Aushilfskräfte
von Horst Marburger,
Oberverwaltungsrat a. D.
14., völlig neu bearbeitete Auflage, 2018
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
14. Auflage, 2018
ISBN 978-3-415-06166-8
E-ISBN 978-3-415-06235-1
© 1976 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Konvertus
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Die Schriftenreihe >DAS RECHT DER WIRTSCHAFT< (RdW) ist Teil des gleichnamigen Sammelwerks, einer Kombination aus Buch und Zeitschrift: Zweimal monatlich erscheinen Kurzberichte, die auf jeweils 48 Seiten über aktuelle Rechts- und Steuerfragen informieren. Jährlich erscheinen zusätzlich acht Bücher zu Themen der aktuellen Rechtslage.
Verantwortlich: Klaus Krohn, Assessor
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart
Stuttgart | München | Hannover | Berlin |Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Abkürzungen
Das Wichtigste in Kürze
Tabellarische Übersicht über steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Aushilfskräften
I.Geringverdiener
1.Steuer
2.Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung
2.1Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse
2.2Besonderheiten in der Arbeitsförderung
2.3Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
2.4Selbständig Tätige
2.5Meldewesen
2.6Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung
2.7Fortbestand der Versicherungspflicht (Übergangsbestimmungen)
2.8Sonderregelung bei Beschäftigung im Privathaushalt: Haushaltsscheckverfahren
3.Alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers
3.1Krankenversicherung
3.2Rentenversicherung
4.Unfallversicherung
II.Kurzfristig Tätige
1.Steuer
2.Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung
3.Unfallversicherung
4.Arbeitsrecht
III.Altersrentner ab Erreichen der Regelaltersgrenze
1.Steuerrecht
2.Versicherungsfreiheit zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
3.Rentengewährung und Aushilfstätigkeit
4.Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
5.Arbeitsrecht
IV.Altersrente für langjährig Versicherte
1.Personenkreis
2.Versicherungsfreiheit zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
3.Rentengewährung und Aushilfstätigkeit
4.Leistungsansprüche aus der Arbeitsförderung
5.Arbeitsrecht
V.Altersrente für schwerbehinderte Menschen
VI.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Altersteilzeit
VII.Altersrente für Frauen
VIII.Beamte und Ruhegehaltsbezieher
IX.Erwerbsminderungsrenten
X.Renten wegen Berufsunfähigkeit
XI.Renten wegen Erwerbsunfähigkeit
XII.Hinterbliebenenrentner
XIII.Hausfrauen
XIV.Schüler
XV.Studenten
XVI.Unständig Beschäftigte
XVII.Ausländer
XVIII.Arbeitslose
XIX.Arbeitnehmer in der Gleitzonenregelung
Sachregister
BAföG | Bundesausbildungsförderungsgesetz |
BAG | Bundesarbeitsgericht |
BAGE | Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (Band) |
BB | Betriebs-Berater |
BEEG | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz |
BErzGG | Bundeserziehungsgeldgesetz |
BFH | Bundesfinanzhof |
BGBl. | Bundesgesetzblatt |
BSG | Bundessozialgericht |
BStBl. | Bundessteuerblatt |
BUrlG | Bundesurlaubsgesetz |
DEVO | Datenverfassungs-Verordnung |
DEÜV | Datenverfassungs- und Übermittlungsverordnung |
DOK | Die Ortskrankenkasse |
EFZG | Entgeltfortzahlungsgesetz |
EStG | Einkommensteuergesetz |
EuGH | Europäischer Gerichtshof |
GewStG | Gewerbesteuergesetz |
KVLG | Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte |
LSt. | Lohnsteuer |
LStR | Lohnsteuer-Richtlinien |
MuSchG | Mutterschutzgesetz |
NWB | Neue Wirtschaftsbriefe |
RV | Rentenversicherung |
SGB I | Sozialgesetzbuch I (Allgemeiner Teil) |
SGB II | Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitnehmer) |
SGB III | Sozialgesetzbuch III (Arbeitsförderung) |
SGB IV | Sozialgesetzbuch IV (Sozialversicherung) |
SGB V | Sozialgesetzbuch V (Gesetzliche Krankenversicherung) |
SGB VI | Sozialgesetzbuch VI (Rentenversicherung) |
SGB VII | Sozialgesetzbuch VII (Gesetzliche Unfallversicherung) |
SGB VIII | Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe) |
SGB IX | Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) |
SGB Xl | Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung) |
SVA | Sozialversicherungsausweis |
TzBfG | Teilzeit- und Befristungsgesetz |
USK | Urteilssammlung für die soziale Krankenversicherung |
VermBG | Vermögensbildungsgesetz |
WzS | Wege zur Sozialversicherung |
→Auch für Aushilfskräfte ist grundsätzlich Lohnsteuer abzuführen. In vielen Fällen wird aber (z. B. bei Rentnern) wegen der geringen Höhe der Einnahmen die Eingangsstufe der jeweiligen Steuerklasse nicht erreicht werden, mit der Folge, dass Steuerfreiheit besteht.
→Besteht Steuerpflicht, ist Lohnsteuerpauschalierung (2 % oder 20%) des Entgelts bei geringem Verdienst und bei kurzfristigen Beschäftigungen (25%) möglich und kann zweckmäßig sein.
→Geringverdiener (monatlicher Bruttoverdienst bis zu 450 Euro) sind versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit erst nach einem entsprechenden Antrag des Beschäftigten. Versicherungsfreiheit besteht auch für kurzfristig Beschäftigte (Befristung des Arbeitsverhältnisses auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage), jedoch dann nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
→Für geringfügig entlohnte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten.
→Rentner, die die Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) vollendet haben, zahlen keine Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung. Der Arbeitgeber hat aber Beiträge zu entrichten (durch die Beschäftigung von Rentnern soll der Arbeitgeber keinen Vorteil haben). Lohnsteuer ist vom Verdienst der Rentner einzubehalten, falls das Entgelt die Eingangsstufe der jeweiligen Steuerklasse erreicht.
→Werden Studenten als Aushilfskräfte beschäftigt, so sind sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei, wenn die Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt, das Studium also nach wie vor den Schwerpunkt der Arbeit bildet. Außerdem muss es sich um ein ordentliches Studium handeln. Davon wird – von Ausnahmen abgesehen – ausgegangen, wenn das 25. Studiensemester noch nicht überschritten wird. In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nur, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
→Auch für geringfügig und kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
→Bei versicherungspflichtigen Personen gilt die Gleitzonenregelung, wenn sich der Verdienst auf einen Betrag zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro beläuft.
In die Lohnsteuertabellen sind bereits verschiedene Freibeträge eingearbeitet. Dies hat zur Folge, dass der Eingangsbetrag der Lohnstufe, bis zu der in der maßgebenden Steuerklasse Lohnsteuer zu entrichten ist, höher sein kann als das zu versteuernde Einkommen. Die zurzeit gültige Monatslohnsteuertabelle beginnt in den einzelnen Steuerklassen mit folgenden Eingangsbeträgen:
I = |
1.031,99 € |
II = |
1.229,99 € |
III = |
1.952,99 € |
IV = |
1.031,99 € |
V = |
107,99 € |
VI = |
2,99 € |
Die Lohnsteuer ist eine Jahressteuer. Deshalb ergibt sich erst am Ende des Jahres die tatsächliche Steuerschuld für das abgelaufene Kalenderjahr.
Die Besteuerung des Arbeitslohnes aus einem gleichzeitigen zweiten oder weiteren Dienstverhältnis erfolgt nach Steuerklasse VI. Aus diesem Grunde sind hier die Eingangsbeträge auch so niedrig angesetzt.
Liegt der Monats- bzw. Jahresverdienst eines Arbeitnehmers unter dem Eingangsbetrag der für ihn maßgebenden Steuerklasse, so hat dies Abgabenfreiheit zur Folge, d. h. Lohnsteuer ist nicht zu entrichten.
Wird eine Nebentätigkeit im gleichen Dienstverhältnis ausgeübt wie die Haupttätigkeit, so erfolgt die Besteuerung aus der Hauptbeschäftigung unter Einrechnung der Einkünfte aus der Nebentätigkeit (vgl. § 19 Abs. 1 EStG). Hängen beide Tätigkeiten nicht unmittelbar zusammen, so ist die Neben- oder Aushilfstätigkeit für sich allein zu beurteilen. Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. VermBG erbringen, ermäßigt sich die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Das gilt auch dann, wenn Geringverdienern vermögenswirksame Leistungen gewährt werden. Vermögenswirksame Leistungen sind steuerrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 2 Abs.6 des 5. VermBG). Dagegen ist eine Arbeitnehmer-Sparzulage keine steuerpflichtige Einnahme im Sinne des EStG. Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf § 13 Abs. 3 des 5. VermBG verwiesen.
Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung sind steuerpflichtig. Allerdings ist eine Lohnsteuerpauschalierung (ohne ELSTAM) möglich. Hierbei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden. § 40a Abs.2 EStG ermöglicht eine 2 %ige Pauschalsteuer, die auch den Solidaritätszuschlag und die evtl. zu zahlende Kirchensteuer abgilt. Voraussetzung für eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG ist aber die Pauschalbeitragspflicht des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei kann es sich um den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % oder von 5 %(Beschäftigung im Privathaushalt) handeln.
Besteht keine Pauschalbeitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, sieht § 40a Abs. 2a EStG die Möglichkeit vor, anstelle der Anwendung von ELSTAM eine Pauschale von 20% des gezahlten Entgelts durch den Arbeitgeber zu entrichten. Hier ist aber außerdem der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Lohnsteuer zu zahlen. Außerdem ist gegebenenfalls die Kirchensteuer (Höhe richtet sich nach Landesrecht) zu zahlen.
Für beide Fälle der Pauschalierung ist Voraussetzung, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV handelt, also um einen geringfügig entlohnten Beschäftigten (Entgeltgrenze: 450 Euro im Monat). Die Pauschalierung in Höhe von 20% des Entgelts ist allerdings nur bei Arbeitnehmern zulässig, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 Euro nicht übersteigt. Hier kommt es auf den sozialversicherungspflichtigen Entgeltbegriff an (BFH, Urt. v. 29. 5.2008 – VI R 57/05).
Wird die Lohnsteuer mittels 20 %iger Pauschale erhoben, ist das Betriebsstättenfinanzamt für den Einzug zuständig. Hier hat der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung zu erstatten. Gegebenenfalls ist eine sogenannte Nullmeldung abzugeben. Der Arbeitgeber braucht allerdings keine weiteren Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist.
Für die Fälle der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (auch Mini-Job-Zentrale genannt) zuständig. Das gilt sowohl für Privathaushalte als auch in anderen Fällen. Allerdings ist zu beachten, dass bei geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt ausschließlich der Haushaltsscheck zu verwenden ist (vgl. dazu die Ausführungen unter 1.2.8). Auf dem Haushaltsscheck teilt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt mit und ob die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden soll. Die Mini-Job-Zentrale berechnet die einheitliche Pauschsteuer und zieht sie zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung jeweils zum 15. 7. und zum 15. 1. vom Arbeitgeber ein.
Andere Arbeitgeber berechnen die einheitliche Pauschsteuer und teilen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den Betrag mit dem monatlichen Beitragsnachweis mit.
→Zur Prüfung, ob der Grenzbetrag von 450,– Euro überschritten wird, ist es nicht zulässig, Freibeträge vom Entgelt abzuziehen; Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw. sind dagegen auf einen Monatsbzw.Wochenzeitraum umzulegen (BFH, Urt. v. 13. 1.1989 – VI R 66/87 = DB 1989 S. 1549 sowie Schwarz in: NWB 1989 S. 2629). Beträge, die nicht steuerpflichtig sind, werden nicht berücksichtigt.
→Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, also nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag und der Stundenlohn 12 Euro nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
→Hier ist eine Pauschalsteuer von 25 % maßgebend, wenn der Arbeitgeber nicht mittels ELSTAM die Lohnsteuer berechnet (§ 40a Abs. 1 EStG).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung ist für Teilzeitbeschäftigte von den Merkmalen auszugehen, die sich für das einzelne Arbeitsverhältnis ergeben (R 40 a, 2 LStR). Es wird also nicht geprüft, ob der Teilzeitbeschäftigte noch in einem anderen Arbeitsverhältnis steht. Auch ist die Lohnsteuerpauschalierung nicht von einer größeren Zahl von Fällen abhängig, wie es § 40 EStG als Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen fordert.
Abweichend von den oben aufgezählten Voraussetzungen kann in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Aushilfskräften die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 % des Arbeitslohnes erhoben werden (vgl. bezüglich des Begriffes der Land- und Forstwirtschaft § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG). Die Aushilfskräfte müssen ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden (§ 40a Abs. 3 EStG). Ihr Stundenlohn darf 12 Euro nicht übersteigen (§ 40a Abs.4 EStG). Die Pauschalversteuerung ist auch bei landwirtschaftlichen Unternehmen möglich, die (beispielsweise) in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden (BFH, Urt. v. 5. 9.1980 – VI R 183/77 = BStBl. 1981 II S. 76). Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen – wegen seiner Rechtsform – Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG bezieht.
Die pauschale Lohnsteuer nach § 40a Abs. 1 bis 3 EStG ist vom Arbeitgeber zu übernehmen (§ 40a Abs.5 EStG in Verbindung mit § 40 Abs.3 EStG). Der Arbeitgeber ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich bleibt sowohl der pauschal besteuerte Arbeitslohn als auch die pauschale Lohnsteuer außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen. Sie (sowie die Kirchensteuer) ist auch kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung (vgl. BSG, Urt. v. 12. 11.1975 – 3/12 RK 8/74 = USK 75169 sowie das Ergebnis der Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 24./25. 4.1989 = Die Beiträge 1989 S. 215).
Der Arbeitgeber kann im Innenverhältnis die übernommene Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer überwälzen. Dadurch erfolgt keine unzulässige Tariflohnkürzung. Tariflöhne sind grundsätzlich Bruttolöhne. Damit sind sämtliche Besteuerungsmethoden involviert. Die abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt in einem solchen Falle aber als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. D. h., diese Lohnsteuer mindert nicht die Grundlage für die Steuerberechnung.
Bei Teilzeitbeschäftigten muss die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht einheitlich für alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer durchgeführt werden. So entschied der BFH (Urt. v. 3. 6.1982 = BStBl. II S. 710). Im Streitfall war vom Arbeitgeber zwar auf die Vorlage von Lohnsteuerkarten (heute: ELSTAM) verzichtet worden, er nahm aber weder eine Pauschalversteuerung vor, noch gab er eine Übernahmeerklärung bezüglich einer pauschalierten Lohnsteuer ab. Durch seine Unterschrift unter dem Prüfbericht hatte der Arbeitgeber keine Übernahme der Pauschal-Steuer vorgenommen.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Teilzeitbeschäftigte zulässig (R 40a.2 LStR). Der Arbeitgeber darf die Pauschalbesteuerung nachholen, solange keine Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben ist, eine Lohnsteueranmeldung noch berichtigt werden kann und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Bestimmte Gruppen von Aushilfskräften sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts. Sie sind deshalb nicht lohnsteuer-, dagegen aber einkommensteuerpflichtig. Dazu gehören beispielsweise Adressenschreiber, die mit dem Schreiben von Adressen nur von Fall zu Fall beauftragt werden und dem Betrieb des Arbeitgebers nicht ständig angehören (BFH, Urt. v. 20. 1.1955 = BB 1955 S. 340). Dagegen sind Gelegenheitsarbeiter auch dann Arbeitnehmer, wenn sie nur einige Stunden arbeiten (BFH, Urt. v. 18. 1.1974 = BStBl. II S. 301).
Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügige Beschäftigung nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuer zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab.
Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (höchstens 450 Euro monatlich) keine Lohnsteuer an. Anders ist dies jedoch bei den Lohnsteuerklassen Voder VI.
Das Sozialversicherungsrecht kennt viele Besonderheiten im Zusammenhang mit Geringverdienern. Allgemein für das gesamte Sozialversicherungsrecht gilt § 8 SGB IV. Weitere Einzelheiten sind in § 7 SGB V enthalten, soweit es um die gesetzliche Krankenversicherung geht. Die Regelungen in der Krankenversicherung gelten automatisch auch in der Pflegeversicherung (vgl. § 20 SGB XI).
Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitsförderung wird in § 27 Abs.2 SGB III geregelt.
Im Wesentlichen gilt für alle Versicherungszweige gleiches Recht. In der Rentenversicherung besteht allerdings seit 1. 1.2013 Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte, also für Personen, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten (§ 5 Abs.2 SGB VI). Dagegen sind kurzzeitig Beschäftigte (nicht mehr als 3 Kalendermonate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) wie bisher und wie auch in den anderen Versicherungszweigen versicherungsfrei.
Geringfügig entlohnte Arbeitnehmer, deren Entgelt 450 Euro nicht überschreitet, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Zuständig für die Entgegennahme des schriftlichen Befreiungsantrages ist der Arbeitgeber. Die Arbeitgeber haben den Befreiungsantrag aufzubewahren und die zuständige Krankenkasse mit einer besonderen Meldung zu verständigen. Zur Ermittlung der Entgelthöhe ist eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur vorzunehmen, wenn diese versicherungspflichtig ist.
Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden. Er ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Eine Befreiung ist für Personen nicht möglich, die
–im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
–nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr),
–nach dem Bundesfreiwilligendienstegesetz,
–als behinderte Menschen versicherungspflichtig sind,
–als Auszubildende der Versicherungspflicht unterliegen,
–als Mitglieder geistlicher Genossenschaften versicherungspflichtig sind oder
–von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Beschäftigung Gebrauch machen.
Die Befreiung gilt als erteilt, wenn die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht.