Lexikon zentraler Begriffe und Themen
Herausgeben von
Prof. Dr. Burkhard Schöbener
unter Mitarbeit von
wiss. Mitarbeiter Dipl.-Jur. Nico S. Schmidt, M.A.
bearbeitet von
Prof. Dr. Marten Breuer, Peter Dreist, Prof. Dr. Ulrich Ehricke, Priv.-Doz.
Dr. Michael Lysander Fremuth, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Gilbert H. Gornig,
Prof. Dr. Ulrich Häde, Prof. Dr. Stephan Hobe, Prof. Dr. Jan Martin Hoffmann,
Dr. Tobias H. Irmscher, Prof. Dr. Bernhard Kempen, Prof. Dr. Matthias Knauff,
Prof. Dr. Charlotte Kreuter-Kirchhof, Dr. Mahdad Mir Djawadi, Maximilian Oehl,
Prof. Dr. Heinz-Joachim Pabst, Dr. Silvia Pernice-Warnke, Dr. Michael Rafii,
Dr. Elisabeth Rossa, Dr. Björn Schiffbauer, Dipl.-Jur. Nico S. Schmidt,
Prof. Dr. Burkhard Schöbener, Dr. Daniela Schroeder, Dr. Martin A. Steger,
Priv.-Doz. Dr. Ulrich Vosgerau, Prof. Dr. Dr. Martin Will
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Der europäische Integrationsprozess ist in den letzten Jahren zunehmend unter Rechtfertigungsdruck geraten. Die Organe der Europäischen Union, ihre politischen Programme und juristischen Entscheidungen werden in einer Art und Weise auf den Prüfstand gestellt wie kaum jemals zuvor in der über 60-jährigen Integrationsgeschichte. Einer der Gründe für diese Entwicklung dürfte darin bestehen, dass das politische und rechtliche System der Europäischen Union für die meisten Bürger ihrer Mitgliedstaaten nach wie vor äußerst undurchsichtig ist. Als Unionsbürger sind sie zwar der wesentliche Legitimationsfaktor dieser Europäischen Union; gleichwohl hat man nicht selten den Eindruck, die europäischen Institutionen verselbständigten sich immer stärker und entfernten sich von ihren historischen und legitimatorischen Wurzeln.
Um die Europäische Union und ihre politischen Errungenschaften zu verstehen, aber auch um sich damit kritisch auseinandersetzen zu können, bedarf es eines fundierten Grundstocks an Kenntnissen über die einschlägigen Begriffe und Themen, über historische Entwicklungen und zukünftige Herausforderungen. Dieser anspruchsvollen Aufgabe stellt sich dieses Lexikon, in welchem 136 Grundbegriffe des Europarechts in einer Art und Weise erläutert werden, die ebenso prägnant wie inhaltsreich sein soll. Angesprochen werden dadurch vor allem Studenten der Rechtswissenschaft, aber auch der Politik- und Geschichtswissenschaft. Kurz: Alle diejenigen, denen der europäische Einigungsprozess am Herzen liegt und die sich vor allem über seine rechtlichen Implikationen ein vertieftes Wissen aneignen wollen. Zumal für Jurastudenten ist es eine wertvolle Ergänzung zur üblichen Lehrbuchliteratur, weil auch Rechtsbereiche angesprochen werden, die nicht zum Standardprogramm der Studienliteratur gehören. Die europarechtlichen Kernbereiche erfahren – begrifflich oder thematisch fokussiert – zudem eine ausführliche systematische Darstellung, bei der eine Vernetzung der spezifischen Inhalte durch Querverweise (→) auf andere Begriffe und Themen gewährleistet wird.
Anlässlich der Fertigstellung dieses Lexikons ist es mir ein besonderes Anliegen, meinen 24 Mitautoren auf das herzlichste zu danken für ihre stete Bereitschaft zur Kooperation, zur Unterbreitung von Anregungen und Vorschlägen sowie – nicht zuletzt – für ihre Geduld! Und ganz besonders natürlich für ihre wertvollen Beiträge, von denen jeder einzelne ein Mosaiksteinchen bildet in einem großen Bild, von dem ich hoffe, dass auch der Betrachter bzw. Leser seinen Nutzen daraus ziehen wird.
Die redaktionelle Umsetzung des gesamten Projekts lag hauptverantwortlich bei meinem Wiss. Mitarbeiter Nico S. Schmidt, dessen weit überobligatorisches Engagement einer besonderen Hervorhebung bedarf. Er hat das gesamte Projekt über die letzten knapp vier Jahre konzeptionell und inhaltlich maßgeblich mitgestaltet, eine Vielzahl sinnvoller Änderungs- und Verbesserungsvorschläge eingebracht, die wissenschaftlichen und studentischen Mitarbeiter angeleitet sowie die anfallenden Arbeiten zugeteilt und koordiniert. Bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern ist Herrn Lars Kroemer und Herrn Martin Bongartz sehr herzlich zu danken, die sich vor allem um die inhaltliche Überarbeitung und stilistische Anpassung einzelner Beiträge verdient gemacht haben. Die studentischen Mitarbeiter hatten allerdings die Hauptlast zu tragen, war es doch ihre Aufgabe, alle Texte – soweit noch nicht geschehen – in Struktur und inhaltlicher Prägnanz auf die Gesamtkonzeption des Buches abzustimmen. Für ihre beeindruckende Gründlichkeit bei der Durchsicht der Texte und ihre Zuverlässigkeit in allen redaktionellen Angelegenheiten ist deshalb ganz besonders Frau Lea Norta, Herrn Philipp Schmacks und Herrn Leonard Funk zu danken. Herr Markus Meier zeichnete in bewährter Weise für die Erstellung des Stichwortverzeichnisses verantwortlich.
Last but not least gebührt auch dem C.F. Müller Verlag ein herzliches Dankeschön für die wie immer gute Zusammenarbeit und den freundlichen Zuspruch in der Entstehungszeit des Buches. Das gilt namentlich für Frau Susanne Lück, die das Projekt als Produktmanagerin betreut hat, und Frau Alexandra Burrer als zuständige Programmbereichsleiterin.
Ähnlich einem Lehrbuch ist auch ein Lexikon niemals fertig; jede Auflage ist die Grundlage für Verbesserungen und Neuerungen in der folgenden Auflage. So wird es sich auch mit diesem Buch verhalten. Anregungen der Leser sind deshalb ebenso willkommen wie kritische Bemerkungen und werden an folgende Anschrift erbeten: Prof. Dr. Burkhard Schöbener, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht, Universität zu Köln, Albertus-Magnus-Platz, 50923 Köln, E-Mail: burkhard.schoebener@uni-koeln.de. Ich würde mich freuen, wenn das Lexikon zum Europarecht eine ähnlich positive Aufnahme in der Leserschaft fände wie der bereits 2014 erschienene Parallelband zum Völkerrecht.
Köln, im November 2018 Burkhard Schöbener
Vorwort
Autorenverzeichnis
Abkürzungen
A
Amtshaftungsklage
Antidiskriminierungsmaßnahmen
Anwendungsvorrang des EU-Rechts
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Assoziierungsabkommen
Aufenthalts-, Ausländer- und Asylrecht, Europäisches
Auslegung des EU-Rechts
Auslegung des nationalen Rechts
Ausschluss (aus der EU)
Ausschuss der Regionen
Austritt (aus der EU)
Auswärtiges Handeln der Union
B
Beihilfenrecht
Beistandsfall
Beitritt (zur EU)
Beschluss
Binnenmarkt
Bürgerinitiative
D
Datenschutz, Europäischer
Demokratieprinzip
Dienstleistungsfreiheit
Diplomatischer und konsularischer Schutz
Diskriminierungsverbot, allgemeines
E
Einrichtungen und sonstige Stellen
Empfehlungen und Stellungnahmen
Entwicklungszusammenarbeit
Euro – Die gemeinsame Währung
Eurojust
Europarat
Europarecht: Begriff
Europastrafrecht
Europol
Europäische Atomgemeinschaft (EAG)
Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
Europäische Freihandelszone (EFTA)
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Europäische Investitionsbank (EIB)
Europäische Kommission
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Europäisches Parlament
Europäisches Parlament: Wahlrecht
Europäischer Rat
Europäischer Stabilitätsmechanismus (ESM)
Europäisches System der Zentralbanken (ESZB)
Europäische Union: Geschichte
Europäische Union: Rechtspersönlichkeit
Europäische Union: Strukturprinzipien
Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Europäische Zentralbank (EZB)
F
Fachgerichte
Finanzrecht, Europäisches
Freihandelsabkommen
Freizügigkeit, allgemeine
Fusionskontrollrecht
G
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Gemeinsame Handelspolitik
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
Generalanwalt
Gericht der EU (EuG)
Gerichtssystem der EU
Grundfreiheiten: Allgemeine Lehren
Grundrechte: Allgemeine Lehren
Grundrechtecharta
Grundrechte: Freiheitsrechte
Grundrechte: Gleichheitsrechte
Grundrechte: Historische Entwicklung
Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts
Grundsatz der nationalen Verfahrensautonomie
Grundsatz der Subsidiarität
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
H
Haftung der EU
Haftung der Mitgliedstaaten
Haftung der Mitgliedstaaten für Verbindlichkeiten anderer Mitgliedstaaten
Hoher Vertreter für die Außen- und Sicherheitspolitik
I
Inländerdiskriminierung
Integrationsgewalt (GG)
Integrationskontrolle (BVerfG)
Intergouvernementale Zusammenarbeit
Internationales Investitionsrecht
Internationale Kooperationspartner der EU
J
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (JZS)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (JZZ)
K
Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit
Kartellverbot
Kohärenzgebot
Kommunalwahlrecht
Konstitutionalisierung
N
Nichtigkeitsklage
Niederlassungsfreiheit
Normenhierarchie
O
Organe und Einrichtungen
Organkompetenzen
Öffentliche Unternehmen
P
Personalrecht
Polizeiliche Zusammenarbeit (PZ)
Primärrecht
R
Rat (Ministerrat)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR)
Rechtsakte
Rechtsangleichung (Harmonisierung)
Rechtsetzungsverfahren
Rechtsquellen
Rechtsschutz vor dem Gerichtshof der EU
Regulative Politiken
Restriktive Maßnahmen (Wirtschaftssanktionen)
Richtlinie
S
Schengener Abkommen
Sekundärrecht
Sprachenregime der EU
Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP)
Steuerrecht, Europäisches
Subsidiaritätsrüge/Subsidiaritätsklage
Supranationalität
U
Unionsbürgerschaft
Unionstreue (Matthias Knauff)
Untätigkeitsklage
Überseeische Länder und Gebiete (ÜLG)
V
Verbandskompetenz der EU
Verbot missbräuchlichen Verhaltens
Verordnung
Vertragsänderung
Vertragsverletzungsverfahren
Vertrauensschutz
Verwaltungsgrundsätze
Vollzug des EU-Rechts
Vorabentscheidungsverfahren
Völkerrecht (als Teil d. EU-Rechts)
W
Warenverkehrsfreiheit
Welthandelsorganisation (WTO)
Wirtschafts- und Sozialausschuss
Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)
Z
Zollunion, Europäische
Stichwortverzeichnis
Prof. Dr. Marten Breuer, Lehrstuhl für Öffentliches Recht mit internationaler Ausrichtung, Universität Konstanz
Peter Dreist, Direktor und Leiter der Abteilung Rechtsberater im Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr, Koblenz
Prof. Dr. Ulrich Ehricke, LL.M. (London), M.A., Richter am OLG Düsseldorf a. D., Institut für Europäisches Wirtschaftsrecht, Universität zu Köln
Priv.-Doz. Dr. Michael Lysander Fremuth, Akad. Oberrat, Institut für Luftrecht, Weltraumrecht und Cyberrecht, Lehrstuhl für Völkerrecht, Europarecht, europäisches und internationales Wirtschaftsrecht, Universität zu Köln – derzeit Lehrstuhlvertreter an der Universität Trier
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Gilbert H. Gornig, Richter am Hess. VGH a. D., Institut für Öffentliches Recht, Abteilung Völkerrecht, Philipps-Universität Marburg (bis 2016)
Prof. Dr. Ulrich Häde, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht, Finanzrecht und Währungsrecht, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Prof. Dr. Stephan Hobe, LL.M. (McGill), Institut für Luftrecht, Weltraumrecht und Cyberrecht, Lehrstuhl für Völkerrecht, Europarecht, europäisches und internationales Wirtschaftsrecht, Universität zu Köln
Prof. Dr. Jan Martin Hoffmann, MLE, Department Public Management der Fakultät Wirtschaft und Soziales, Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Hamburg
Dr. Tobias H. Irmscher, LL.M. (LSE), Europäisches Patentamt, Lehrbeauftragter, Lehrstuhl für Völkerrecht und Öffentliches Recht, Ludwig-Maximilians-Universität München
Prof. Dr. Bernhard Kempen, Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht, Universität zu Köln
Prof. Dr. Matthias Knauff, LL.M. Eur., Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Öffentliches Wirtschaftsrecht, Friedrich-Schiller-Universität Jena
Prof. Dr. Charlotte Kreuter-Kirchhof, Lehrstuhl für Deutsches und Ausländisches Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Dr. Mahdad Mir Djawadi, Maître en droit public et européen (Nancy II), Rechtsanwalt, Köln
Maximilian Oehl, LL.M. (Genf), Mag. iur., Doktorand am Lehrstuhl für Deutsches Recht, Universität Lausanne
Prof. Dr. Heinz-Joachim Pabst, Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Brühl
Dr. Silvia Pernice-Warnke, LL.M. (Edinburgh), Akad. Rätin und Habilitandin am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Wissenschaftsrecht und Medienrecht, Universität zu Köln
Dr. Michael Rafii, Rechtsanwalt, Bonn
Dr. Elisabeth Rossa, Wiss. Mitarbeiterin und Habilitandin am Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht, Universität zu Köln
Dr. Björn Schiffbauer, Akad. Rat und Habilitand am Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht, Universität zu Köln
Dipl.-Jur. Nico S. Schmidt, M.A., Rechtsreferendar, Wiss. Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Universität zu Köln
Prof. Dr. Burkhard Schöbener, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Universität zu Köln
Dr. Daniela Schroeder, LL.M. (Maastricht), Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Köln
Dr. Martin A. Steger, Rechtsanwalt, Syndikusrechtsanwalt bei der Statkraft Markets GmbH, Düsseldorf
Priv.-Doz. Dr. Ulrich Vosgerau, Universität zu Köln, Rechtsanwalt, Berlin
Prof. Dr. Dr. Martin Will, M.A., LL.M. (Cambridge), Lehrstuhl für Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Europarecht, Recht der neuen Technologien und Rechtsgeschichte, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden
Grundsätzlich nach H. Kirchner, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 7. Auflage, 2012.
Abweichungen:
AA | Assoziierungsabkommen |
AAAA | Addis Ababa Action Agenda |
AASM | Associated African States and Madagascar |
ABC | Atomar, Biologisch und Chemisch |
Abl. | Amtsblatt |
ACER | Agency for the Cooperation of Energy Regulators (Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden) |
AD | Administration (Funktionsgruppe) |
AdR | Ausschuss der Regionen |
AETR | Accord Européen sur les Transports Routiers (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) |
AEUV | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
a.F. | alte Fassung |
AGVO | Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung |
AKP-Staaten | Afrika-Karibik-Pazifik-Staaten |
amtl. | amtlich |
Antifolterkonvention | Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe |
APS | Allgemeines Präferenzsystem |
APuZ | Aus Politik und Zeitgeschichte |
AST | Assistenz (Funktionsgruppe) |
AStV | Ausschuss der Ständigen Vertreter (s.a. Comité des représantants permanents [COREPER]) |
AsylG | Asylgesetz |
AWACS | Airborne Early Warning and Control System |
B | Beschluss |
BeihVerfVO | Beihilfenverfahrensverordnung |
BMS | Binnenmarktstrategien |
BNE | Bruttonationaleinkommen |
bspw. | beispielsweise |
BT-Drs. | Drucksachen des Deutschen Bundestages |
BWahlG | Bundeswahlgesetz |
bzgl. | bezüglich |
bzw. | beziehungsweise |
ca. | circa |
CARIFORUM | The Caribbean Forum of the African, Caribbean and Pacific Group of States (Karibisches Forum) |
CDE | Cahiers de droit européen |
CEDEFOP | Centre européen pour le développement de la formation professionnelle (Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung) |
CEPEJ | Commission européenne pour lʼefficacité de la justice (Europäische Kommission für die Effizienz der Justiz) |
CETA | Comprehensive Economic and Trade Agreement (Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen EU-Kanada) |
CETS | Council of Europe Treaty Series |
CHAFEA | Consumers, Health, Agriculture and Food Executive Agency (Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel) |
CIVCOM | Committee for Civilian Aspects of Crisis Management (Ausschuss für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung) |
CJTF | Combined Joint Task Force |
CLPD | Competition Law & Policy Debate |
C.L.S.Rev. | Computer Law & Security Review |
CM | Committee of Ministers of the Council of Europe (Ministerkomitee des Europarates) |
COAFR | Gruppe Afrika |
CODEXTER | Comité dʼexperts sur le terrorisme (Expertenkomitee des Europarates zur Terrorismusbekämpfung) |
COM | Commission (Europäische Kommission) |
COREPER | Comité des représantants permanents (s.a. Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten [AStV]) |
COSI | Comité permanent de coopération opérationnelle en matière de sécurité intérieure (Ständiger Ausschuss Innere Sicherheit) |
COTER | Commission for Territorial Cohesion Policy and EU Budget (Fachkommission für Kohäsionspolitik und EU-Haushalt) |
CPT | Committee for the Prevention of Torture (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe) |
CPTPP | Comprehensive and Progressive Agreement for Trans-Pacific Partnership (Umfassende und fortschrittliche Vereinbarung für eine Trans-Pazifische Partnerschaft) |
CST | European Union Civil Service Tribunal (Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union) |
DAC | Development Assistance Committee (Ausschuss für Entwicklungshilfe) |
DAWI | Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse |
DAWI-Beschluss | Beschluss der Kommission über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse |
D.C. | District of Columbia |
DCFTA | Deep and Comprehensive Free Trade Agreement (Vertiefte und umfassende Freihandelszone) |
DCI | Development Cooperation Instrument (Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit) |
DDA | Doha Development Agenda (Doha-Entwicklungsagenda) |
DEA | Drug Enforcement Administration (Drogenvollzugsbehörde) |
ders. | derselbe |
DEVCO | Directorate-General for International Cooperation and Development (Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung) |
DSACEUR | Deputy Supreme Allied Commander Europe (stellvertretender Oberbefehlshaber der NATO) |
DSB | Dispute Settlement Body |
DSGVO | Datenschutz-Grundverordnung |
DSU | Dispute Settlement Understanding |
EACEA | Education, Audiovisual and Culture Executive Agency (Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur) |
EAD | Europäischer Auswärtiger Dienst (s.a. European External Action Service [EEAS]) |
EAEC | European Atomic Energy Community (Euratom) |
EAG | Europäische Atomgemeinschaft |
EAGV | Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) |
EaP | Eastern Partnership (Östliche Partnerschaft) |
EASA | European Aviation Safety Agency (Europäische Agentur für Flugsicherheit) |
EASME | Executive Agency for small and medium-sized enterprises (Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen) |
EBA | Everything But Arms (Alles außer Waffen)/European Banking Authority (Europäische Bankaufsichtsbehörde) |
EBIG | Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative |
ECLR | European Competition Law Review |
ECN | European Competition Network (Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden) |
ECRI | European Commission against Racism and Intolerance (Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz) |
ECT | Energy Charter Treaty (Energiecharta-Vertrag) |
EDA | European Defence Agency (Europäische Verteidigungsagentur) |
EDS | Europol-Drogenstelle |
EEA | Einheitliche Europäische Akte |
EEAS | European External Action Service (s.a. Europäischer Auswärtiger Dienst [EAD]) |
EES | Entry/Exit System (Einreise-/Ausreisesystem) |
EFSF | Europäische Finanzstabilisierungsfazilität |
EFSI | European Fund for Strategic Investments (Europäischer Fonds für strategische Investitionen) |
EFTA | European Free Trade Association (Europäische Freihandelsassoziation) |
EG-Fusionsvertrag | Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
EGKS | Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
EGMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
EGMR-VerfO | Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (s.a. VerfO-EGMR) |
EGV | Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft |
EIDHR | European Instrument for Democracy and Human Rights (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte) |
EIOPA | European Insurance and Occupational Pensions Authority (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge) |
EJG | Eurojust-Gesetz |
EJIL | European Journal of International Law |
EJKV | Eurojust-Koordinierungsverordnung |
EK | Europäische Kommission |
ELJ | European Law Journal |
ELOS | European Liaison Officers (Verbindungsbeamte) |
ELR | European Law Review |
EMFF | Europäischer Meeres- und Fischereifonds |
endg. | endgültig |
E.N.E.L. | Ente nazionale per lʼenergia elettrica (nationale Körperschaft für elektrische Energie) |
engl. | englisch |
ENI | Europäisches Nachbarschaftsinstrument |
ENP | Europäische Nachbarschaftspolitik |
EnzEuR | Enzyklopädie Europarecht |
EP | Europäisches Parlament |
EPA | Europäische Polizeiakademie (Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung)/Economic Partnership Agreement (Wirtschaftspartnerschaftsabkommen) |
EPG | Europäische Politische Gemeinschaft |
EPSO | European Personnel Selection Office (Europäisches Amt für Personalauswahl) |
EPZ | Europäische Politische Zusammenarbeit |
ER | Europäischer Rat |
ERCEA | European Research Council Executive Agency (Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates) |
ERH | Europäischer Rechnungshof |
ERS | Satzung des Europarates |
ESA | EFTA Surveillance Authority (EFTA-Überwachungsbehörde)/Euratom Supply Agency (Euratom-Versorgungsagentur) |
ESC | Europäische Sozialcharta |
ESFS | European System of Financial Supervision (Europäisches Systems für Finanzaufsicht) |
ESM | Europäischer Stabilitätsmechanismus |
ESMA | European Securities and Markets Authority (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde) |
ESRB | European Systemic Risk Board (Europäischer Ausschuss für Systemrisiken) |
ESVI | Europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität |
ESVP | Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik |
et al. | und andere |
ETS | European Treaty Series |
EuConst | European Constitutional Law Review |
EuEheVO | Europäische Ehesachen-Verordnung |
EuG | Gericht der EU |
EuGH | Europäischer Gerichtshof |
EuGH-Satzung | Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union |
EuGH-VerfO | Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs |
EuGöD | Gericht für den öffentlichen Dienst der EU |
EuG-VerfO | Verfahrensordnung des Gerichts der EU |
EuGVVO | Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungs-Verordnung |
EUI | European University Institute (Europäisches Hochschulinstitut) |
EU INTCEN | EU Intelligence Analysis Centre |
Eu-Lisa | European Agency for the operational management of large-scale IT Systems in the area of freedom, security and justice (Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) |
EUMC | European Union Military Committee (Militärausschuss der EU) |
EUMS | European Union Military Staff (Militärstab der EU) |
EUMS INT | European Union Military Staff Intelligence Directorate |
Euratom | Europäische Atomgemeinschaft |
Eurodac | European Dactyloscopy (Europäisches Fingerabdruck-Identifizierungssystem) |
Eurofound | European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions (Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen) |
Eurojust | Einheit für justizielle Zusammenarbeit der Europäischen Union |
Europol | Europäisches Polizeiamt |
EuropolG | Gesetz zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates |
EUSC | European Union Satellite Centre (Satellitenzentrum der EU) |
EUSFTA | EU-Singapore Free Trade Agreement |
EUStA | Europäische Staatsanwaltschaft |
EUV | Vertrag über die Europäische Union |
EuZBLG | Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union |
EVG | Europäische Verteidigungsgemeinschaft |
EVP | Europäische Volkspartei |
EVÜ | Europäisches Schuldenvertragsübereinkommen |
EVV | Europäischer Verfassungsvertrag (s.a. VVE) |
EWG | Europäische Wirtschaftsgemeinschaft |
EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
EWSA | Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (s.a. WSA) |
EZ | Entwicklungszusammenarbeit |
EZB | Europäische Zentralbank |
FBI | Federal Bureau of Investigation (Bundespolizeiliche Ermittlungsbehörde der Vereinigten Staaten) |
FKVO | Fusionskontrollverordnung |
FRAU | European Union Agency for Fundamental Rights (Agentur der Europäischen Union für Grundrechte) |
Frontex | frontières extérieures (Außengrenzen) |
frz. | Französisch |
FTA | Free Trade Agreement (Freihandelsabkommen) |
GA | General Assembly |
GÄR | Gebiete in äußerster Randlage |
GASP | Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik |
GATS | General Agreement on Trade in Services (Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen) |
GD | Generaldirektion |
GEAS | Gemeinsames Europäisches Asylsystem |
gem. | gemäß |
GFP | Gemeinsame Fischereipolitik |
ggf. | gegebenenfalls |
GHP | Gemeinsame Handelspolitik |
GK | Große Kammer |
GKKB | Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage |
GO | Geschäftsordnung |
GRCh | Charta der Grundrechte der Europäischen Union |
grdl. | grundlegend |
GRECO | Groupe dʼÈtats contre la Corruption (Staatengruppe gegen Korruption) |
GRETA | Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels) |
GREVIO | Group of experts on action against violence against women and domestic violence (Expertengruppe des Europarats zur Verhinderung von Gewalt an Frauen und häuslicher Gewalt) |
GSP | Generalised Scheme of Preferences (Schema allgemeiner Zollpräferenzen) |
GSVP | Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik |
GVO | Gruppenfreistellungsverordnungen |
HdbPolR | Handbuch des Polizeirechts |
Hervorh. d. Verf. | Hervorhebung des Verfassers |
HQ | Hauptquartier |
Hs. | Halbsatz |
HV | Hoher Vertreter für die Außen und Sicherheitspolitik |
HV GASP | Hoher Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik |
HVPI | Harmonisierter Verbraucherpreisindex |
IAR | International Authority for the Ruhr (Internationale Ruhrbehörde) |
ICES | International Council for the Exploration of the Sea (Beratungsgremium) |
ICT | Intra-Corporate Transfer |
i.d.F. | in der Fassung |
i.d.R. | in der Regel |
i.E. | im Ergebnis |
i. Einz. | im Einzelnen |
i.e.S. | im engeren Sinne |
IfSP | Instrument for Stability and Peace (Instrument für Stabilität und Frieden) |
IMS | International Military Staff (Internationaler Militärstab) |
INEA | Innovation and Networks Executive Agency (Exekutivagentur für Innovation und Netze) |
inkl. | inklusive |
INSC | Instrument for Nuclear Safety Cooperation (Instrument für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit) |
IntVG | Integrationsverantwortungsgesetz (Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union) |
IPA | Instrument for Pre-Accession Assistance (Instrument für Heranführungshilfe) |
IPbpR | Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte |
i.R. | im Rahmen |
i.R.d. | im Rahmen der/des |
IS | Islamischer Staat |
i.S.d. | im Sinne der/des |
i.S.e. | im Sinne einer/eines |
ISIL | Islamischer Staat im Irak und der Levante |
ISS | European Union Institute for Security Studies (Institut der EU für Sicherheitsstudien) |
IStGH | Internationaler Strafgerichtshof |
i.S.v. | im Sinne von |
IT | Informationstechnik |
ITO | International Trade Organisation (Internationale Handelsorganisation) |
IUU | Illegal, Undokumentiert und Unreguliert |
i.V.m. | in Verbindung mit |
i.w.S. | im weiteren Sinne |
JWIT | The Journal of World Investment & Trade |
JZS | Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen |
JZZ | Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen |
KGRE | Kongress der Gemeinden und Regionen Europas |
Km | Kilometer |
KMU | Kleine und mittlere Unternehmen |
LDCs | Least Developed Countries (am wenigsten entwickelte Länder) |
LKW | Lastkraftwagen |
LL | Leitlinie |
MAPE | Multinational Advisory Policy Element |
MC/NATO | NATO Military Committee (NATO-Militärausschuss) |
MDG | Millenium Development Goal (Millenniums-Entwicklungsziel) |
MERCOSUR | Mercado Común del Sur (Gemeinsamer Markt des Südens) |
MFR | Mehrjähriger Finanzrahmen |
Mio. | Millionen |
MITs | Multilateral Investment Treaties (Multilaterale Abkommen über Investitionen) |
MJECL | Maastricht Journal of European and Comparative Law |
MR | Ministerrat |
Mrd. | Milliarden |
MT | Mitteilung |
m.w.N. | mit weiterem Nachweis |
NAFTA | North American Free Trade Agreement (Nordamerikanisches Freihandelsabkommen) |
NATO | North Atlantic Treaty Organization (Nordatlantikpakt-Organisation) |
NRF | NATO Response Force (NATO-Reaktionsstreitmacht) |
NZKart | Neue Zeitschrift für Kartellrecht |
o.ä. | oder ähnliches |
OCTA | Overseas Countries and Territories Association |
OEEC | Organisation for European Economic Co-Operation (Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit) |
OHQ | Operational Headquarters (Operationshauptquartier) |
OLAF | Office Européen de Lutte Anti-Fraude (Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) |
OMT | Outright Monetary Transactions (geldpolitische Outright-Geschäfte) |
ÖPNV | Öffentlicher Personnennahverkehr |
OSZE | Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa |
PESCO | Permanent Structured Cooperation (Ständige Strukturierte Zusammenarbeit) |
PI | Partnerschaftsinstrument |
PJZS | Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen |
PSK | Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee |
PZ | Polizeiliche Zusammenarbeit |
RbEuHb | Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl |
REA | Research Executive Agency (Exekutivagentur für die Forschung) |
RELEX | Groupe des conseillers pour les relations extérieures (Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen) |
ReNEUAL | Research Network on EU Administrative Law |
Res | Resolution |
Rev. | Revision |
RFSR | Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts |
RLR | Ritsumeikan Law Review |
ROE | Rules of Engagement |
s.a. | siehe auch |
SAB | Standing Appellate Body |
SACU | South African Customs Union (Zollunion des Südlichen Afrika) |
SADC | South African Development Community (Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika) |
SAM | State Aid Modernisation |
Sart. | Sartorius |
SBZ | Sowjetisch Besetzte Zone |
SDGs | Sustainable Development Goals (Ziele für nachhaltige Entwicklung) |
SHAPE | Supreme Headquarters Allied Powers Europe (strategisches militärisches Hauptquartier der NATO) |
SIAC | Single Intelligence Analysis Capacity |
SIEC | Significant Impediment to Effective Competition |
SIS | Schengener Informationssystem |
s.o. | siehe oben |
sog. | sogenannte/r/s |
SPD | Sozialdemokratische Partei Deutschlands |
SPS | Sanitary and Phytosanitary measures (gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) |
Spstr. | Spiegelstrich |
SSM | Single Supervisory Mechanism (Einheitlicher Aufsichtsmechanismus) |
SSNIP | Small-but-significant-non-transitory-increase-in-price |
st. Rspr. | ständige Rechtsprechung |
STECF | Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries (Beratungsgremium) |
s.u. | siehe unten/siehe unter |
Stv. | Stellvertretender |
SWP | Stabilitäts- und Wachstumspakt |
TAC | Total Allowable Catches (zulässige Gesamtfangmengen) |
TBR | Trade Barrier Regulation (Verordnung über Handelshemmnisse) |
TBT | Technical Barriers to Trade (technische Handelshemmnisse) |
TPP | Trans-Pacific Partnership (Transpazifische Partnerschaft) |
TRIMS | Trade-related invesment measures (handelsbezogene Investitionsmaßnahmen) |
TTIP | Transatlantic Trade and Investment Partnership (Transatlantisches Freihandelsabkommen) |
u. | und/unter |
u.a. | unter anderem/und andere |
ÜAssB | Übersee-Assoziationsbeschluss |
UdSSR | Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken |
ÜLG | Überseeische Länder und Gebiete |
UN-Charta | Charta der Vereinten Nationen |
UNCTAD | United Nations Conference on Trade and Development (Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung) |
Urt. v. | Urteil vom |
US | United States (Vereinigte Staaten) |
USA | United States of America (Vereinigte Staaten von Amerika) |
usw. | und so weiter |
u.U. | unter Umständen |
v. | vom/von |
v.a. | vor allem |
Var. | Variante |
VerfO-EGMR | Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (s.a. EGMR-VerfO) |
VIS | Visa-Informationssystem |
VJTF | Very High Readiness Joint Task Force (Einsatzgruppe mit sehr hoher Einsatzbereitschaft) |
VO | Verordnung |
vs. | versus |
VVE | Vertrag über eine Verfassung für Europa (s.a. EVV) |
WC | World Competition |
WPA | Wirtschaftspartnerschaftsabkommen |
WSA | Wirtschafts- und Sozialausschuss (s.a. EWSA) |
WVK | Wiener Vertragsrechtskonvention |
WWU | Wirtschafts- und Währungsunion |
ZBJI | Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpolitik |
ZDF | Zweites Deutsches Fernsehen |
ZEuS | Zeitschrift für europarechtliche Studien |
ZGEI | Zeitschrift für Geschichte der europäischen Integration |
ZIS | Zollinformationssystem |
ZöR | Zeitschrift für öffentliches Recht |
ZP-EMRK | Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
Zwei-plus-Vier-Vertrag | Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland |
ZWeR | Zeitschrift für Wettbewerbsrecht |
Amtshaftungsklage
Antidiskriminierungsmaßnahmen
Anwendungsvorrang des EU-Rechts
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Assoziierungsabkommen
Aufenthalts-, Ausländer- und Asylrecht, Europäisches
Auslegung des EU-Rechts
Auslegung des nationalen Rechts
Ausschluss (aus der EU)
Ausschuss der Regionen
Austritt (aus der EU)
Auswärtiges Handeln der Union
A › Amtshaftungsklage (Gilbert H. Gornig)
I.Allgemeines1, 2
II.Zulässigkeit3 – 11
1.Sachliche Zuständigkeit3, 4
2.Klageberechtigung (aktive Parteifähigkeit, Beteiligungsfähigkeit)5
3.Klagegegner (passive Parteifähigkeit)6
4.Klagegegenstand7
5.Form der Klageerhebung8
6.Klagefrist (und Verjährung)9, 10
7.Rechtsschutzbedürfnis11
III.Begründetheit12 – 22
1.Organe oder Bedienstete der Union13
2.Ausübung einer Amtstätigkeit14
3.Rechtswidrigkeit der Amtshandlung15 – 19
a)Grundsatz15
b)Hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm16 – 19
4.Verschulden20
5.Schaden21
6.Kausalzusammenhang22
IV.Rechtsfolgen23
V.Haftung für rechtmäßiges Handeln24 – 27
C. Koenig, Staatshaftung für „hinreichend qualifizierte“ Gemeinschaftsrechtsverstöße im nicht oder nur teilharmonisierten Bereich und die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG, EWS 19 (2009), 249; J.-Th. Oskierski, Schadensersatz im europäischen Recht, 2010; U. Säuberlich, Die außervertragliche Haftung im Gemeinschaftsrecht: Eine Untersuchung der Mehrpersonenverhältnisse, 2005; A.-Z. Steiner, Die außervertragliche Haftung der Europäischen Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV für rechtswidriges Verhalten, 2015; Ch. Vesting, Die vertragliche und außervertragliche Haftung der EG nach Art. 288 EGV, 2003.
A › Amtshaftungsklage (Gilbert H. Gornig) › I. Allgemeines
1
Im Hinblick auf die → Haftung der EU ist zwischen einer vertraglichen Haftung nach Art. 340 UAbs. 1 AEUV und einer deliktischen Haftung nach Art. 340 UAbs. 2 AEUV zu unterscheiden. Im Bereich der vertraglichen Haftung gelten nach Art. 340 UAbs. 1 AEUV grundsätzlich die auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften. Der Gerichtshof der EU (→ Gerichtssystem der EU) entscheidet gem. Art. 272 AEUV in diesen Angelegenheiten nur, wenn dies in einer Schiedsklausel explizit vorgesehen ist. Fehlt eine solche Schiedsklausel, so entscheiden nach Art. 274 AEUV die Gerichte der Mitgliedstaaten.
2
Mit einer Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzklage nach Art. 268 AEUV kann demgegenüber nur der Ersatz desjenigen Schadens eingeklagt werden, der durch deliktische Handlungen der Organe der Europäischen Union (→ Organe und Einrichtungen) oder ihrer Bediensteten entstanden ist. Die zuständigen rechtsprechenden Institutionen des Gerichtshofs der EU entscheiden gem. Art. 340 UAbs. 2 und 3 AEUV u.a. „nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“. Diese Allgemeinen Rechtsgrundsätze (→ Primärrecht) sind – zusammen mit weiteren rechtlichen Maßgaben des Art. 340 UAbs. 2 AEUV – zugleich auch eine gewisse Orientierungshilfe für den Gerichtshof bei der Entwicklung und inhaltlichen Ausformung der → Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das EU-Recht (s. EuGH, Urt. v. 5.3.1996, C-46/93 u.a. – Brasserie du Pêcheur –, Rn. 29).
A › Amtshaftungsklage (Gilbert H. Gornig) › II. Zulässigkeit
3
Art. 268 AEUV weist dem Gerichtshof der EU die Zuständigkeit für Streitsachen über die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 UAbs. 2 AEUV zu. Aus diesem Grund kann der Gerichtshof der EU nur über solche Schadensersatzforderungen entscheiden, die auf einem rechtswidrigen Verhalten eines Organs (vgl. Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 EUV) oder eines Bediensteten der Union, die für die Union handeln, beruhen. Die durch nationale Organe verursachten Schäden unterliegen dagegen der mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeit.
4
Gem. Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV ist das → Gericht der EU (EuG) für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die dort genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einem nach Art. 257 AEUV gebildeten → Fachgericht übertragen werden (dazu → Gerichtssystem der EU), und der Klagen, die gemäß der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem → Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorbehalten sind. Die Zuständigkeit des EuGHs ergibt sich damit aus der Negativabgrenzung zu den in Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV festgelegten Aufgaben des EuG. Die Amtshaftungsklage von natürlichen oder juristischen Personen ist gem. Art. 256 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 AEUV beim EuG zu erheben. Beim EuGH sind dagegen gem. Art. 51 EuGH-Satzung diejenigen Amtshaftungsklagen zu erheben, in denen ein Mitgliedstaat als Kläger auftritt.
5
In Art. 340 UAbs. 2 und Art. 268 AEUV fehlt eine Bestimmung der aktiven Parteifähigkeit (Kläger). Die aktive Parteifähigkeit besitzt aber jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, die durch ein Verhalten eines Unionsorgans oder eines Bediensteten der Union einen Schaden erlitten hat. Dies soll grundsätzlich auch für die Mitgliedstaaten gelten (str.).
6
Passiv legitimiert ist derjenige, dem das rechtswidrige Verhalten des Organs zuzurechnen ist. Somit haftet die Europäische Union für das Verhalten ihrer Organe und Bediensteten. Daher muss die Amtshaftungsklage gegen die Union (Art. 340 UAbs. 2 AEUV) gerichtet werden. Die Union ist also im Amtshaftungsverfahren passiv parteifähig. Eine Sonderregelung ist allerdings für die → Europäische Zentralbank (EZB) vorgesehen, die für den von ihr oder ihren Bediensteten verursachten Schaden selbst haftet (Art. 340 UAbs. 3 AEUV).
7
Klagegenstand ist ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen eines Unionsorgans oder -bediensteten, das einen Schaden verursacht hat. Im Unterschied zum deutschen Recht haftet die Union grundsätzlich auch für Schäden, die aufgrund rechtswidriger Rechtsetzungsakte verursacht worden sind.
8
Die Klageerhebung erfolgt gem. Art. 21 EuGH-Satzung durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss den Namen und den Wohnsitz des Klägers, die Angabe der Stellung und der Anschrift des Vertreters des Klägers, die Bezeichnung der Hauptpartei, gegen die sich die Klage richtet, den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe, die Anträge des Klägers, ferner ggf. die Beweise und Beweisangebote (Art. 120 EuGH-VerfO; Art. 76 EuG-VerfO) enthalten. Der Klageantrag ist auf Ersatz des verursachten Schadens zu richten.
9
Weder in Art. 268 noch in Art. 340 UAbs. 2 AEUV ist eine Klagefrist ausdrücklich geregelt. Zu beachten ist aber Art. 46 S. 1 und 4 EuGH-Satzung, wonach gegen die Europäische Union oder die EZB gerichtete außervertragliche Haftungsansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses verjähren. Mit dieser Verjährungsregelung soll ein gerechter Ausgleich zwischen dem Rechtsschutzbedürfnis des Geschädigten und den Erfordernissen der Rechtssicherheit erzielt werden.
10
Trotz des klaren Wortlauts des Art. 46 UAbs. 1 S. 1 EuGH-Satzung („verjähren“) ist die Rechtsprechung zur dogmatischen Einordnung der Vorschrift uneinheitlich. Der EuGH hat sie zeitweise als eine Sachurteilsvoraussetzung angesehen, die i.R.d. Zulässigkeit von Amts wegen zu prüfen ist; damit ähnelt sie funktionell einer Klagefrist. Teilweise wurde die Regelung als echte Verjährungsvorschrift verstanden, die als Einrede der Geltendmachung durch den Beklagten bedarf und zur Begründetheitsprüfung gehört. Für diese Einordnung spricht der Umstand, dass auch die Rechtsordnungen der überwiegenden Zahl der Mitgliedstaaten die Verjährung als materiell-rechtliche Fragestellung behandeln und Art. 340 UAbs. 2 AEUV an die Allgemeinen Rechtsgrundsätze, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, anknüpft. Mittlerweile verbindet der EuGH (Urt. v. 8.11.2012, C-469/11 P – Evropaïki Dynamiki –, Rn. 49 ff.) beide Aspekte und qualifiziert die Verjährung als „Einrede der Unzulässigkeit“, von der er annimmt, dass sie „im Unterschied zu den Verfahrensfristen kein zwingendes Recht ist, sondern die Haftungsklage nur auf Antrag des Beklagten untergehen lässt“ (Rn. 54).
11
Unzulässig ist die Amtshaftungsklage immer dann, wenn dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für einen Schadensersatzanspruch fehlt. Zu erwägen ist dies insbesondere bei Konstellationen, in denen der Kläger zuvor mit einer → Nichtigkeitsklage den haftungsauslösenden Rechtsakt gerichtlich hätte beseitigen lassen können oder mit einer → Untätigkeitsklage ein rechtserhebliches Handeln des zuständigen EU-Organs hätte erzwingen können (Subsidiarität der Schadensersatzklage). Der EuGH (Urt. v. 2.12.1971, 5/71 – Schöppenstedt/Rat –, Rn. 3) geht jedoch im Grundsatz davon aus, dass die Amtshaftungsklage einen „selbständigen Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten“ darstellt und lehnt eine Subsidiarität der Amtshaftung deshalb ab. Begründet wird dies mit den verschiedenen Klagezielen, nämlich dem Schadensersatzbegehren einerseits und der Nichtigerklärung einer Maßnahme andererseits. Eine schädigende Handlung muss daher vor Erhebung der Amtshaftungsklage nicht mittels einer Nichtigkeitsklage angefochten werden, sofern der Kläger nur den Ersatz des entstandenen Schadens und gerade nicht die Aufhebung eines rechtskräftigen oder bestandskräftigen Unionsrechtsaktes begehrt. Das soll nur dann anders sein, wenn es sich bei der Erhebung der Amtshaftungsklage um einen Verfahrensmissbrauch handele, d.h. „wenn mit der Schadensersatzklage in Wirklichkeit die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird“ (EuG, Urt. v. 24.9.1996, T-485/93 u.a. – Louis Dreyfus –, Rn. 68) oder – allgemeiner formuliert – „die Unzulässigkeit eines Nichtigkeitsantrags umgehen könne, der sich auf dieselbe Rechtswidrigkeit beziehe und dieselben finanziellen Zwecke verfolge“ (EuGH, Urt. v. 14.9.1999, C-310/97 P – Kommission/AssiDomän –, Rn. 59).