
Dieses E-Book ist der unveränderte digitale Reprint einer älteren Ausgabe.
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Impressum der zugrundeliegenden gedruckten Ausgabe:

ISBN Printausgabe 978-3-463-40224-6
ISBN E-Book 978-3-688-11481-8
www.rowohlt.de
ISBN 978-3-688-11481-8
Statt vieler Margot Fälker, Demokratische Grundhaltungen und Stabilität des politischen Systems: Ein Einstellungsvergleich von Bevölkerung und politisch-administrativer Elite in der Bundesrepublik Deutschland, Politische Vierteljahresschrift 1991, 71 (78, 83 und öfter).
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 2.7.1993.
Albrecht Weber, Direkte Demokratie im Landesverfassungsrecht, Die Öffentliche Verwaltung 1985, 178 (182).
Zum Beispiel Max Kaase, Politische Beteiligung und politische Ungleichheit, in: Albertin/Link (Hg.), Politische Parteien auf dem Weg zur parlamentarischen Demokratie in Deutschland, 1981, 363 (377).
Hans Zacher, Veröffentlichungen der Vereinigung Deutscher Staatsrechtslehrer, Bd. 33, S. 275.
von Arnim, Der Einfluß der Interessengruppen auf die Verwaltung, in: Bulling (Hg.), Verwaltung im Kräftespiel der politischen und gesellschaftlichen Institutionen, Schriften der Deutschen Sektion des Internationalen Instituts für Verwaltungswissenschaften, Bd. 12, 1985, 79 (96f. mit weiteren Nachweisen).
Dazu mein Beitrag »Möglichkeiten unmittelbarer Demokratie auf Gemeindeebene«, Die Öffentliche Verwaltung 1990, 85.
BVerfGE 41, 399.
Überblick bei Joachim Henkel, Die Auswahl der Parlamentsbewerber, 1976, 33ff.
Wilhelm Karl Geck, Wahl und Status der Bundesverfassungsrichter, in: Isensee/Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, Band 2, 1987, 697 (706ff.).
So ausdrücklich Geck, S. 709f. (Randnummer 18).
Ulrich K. Preuss, Politik aus dem Geiste des Konsenses. Zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Merkur 1987, 1ff.
Reinhard Mußgnug, Entstehung des Grundgesetzes, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band I, 1987, S. 219ff. (Randnummer 99).
Werner Weber, Spannungen und Kräfte im westdeutschen Verfassungssystem, 3. Aufl., 1970, 15.
Otmar Jung, Kein Volksentscheid im Kalten Krieg, Aus Politik und Zeitgeschichte B 45/92, S. 16 (22f.).
Reinhard Mußgnug, Randnummer 98.
Reinhard Mußgnug, Randnummer 97.
Werner Weber, 13.
Erhard H.M. Lange, Die Würde des Menschen ist unantastbar. Der Parlamentarische Rat und das Grundgesetz, 1993, 58ff.
Nachweise bei Lange, 61ff.
Werner Weber, 12: »In der Föderalisierung seines Staatsgefüges war … (dem Volk) … mehr Zwang auferlegt, als seiner Mehrheit lieb war.«
Karl Jaspers, Wohin treibt die Bundesrepublik?, 1966, 130.
Karl Jaspers, 130.
Vgl. statt vieler Alfred Rapp, Bonn auf der Waage, 1959, 113: »Die Delegierten sind die Vorwähler für den Bundestag. Sie entscheiden in sicheren Wahlkreisen oder bei sicheren Listenplätzen einer Partei sogar lange vor der Wahl schon, wen die Wähler in den Bundestag bringen werden. Die Bundestagswahl findet oft in den Delegiertensitzungen statt. Die Kandidatenwahl durch die Parteien ist bereits die Abgeordnetenwahl, das Ja der Delegierten ist das Mandat.«
Leibholz, Deutscher Juristentag 1950, C 11: »Für die eigenen Gesetzen folgende, parteienstaatliche Massendemokratie ist, wie zu zeigen versucht worden ist, die Gestalt des einzelnen Wahlverfahrens überhaupt nicht mehr von entscheidender Bedeutung.«
Karsten Bugiel, Volkswille und repräsentative Entscheidung. Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit von Volksabstimmungen nach dem Grundgesetz, 1991, 211.
Bugiel, 211ff.
Loewenstein, AöR 75 (1949), 129 (185).
Alfred Rapp, Bonn auf der Waage, 1959, 173.
Friedrich Glum, Das parlamentarische Regierungssystem in Deutschland, Großbritannien und Frankreich, 2. Auflage, 1965, 238.
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 11.5.1993 (»Abneigung gegen Mehrheitswahlrecht«).
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12.5.1993 (»Union gegen Wahlrechtsänderung«).
Erinnert sei an die grundlegenden Ausführungen des Politikwissenschaftlers Hermens (Ferdinand A. Hermens, Demokratie oder Anarchie. Untersuchung über die Verhältniswahl, 2. Auflage, 1968) und die scharfsinnigen Beobachtungen von Schächlin aus Schweizer Sicht (Hans Heinrich Schächlin, Die Auswirkungen des Proportionalverfahrens auf Wählerschaft und Parlament, Züricher Beiträge zur Rechtswissenschaft, Neue Folge, Heft 121, 1946). Neuerdings wurde die Frage durch den Politikwissenschaftler Schütt-Wetschky untersucht (Eberhard Schütt-Wetschky, Faire Verhältniswahl und Minderheitsregierung unter besonderer Berücksichtigung Großbritanniens, Dänemarks und der Bundesrepublik, Zeitschrift für Parlamentsfragen 1987, 94ff.).
So zum Beispiel Wolfgang Jäger, Parteien als Prügelknaben, Die politische Meinung, Januar 1993, 19 (26).
Waldemar Schreckenberger, Veränderungen im parlamentarischen Regierungssystem. Zur Oligarchie der Spitzenpolitiker der Parteien, Festschrift für Rudolf Morsey zum 65. Geburtstag, 1992, 133ff.
Walter Jellinek, Verhältniswahl und Führerauslese, Archiv des öffentlichen Rechts N.F. Band 11 (1926), S. 71.
So nachdrücklich auch Leibholz, Das Wesen der Repräsentation und der Gestaltwandel der Demokratie im 19. Jahrhundert, 1929, 114: »Die Einführung des Verhältniswahlsystems hat … die an sich schon vorhandene Krise erheblich verschärft. Die Macht der Parteihierarchien ist erneut auf Kosten der Wähler gesteigert worden. Nicht diesen, sondern den Parteien, die geradezu die Funktion eines ›intermediären Ausleseorgans‹ übernommen haben, steht die maßgebliche Entscheidung über die zur politischen Leitung Berufenen zu.«
Schächlin, 50.
Artikel 28 I 1 und 38 I 1 Grundgesetz.
Statt vieler Hans Heinrich Schächlin, 50: »Die Gefahr, daß die Wahl – im Widerspruch zum Prinzip der Unmittelbarkeit – gewissermaßen zu einer indirekten wird, indem sich die Partei zwischen Wähler und Vertreter einschiebt, wächst entschieden: bereits in der Parteivorstandssitzung wird die eigentliche Kreation vorgenommen, und dem Bürger bleibt noch übrig, durch seine Stimmabgabe die schon erfolgte Bestellung zu bestätigen.«
Gerhard Leibholz, Parteien und Wahlrecht in der modernen Demokratie, in: Parteien, Wahlrecht, Demokratie, Vorträge und Diskussionen einer Arbeitstagung der Friedrich-Naumann-Stiftung und der Deutschen Gruppe der Liberalen Weltunion vom 17.–19.3.1967 im Kurhaus Baden-Baden, 1967, 40 (47f.).
Leibholz, Die Reform des Wahlrechts, VVDStRL 7 (1932), 159 (167f.). Vgl. auch schon ders., Das Wesen der Repräsentation und der Gestaltwandel der Demokratien im 19. Jahrhundert, 1929, 114: »Das beim Mehrheitswahlsystem noch relativ gewährleistete unmittelbare Verhältnis zwischen Wählern und Abgeordneten wird durch das Verhältniswahlsystem endgültig gesprengt.«
Rinck, Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl im Parteienstaat, JZ1958, 193 (196).
BVerfGE 7, 63.
BVerfGE 21, 355.
Rinck, Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl im Parteienstaat, JZ1958, 193 (194).
Rainer Peterek, Die Problematik des Grundsatzes der unmittelbaren Wahl, Mainzer rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Dissertation, 1965, 97.
BVerfGE 7, 63 (68); ebenso schon BVerfGE 3, 45 (49f.).
Rinck, 194; Peterek, 89f.
BVerfGE 6, 84 (90).
Rainer Peterek, Die Problematik des Grundsatzes der unmittelbaren Wahl, Mainzer rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Dissertation, 1965, 97.
BVerfGE 7, 63 (68ff.).
Anschütz, Kommentar zur Weimarer Reichsverfassung, 14. Aufl., Art. 22 Anm 4 Fußnote 3; Rinck, JZ1958, 193 (194).
Mierendorf, in: Schauff, Neues Wahlrecht, 1929, 19.
Heinrich Pohl, Das Reichstagswahlrecht, in: Anschütz/Thoma, Handbuch des Deutschen Staatsrechts, 1. Band, 1930, 386 (397).
Reichstagsdrucksachen 1924 Nr. 445, S. 32.
Lorenz Kaiser, Einführung begrenzt offener Listen für die Abgabe der Zweitstimme bei der Bundestagswahl, 1982, 28ff.
Bodo Zeuner, »Wahlen ohne Auswahl«. Die Kandidatenaufstellung im Bundestag, Parlamentarismus ohne Transparenz, Bd. 3, 1973, 165ff.
Ernst-Wolfgang Böckenförde, Demokratie als Verfassungsprinzip, in Isensee/Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. 1, 1987, S. 887, Randnummer 21.
BVerfGE 38, 258.
Grundlage eines deutschen Wahlrechts. Bericht der vom Bundesminister des Innern eingesetzten Wahlrechtskommission, 1955, 45f. (Hervorhebung im Original).
Jaspers, Antwort. Zur Kritik meiner Schrift Wohin treibt die Bundesrepublik?, 1967, 192.
Manfred Rommel, Wie unabhängig sind Politiker, in: Hamm-Brücher/Schroeder (Hg.), Die aufgeklärte Republik, 1989, 85 (103).
Jaspers, Wohin treibt die Bundesrepublik?, 1966.
Björn Engholm, Vom öffentlichen Gebrauch der Vernunft, 1990, 13.
Unter direktdemokratischen Möglichkeiten verstehen wir im folgenden Entscheidungen des Volkes über Personen (Wahl von Parlament, Staatsoberhaupt, Ministerpräsident, Bürgermeister und sonstigen Angehörigen der Exekutive, von Richtern etc.) und über Sachen: Plebiszite (Volksentscheide, die ad hoc »von oben« ausgelöst werden), Referenden (Volksentscheide, die aufgrund entsprechender verfassungsrechtlicher Vorschriften ausgelöst werden) und Volksbegehren (die durch die Stimmbürger ausgelöst werden). In allen Fällen kann das Abstimmungsergebnis staatsrechtlich bindend oder nur konsultativ sein. Im letzteren Fall spricht man von Volksbefragung.
Michael Stolleis, Besatzungsherrschaft und Wiederaufbau deutscher Staatlichkeit 1945–1949, in: Isensee/Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, Band 1, 1987, S. 173 (195ff.); Otmar Jung, Daten zu Volksentscheiden in Deutschland auf Landesebene (1946–1992), ZParl 1993, 5ff.; Claus Hoof/Antonio Kempf, Dokumentation zur plebiszitären Praxis und Verfassungsrechtslage in den Bundesländern, ZParl 1993, 14ff.
Ein Volksbegehren wird in einigen Ländern nach dem Vorbild von Weimar zum Volksentscheid gestellt, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten unterzeichnet hat. In Schleswig-Holstein ist das Quorum nur ein Zwanzigstel. In Baden-Württemberg beträgt es dagegen ein Sechstel der Stimmberechtigten. Hessen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bremen und das Saarland verlangen sogar ein Fünftel der Stimmberechtigten.
Vgl. Wolfgang Hoffmann-Riem (Hg.), Bericht der Enquête-Kommission »Parlamentsreform«, 1993, 260.
Gelegentlich werden eine Mindestbeteiligung oder Mindestquote für die Zustimmung verlangt. Überblick bei Hoof/Kempf, Dokumentation zur plebiszitären Praxis und Verfassungslage in den Bundesländern, ZParl 1993, 14 (17).
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.6.1990, GVOBl. S. 391. Die neue niedersächsische Verfassung ist zum 1. Juni 1993 in Kraft getreten. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14.5.1993 (»Neue Verfassung in Niedersachsen verabschiedet«).
Hoffmann-Riem (Hg.), 254ff.
Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gilt bis zu ihrer Billigung im Wege des Volksentscheids, der bei der nächsten landesweiten Wahl in Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen wird, nur vorläufig.
In Mecklenburg-Vorpommern 15000, in Brandenburg 20000, in Sachsen-Anhalt 35000, in Sachsen 40000 Unterschriften. Das entspricht Quoren von 1,02 Prozent, 1,56 Prozent und 1,08 Prozent der Abstimmungsberechtigten (Hoof/Kempf, ZParl 1993, 14 [19]).
In Brandenburg 80000, in Mecklenburg-Vorpommern 140000, in Sachsen-Anhalt 250000 und in Sachsen 450000, aber nicht mehr als 15 Prozent der Abstimmungsberechtigten. Das entspricht für Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen Quoren von 4,09 Prozent, 11,17 Prozent und 12,14 Prozent der Abstimmungsberechtigten (Hoof/Kempf, a.a.O.).
Der Volksentscheid kommt zustande, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmt, die in Brandenburg und Sachsen-Anhalt mindestens ein Viertel der Abstimmungsberechtigten ausmachen muß.
Christoph Degenhart, Direkte Demokratie in den Ländern – Impulse für das Grundgesetz, Der Staat 1992, 77 (94).
Pestalozza, Der Popularvorbehalt, 1971, 27f.; Degenhart, 97.
Die einschlägige Regelung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Art. 60 Abs. 4 Satz 2) tritt erst mit ihrer Billigung durch Volksentscheid in Kraft.
Degenhart, Der Staat 1992, 77 (85).
Otmar Jung, ZParl 1993, 5.
Werner Blumenthal, Die bildungspolitische Auseinandersetzung und das Volksbegehren um die kooperative Schule in Nordrhein-Westfalen, Diss. phil., Bonn 1988.
Otmar Jung, ZParl 1993, 5 (9).
Dazu von Arnim, Möglichkeiten unmittelbarer Demokratie auf Gemeindeebene, DÖV1990, 85ff.
Näheres bei Gerd Hager, Rechtspraktische und rechtspolitische Notizen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, VerwArch 1993, 97ff.
Wehling/Sievert, Der Bürgermeister in Baden-Württemberg, 1984; Sachverständigenrat zur Neubestimmung der kommunalen Selbstverwaltung beim Institut für Kommunalwissenschaften der Konrad-Adenauer-Stiftung, Politik und kommunale Selbstverwaltung, 1984.
von Arnim, Möglichkeiten unmittelbarer Demokratie auf Gemeindeebene, DÖV1990, 85ff.
Stand Ende Mai 1993.
Dazu von Arnim, Die Öffentlichkeit kommunaler Finanzkontrollberichte als Verfassungsgebot, Nr. 51 der Schriftenreihe des Karl-Bräuer-Instituts des Bundes der Steuerzahler, 1981.
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21.4.1993, Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 301.
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4.2.1993: »Thüringen übernimmt die Süddeutsche Kommunalverfassung und kehrt zurück zu den eigenen Ursprüngen. Starke Stellung der Bürgermeister durch Direktwahl/Parallelen zur Gemeindeordnung von 1926/Große Koalition der Praktiker.«
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29.3.1993: »Über den Modus der Kommunalwahl einig. In Brandenburg sollen die Bürgermeister direkt bestimmt werden.«
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2.4.1990, GVOBl. S. 159.
Nach Gerd Hager, Rechtspraktische und rechtspolitische Notizen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, VerwArch 1993, 97 (119).
Inzwischen hat die CDU Nordrhein-Westfalen aber auf ihrem Landesparteitag vom 3. Juli 1993 beschlossen, die Zusammenlegung der Doppelspitze, die Direktwahl des Bürgermeisters, das Kumulieren und Panaschieren bei der Wahl des Gemeinderates und den Bürgerentscheid notfalls durch Volksbegehren und Volksentscheid durchzusetzen.
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29.3.1993: »Über den Modus der Kommunalwahl einig. In Brandenburg sollen die Bürgermeister direkt bestimmt werden.«
Ernst-Rudolf Huber, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, Band VI: Die Weimarer Reichsverfassung, 1981, S. 311ff.
Ernst-Rudolf Huber, 431f.
Überblick bei Karsten Bugiel, Volkswille und repräsentative Entscheidung, 1991, 194ff., 202f.
Heinrich Triepel, Das Abdrosselungsgesetz, Deutsche Juristen-Zeitung 1926, Spalten 845ff.
Huber, 432f.
Wenn man einmal von den praktisch weitgehend irrelevanten Bestimmungen des Artikels 29GG über die Neugliederung des Bundesgebiets absieht.
Otmar Jung, Kein Volksentscheid im Kalten Krieg! Zum Konzept einer plebiszitären Quarantäne für die junge Bundesrepublik 1948/9, Aus Politik und Zeitgeschichte B 45/92 vom 30.10.1992, 16ff.
Dr. Theodor Heuß, Parlamentarischer Rat, Stenographische Berichte über die Plenarsitzungen, 3. Sitzung v.9.9.1948, S. 43.
Jürgen Fijalkowski, Neuer Konsens durch plebiszitäre Öffnung?, in: Randlzhofer/Süß (Hg.), Konsens und Konflikt, 1986, 236ff.; Otmar Jung, Direkte Demokratie in der Weimarer Republik. Die Fälle »Aufwertung«, »Fürstenenteignung«, »Panzerkreuzerverbot« und »Youngplan«, 1989.
Fijalkowski, 255.
Bugiel, Volkswille und repräsentative Entscheidung, 1991, 204.
Fijalkowski, 249.
Ernst-Rudolf Huber, Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches, 2. Aufl., 1939, 201f.
Peter Krause, Verfassungsrechtliche Möglichkeiten unmittelbarer Demokratie, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band II. 198, S. 313 (319f., Randnummer 10); Haverkate, Verfassungslehre, 1992, 361ff.
Karl Loewenstein, Der Staatspräsident, AöR 75 (1949), 129 (181): Die Weimarer Verfassungskonstruktion sei »unmöglich«, weil sie meinte, mit dem westlichen Parlamentarismus und dem amerikanischen Präsidialsystem zwei sich gegenseitig ausschließende Regierungstypen miteinander verbinden zu können.
Loewenstein, a.a.O., 182.
Rudolf Morsey, Das »Ermächtigungsgesetz« vom 24. März 1933, 1992, 37ff., 91ff., 130ff.
Klaus-Henning Obst, Chancen direkter Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland. Zulässigkeit und politische Konsequenzen, 1986, 142.
Uwe Thaysen, Bürgerbeteiligung/Plebiszite, Thesen zur Verfassungsreform, Recht und Politik 1993, 18.
Degenhart, a.a.O., 97.
Dr. Theodor Heuß, Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, 22. Sitzung vom 8.12.1948, S. 264.
Überblick bei Hanspeter Kriesi, Direkte Demokratie in der Schweiz, Aus Politik und Zeitgeschichte B 23/91 vom 31.5.1991, 44ff.
Silvano Möckli, Direkte Demokratie im Vergleich, Aus Politik und Zeitgeschichte, B 23/1991, 31 (34).
Überblick bei Möckli, Direkte Demokratie im Vergleich.
Thomas von Danwitz, Plebiszitäre Elemente in der staatlichen Willensbildung, DÖV1992, 601 (604f.).
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21.4.1993, S. 1.
Möckli, Direkte Demokratie im Vergleich, 41f. mit weiteren Nachweisen.
Möckli, 42f. mit weiteren Nachweisen.
von Arnim, Möglichkeiten unmittelbarer Demokratie auf Gemeindeebene, DÖV1990, 85 (90ff.).
So auch Haverkate, 354.
Derartiges ist allerdings auf Gemeindeebene durchaus auch bei uns gegeben. Wo der Bürgerentscheid besteht, bezieht er sich auf alle Arten von Entscheidungen des Gemeinderats (allerdings nur die »wichtigen«).
So auch Richard von Weizsäcker, Gegen die Mehrheit der Union und der FDP in der Gemeinsamen Verfassungskommission, Bild am Sonntag vom 28.2.1993; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 1.3.1993, S. 1. Das trug ihm, wie nicht anders zu erwarten, die Schelte der innerparteilichen Hardliner ein, so sagte der Berliner CDU-Abgeordnete Lummer, der Bundespräsident verletze zum wiederholten Male seine Neutralitätspflicht. Die Konsequenz könne nur sein, »daß der nächste Präsident kein Sozialdemokrat sein sollte, weil faktisch der jetzige einer ist«. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 3.3.1993. In der Bild-Zeitung vom 4.5.1993 sprach von Weizsäcker sich für »mehr Bürgerbeteiligung« aus, wobei er »zum Beispiel an einen stärkeren Einfluß bei der Auswahl der Kandidaten, möglichst viele Direktkandidaten, Volksinitiativen und -befragungen, aber nicht an Volksentscheide« dachte.
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14.7.1993.
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8.10.1992.
So wirft zum Beispiel auch Rüttgers (Dinosaurier der Demokratie, 1993, 51) demoskopische Befragungen und direktdemokratische Entscheidungsrechte in einen Topf.
Näheres bei von Arnim, Zur normativen Politikwissenschaft. Versuch einer Rehabilitierung, Der Staat 1987, 477.
So z.B. kein Geringerer als der Politikwissenschaftler Klaus von Beyme, der in einem Artikel »Handfeuerlöscher gegen den Flächenbrand. Parteienverdrossenheit und die populistische Campagne gegen die politische Klasse« in der Frankfurter Rundschau vom 5.9.1992 auf die sachlichen Kritikpunkte mit keinem Wort einging, sondern statt dessen versuchte, vier Exponenten der Kritik (von Weizsäcker, Cossiga, Scheuch und von Arnim) persönlich am Zeuge zu flicken. Es gibt allerdings auch Politikwissenschaftler, die die Thematik kritisch behandeln: neben Eschenburg z.B. Hennis, Ellwein, Sontheimer, Steffani und Göttrik Wewer. Es könnte sogar sein, daß eine kritische Grundhaltung gegenüber den politischen Parteien auch von der »schweigenden Mehrheit« in der Politikwissenschaft geteilt wird.
Stefan Immerfall, Die letzte Dekade westdeutscher Parteienforschung zur Analogie der Defizite von Parteien und Parteienforschung, Zeitschrift für Parlamentsfragen 1992, 172 (189).
Göttrik Wewer, Politikwissenschaft und Zeitdiagnose in der Bundesrepublik Deutschland, Aus Politik und Zeitgeschichte B 46/89, S. 32 (38).
BVerfGE 52, 63 (82f. mit weiteren Nachweisen); 73, 1 (33).
Werner Simon, Politische Bildung durch Parteien?, 1985.
von Arnim, Der Staat als Beute, 1993, 212.
Näheres bei von Arnim, Der Staat als Beute, 1993, 250ff. Vgl. auch schon Werner Simon, 62ff. (»Politische Bildung als Legitimationstitel staatlicher Parteienfinanzierung«).
Zum Beispiel Kurt H. Biedenkopf, Zeitsignale, 1989, 249; Richard von Weizsäcker, Gesprächsbuch, 1992, 146f.
Rolf Groß, Zum neuen Parteienrecht, Die Öffentliche Verwaltung 1968, 80 (81).
Ilona Klein, Die Bundesrepublik als Parteienstaat, 1991, 285. Vergleiche auch Dieter Grimm, Die politischen Parteien, in: Benda/Maihofer/Vogel (Hg.), Handbuch des Verfassungsrechts, 1983, 317 (370): Die Parteien pflegen mit ihrer verfassungsrechtlichen Anerkennung »und dem im Wege der Selbstcharakterisierung beschlossenen Aufgabenkatalog des § 1 Parteiengesetz zu wuchern«, »wenn es um die Ausweitung von Privilegien geht«. Ferner Heinrich Oberreuter, Die Macht der Parteien, in: Emil Hübner/Heinrich Oberreuter (Hg.), Parteien in Deutschland 1992, 187 (204): »Rechtstitel für weitreichende Aktivitäten … Aufgaben und Rechtspflichten, die öffentliche Zuwendungen legitimieren.«
Dazu Gerhard Konow, Verfassungsrechtliche Fragen zum Parteiengesetz, Die Öffentliche Verwaltung 1968, 73 (74).
Dazu kritisch Ernst Friesenhahn, Die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien in der Bundesrepublik Deutschland, Zeitschrift für Schweizerisches Recht 1968, 245 (263); Ilona Klein, 283f.m.w.N.
Dazu auch Bericht der Parteienfinanzierungskommission vom Februar 1993, Bundestagsdrucksache 12/4425, S. 16.
Kurt H. Biedenkopf, Zeitsignale, 1989, 221ff.
Elmar Wiesendahl, Der Marsch aus den Institutionen, Aus Politik und Zeitgeschichte, B 21/90 vom 18.5.1990, 3 (12).
Wiesendahl, Volksparteien im Abstieg, Aus Politik und Zeitgeschichte B 34–35, 1992, 3.
Wiesendahl, ebenda.
Entnommen aus Wiesendahl, 4.
Zur Wettbewerbskonzeption der Demokratie Joseph A. Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, 1950, S. 401ff.; Anthony Downs, Ökonomische Theorie der Demokratie, 1968; Gerhard Lehmbruch, Parteienwettbewerb im Bundesstaat, 1976; Franz Lehner, Grenzen des Regierens, 1979, S. 84ff.; vgl. auch Konrad Hesse, VVDStRL 17, 18ff. (m.Anm. 17 dort) und S. 22f.
Jörn Ipsen, Steuerbegünstigung und Chancenausgleich, JZ1984, 1060 (1064).
von Arnim, Parteienfinanzierung, 1982, 49ff.
von Arnim, Politische Parteien, DÖV1985, 593 (595 mit weiteren Nachweisen).
BVerfGE 85, 265 (287ff.).
von Arnim, Wirksamere Finanzkontrolle in Bund, Ländern und Gemeinden, Schriftenreihe des Karl-Bräuer-Instituts des Bundes der Steuerzahler, Heft 42, 1978, 19ff.
Leibholz, Das Wesen der Repräsentation und der Gestaltwandel der Demokratie im 20. Jahrhundert, 3. Aufl., 1966, 227.
von Arnim, Politische Parteien, DÖV1985, 593 (600 mit weiteren Nachweisen).
von Arnim, Parteienfinanzierung (oben Anm. 22), 59ff.
Otto Kirchheimer, Vom Wandel der politischen Opposition (1957), in: Schumann (Hg.), Die Rolle der Opposition in der Bundesrepublik Deutschland, 1976, 114ff.
Sogenanntes »Ostrogorski-Paradoxon«. Dazu zum Beispiel Klaus Offe, Politische Legitimation durch Mehrheitsentscheidung, in: Guggenberger/Offe (Hg.), An den Grenzen der Mehrheitsdemokratie, 1984, 150 (163).
Schreckenberger, Veränderungen im parlamentarischen Regierungssystem. Zur Oligarchisierung der Spitzenpolitiker der Parteien, Festschrift für Rudolf Morsey zum 65. Geburtstag, 1992, 133.
Ulrich Scheuner, Die Funktion der Verfassung für den Stand der politischen Ordnung, in: Hennis u.a. (Hg.), Regierbarkeit, Band 21979, 102 (110).
Gutachten der Kommission für wirtschaftlichen und sozialen Wandel, 1977, 32.
Nach dem Kapitaldeckungsverfahren wurde die Rente im Prinzip aus dem während der Aktivenzeit des Berechtigten aus seinen Beiträgen angesammelten Kapital finanziert; nach dem Umlageverfahren werden die Renten im wesentlichen aus den laufenden Beiträgen der Aktiven und aus Bundeszuschüssen bezahlt. Der Übergang zum Umlageverfahren ermöglichte eine Anhebung der Renten im Zuge der Rentenreform Ende der fünfziger Jahre – zunächst ohne Anhebung der Beiträge, aber auf Kosten der Aufzehrung des Kapitals.
Keynes’ Kurzfristorientierung kam besonders deutlich in seinem viel zitierten Ausspruch zum Ausdruck: »In the long run we are all dead.«
von Arnim, Grundprobleme der Staatsverschuldung, Bayerische Verwaltungsblätter 1981, 514 (519).
Art. 94GG.
Art. 95 Abs. 2, 96 Abs. 2GG.
Art. 98 Abs. 4GG.
§§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 4 Bundesbankgesetz.
Näheres bei von Arnim, Der Staat als Beute, 1993, 209ff.
von Arnim, Der Staat als Beute, 1993.
Werner Weber, Spannungen und Kräfte im westdeutschen Verfassungssystem, 3. Aufl., 1970, 21.
Leibholz, Verfassungsrechtliche Stellung und innere Ordnung der Parteien, Verhandlungen des 38. Deutschen Juristentags 1950, 1951, C2 (14): »Monopolartiger Einfluß der politischen Parteien«.
Weber, 21.
Aus dem neueren Schrifttum Peter Haungs, Aktuelle Probleme der Parteiendemokratie, Jahrbuch für Politik 1992, Halbband 1, 37ff. Dazu die Erwiderung von von Arnim, Aktuelle Probleme der Parteiendemokratie, Anmerkung zu Peter Haungs’gleichnamigem Beitrag, Jahrbuch für Politik 1993, Halbband 1, 53ff.; Duplik von Peter Haungs, Aktuelle Probleme der Parteiendemokratie, zu Hans Herbert von Arnims Anmerkungen, Jahrbuch für Politik 1993, Halbband 1, 59ff.
Scheuch/Scheuch, a.a.O., 72.
Wolfgang Rudzio, Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., 1991, 154.
Scheuch/Scheuch, a.a.O., 75.
Hans-Jochen Vogel, Wo bleibt das Prinzip Verantwortung?, Die Zeit vom 10.6.1992, S. 7.
Jürgen Rüttgers, Dinosaurier der Demokratie, 1993, 244.
Wolfgang Jäger, Parteien als Prügelknaben, Die politische Meinung, Januar 1993, 19 (24).
Peter Haungs, Fragwürdige Parteienkritik, Die politische Meinung, August 1992, 41 (44).
Rudolf Wildenmann, Volksparteien. Ratlose Riesen?, 1989, 122f.
Beispiele aus der Kölner SPD bei Scheuch/Scheuch, 80f.
Scheuch/Scheuch, 75.
Scheuch/Scheuch, 78, 85ff.
Scheuch/Scheuch, 117.
von Arnim, Die Partei, der Abgeordnete und das Geld, 1991, 237ff.; ders., Die politischen Parteien, DÖV1985, 593.
Darauf weist Peter Haungs, Fragwürdige Parteienkritik, Die politische Meinung, August 1992, 41 (42), hin.
Elmar Wiesendahl, Der Marsch aus den Institutionen. Zur Organisationsschwäche politischer Parteien in den achtziger Jahren, Aus Politik und Zeitgeschichte, B 21/90 vom 18. Mai 1990, 3 (14).
Wiesendahl, 13f.
Wiesendahl, 13.
Wiesendahl, 14.
Märkische Allgemeine Zeitung für das Land Brandenburg vom 14.12.1992.
Horst Bosetzky, »Dunkelfaktoren« bei Beförderungen im öffentlichen Dienst, Die Verwaltung 1974, 428 (435).
Scheuch/Scheuch, 123.
Rüttgers, 244.
Das Parlament Nr. 20–21 vom 14./21.5.1993, S. 10.
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5.7.1993, S. 4.
Scheuch/Scheuch, 123: »Um auch Experten ohne Einbindung in die Basis eine vorübergehende Mitwirkung als Berufspolitiker zu ermöglichen, sind die Listen zu einem Fünftel mit Kandidaten zu besetzen, die nicht lokal kandidieren. Sie werden von den Vereinigungen vorgeschlagen.«
So auch die Kritik von Peter Haungs, 45, an Scheuch: »Unter welchen Voraussetzungen sollen welche Akteure in welcher Weise und mit welchen Erfolgsaussichten die für notwendig gehaltenen Reformen verwirklichen? Ohne ein solches Implementationskonzept bleibt es bei den Appellen, die in dieser oder ähnlicher Form schon häufig gemacht wurden – ohne jegliche Wirkung.«
Statt vieler Heino Kaack, Das System der Selbstversorger, Die Zeit vom 26.10.1984: »Für fast alle Abgeordneten bedeutete der Einzug in den Bundestag einen beachtlichen finanziellen und beruflichen Aufstieg.«
Näheres dazu Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung, Bundestagsdrucksache 12/4425 vom 19.2.1993, S. 30, 51, 55f.
Anonymus, Der Fall Barschel. Zur Legitimationskrise unserer Parteiendemokratie – Ansätze zu ihrer Überwindung, Zeitschrift für Rechtspolitik 1988, 62ff.
Norbert Blüm, Die Geschichte vom Hasen und dem Igel. Die Krise der Parteien, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 14.8.1983.
Kaack/Roth, Parteiensystem, Bd. 1, 1980, 212.
Rolf Zundel, Das verarmte Parlament, 1980, 47ff.
Richard von Weizsäcker, Gesprächsbuch, 1992, 150.
Joachim Wiemeyer, Politische Ethik und Politikverdrossenheit, Stimmen der Zeit 1993, 363 (367).
Wir verstehen unter »parteipolitischer Ämterpatronage« die Bevorzugung oder Benachteiligung von Bewerbern um ein Amt im öffentlichen Dienst aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei bei Einstellung, Beförderung oder funktioneller Veränderung des Aufgabenbereichs. (Ob man zusätzlich auch die Rechtswidrigkeit in den Begriff hineinnimmt, kann dahinstehen. Klar ist jedenfalls, daß Fälle rechtswidriger Ämterpatronage unser besonderes Interesse finden.)
Dazu, daß die Parteipolitisierung und die Bedeutung des Parteibuchs für die Rekrutierung etwa des Spitzenpersonals des Bundes ständig zugenommen hat, Renate Mayntz/Hans-Ulrich Derlien, Party Patronage and Politicization of the West German Administrative Elite 1970–1987 – Toward Hybridization?, Governance 1989, 384 (400ff.).
Rechtlich unkündbar sind zwar nur die Beamten. Angestellte im öffentlichen Dienst sind es erst bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (15 Dienstjahre und Vollendung des 40. Lebensjahres). Faktisch braucht aber regelmäßig kein Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst mit Kündigung zu rechnen.
Ein Inspektor (Besoldungsgruppe A 9) kostet den Steuerzahler jährlich über 93000 Mark, ein Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13) über 137000 Mark und ein Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 5) 240000 Mark. Stand: 1.1.1992. Einschließlich Zulagen, Zuschlägen für die Versorgung und Arbeitsplatzkosten laut Personalkostentabellen für die Kostenberechnung in der Verwaltung, Staatsanzeiger für das Land Hessen 1992, S. 2976.
Rudolf Wassermann, Der öffentliche Dienst im Griff der Parteien, Der Öffentliche Dienst 1986, 165.
Vgl. zum Beispiel den Fall des Oberregierungsrates Michael Höhenberger, der im bayerischen Innenministerium unter Edmund Stoiber eine im Vorfeld einer Präsidiumssitzung der CSU vom 4.3.1991 gefertigte Analyse über die mögliche Ausdehnung der CSU in die neuen Länder schreiben ließ. Dazu Christiane Schlötzer-Scotland, »Schlechte Zensuren für eine Fleißarbeit. Untersuchungsausschuß prüft parteipolitische Aktivität eines Beamten im Dienst«, Süddeutsche Zeitung vom 7.2.1992.
Dazu Rainer Wahl, Die Parteipolitisierung der Verwaltung, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12.11.1987 (Leserbrief).
Thomas Ellwein, Der Weg zum »Parteienstaat«, Das Parlament Nr. 44/1980, 1.
Rudolf Smend, Bürger und Bourgeois im deutschen Staatsrecht, 1933.
Auch solchen Mitgliedern kommunaler Vertretungen, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, wird ihr Verdienstausfall regelmäßig erstattet. Der Unterschied liegt darin, daß bei ihnen die politische Betätigung die berufliche Karriere regelmäßig nicht fördert.
BVerfGE 40, 296 (321).
Frido Wagener, Der öffentliche Dienst im Staat der Gegenwart, VVDStRL 37, 217 (237).
Die drei letzten Zitate im Text stammen von Wagener, VVDStRL 37, 215 (227 und 231f.).
von Arnim, Staatslehre der Bundesrepublik Deutschland, 1984, 362ff. mit weiteren Nachweisen.
Margot Fälker, Demokratische Grundhaltungen und Stabilität des politischen Systems: Ein Einstellungsvergleich von Bevölkerung und politisch-administrativer Elite in der Bundesrepublik Deutschland, Politische Vierteljahresschrift 1991, 71 (83).
Renate Mayntz/Hans-Ulrich Derlien, Party Partronage and Politicization of the West German Adminstrative Elite 1970–1987 – Toward Hybridization?, Governance 1989, 384 (400): »The top civil service of the German Federal Republic has become steadily more politicized – in terms of a growing share of party members, and of the increasing importance of party membership for recruitment to top positions.«
Auch die Mitberücksichtigung der Parteizugehörigkeit bei gleicher Qualifikation der Bewerber ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Andernfalls würde es in der Praxis erleichtert, Ämterpatronage zu kaschieren und als noch verfassungsmäßig hinzustellen. Häufig wird sich nämlich die Behauptung nur schwer widerlegen lassen, der eingestellte Parteifreund sei immerhin halbwegs gleichwertig mit anderen gewesen, während sich die Behauptung, der Eingestellte sei wirklich der Höchstqualifizierte, schwerer aufrechterhalten läßt.
Karl-Heinz Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, 410.
Ingo von Münch, Öffentlicher Dienst, in: ders. (Hg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 1976, 1 (14f.).
Reinhold Zippelius, Die Rolle der Bürokratie im pluralistischen Staat, in: Leisner (Hg.), Das Berufsbeamtentum im demokratischen Staat, 1975, 217 (224).
J. Raschke (Hg.), Bürger und Parteien, 1982, 19.
So Schmidt-Hieber/Kiesewetter, Parteigeist und politischer Geist in der Justiz, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 1790; teilweise abgedruckt in Frankfurter Rundschau vom 15.3.1993.
Dazu auch die deutlichen Worte in den Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung vom 19.2.1993, Bundestags-Drucksache 12/4425, S. 16.
BVerfGE 39, 334.
Dazu nachdrücklich Schlaich, Veröffentlichungen der Vereinigung Deutscher Staatsrechtslehrer, Bd. 37, 156ff.
Die Eigenheiten des NS-Staates sind in zwei Entscheidungen aus der Anfangszeit des Bundesverfassungsgerichts (von 1953 [E 3, 52] und 1957 [E 6, 152]) beschrieben.
Vgl. zum Beispiel das von einem Autorenkollektiv verfaßte und vom »Minister für Hoch- und Fachschulwesen« herausgegebene, im Staatsverlag der DDR erschienene Lehrbuch »Staatsrecht der DDR«, 2. Aufl., Berlin/Ost 1984.
So von Beyme, Das politische System der Bundesrepublik Deutschland nach der Vereinigung 1991, 301.
Kritik an der parteipolitischen Ämterpatronage üben demgegenüber vor allem Politikwissenschaftler mit normativem Ausgangsverständnis und eigener Praxiserfahrung: neben Eschenburg zum Beispiel Wilhelm Hennis, »Parteienstaat und sonst nichts?«, Interview mit der Badischen Zeitung vom 27.6.1992; Thomas Ellwein, Krisen und Reformen, 1989, 152ff.
Ernst Fraenkel, Die Wissenschaft von der Politik und die Gesellschaft (1963), in: ders., Reformismus und Pluralismus, 1973, 337 (344).
Vereinzelte Kritik hat es allerdings immer gegeben. Siehe die Nachweise in vorangehenden Anmerkungen dieses Kapitels.
Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstrechts, Bericht der Kommission, 1973.
Rudolf/Wagener, Der öffentliche Dienst im Staat der Gegenwart, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 37, 175ff., 215ff.
von Arnim, Ämterpatronage durch politische Parteien. Ein verfassungsrechtlicher und staatspolitischer Diskussionsbeitrag, 1980 (Nr. 44 der Schriftenreihe des Karl-Bräuer-Instituts des Bundes der Steuerzahler).
Einen umfassenden Überblick gibt die bemerkenswerte Bonner rechtswissenschaftliche Dissertation von Manfred Wichmann, Parteipolitische Patronage. Vorschläge zur Beseitigung eines Verfassungsverstoßes im Bereich des öffentlichen Dienstes, 1986.
Politische Parteien und öffentlicher Dienst, 1982 (mit Beiträgen insbesondere von Ernst Benda und Josef Isensee).
Stolleis/Schäffer/Rhinow, Parteienstaatlichkeit – Krisensymptome des demokratischen Verfassungsstaats?, Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer 44, 7ff., 46ff., 83ff. und 114ff: Aussprache und Schlußworte.
Helmut Lecheler, Der öffentliche Dienst, in: Isensee/Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, Band III, 1988, 717 (758ff.).
Helmut Lecheler, Die Personalgewalt öffentlicher Dienstherren, 1977.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Häfner und der Fraktion Die Grünen, Bundestags-Drucksache 11/209.
Politische Parteien und öffentlicher Dienst, 23. Beamtenpolitische Arbeitstagung des Deutschen Beamtenbundes, 1982, S. 177–179 (Diskussionsbeitrag Helmut Kohl).
Jürgen Rüttgers, Dem Bürger lassen, was des Bürgers ist, Die Zeit Nr. 21 vom 15. Mai 1992, S. 14; Jürgen Rüttgers/Theodor Lemper, Gebt dem Bürger zurück, was des Bürgers ist, Rheinischer Merkur Nr. 29 vom 17. Juli 1992, S. 6; Rüttgers, Dinosaurier der Demokratie, 1993, 197ff.
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz.
Einzelheiten bei von Arnim, Der Staat als Beute, 1993, 209ff.
Ernst Benda, Der Stabilitätsauftrag des öffentlichen Dienstes – eine Überforderung im Parteienstaat?, in: Politische Parteien und öffentlicher Dienst, 1982, 29 (61f.).
von Arnim, Ämterpatronage durch politische Parteien, 1980, 45ff.; ders., Der Staat als Beute, 1993, 235ff.
Dazu von Arnim, Ämterpatronage durch politische Parteien, 1980, 40ff., 54ff.
von Arnim, Gemeinwohl und Gruppeninteressen. Die Durchsetzungsschwäche allgemeiner Interessen in der Demokratie, 1977.
Fritz Scharpf, Demokratie zwischen Utopie und Anpassung, 1970, 75.
Zahlenangaben darüber, daß in Städten über 100000 Einwohner je nach Kriterium ein Drittel bis die Hälfte der Kommunen in verselbständigten Einrichtungen verwaltet wird (Personal: 35 v.H., Ausgaben: 42 v.H., Investitionsausgaben: 46 v.H.), bei Gerhard Banner, Steuerungswirkungen der Gemeindeverfassungen auf die kommunalen Haushalte und Beteiligungsunternehmen, in von Arnim/Klages, Probleme der staatlichen Steuerung und Fehlsteuerung in der Bundesrepublik Deutschland, 1986, 201 (210).
Zahlenangaben bei Banner, a.a.O., 215.
Dazu Albert von Mutius, Die Angemessenheit der Vergütung der Leitung kommunaler Versorgungsunternehmen in rechtlicher Sicht – ein Zwischenbericht, in: Städtetag 1986, 475.
von Mutius, a.a.O.
Sehr skeptisch auch der Vorstand der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung Gerhard Banner, a.a.O., 220: »Die theoretischen Vorteile der Verselbständigung kommunaler Einrichtungen sind in einem Entscheidungsklima, das nur geringe oder gar keine öffentliche Kontrolle, keinen Wettbewerb und kein ernstliches Risiko des Ausscheidens aus dem Markt kennt, schwer und häufig gar nicht realisierbar.«
von Arnim, Der Staat als Beute, 1993, 196 mit weiteren Nachweisen.
Dazu grundlegend Banner, a.a.O., 210ff., der aufzeigt, daß solche Unternehmen »unter den Bedingungen der Kommunalwirtschaft – kein Wettbewerb, kein Ausscheiden aus dem Markt, Verlustausgleichsgarantie aus dem Haushalt der Kernverwaltung –« (S. 217) Gefahr laufen, »zu einem Selbstbedienungsladen seiner Beschäftigten zu werden« (S. 218) und diese Gefahr in den zweigleisigen Gemeindeverfassungen Norddeutschlands besonders ausgeprägt ist.
Die die Steuerungsschwäche begründenden Zusammenhänge arbeitete Banner, a.a.O., umfassend heraus.
Eckart Kauntz, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5.4., 15.4. und 22.4.1993.
Heribert Schatz, Medienpolitik und Medienfunktionen, in: Joachim Jens Hesse (Hg.), Politikwissenschaft und Verwaltungswissenschaft (PVS-Sonderheft 13), 1982, S. 398 (405 mit Nachweisen).
Christine Landfried, Die Macht des Fernsehens: Inszenierung statt Kontrolle von Politik, in: Hartwich/Wewer, Regieren in der Bundesrepublik III, 1991, 193 (195ff. mit weiteren Nachweisen).
Langenbucher/Lipp, Kontrollieren Parteien die politische Kommunikation?, in: Raschke (Hg.), Bürger und Parteien (Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung, Bd. 189), 1982, S. 217ff.
Landfried, a.a.O., 193ff.
So schon Ulrich Scheuner, Pressefreiheit, VVDStRL 22, S. 1 (29).
Ob von der Zulassung privater Rundfunkorganisationen ein Gegengewicht zu erwarten ist, wie gelegentlich angenommen wird (so zum Beispiel Michael Kloepfer, Zur Veränderung von Verfassungsinstitutionen durch politische Parteien, in: Das parlamentarische Regierungssystem auf dem Prüfstand, Seminar zum 70. Geburtstag von K.A. Bettermann, 1984, S. 71), wird abzuwarten sein.
BVerfGE 12, 205 (262).
BVerfGE 60, 53.
BVerfGE 60, 53 (67).
Martin Stork, Medienfreiheit als Funktionsgrundrecht, 1985, S. 359.
Dieter Grimm, Die politischen Parteien, in: Benda/Maihofer/Vogel (Hg.), Handbuch des Verfassungsrechts, 1983, S. 324f.
Peter Glotz, Entscheidungsteilung. Gegen das Hindenburg-Syndrom der deutschen Politik, in: Gunter Hofmann/Werner A. Perger (Hg.), Die Kontroverse, 1992, 170 (174f.). Vergleiche auch den Vorschlag von Rüttgers, Dinosaurier der Demokratie, 1993, 193, dem Bundespräsidenten ein Vorschlagsrecht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts zu geben.
Die Ministerpräsidenten sollten dafür auch dann nicht zuständig gemacht werden, wenn sie direkt vom Volk gewählt würden. Sonst könnten sie sich ihre eigenen Kontrolleure aussuchen. Beim Bundespräsidenten bestehen diese Einwände nicht, da er keine wesentlichen Macht- und Entscheidungsbefugnisse besitzt.
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 25.1.1985.
Schmidt-Hieber/Kiesewetter, Parteigeist und politischer Geist in der Justiz, NJW1992, 1790 (1791).
Wassermann, Der Öffentliche Dienst 1986, 165 (166).
Wolfgang Meyer, in: von Münch, Grundgesetz-Kommentar, Band 3, 2. Auflage, 1983, Art. 95, Randnummer 16; Ernst Teubner, Die Bestellung zum Berufsrichter in Bund und Ländern: Entwicklung, Modelle, Analysen, 1984, 30 mit weiteren Nachweisen.
Fromme, »Sendler geht ohne juristisches Vermächtnis«, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6.7.1991.
Der Bundesgerichtshof hat die Richterwahl für ungültig erklärt: NJW1988, 3164.
Peter Gilles, Richterliche Unabhängigkeit und parteipolitische Bindung von Richtern, Deutsche Richterzeitung 1983, 41 (45).
Ernst-Walter Hanack, Die politische Betätigung des Richters, Festgabe für Heinrich Herrfahrdt, 1961, 127 (135).
Näheres bei von Arnim, Die Partei, der Abgeordnete und das Geld, 1991, 78f.
Erwin Hielscher, Die Finanzierung der politischen Parteien, 1955, 18.
Rechtliche Ordnung des Parteiwesens, Bericht der vom Bundesminister des Innern eingesetzten Parteienrechtskommission, 1957, 212, 216, 218.
Bericht der vom Bundesminister des Innern eingesetzten Parteienrechtskommission, 1957, 218.
BVerfGE 8, 51 (62f.).
BVerfGE 20, 56.
BVerfGE 20, 1 (5ff.). Dazu die ausführliche Dokumentation bei Heinz Laufer, Verfassungsgerichtsbarkeit und politischer Prozeß, 1968, 516ff.
BVerfGE 24, 300 (348f.).
BVerfGE 24, 300 (339). Auch in der Literatur wurde die Entscheidung im Sinne einer solchen Begrenzung verstanden: Bericht der (ersten) Parteienfinanzierungskommission, 1983, 209; Kaack, Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 21.11.1983, Protokoll, 117f.; von Arnim, Die neue Parteienfinanzierung, 1989, 65ff.; ders., Die Partei, der Abgeordnete und das Geld, 1991, 62.
BVerfGE 73, 40.
BVerfGE 71, 40 (103ff.).
von Arnim, Die neue Parteienfinanzierung, 1989.
BVerfGE 85, 264.
Empfehlungen der Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Parteienfinanzierung vom 19.2.1993, Bundestagsdrucksache 12/4425. Dazu auch die Abweichende Meinung des Kommissionsmitglieds von Arnim, ebenda, S. 51ff.
Für das Jahr 1993 ist eine Absenkung der Fraktionsmittel des Bundes (auf 99 Millionen Mark) und auch der Bundesmittel für die Parteistiftungen vorgesehen.
Ulrich Dübber, Geld und Politik, 1970, 103.
Alexander, Money and politics: rethinking a conceptual framework, in: ders., (Hg.), Comparative Political Finance in the 1980s, 1989, 9 (22).
Näheres bei von Arnim, Finanzierung der Fraktionen. Defizite der in Bund und Ländern vorgesehenen Regelungen, August 1993 (Nr. 77 der Schriften des Karl-Bräuer-Instituts des Bundes der Steuerzahler).
Die Konrad-Adenauer-Stiftung ging aus der Politischen Akademie Eichholz e.V. hervor, die es seit 1958 gab und die ihrerseits aus der 1956 gebildeten Gesellschaft für Christlich-Demokratische Bildungsarbeit e.V. entstanden war. In die Konrad-Adenauer-Stiftung ging noch das Institut für Internationale Solidarität ein, das 1962 gegründet worden war.
Näheres über die etablierten Parteistiftungen BVerfGE 73, 1 (2–12); Henning von Vieregge, Die Partei-Stiftungen: Ihre Rolle im politischen System; in: Göttrik Wewer (Hg.), Parteienfinanzierung und politischer Wettbewerb, 1990, 164ff.