine wesentliche Änderung des Verfahrens ging mit der Neufassung der Rule 47 zum 1.1.2014 einher (Rn. 205 ff.).
17
Ergänzend hat der Präsident des Gerichtshofs insgesamt sieben Verfahrensanordnungen (Practice Directions (PD); alle Stand November 2016) als Handreichung für die bei der Einlegung einer Beschwerde zu beachtenden Formalia erlassen. Diese betreffen insbesondere das Erscheinen der Verfahrensbeteiligten zu mündlichen Verhandlungen, die Einreichung von Schriftsätzen oder sonstiger Unterlagen sowie die Geltendmachung von Entschädigungsleistungen (Rule 32):
18
Practice Direction: Institution of Proceedings
Practice Direction: Requests for Interim Measures
Practice Direction: Requests for Anonymity
Practice Direction: Just satisfaction claims
Practice Direction: Secured Electronic Filing by Governments
Practice Direction: Electronic Filing by Applicants
Practice Direction: Written Pleadings