Dieser Ratgeber soll sowohl für Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte aber auch für alle Praktiker des Unterhaltsrechts wie Familienrichter, Rechtsanwälte, Rechtspfleger oder Sachbearbeiter bei den Jugend- und Sozialämtern eine schnelle Hilfe sein. Durch die Zusammenstellung der maßgebenden Rechtsprechung zur Berechnung und Höhe des Unterhalts und zu häufig vorkommenden Einzelfragen soll etwas Licht in das Dunkel des Unterhaltsrechts gebracht werden.
Mit diesem Buch wird versucht sowohl dem betroffenen juristischen Laien als auch dem Praktiker einen schnellen und zuverlässigen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts und die damit eng zusammenhängenden Fragen anzubieten.
Die richtungweisenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Unterhaltsrecht sowie die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind umfassend eingearbeitet.
Die unzähligen Einzelfragen und die Teilprobleme, die bei der Bestimmung der Höhe des Unterhalts von Bedeutung sind, können im Rahmen dieses Buches nur kurz aufgezeigt, nicht aber erschöpfend erörtert werden.
Der interessierte Leser findet eine kurze systematische Einführung in das Unterhaltsrecht unter den Stichworten →Ehegattenunterhalt, →Kindesunterhalt (Überblick), →Verwandtenunterhalt, →Eheliche Lebensverhältnisse, →Verwirkung des Unterhaltsanspruchs (Ehegattenunterhalt). Anhand dieser Stichworte kann auch festgestellt werden, in welchen Zusammenhang die einzelnen Begriffe des Unterhaltsrechts zu setzen sind.
Die Kenntnis der unterhaltsrechtlich bedeutsamen Gesichtspunkte soll insbesondere auch das Gespräch mit dem Fachmann/der Fachfrau erleichtern, die in allen Zweifelsfragen hinzugezogen werden sollten und deren Rat im Streitfalle dieses Taschenbuch nicht ersetzen kann.
Traunreut, im Januar 2018 |
Dr. Hans Heiß |
Beate Heiß |
a. A. |
anderer Ansicht |
Abs. |
Absatz |
a. F. |
alte Fassung |
AfA |
Absetzung für Abnutzungen |
AG |
Amtsgericht |
Anm. |
Anmerkung |
AO |
Abgabenordnung |
Art. |
Artikel |
BAföG |
Bundesausbildungsförderungsgesetz |
BAV |
Betriebliche Altersversorgung |
BayL |
Unterhaltsrechtliche Leitlinien oder Familiensenate in Bayern |
BBesG |
Bundesbesoldungsgesetz |
BEEG |
Bundeserziehungsgeldgesetz |
BEG |
Bundesentschädigungsgesetz |
BFH |
Bundesfinanzhof |
BGB |
Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl. |
Bundesgesetzblatt |
BGH |
Bundesgerichtshof |
BGHZ |
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (Amtliche Sammlung) |
BKGG |
Bundeskindergeldgesetz |
BSG |
Bundessozialgericht |
BSHG |
Bundessozialhilfegesetz |
BT-Drs. |
Bundestagsdrucksache |
BVerfG |
Bundesverfassungsgericht |
BVerwG |
Bundesverwaltungsgericht |
BVG |
Bundesversorgungsgesetz |
DAVorm. |
Der Amtsvormund (Jahr u. Seite) |
DRiZ |
Deutsche Richter-Zeitung |
DT |
Düsseldorfer Tabelle |
DVO |
Durchführungsverordnung |
EGBGB |
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch |
EGZPO |
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung |
EheG |
Ehegesetz |
Einf. |
Einführung |
Entsch. |
Entscheidung |
Entw. |
Entwurf |
EStG |
Einkommensteuergesetz |
FA-FamR |
Handbuch des Fachanwalts Familienrecht |
FamFG |
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
FamFR |
Familienrecht und Familienverfahrensrecht (Jahr u. Seite) |
FamRZ |
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (Jahr u. Seite) |
GG |
Grundgesetz |
GSiG |
Grundsicherungsgesetz |
h. M. |
herrschende Meinung |
Hs. |
Halbsatz |
i. d. R. |
i. d. R. |
i. S. d. |
im Sinne der/des |
i. S. v. |
im Sinne von |
i. V. m. |
in Verbindung mit |
KG |
Kammergericht |
KindUG |
Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhalts minderjähriger Kinder (Kinderunterhaltsgesetz) |
KJHG |
Kinder- und Jugendhilfegesetz |
Leitlinien |
Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familien- senate in Süddeutschland. OLGe Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken |
LG |
Landgericht |
m. w. N. |
mit weiteren Nachweisen |
n. F. |
neue Fassung |
NJW |
Neue Juristische Wochenschrift (Jahr u. Seite) |
NJWE-FER |
NJW-Entscheidungsdienst Familien- und Erbrecht |
Nr. |
Nummer |
OLG |
Oberlandesgericht |
Rn. |
Randnummer |
S. |
Satz, Seite |
SGB |
Sozialgesetzbuch |
SL |
Süddeutsche Leitlinien |
SvEV |
Sozialversicherungsentgeltverordnung |
UÄG |
Unterhaltsänderungsgesetz |
UhVorschG |
Unterhaltsvorschussgesetz |
UnterhSichG |
Unterhaltssicherungsgesetz |
UVG |
Unterhaltsvorschussgesetz |
VAHRG |
Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich |
VersAusglG |
Versorgungsausgleichsgesetz |
vgl. |
vergleiche |
VKH |
Verfahrenskostenhilfe |
VKV |
Verfahrenskostenvorschuss |
VO |
Verordnung |
ZPO |
Zivilprozessordnung |
Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Auflage 2015
Heiß/Born, Unterhaltsrecht
Kroiß/Siede, FamFG, 2. Auflage 2018
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018
Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Auflage 2015
Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 38. Auflage 2017
Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015
Unterhaltstitel aus der Zeit vor dem 1.1.2008 können abgeändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltspflicht eingetreten ist und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist, § 36 Nr. 1 EGZPO (BGH FamRZ 2008, 1911). Dabei genügt es, wenn sich das Abänderungsverlangen allein auf die neue Rechtslage stützt (BGH FamRZ 2010, 192). Nicht zumutbar ist eine Abänderung i. d. R. dann, wenn der Titel Gesamtvereinbarungen oder Abfindungen enthält und der Bedürftige auf den Fortbestand des Titels vertrauen durfte. Voraussetzung ist aber, dass die Umstände aufgrund der geänderten Rechtslage erheblich geworden sind. § 36 Nr. 1 EGZPO bietet gegenüber § 238 FamFG keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (BGH FamRZ 2010, 111).
Wurde der Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach § 253 FamFG rechtskräftig festgestellt, können die Beteiligten im Wege eines Abänderungsantrags nach § 240 FamFG verlangen, dass auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird. Zur Geltendmachung der im vereinfachten Verfahren ausgeschlossenen Einwendungen wird also der Rechtsbehelf der Abänderung nach § 240 FamFG zur Verfügung gestellt.
Wird der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags, § 240 Abs. 2 FamFG.
Gerichtliche Entscheidungen können nach § 238 FamFG abgeändert werden, während sich die Abänderung von Vergleichen und Urkunden nach § 239 FamFG richtet.
Das Abänderungsverfahren hinsichtlich gerichtlicher Unterhaltstitel ist grundsätzlich erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags zulässig, § 238 Abs. 3 FamFG. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch für die Zeit zulässig, für die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, etwa wenn ein Auskunftsersuchen oder eine Inverzugsetzung nach § 1613 BGB vorliegt. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem 1. des auf einen entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Durch eine „negative Mahnung“ kann somit auch bei gerichtlichen Unterhaltstiteln eine rückwirkende Herabsetzung erreicht werden, jedoch nur für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags, § 238 Abs. 3 S. 4 FamFG.
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Abänderung nach § 238 FamFG:
Verschärfte Haftung, § 241 FamFG: Einem Antrag auf Rückzahlung zu viel bezahlten Unterhalts kann ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags der Einwand des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr entgegengehalten werden, weil mit der Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags die verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB herbeigeführt wird. Demgegenüber muss bei einem Antrag auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 54 FamFG zusätzlich ein Antrag auf Rückzahlung gestellt werden, um die verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4 BGB herbeizuführen.
Der Antrag auf Abänderung gerichtlicher Vergleiche und vollstreckbarer Urkunden ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. Es gilt weder die Wesentlichkeitsgrenze des § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG noch gelten die Präklusionswirkungen des § 238 Abs. 2 FamFG.
Vergleiche und vollstreckbare Urkunden über laufenden Unterhalt sind nur nach materiell-rechtlichen Gründen abänderbar. Es gibt keine zeitliche Begrenzung, sodass diese Titel auch rückwirkend abgeändert werden können. Nach § 239 Abs. 2 FamFG richten sich die Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung nach den Vorschriften des BGB, somit in erster Linie nach den Regeln über die Störung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB.
Ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags kann daher später zu viel bezahlter Unterhalt zurückgefordert werden, soweit der Abänderungsantrag Erfolg hat, weil § 241 FamFG gilt. Wurde jedoch ein Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossen, kann dieser Vergleich nicht nach § 239 FamFG abgeändert werden, sondern nur nach § 54 FamFG, weil insoweit die Regeln zum einstweiligen Anordnungsverfahren weiter wirken. Dies hat gleichzeitig zur Folge, dass die verschärfte Haftung nach § 241 FamFG nicht für die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs, der im einstweiligen Anordnungsverfahren geschlossen wurde, gilt.
Das Familiengericht kann die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung des § 769 ZPO einstweilen einstellen, § 242 FamFG.
Eine Vereinbarung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung oder eines gerichtlichen Vergleichs (Wirksamkeitserfordernis), § 1585c BGB.
Der Unterhaltsberechtigte (nicht jedoch der Verpflichtete) kann statt der laufenden monatlichen Unterhaltsrente eine Kapitalabfindung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird, § 1585 Abs. 2 BGB. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt i. d. R. vor, wenn der Berechtigte sich eine eigene wirtschaftliche Existenz gründen will oder wenn entweder der Berechtigte oder der Verpflichtete beabsichtigt auszuwandern, aber auch zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs, wenn der Verpflichtete über Vermögenswerte verfügt oder solche etwa in Form einer Erbschaft oder eines Pflichtteils zu erwarten hat und zu befürchten ist, dass er sie schnell verbraucht. Eine unbillige Belastung des Verpflichteten liegt dann vor, wenn die geforderte Kapitalabfindung dazu führt, dass ihm selbst nicht der eigene angemessene Unterhalt verbleiben würde.
Die Höhe der Kapitalabfindung ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen, wobei neben der Lebenserwartung die voraussichtliche Entwicklung der Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zur berücksichtigen sind, ebenso wie eine in Aussicht stehende Wiederheirat. Die Verpflichtung Ehegattenunterhalt zu bezahlen endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, indem dem Verpflichteten die Forderung des Berechtigten auf Kapitalabfindung zugeht. Endgültig erlischt der Unterhaltsanspruch aber erst dann, wenn die Kapitalabfindung gezahlt wird. Wurde die Kapitalabfindung bezahlt und ist damit der Unterhaltsanspruch erloschen, dann ist eine spätere Veränderung der Verhältnisse unbeachtlich, es sei denn, es wurde eine Klausel aufgenommen, dass im Falle einer Notlage ein bestimmter Betrag laufend zu leisten sei. Auch wenn der Berechtigte alsbald nach Zahlung der Kapitalabfindung stirbt besteht kein Rückforderungsanspruch. Gleiches gilt im Fall der Wiederheirat. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Berechtigte die Abfindung durch Verheimlichen einer unmittelbar bevorstehenden Wiederheirat erschlichen hat. In diesem Fall soll der Verpflichtete ggf. Schadensersatz nach § 826 BGB verlangen können. Das Aufrechnungsverbot gilt grundsätzlich auch für die Abfindung von Unterhaltsansprüchen (BGH FamRZ 2002, 1179); etwas anderes kann dann gelten, wenn die Vertragsparteien die von ihnen gewollte Unterhaltspflicht völlig auf eine vertragliche Grundlage gestellt und den Zahlungsanspruch damit seines Wesens als eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs entkleidet haben. Für Beamte können durch die Vereinbarung einer einmaligen Abfindung Nachteile entstehen, weil ein geschiedener Beamter keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 hat, wenn seine Pflicht zum Unterhalt aus seiner Ehe durch Kapitalabfindung erloschen ist (BVerwG FamRZ 2003, 1385).
Eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung dient der Auffüllung der Einkommensnachteile, die mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Erwerbstätigkeit verbunden sind (Lohnersatzfunktion). Der Abfindungsbetrag ist auf eine angemessene Zeit zu verteilen (vgl. OLG München FamRZ 1995, 809). Sie soll dem Arbeitnehmer und seinen Unterhaltsgläubigern ermöglichen, ihren bisherigen Lebensstandard für eine Übergangszeit aufrecht zu erhalten. Findet der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes eine neue Anstellung mit etwa dem gleichen Einkommen, so ist die Abfindung seinem Vermögen zuzurechnen. Sie hat dann keine Lohnersatzfunktion. Findet der Arbeitnehmer bereits nach wenigen Monaten einen neuen Arbeitsplatz mit etwa dem gleichen Einkommen, so ist die Abfindung teils zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes einzusetzen. Zum anderen Teil zählt sie zum Vermögen. Der BGH (FamRZ 2003, 432; 2004, 1352) hat festgestellt, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen wird. Eine Wahlrecht, ob eine Abfindung bei der Berechnung des Unterhalts oder des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden soll, besteht danach nicht. Für eine vorrangige Berücksichtigung des Unterhalts spricht auch, dass zunächst immer der Trennungsunterhalt geregelt wird, bevor der Zugewinnausgleich ausgeglichen wird. Der Teil der Abfindung, der für den künftigen Unterhalt benötigt wird, ist kein Vermögen, sondern wie künftiges unterhaltsrechtliches Einkommen zu behandeln.
Um der Gefahr zu entgehen, dass der Pflichtige die Abfindung vorab verbraucht und damit zur Unterhaltszahlung nicht mehr leistungsfähig ist, ist beim nachehelichen Unterhalt dem Bedürftigen regelmäßig anzuraten, eine Sicherheitsleistung nach § 1585a BGB zu verlangen. Beim Trennungsunterhalt kann ein Arrest zur Sicherung des künftigen Unterhalts beantragt werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Pflichtige die Abfindung über die ehelichen Lebensverhältnisse hinaus verbraucht. → Doppelverwertungsverbot
Wollen die Beteiligten eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschließende Regelung treffen, ist der Fortbestand der unterhaltsrelevanten Umstände nicht Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung (BGH FamRZ 2005, 1662). Bei dieser Vereinbarung bleibt es folglich auch dann, wenn der Abfindungsbetrag in Raten gezahlt werden sollte und die Unterhaltsberechtigte vor der Fälligkeit der letzten Rate neu heiratet. Wenn die Beteiligten eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine restlose und endgültige Regelung wollten, liegt darin regelmäßig auch ein Ausschluss weiterer Ansprüche für nicht vorhersehbare Veränderungen. Die abschließende Wirkung auf der Grundlage einer bloßen Prognose ist dann wesentlicher Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und nicht bloß dessen Geschäftsgrundlage (BGH FamRZ 2005, 1663).
Sie sind zwischen Unterhaltsberechtigten und -verpflichteten i. d. R. nur dann sinnvoll, wenn gleichzeitig wechselseitig auf Unterhalt verzichtet wird. Die Vereinbarung einer Abfindung hat zur Folge, dass mit der Bezahlung der Abfindungssumme der gesetzliche Unterhaltsanspruch erlischt, sofern nicht eine Klausel aufgenommen wird, dass im Falle einer Notlage ein bestimmter Betrag laufend zu leisten sei. Erlischt der Unterhaltsanspruch, so wird der Erbe des unterhaltspflichtig gewesenen geschiedenen Ehegatten von Unterhaltspflichten frei. (Zur Wirksamkeit der Vereinbarung einer Ab findungssumme für den Fall der Scheidung vgl. BGH FamRZ 1990, 372; 1991, 443 f. Zur Aufklärungs- und Beratungspflicht des Rechtsanwaltes bei einer Scheidungsvereinbarung vgl. BGH FamRZ 1990, 37.) Grundsätzlich sind Vereinbarungen über den gesetzlichen Unterhalt zulässig. Beachtet werden muss jedoch das zwingende Verbot des § 1614 Abs. 1 BGB, auf künftigen Unterhalt zu verzichten. Bezüglich des künftigen Unterhalts ist ein Verzicht (= objektive Schmälerung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts) nach § 1614 Abs. 1 i. V. m. § 134 BGB nichtig (BGH FamRZ 1984, 997) und zwar auch dann, wenn dafür eine Gegenleistung in Form einer Abfindung vereinbart wurde. Für vergangenen oder gegenwärtigen Unterhalt kann dagegen ohne weiteres eine Abfindungsvereinbarung abgeschlossen werden, ebenso für nachehelichen Ehegattenunterhalt gemäß der ausdrücklichen Regelung des § 1585c BGB. Eine Vereinbarung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf gemäß § 1585c S. 2 BGB der notariellen Beurkundung.
Die Aufwandsentschädigungspauschale für Abgeordnete, Bürgermeister und Kreisräte dient der Abgeltung mandatsbedingter Aufwendungen, zählt aber zum Einkommen, soweit die mandatsbedingten Aufwendungen nicht konkret dargelegt und belegt werden können (BGH FamRZ 1983, 670, 672; 1986, 780; OLG Bamberg FamRZ 1999, 1082; OLG Stuttgart FamRZ 1994, 1251). Die Kostenpauschale ist insoweit als unterhaltspflichtiges Einkommen anzusehen, als sie nicht durch konkreten Mehrbedarf aufgezehrt wird (vgl. BGH FamRZ 1983, 670, 672 zur Berücksichtigung kommunaler Sitzungsgelder (→ Kommunale Sitzungsgelder). Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung der Aufwandsentschädigung (Kostenpauschale) eines Abgeordneten (hier: des Bayerischen Landtags) hat der BGH (FamRZ 1986, 780 ff.) entschieden, dass in jedem Fall die Kostenpauschale eines Abgeordneten dadurch gekennzeichnet ist, dass ihr typischerweise mandatsbedingte Aufwendungen gegenüberstehen, zu deren Abgeltung sie bestimmt ist. Im Umfang des hierfür erforderlichen Aufwandes scheidet ihre Heranziehung zu Unterhalts zwecken von vorneherein aus.
Im Übrigen wird, je nach den vorgetragenen Umständen des Einzelfalles, in geringerem oder größerem Umfang eine Schätzung des geltend gemachten Aufwandes nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 ZPO erforderlich und vertretbar sein.
Pflichtbeiträge und Spenden des Abgeordneten an seine Partei stehen auch während des Zusammenlebens der Familie nicht für den Unterhalt zur Verfügung und stellen daher i. d. R. abzugsfähige Belastungen dar. I. d. R. wird man 2/3 der Aufwandsentschädigung zur Deckung des Aufwands anerkennen können, während etwa 1/3 zum Einkommen zu zählen ist (OLG Bamberg FamRZ 1999, 1082).
Im Steuerrecht herrscht in Bezug auf Abschreibungen eine gewisse Großzügigkeit, die unterhaltsrechtlich nicht verantwortet werden kann. Unterhaltsrechtlich dürfen nur solche Beträge abgeschrieben werden, die für die Erhaltung der Einkommensquelle tatsächlich erforderlich sind. Abschreibungen sind häufig steuerlich beachtliche Aufwendungen, die unterhaltsrechtlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen. Die zu versteuernden Einkünfte eines Unterhaltspflichtigen sind daher i. d. R. geringer als das Einkommen, nach dem sich der Unterhalt bemisst. Dieser unterschiedlichen Beurteilung von Abschreibungen liegt zugrunde, dass steuerrechtlich pauschal ein Verschleiß von Gegenständen des Anlagevermögens berücksichtigt wird, während im Unterhaltsrecht eine Abschreibung nur in Höhe der tatsächlichen Wertminderung berücksichtigt werden kann. Die zur linearen Abschreibung von der Finanzverwaltung herausgegebenen AfA-Tabellen geben regelmäßig den tatsächlichen Werteverzehr wieder. Es erscheint unbedenklich, diese Erfahrungswerte auch im Rahmen der Berechnung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu übernehmen (BGH FamRZ 2003, 743).
Unterhaltsansprüche können grundsätzlich nicht abgetreten werden. Gesetzliche Unterhaltsansprüche sind gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO lediglich bedingt pfändbar, aber sie gelten, solange das hierfür ausschließlich zuständige Vollstreckungsgericht keine Anordnung der Pfändung getroffen hat, für das Erkenntnisverfahren als unpfändbar, und können deshalb gemäß § 400 BGB – jedenfalls grundsätzlich – nicht abgetreten werden. Zulässig ist jedoch die Verrechnung mit Zahlungen unter Vorbehalt zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil. Eine Ausnahme vom Abtretungsverbot gilt für Ansprüche auf rückständigen Unterhalt, wenn der Unterhaltsberechtigte vom Abtretungsempfänger den vollen Unterhalt erhalten hat
Unterhaltsansprüche von Adoptivkindern sind gleichrangig mit den Unterhaltsansprüchen leiblicher Kinder des Annehmenden. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern in vollem Umfang gleichgestellt.
Wenn Ehegatten unter Umgehung der Adoptionsvorschriften ein fremdes Kind im Inland als eigenes beurkunden lassen, liegt darin die Übernahme einer vertraglichen Unterhaltspflicht.Nach der Trennung tritt an die Stelle des Familienunterhalts der vertragliche Unterhaltsanspruch des Kindes.
Volljährige unverheiratete Kinder stehen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen unverheirateten Kindern bezüglich der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Eine Eingrenzung dieses Begriffs erfolgt nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und nach der Organisationsstruktur der Schule. Erforderlich ist die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht mit mindestens 20 Stunden Unterricht pro Woche, wobei das Ziel des Schulbesuchs der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses ist (Hauptschul-, Realschulabschluss, Abitur).
Hat der Unterhaltsberechtigte in Kenntnis seiner Alkoholkrankheit über längere Zeit hinweg eine zumutbare und erfolgversprechende Suchtbehandlung unterlassen, so ist ihm auch unterhaltsrechtlich der Vorwurf einer ebenso unvernünftigen wie leichtfertigen und damit mutwilligen Herbeiführung seiner eigenen Bedürftigkeit zu machen.
Ein Vertrag, in dem die Mutter ihrem Sohn ihren Grundbesitz gegen die Übernahme von Altenteilsleistungen (Wohnung, Beköstigung, häusliche Dienste, Pflege und Taschengeld) überschreibt, ist im Falle der medizinischen Notwendigkeit der Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim dahin auszulegen, dass an die Stelle der nicht mehr zu erbringenden Sachleistungen nunmehr Zahlungsverpflichtungen treten, die den Wert der ersparten Aufwendungen für die an sich geschuldeten Sachleistungen abschöpfen (BGH FamRZ 2004, 690). → Leibgedinge;→ Leibrenten;→ Nießbrauch
Die Vereinbarung von Altersteilzeit kann eine unterhaltsrechtliche Obliegenheitsverletzung beinhalten mit der Folge des Ansatzes der bisherigen höheren Einkünfte. Es ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch die Sicherheit des Arbeitsplatzes, gesundheitliche Beeinträchtigungen und die finanziellen Verhältnisse des Bedürftigen mit zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 1999, 708). Eine um 30 oder 40 Prozent geminderte Erwerbsfähigkeit reicht für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit i. d. R. nicht aus, wenn es sich um den Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind handelt. Triftige Gründe liegen dann vor, wenn dadurch der Arbeitsplatz für längere Zeit gesichert wird (OLG Hamm FamRZ 2005, 1177). Der Unterhaltsberechtigte muss die Altersteilzeit auch dann hinnehmen, wenn er selbst nicht vollschichtig arbeitet und das Modell der Altersteilzeit wirtschaftlich ausgewogen und vorteilhaft ist (OLG Bamberg FamRZ 2010, 381; BGH FamRZ 2008, 968).
Selbstständige und Nichtselbstständige mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze können als Altersvorsorge Ausgaben bis zu 23 Prozent ihres Bruttoeinkommens ansetzen, vorausgesetzt, dass die Aufwendungen auch tatsächlich erbracht werden, d. h. nur fiktive Aufwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig (BGH FamRZ 2007, 793; 2003, 860). Neben der gesetzlichen Altersvorsorge darf auch der Unterhaltspflichtige eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Elternunterhalt bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens und im Übrigen bis zu vier Prozent des Bruttoeinkommens betragen kann (BGH FamRZ 2009, 1209). Auch eine erst nachehelich hinzutretende zusätzliche Altersvorsorge ist zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2009, 1209; 2008, 963). Eine Ausnahme besteht nur im Mangelfall (BGH FamRZ 2004, 792) und beim Mindestunterhalt für minderjährige Kinder. Als Altersvorsorge werden nicht nur Renten- und Lebensversicherungsbeiträge anerkannt, sondern auch Sparguthaben und sonstige rein vermögensbildende Anlagen (z. B. Immobilien, Wertpapiere, Fonds), soweit es sich nicht nur um rein spekulative Anlageformen handelt, insbesondere kann die Altersvorsorge auch in der Weise betrieben werden, dass Kreditverbindlichkeiten (und zwar sowohl zins- als auch tilgungsanteilig) für eine Eigentumswohnung oder ein Haus zurückgeführt werden, weil dadurch erhebliche Wohnkosten erspart bleiben, die dem Immobilienbesitzer im Alter zugutekommen (BGH FamRZ 2005, 1817). Auch Beamte können vier Prozent des Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersvorsorge verwenden (BGH FamRZ 2009, 1207). Zu beachten ist, dass nur ein konkret nachgewiesener Aufwand einkommensmindernd berücksichtigt werden kann.
Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt besteht regelmäßig bis zum allgemeinen Renteneintrittsalter von 67 Jahren, auch wenn Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen wird (BGH FamRZ 2000, 351).
Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen, wenn sonst der eheangemessene Selbstbehalt gefährdet wäre. Andernfalls sind sie aus dem nicht verteilten (nicht prägenden) Einkommen zu leisten. Hat der Unterhaltsberechtigte ein nichtprägendes Einkommen oder sind sonstige zusätzliche Mittel vorhanden, ist der Altersvorsorgeunterhalt nicht in einer zweistufigen Berechnung zu ermitteln, sondern der Vorsorgeunterhalt ist neben dem errechneten Elementarunterhalt zusätzlich zu leisten (BGH FamRZ 1999, 372). Die Kosten für die Altersvorsorge sind zusätzlich zum Elementarunterhalt zu zahlen; sie sind beim Quotenunterhalt (z. B. nach DT 3/7) in der Quote nicht enthalten (vgl. BGH FamRZ 1982, 555; FamRZ 1983, 676 f.). Durch § 1578 Abs. 2 und 3 BGB ist klargestellt, dass der Vorsorgeunterhalt zum Elementarunterhalt hinzukommt. Altersvorsorgeunterhalt kann für die Vergangenheit nicht erst vom Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt wird (BGH FamRZ 2007, 893). Ist Auskunft erteilt, muss der Unterhaltsberechtigte den Vorsorgeunterhalt allerdings gesondert beziffern und prozessual ausdrücklich geltend machen. Diese Grundsätze gelten entsprechend für Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit nach § 1578 Abs. 2 BGB.
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten bei Erhebung der Klage auf Trennungsunterhalt auch auf die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt hinzuweisen. Im Regressprozess ist der durch Verlust des Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt entstandene Schaden wie in dem entsprechenden Unterhaltsprozess zu berechnen (OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 73; BGH FamRZ 2007, 117). Der „vergessene“ Vorsorgeunterhalt kann nur noch zusätzlich geltend gemacht werden, wenn sonstige Abänderungsgründe vorliegen (OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 73).
Der Unterhaltsberechtigte kann frei wählen, in welcher Form er sich versichern will, insbesondere, ob er in einer privaten Versicherung oder in der Rentenversicherung für sein Alter vorsorgen will (vgl. BGH FamRZ 1983, 152, 153). Da nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1987, 684 ff.) der Unterhaltsschuldner im Fall zweckwidriger Verwendung des Vorsorgeunterhalts nur unter den Voraussetzungen des § 1579 Nr. 4 BGB (mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit) frei wird, hat der Unterhaltsschuldner ein eigenes rechtliches Interesse daran, auf eine bestimmungsgemäße Verwendung des Vorsorgeunterhalts zu dringen, die ihn unter voller Wahrung der Entscheidungsfreiheit des Unterhaltsgläubigers vor einer weiteren Inanspruchnahme auch nach Eintritt des Versicherungsfalles schützt (so zutreffend OLG Frankfurt FamRZ 1990, 414 f.).
Die zweckwidrige Verwendung des Vorsorgeunterhalts begründet keinen Rückzahlungsanspruch, sondern kann nur dazu führen, dass künftig unmittelbar an den Versorgungsträger gezahlt werden kann; ferner kann auch gemäß § 1579 Nr. 4 BGB für die dadurch zu erreichende Bedarfsdeckung von mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit ausgegangen werden.
Die Berechnung erfolgt in der Weise, dass fingiert wird, dass der Elementarunterhalt Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ist.
Der Vorsorgeunterhalt wird nun aber nicht zusätzlich zum Elementarunterhalt als zusätzlicher Lebensbedarf anerkannt, sondern es ist nunmehr das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners endgültig zu bestimmen. Dies geschieht dadurch, dass der errechnete Vorsorgeunterhalt von dem errechneten bereinigten Nettoeinkommen abgezogen wird und sodann der endgültige Elementar unterhalt nach der entsprechenden Quote ermittelt wird.
Ein Anerkenntnis ist grundsätzlich bindend. Allerdings kann die Berufung auf das Anerkenntnis ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das Anerkenntnis der wahren materiellen Rechtslage nicht entspricht und die Unrichtigkeit der sich auf das Anerkenntnis berufenden Partei bekannt ist (BGH FamRZ 1981, 862).
Die Abänderung eines Anerkenntnisbeschlusses erfolgt nach § 238 FamFG nach den gleichen Regeln wie die Abänderung eines streitigen Beschlusses. Lässt sich die Berechnung des Unterhalts nicht nachvollziehen und ist deswegen eine Anpassung des Anerkenntnisbeschlusses nicht möglich, so ist der geschuldete Unterhalt neu zu berechnen (BGH FamRZ 2007, 1459). Ein prozessuales Anerkenntnis kann grundsätzlich weder wegen Irrtums angefochten noch widerrufen werden (BGH FamRZ 2002, 90). Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung bisher lediglich im Falle eines Restitutionsgrundes zugelassen. Die Rechte aus einem Anerkenntnis können ab dem Zeitpunkt, an dem der Unterhaltsbedarf der Ehefrau auf andere Weise (z. B. Unterhaltspflicht des Vaters ihres nichtehelichen Kindes gemäß § 1615 l BGB) gedeckt ist, nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Begriff „angemessener Lebensbedarf“ ist in § 1578b BGB (anders als der „eheangemessene Bedarf“ nach § 1578 BGB) nicht definiert. Überwiegend wird hierunter die Lebensstellung vor der Ehe und in der Ehe verstanden (BGH FamRZ 2007, 200; 1986, 868).
Hat der Ehegatte vor der Ehe noch keine eigene Lebensstellung erreicht, weil er noch keiner Berufstätigkeit nachgegangen ist, ist von einem Mindestbedarf in Höhe von 880 Euro auszugehen, weil aus dem Begriff der Angemessenheit zugleich folgt, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht (BGH FamRZ 2010, 629; 2009, 1990). Der am Existenzminimum orientierte Mindestbedarf bemisst sich nach dem Betrag, der einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen als notwendiger Selbstbehalt zur Verfügung steht und gegenwärtig 880 Euro beträgt.
Im Zusammenhang mit der Trennung erfolgt häufig eine Haushaltsaufteilung, die es unumgänglich macht, dass Haushalts- und sonstige Einrichtungsgegenstände, wie z. B. Fernseher, Geschirr, Kücheneinrichtung, Schlafzimmer und ähnliches, neu angeschafft werden müssen. Die Kosten für die notwendige Neueinrichtung können im Rahmen angemessener Tilgungsraten einkommensmindernd berücksichtigt werden, soweit die Aufnahme der Verbindlichkeiten unvermeidbar war (BGH FamRZ 2006, 683). → Schulden; → Haushalt, Anschaffungen
Für die von Amts wegen zu prüfende Frage der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts reicht es nicht aus, wenn statt der Anschrift des Mandanten die Kanzleianschrift im Schriftsatz angegeben wird. Hat der Mandant ein schutzwürdiges Interesse, dass seine Anschrift geheim gehalten wird, empfiehlt es sich, dass der Anwalt auf einem gesonderten Blatt die Anschrift seines Mandanten mitteilt. Das Gericht wird dann bei entsprechender Begründung für die Dauer der akuten Gefährdung eine Anschriftensperre verhängen. Die Geschäftsstelle wird angewiesen, die Anschriftensperre deutlich sichtbar auf dem Aktendeckel zu vermerken, sodass sichergestellt wird, dass der Gegner die Anschrift nicht erfährt.
Der Rechtsanwalt ist aufgrund des Anwaltsvertrages verpflichtet, die Interessen seines Mandanten umfassend und in jeder Richtung wahrzunehmen. Er muss ihn vor Rechtsverlusten schützen und dafür sorgen, dass vermeidbare Nachteile sich nicht realisieren. Dazu gehört auch, Fehlern des Gerichts entgegenzuwirken oder das Gericht auf Fehler hinzuweisen (BGH FamRZ 2002, 878, 879; 1995, 1484). Alleiniger Maßstab für die Prüfung, ob eine anwaltliche Pflichtverletzung vorliegt, ist die zum Zeitpunkt der Handlung geltende Gesetzeslage und herrschende Rechtsprechung unter Berücksichtigung abzusehender Änderungen.
Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Scheidungs- oder Unterhaltsrechtsstreit stellen sonstige Verbindlichkeiten dar und können daher als abzugsfähige Belastungen berücksichtigt werden, soweit die Zahlungen auch tatsächlich erbracht werden.
Der Anwaltsvergleich gemäß § 796 a ZPO ist eine Möglichkeit, einen vollstreckbaren Titel auch ohne gerichtliches Verfahren zu schaffen. An die Stelle des Schiedsrichters treten zwei Anwälte. Für die Vollstreckungsfähigkeit muss sich aus dem Titel mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass der Schuldner sich ohne Einschränkung der sofortigen Zwangsvollstreckung in Höhe des bezifferten Betrages unterwirft.
In Unterhaltssachen (die Familienstreitsachen i. S. d. §§ 112, 231 Abs. 1 FamFG sind Familienstreitsachen) müssen sich die Beteiligten gemäß § 114 Abs. 1 FamFG durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Gemäß § 114 Abs. 4 FamFG bedarf es der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht:
Die Arbeitnehmersparzulage hat zwar Einkommenscharakter, zählt nach einhelliger Meinung jedoch nicht zum unterhaltspflichtigen Einkommen. Sie soll dem Empfänger deswegen nicht als Einkommen angerechnet werden, weil er andererseits die vermögenswirksame Leistung, die Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage ist, nicht einkommensmindernd ansetzen kann. Die Arbeitnehmersparzulage ist auch weder steuerpflichtige Einnahme im Sinne des Einkommenssteuerrechts, noch Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts, noch gilt sie arbeitsrechtlich als Bestandteil des Lohnes (so BGH NJW 1980, 2252; OLG München FamRZ 1980, 150, 151).
Arbeitseinkommen gehört voll und ohne Rücksicht auf die Art der Vergütung – laufende oder einmalige Bezüge, Geld- oder Sachleistungen – zum unterhaltsrechtlich anrechenbaren Einkommen. Als Arbeitseinkommen sind regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gezahlt werden, gleichgültig aus welchem Anlass (BGH FamRZ 1980, 342, 343). Hierzu gehören insbesondere Überstundenlohn (→ Überstunden), gesetzliche oder tarifliche Zuschläge für Sonntags-, Feiertagsarbeit (→ Feiertagszuschläge) oder Nachtarbeit (→ Nachtarbeitszuschläge), → Trinkgelder, → Provisionen, → Tantiemen und → Zulagen, 13. und 14. Monatsgehalt, (→ Weihnachtsgeld) und Urlaubsgelder (→ Urlaubsgeld), → Jubiläumszuwendungen, → Abfindungen (Verlust des Arbeitsplatzes), → Spesen, → Ortszuschläge, → Gewinnbeteiligung. Unterhaltspflichtiges Arbeitseinkommen ist nach allgemeiner Meinung das Nettoeinkommen, das heißt, das Bruttoeinkommen abzüglich → Steuern und Vorsorgeaufwendungen (→ Altersvorsorge). Hierzu zählen Aufwendungen für die notwendige Krankenversicherung (→ Krankenversicherungskosten), → Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Das 13. Monatsgehalt ist bei der Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens zu berücksichtigen, wobei vom Jahresbruttoeinkommen auszugehen ist, weil i. d. R. das 13. Monatsgehalt aufgrund der Steuerprogression eine entsprechend höhere Einkommensteuer ergibt. Es kann somit nicht einfach der 13-fache Betrag, der in den Lohnstreifen ausgewiesenen Monatsnettobezüge als Einkommen angesetzt werden. Für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse ist nämlich auf das tatsächliche, nach der konkreten Steuerbelastung verfügbare Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Ehegatten abzustellen.
Bei der Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens ist von dem abgelaufenen Kalenderjahr als Beurteilungszeitraum auszugehen, wenn sich das laufende Einkommen nicht mit Sicherheit wesentlich und nachhaltig geändert hat.Dabei werden Zeiten von Krankheit oder Arbeitslosigkeit einbezogen und die in diesen Zeiträumen erhaltenen Beträge (→ Arbeitslosengeld I; → Arbeitslosengeld II;→ Lohnfortzahlung im Krankheitsfall;→ Krankengeld) hinzugerechnet. Eine Korrektur des nach dem abgelaufenen Kalenderjahr berechneten durchschnittlichen Einkommens hat dann zu erfolgen, wenn sich aus dem Inbegriff der Verhandlung ergibt, dass sich das laufende Einkommen mit Sicherheit wesentlich und nachhaltig geändert hat. In einem solchen Fall liegt es nahe, als Zeitraum die letzten zwölf Monate vor der letzten mündlichen Verhandlung als Grundlage für die Einkommensermittlungen heranzuziehen. → Selbstständige; → Privatentnahmen
Aufwendungen für berufsspezifische Arbeitskleidung wie z. B. Monteuranzug, Arztkittel, Anwaltsrobe werden i. d. R. als abzugsfähige Belastungen anerkannt, nicht aber Aufwendungen für Kleidung, die auch privat getragen werden kann, z. B. Tennisschuhe für den Arzt, Anzug, Oberhemd und Krawatte für den Bankangestellten.
Arbeitslosengeld I gemäß § 136 SGB III ist eine Entgeltersatzleistung und damit wie Einkommen zu behandeln.
Arbeitslosengeld II kann nur beziehen, wer erwerbsfähig ist. Es ist daher beim Arbeitslosengeld II beziehenden Unterhaltspflichtigen stets vorab zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner seiner Erwerbsobliegenheit nachgekommen ist, andernfalls ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet werden muss. Ist ihm keine unterhaltsrechtliche Pflichtverletzung vorzuwerfen, ist zu prüfen, ob das Arbeitslosengeld subsidiäre Sozialleistungnicht als Einkommen