von
Dr. Kyrill-Alexander Schwarz
Professor für öffentliches Recht am Institut für Staats- und
Verwaltungsrecht, Universität Würzburg
und
Mario Winzek
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Würzburg, im November 2018
Kyrill-Alexander Schwarz
Mario Winzek
Vorwort
Literaturverzeichnis
1. TeilDie Entstehung des Asylrechts
2. TeilDas allgemeine Ausländerrecht
A.Regelungsgegenstand und staatsrechtlicher Status
I.Regelungsgegenstand
II.Die staatsrechtlichen Status
B.Einreise und Aufenthalt
I.Die Einreise
1.Voraussetzungen der Einreise
2.Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
II.Der Aufenthalt
III.Die Aufenthaltstitel
1.Das Visum
2.Die Aufenthaltserlaubnis
3.Die Niederlassungserlaubnis
4.Weitere
C.Beendigung des Aufenthalts
I.Beendigung bei Besitz eines Aufenthaltstitels
1.Das Erlöschen
2.Die Ausweisung
II.Zurückweisung bereits an der Grenze
III.Instrumente zur Durchsetzung
3. TeilDas materielle Asylrecht
A.Einleitung
I.Überblick
II.Rechtsquellen
B.Asylrecht für politisch Verfolgte
I.Allgemeines
1.Asylrecht als subjektiv-öffentliches Recht
2.Leistungs- oder Abwehrrecht
3.Schranken des Asylgrundrechts
4.Verhältnis zum GEAS
5.Verhältnis zum Völkerrecht
6.Gewährleistungsumfang
II.Voraussetzungen
III.Schutzbereich
1.Persönlich
2.Sachlich
a)Verfolgung
b)Politisch
c)asylerhebliche Merkmale
d)Verfolger
e)Verfolgte
f)Flucht wegen bzw. vor Verfolgung
g)Verfolgungsprognose
IV.Gesetzliche Einschränkungen
1.Die Drittstaatenregelung
a)Drittstaat
b)Einreise
2.Die Herkunftsstaatenregelung
V.Ungeschriebene Einschränkungen
1.Fluchtalternativen
2.Nachfluchtgründe
VI.Eingriff und Schranken
VII.Übungsfall Nr. 1
C.Asylrecht für Flüchtlinge
I.Der Flüchtlingsstatus
II.Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
1.Qualifizierte Verfolgung
a)Verfolgungshandlung
aa)Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG
bb)Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG
cc)Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 2 AsylG
b)Verfolgungsgründe
c)Verknüpfung von Verfolgungshandlung und -grund
d)Verfolgungsakteure
e)Schutzakteure
f)Verfolgungssubjekte
g)Schutzlosigkeit
2.Begründete Furcht
3.Aufenthalt außerhalb des Herkunftslandes
III.Ausschlussgründe
1.Völkerrechtsverbrechen
2.Schwere nichtpolitische Straftat
3.Zuwiderhandlung
4.Schutz einer Institution
IV.Versagung der Zuerkennung
D.Der subsidiäre Schutz
I.Voraussetzungen
1.Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft
2.Ernsthafter Schaden
a)Todesstrafe
b)Folter, unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung
c)Ernsthafte individuelle Bedrohung
II.Ausschlussgründe
III.Rechtsfolgen
IV.Übungsfall Nr. 2
E.Abschiebungsverbote
I.Das unionsrechtliche Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 2 AufenthG
II.Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG
III.Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG
IV.Ausschlussgründe
V.Rechtsfolgen
F.Familienasyl
I.Rechtsgrundlagen
II.Abgrenzung zum Familiennachzug
III.Voraussetzungen
1.Anwendbarkeit
2.Fallgruppen
a)Familienasyl für Ehegatten und Lebenspartner
b)Familienasyl für Kinder
c)Familienasyl für Eltern und Geschwister
IV.Ausschlussgründe
V.Rechtsfolgen
G.Beendigung des Schutzstatus
I.Unterschiede zum VwVfG
II.Erlöschen der Asylberechtigung
III.Widerruf der Asylberechtigung
1.Der nachträgliche Wegfall
2.Nachträglich erfüllter Exklusionsgrund
3.Rechtsfolgen des Widerrufs
IV.Widerruf des subsidiären Schutzes
V.Widerruf des Abschiebungsschutzes
VI.Rücknahme des Aufenthaltstitels
VII.Verfahren
VIII.Übungsfall Nr. 3
4. TeilDas formelle Asylrecht
A.Das Asylverfahren
I.Das Asylbegehren
II.Die Einreise des Ausländers
1.Einreise über den Landweg
2.Einreise über den Luftweg
III.Identitätsfeststellung
1.Umfang des Eingriffs
2.Zuständigkeit für den Eingriff
3.Datenschutz
4.Rechtsfolgen
IV.Verteilung in Aufnahmeeinrichtungen
V.Stellung des Asylantrags
VI.Übersicht über die Entscheidung des BAMF
VII.Das beschleunigte Verfahren
B.Der Asylantrag
I.Das förmliche Verfahren
II.Umfang des Verfahrens
III.Pflichten des BAMF
IV.Pflichten und Rechte des Asylbewerbers
V.Das Dublin-Verfahren
1.Allgemeines
2.Die Dublin-Zuständigkeit
a)Die Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
b)Die Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO
c)Das Selbsteintrittsrecht
3.Das Dublin-Verfahren
a)Informationspflichten
b)Persönliches Gespräch
c)Verfahrensrechtliche Vorgaben
4.Rechtsfolge
5.Rechtsschutz
VI.Der weitere Prüfungsrahmen des BAMF
1.Weitere formelle Voraussetzungen
2.Besonderheiten im Flughafenverfahren
3.Das beschleunigte Verfahren
4.Materielle Voraussetzungen
5.Exkurs zur Erklärung EU-Türkei vom 18.3.2016
C.Die Entscheidungen des BAMF
I.Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens
1.Form
2.Frist
3.Zustellungserfordernis
II.Die Entscheidungsarten
III.Ablehnende Entscheidungen
1.Ablehnung als unzulässig
2.Ablehnung als offensichtlich unbegründet
3.Ablehnung als (einfach) unbegründet
IV.Stattgebende Entscheidungen
1.Entscheidungen vollständiger Stattgabe
2.Entscheidungen teilweiser Stattgabe
a)Bei Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
b)Bei lediglich subsidiärem Schutz
c)Bei nationalem subsidiären Schutz
V.Rechtsschutz
D.Verfahren bei Folge- und Zweitantrag
I.Der Folgeantrag
II.Der Zweitantrag
III.Rechtsschutz
5. TeilAusgang des Asylverfahrens
A.Positive Entscheidungen
B.Negative Entscheidungen
I.Allgemeines
II.Die Abschiebung
1.Die Ausreisepflicht
2.Abschiebungsgrund
a)Überwachungsbedürftigkeit
b)Keine Sicherung der Ausreisefrist
3.Abschiebungsandrohung
a)Allgemeines
b)Inhaltliche Voraussetzungen
4.Abschiebungsanordnung
5.Keine Abschiebungsverbote bzw. -hindernisse
6.Fristablauf
III.Die Duldung
1.Allgemeines
2.Die Gruppenaussetzung
IV.Die individuelle Duldung
1.Duldung wegen Unmöglichkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
a)Rechtliche Unmöglichkeit
b)Tatsächliche Unmöglichkeit
2.Duldung auf Grund dringender humanitärer Gründe
3.Duldung aus anderen Gründen
V.Einreise- und Aufenthaltsverbote
C.Rechtsschutz gegen negative Entscheidungen
I.Abschiebungsandrohung
II.Abschiebungsanordnung
III.Abschiebung
IV.Duldungsversagung
6. TeilProzessrechtliche Instrumente
A.Allgemeines
B.Das Klageverfahren
I.Sachentscheidungsvoraussetzungen
1.Örtliche Zuständigkeit des Gerichts
2.Statthafte Klageart
a)Ablehnung des Asylantrags
b)Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 AufenthG
c)Ablehnung eines Folgeantrags
d)Entscheidung im Dublin-Verfahren
3.Klagefrist
II.Weitere Besonderheiten
1.Einzelrichterregelung
2.Gerichtliche Sachaufklärungspflicht
3.Mündliche Verhandlung
C.Die Rechtsmittel
I.Allgemeines
II.Berufungsausschluss
III.Zulassung der Berufung
D.Der vorläufige Rechtsschutz
I.Allgemeines
II.Das Verfahren nach § 36 AsylG
III.Der vorläufige Rechtsschutz in anderen Fällen
1.Besonderheiten im Flughafenverfahren
2.Einreise aus sicherem Drittstaat, § 34a Abs. 2 S. 1 und 2 AsylG
3.Einreise- und Aufenthaltsverbote sowie Befristung, § 11 AufenthG
7. TeilVersorgung und Verteilung
A.Unterbringung
I.Allgemeines
II.Die Unterbringungspflicht der Länder
1.Aufnahmeeinrichtungen
2.Gemeinschaftsunterkünfte
III.Der Königsteiner Schlüssel
IV.Die Wohnpflicht der Asylbewerber
1.Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtungen
2.Wohnpflicht in Gemeinschaftsunterkünften
B.Leistungen
I.Allgemeines
II.Leistungen nach dem AsylbLG
1.Leistungsberechtigte
2.Ende der Leistungsberechtigung
III.Grundleistungen
1.Grundleistungen in Aufnahmeeinrichtungen
2.Grundleistungen außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen
3.Ergänzende allgemeine Regelungen
IV.Weitere Leistungen
1.Sonstige Leistungen
2.Leistungen bei Krankheit
V.Einschränkungen
VI.Besser- und Schlechterstellung
Sachverzeichnis
Bergmann/Dienelt | Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016 |
Dreier | Grundgesetzkommentar, 3. Aufl. 2013 |
Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti | Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2018 |
Hailbronner | Asyl- und Ausländerrecht, 4. Aufl. 2017 |
Heusch/Haderlein/Schönenbroicher | Das neue Asylrecht, 1. Aufl. 2016 |
Jarass/Pieroth | Grundgesetzkommentar, 14. Aufl. 2016 |
Kluth/Heusch | Ausländerrecht, 1. Aufl. 2016 |
Luft | Die Flüchtlingskrise, 2. Aufl. 2017 |
Mangoldt/Klein/Starck | Grundgesetzkommentar, 7. Aufl. 2018 |
Stern/Becker | Grundgesetzkommentar, 2. Aufl. 2015 |
Tiedemann | Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2015 |
Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.
Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.
Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.
Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.
Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.
Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!
Die Beantwortung der Frage, ob man besser einzeln oder in einer Gruppe lernen sollte, hängt von den Lernaufgaben und -inhalten, von der spezifischen Gruppe (Einzelpersonen, Größe, Rahmenbedingungen und Spielregeln) und von der Persönlichkeit des Lernenden ab. Ein „Muss“ gibt es nicht, aber bestimmte Vor- und Nachteile. Die folgenden Tipps geben Ihnen Hinweise zur Abwägung und unterbreiten konkrete Vorschläge zur Gestaltung des Gruppenlernens.
Die Vorteile: Wer allein arbeitet, kann sein Lernpensum inhaltlich, zeitlich und mengenmäßig selbst bestimmen. Man braucht keine Absprachen über Termine und inhaltliche Aufgabenverteilungen treffen, bestimmt das Lerntempo selbst, muss sich nicht mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Arbeitsstilen oder „Endlos-Diskussionen“ auseinandersetzen. Man ist ganz auf sich konzentriert.
Die Nachteile: keine Vergleichsmaßstäbe, keine Überprüfung und Rückmeldung über den eigenen Wissensstand, keine unterschiedlichen Meinungen und Sichtweisen auf Fragestellungen und Themen, kein Regulativ für Lernvermeidung, keine neuen Ideen zur Bewältigung von Lernproblemen.
Sie haben Vergleichswerte, wissen besser, ob sie die Lerninhalte verstanden haben, „verbeißen sich nicht“, lernen verschiedene Perspektiven zu einem Thema kennen, können sich bei Lernproblemen gegenseitig unterstützen und gemeinsame Lernziele verabreden, können sich Arbeit teilen und als Ausgleich für die Anstrengung auch gemeinsame Freizeitaktivitäten entfalten. Um sich die Vorteile zunutze zu machen, brauchen Sie Regeln, damit Sie mit Problemen besser umgehen können, z. B. Terminverbindlichkeit, Häufigkeit der Treffen, Dauer der Arbeitsphasen und Pausen, Festlegung und Vorbereitung der Inhalte, Diskussionsstil, Kritikfähigkeit untereinander.
Diese Themen spielen später im Arbeitsalltag auch eine Rolle. Sie haben also ein zusätzliches Lernfeld für die berufliche Praxis. Auch dort ist es wichtig, Spielregeln für die Zusammenarbeit zu haben bzw. zuerst zu entscheiden, bei welchen Aufgaben Einzel- oder Gruppenarbeit zu bevorzugen ist.
Begriffsdefinitionen, Texte, Schemata sollten zwar zunächst in Einzelarbeit erschlossen werden, können allein aber nur selten sinnvoll überprüft und mit Kontextbezug vertieft werden. Bei schwierigen Texten gelangt man als Einzelarbeiter schnell an seine Verständnisgrenzen. Gemeinsam können Lücken schneller geschlossen werden. In der Gruppe können Sie sich differenzierter mit komplexen Sachverhalten auseinandersetzen.
Bei lang andauernden Arbeiten ist man vorwiegend einzeln tätig. An wichtigen Stellen sollten Sie jedoch den Rat anderer einholen. Das kann bei einem Brainstorming zur Themensuche und Materialsammlung ansetzen. Später könnten Sie Grobgliederungen und Textabschnitte kompetent von außen begutachten lassen. Wenn die Ausarbeitungen sehr speziell werden, sollten Sie die Kompetenz der anderen jedoch nicht überfordern. Und bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihre möglichen Kritiker nicht mit „beleidigten Reaktionen“ oder „langen Rechtfertigungen und Verteidigungen“ mundtot machen.
Wenn Sie zum Beispiel den anderen immer wieder erklären müssen, „Mit dem Text wollte ich ausdrücken, dass …“ kann das ein deutliches Zeichen sein, den Text zu überarbeiten, damit mündliche Erläuterungen nicht mehr notwendig sind.
Zur Prüfungsvorbereitung ist es günstig, sich einer Gruppe von maximal fünf Personen anzuschließen. Wenn ein umfangreiches Pensum zu erledigen ist, sollte man sich die Arbeit untereinander aufteilen. Jedes Gruppenmitglied übernimmt den „Themenvorsitz“ für ein bestimmtes Fach oder Sachgebiet. Die „Themenvorsitzenden“ haben ein Thema komplett in ihrer Hand und sind dann umfassend verantwortlich für:
• | Erkundung der Fachliteratur auf diesem Gebiet, |
• | Erstellung einer Literaturliste, |
• | Materialsammlung = Bereitstellung von Kopien, Karteien, Skripten, Ausarbeitungen, |
• | Mündliche oder schriftliche Einführung in das Thema oder ein Kapitel durch Übersichtsreferate, |
• | Leitung der Fachdiskussionen. |
• | Tutorien: Bei Lernproblemen und Schwächen einzelner Gruppenmitglieder unterstützt er diese und erteilt Vertiefungshinweise. |
• | Stellen von Verständnisfragen zu Übungszwecken und Simulation von Prüfungsgesprächen. |
Über so genannte „Themenvorsitzende“ können sich alle aufeinander verlassen, gegenseitig entlasten und unterstützen. Der „Themenvorsitzende“ wird auf seinem Fachgebiet zunehmend kompetenter und wirkt damit stabilisierend für den Rest der Gruppe.
• | Legen Sie gemeinsame Zeiträume und Termine für die Langzeitplanungsphasen (Wissensaneignung, Vertiefung, Überprüfung, Sicherheit, freie Tage vor der Prüfung) und die Kurzzeitplanung (Wochen- und Tagesplanung) fest. |
• | Stimmen Sie die Reihenfolge der einzelnen Lernfächer und -themen auch in ihrer Vernetzung und Abhängigkeit voneinander ab. |
• | Setzen Sie Termine fest, zu denen bestimmte Lernstoffe präsent sein müssen. |
• | Legen Sie wichtige Spielregeln für die Gruppe fest und verteilen Sie die Arbeit an „Themenvorsitzende“. |
• | Fragen Sie Inhalte möglichst reihum ab. Stellen Sie dabei Verständnis- und Vertiefungsfragen. |
• | Sprechen Sie über Vor- und Nachteile der gelernten Inhalte, Themen, Methoden – auch für die Anwendung und Praxis. |
• | Sprechen Sie über Nachbar- und Überschneidungsbereiche der Themen und ziehen Sie Querverbindungen. |
• | Wiederholen und vertiefen Sie die Lerninhalte. |
• | Falls möglich, simulieren Sie Prüfungssituationen. |
• | Unterstützen Sie sich gegenseitig inhaltlich, emotional und moralisch. |
Stellen Sie gemeinsame Regeln in der Gruppe auf, damit Sie mit evt. auftretenden Problemen besser umgehen bzw. die Zusammenarbeit optimieren können. Jeder von Ihnen ist für seine (Un-)Zufriedenheit verantwortlich. Folgende Problemstellungen und Themen können sich ergeben:
• | Konsequenzen: Was passiert, wenn ein Mitglied Termine nicht einhält oder unregelmäßig teilnimmt, unpünktlich ist? |
• | Zügiger Start: Was sollte man vereinbaren, um zielgerichtet und zügig mit der Arbeit zu beginnen? |
• | Verursachungen: Wodurch kommt es zu Lernverzögerungen? Wodurch hat die Unzufriedenheit zugenommen? Was lässt sich ändern, was nicht? |
• | Arbeitsmenge: Sind die Arbeitsanteile inhaltlich und mengenmäßig gleich verteilt? |
• | Qualität: Wie ist die Qualität der Ausarbeitungen? Werden die Dinge gleichwertig bearbeitet? |
• | Arbeitsverteilung: Gibt es „Themenvorsitzende“ oder Spezialaufgaben? Wie zufrieden sind alle mit der Aufgabenverteilung? |
• | Leistungsorientierung: Besteht ausreichend Leistungsdruck? Ist er gerechtfertigt? Wer übt ihn aus? Wie können Sie Druck rausnehmen oder erhöhen? |
• | Ist das Arbeitsklima: angenehm, hilfreich, bedrückend, über- oder unterfordernd, konkurrierend … und wodurch? |
• | Umsetzung der Regeln: Welche Regeln werden eingehalten, welche nicht? Von wem? Warum nicht? Was sollte verändert werden? |
• | Feedback und Kritikfähigkeit: Geben wir uns ausreichend und klar gegenseitig Rückmeldung? Wie gehen Einzelne mit Anerkennung und Kritik um? |
• | Belohnung: Womit können Einzelne, aber besonders die Gruppe belohnt werden, wenn Ziele erreicht wurden? |
1
Bevor wir vertieft in das Thema dieses Skripts, dem Asyl- und Aufenthaltsrecht einsteigen empfiehlt es sich, die Entstehung des Asylrechts näher zu betrachten. Nur mit dem Wissen um die historische Entwicklung kann das heutige Regelungssystem in seiner Gänze verstanden werden. In diesem kurzen Kapitel soll daher zunächst untersucht werden, woher das Rechtsinstitut Asylkommt und wie es sich im Laufe der Jahrhunderte entwickelt hat. Dabei sollen lediglich die wesentlichen Meilensteine näher betrachtet werden.
2
Der Begriff Asyl geht auf die griechische Antike zurück. Dort bedeutete er in etwa soviel wie „Zufluchtsstätte“.[1] Asyl wurde zu dieser Zeit nicht, wie heutzutage, als ein subjektives Recht einer schutzsuchenden Person verstanden, sondern als ein objektives, an einen tatsächlichen Ort gebundenes Recht einer Person dort befristet Schutz zu erhalten.[2] Auf Grund dieser Objektbezogenheit des Asyls hatte der Einzelne auch keinen Anspruch auf Asylgewährung. Es existierten über die Schutzgewährung an Zufluchtsstätten hinaus auch kaum Regelungen zur Einreise und dem Aufenthalt von Ausländern. Vielmehr war das Asyl geprägt durch die sogenannte Territorialhoheit, nachdem die Staaten über ihr Territorium und die darauf befindlichen Personen unabhängig entscheiden können.[3]
3
Die Territorialhoheit steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zur sogenannten Personalhoheit, nach der die Staaten über ihre Bürger die Verfügungsgewalt haben und zwar unabhängig von deren Aufenthaltsort.[4] Zur Zeit der Antike überwog die Idee der Territorialhoheit, sodass Auslieferungen nur in den seltensten Fällen stattfanden. Die Landesgrenzen der benachbarten Staaten wurden respektiert, sodass eine Verfolgung über diese hinweg nicht erfolgte. Dies änderte sich mit der Entstehung des römischen Reichs. Dieses beachtete die Territorialhoheit anderer Staaten grundsätzlich nicht und verfolgte seine flüchtigen Bürger auch über die Staatsgrenzen hinweg auf fremdes Territorium. Die Entwicklung zurück, zur heute wieder vorrangig beachteten Territorialhoheit, begann erst in der Renaissance ab dem 11. Jahrhundert in den italienischen Stadtstaaten.
4
Mit der Bildung der Nationalstaaten im 19. Jahrhundert erfuhr das Territorialprinzip in Europa umfassende Geltung. Zudem wurde, wie bereits in der Antike, das Verbot der Auslieferung politisch Verfolgter zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechts.[5] Jedoch wurde das Asylrecht zu dieser Zeit noch als ein rein objektives Recht angesehen. Es existierte also noch immer kein Anspruch des Einzelnen auf Erteilung von Asyl.
5
Ein weiterer wesentlicher Schritt in der Entwicklung des Asylrechts erfolgte mit der Weiterentwicklung der Nationalstaaten hin zu Sozialstaaten im frühen 20. Jahrhundert. Ein Sozialstaat, der sich vor allem dadurch auszeichnet, dass er seinem Volk Sozialleistungen gewährt, muss klar definieren, wer zu seinem Volk gehört und wer nicht. Es liegt gerade nicht im Interesse des Sozialstaats, auch solche Personen mit Leistungen zu unterstützen, die nicht Teil seines Volkes sind und demnach auch keine Leistungen für den Staat erbracht haben. Die Verhinderung der Erschleichung von Sozialleistungen durch (zum ersten Mal so bezeichnete) Ausländer wurde zu einem gesellschaftlichen Problem, welches eine politische Lösung erforderlich machte.
6
Der sogenannte Alien Act von 1905 in Großbritannien war in diesem Zusammenhang dann auch eines der ersten Ausländergesetze in Europa.[6] Dieses wurde vor dem Hintergrund des enormen Zustroms an Ausländern erlassen, die weiter in die USA reisen wollten oder zu dieser Zeit im heutigen Russland als Juden verfolgt wurden und Schutz suchten. Man unterschied hierbei bereits zwischen Wirtschaftsmigranten, die lediglich auf der Durchreise waren oder ihren Weg in die USA nicht fortführen konnten, und Asylsuchenden, die auf Grund von Verfolgung in ihrem Heimatstaat Schutz suchten. Letzteren wollte der englische Staat Asyl auf Grund ihrer Verfolgung im Herkunftsland gewähren. Ersteren hingegen nicht. Somit knüpfte der Alien Act als erstes Gesetz in Europa auch bereits an Verfolgungsgründe (hier Religion) an.[7]
7
Die nächste Zäsur im Asylrecht brachten die Weltkriege hervor. Erstmals ächzte Europa unter mehreren großen Flüchtlingsbewegungen. Dabei handelte es sich nicht um Fluchtbewegungen zwischen einzelnen Ländern. Vielmehr waren in ganz Europa Flüchtlinge auf der Suche nach Schutz vor den Auswüchsen der Kriege. Diese internationale Ausdehnung begünstigte sodann auch eine völkerrechtliche Auseinandersetzung mit dem Asylrecht, sodass sich bereits nach dem ersten Weltkrieg erste völkerrechtliche Verträge diesem Thema widmeten.[8]
8
Nach dem zweiten Weltkrieg waren es vor allem die Vereinigten Nationen (im Englischen UN oder UNO genannt), die das Asylrecht in der internationalen Politik vorantrieben. So wurde ein Asylrecht in die UN-Menschenrechtscharta vom 10.12.1948 aufgenommen und mit dem UNHCR am 14.12.1950 ein völkerrechtliches Institut gegründet, welches der Koordination und Versorgung internationaler Flüchtlinge bis heute dient. Im Jahre 1951 wurde darüber hinaus die Genfer Flüchtlingskonvention (kurz GFK) von der UN-Generalversammlung verabschiedet und bis heute von 146 Staaten ratifiziert. Sie stellt die völkerrechtlich wohl wichtigste Rechtsquelle des Asylrechts dar und hat als völkerrechtlich bindender Vertrag wesentlichen Einfluss auf die nationale Gesetzgebung. So wird uns diese Kodifikation, die auch in Deutschland Geltung beansprucht, in diesem Skript häufiger beschäftigen.
9
Unter dem Eindruck der beiden Weltkriege und der daraus erwachsenden moralischen Verpflichtung wurde auch in das Grundgesetz ein Asylrecht in Art. 16 Abs. 2 S. 2 (a.F.) GG aufgenommen.[9] Dieses war zunächst bewusst sehr offen, weit und vor allem als subjektives Recht gefasst. Mit dem sogenannten Jugoslawienkrieg ab 1991 und der Öffnung des Eisernen Vorhangs ab dem 2.5.1989 kam es erneut zu großen Flüchtlingswellen, die insbesondere Deutschland und sein offenes Asylrecht vor unerwartete Herausforderungen stellte. Ähnlich wie mit der Flüchtlingswelle im Jahre 2015 begann quasi über Nacht ein gesellschaftlicher und politischer Diskurs, mit teilweise hitzigen Debatten im Bundestag, über den Umgang und die rechtliche Handhabe der neuen Situation. Dabei war man sich zwar schnell einig, dass das grundrechtlich geschützte Asylrecht zu weit gefasst sei, mithin die Interessen des Staates zu sehr in den Hintergrund traten. Man konnte sich aber zunächst nicht auf eine Anpassung der Rechtslage verständigen. Erst am 6.12.1992 verabschiedete der Bundestag nach jahrelanger Verhandlung den sogenannten Asylkompromiss der neben zahlreichen Gesetzesänderungen auch eine Verfassungsänderung beinhielt. Aus diesem Gesetzespaket gingen unter anderem das heutige Asylgesetz (AsylG) sowie das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) hervor und die Neufassung des Art. 16a GG, als das neue Asylgrundrecht.[10]
10
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Entwicklung des europäischen Rechtssystems finden Sie im Skript „Europarecht“.
Auch auf europäischer Ebene kam es nach dem Fall des Eisernen Vorhangs zu wesentlichen Veränderungen. Die durch den Vertrag von Maastricht vom 7.2.1992 ermöglichte gemeinsame europäische Außen- und Sicherheitspolitik öffnete auch den Weg zu einer gemeinsamen Migrations-, Asyl- und Zuwanderungspolitik. Diese begann zunächst im Rahmen der dritten Säule der Europäischen Union (Justiz und Inneres), wurde jedoch mit dem Vertrag von Amsterdam vom 1.5.1999 in die erste Säule übertragen, wodurch die Europäische Union in diesem Bereich eigene Kompetenzen erworben hat. Seitdem ist die Europäische Union über Art. 78 AEUV mit Rechtsetzungskompetenz ausgestattet und kann in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem erlassen. Auf Grund dieser Norm wurde unter anderem die Dublin-III-Verordnung erlassen, die ebenfalls wesentliche Auswirkungen auf das nationale Asylrecht hat.
Auch wenn der historische Ausblick an dieser Stelle lediglich einem besseren Verständnis für die nachfolgenden Kapitel dient, so sind folgende Aspekte auch für das heutige Asylrecht und deren praktischer Anwendung wichtig. Zunächst sollten Sie die Unterscheidung der Territorialhoheit und Personalhoheit verinnerlichen. Des Weiteren spielt auch die Ausgestaltung des Asylgrundrechts als subjektives Recht eine wesentliche Rolle für die Falllösung.
„Asyl“ auf Duden online: https://www.duden.de/rechtschreibung/Asyl (Abgerufen am 2.6.2017).
Heusch/Haderlein/Schönenbroicher Rn. 1.
Tiedemann S. 2.
Vgl. Tiedemann S. 2.
Vgl. Tiedemann S. 5.
Tiedemann S. 4.
Vgl. zur Entwicklung seit der Renaissance bis zu den Weltkriegen: Tiedemann S. 2.
Vgl. Tiedemann S. 5 f.
Heusch/Haderlein/Schönenbroicher Rn. 2.
Vgl. Tiedemann S. 12.
A.Regelungsgegenstand und staatsrechtlicher Status
B.Einreise und Aufenthalt
C.Beendigung des Aufenthalts
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Das Aufenthalts- und Asylrecht ist eine sehr vielschichtige Materie. Der Schwerpunkt dieses Skripts liegt dabei vor allem auf dem nationalen und europäischen Asylrecht. Das bedeutet allerdings nicht, dass wir das Aufenthaltsrecht außen vorlassen könnten. Viel mehr sind beide Regelungssysteme wichtig, da sie zum Teil aufeinander aufbauen und zum Teil sich gegenseitig bedingen. Der gesamte Komplex des Aufenthalts- und Asylrechts lässt sich aus Sicht dieses Skripts aber in ein allgemeines und ein besonderes Ausländerrecht aufteilen. Das allgemeine Ausländerrecht verkörpert das Aufenthaltsrecht, insbesondere das Aufenthaltsgesetz. Dieses Regelungssystem legt die Grundlagen fest, die für das Ausländerrecht in Deutschland gelten. Darauf aufbauen und dieses ergänzend kommt dann das Asylrecht als besonderes Ausländerrecht. Dieser Struktur folgend, beschäftigen wir uns zunächst mit dem Aufenthaltsgesetz, um uns das allgemeine Ausländerrecht und die gesetzliche Grundstruktur anzueignen. Mit diesem Wissen werden wir uns sodann den Besonderheiten des Asylrechts widmen.
2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › A. Regelungsgegenstand und staatsrechtlicher Status
2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › A. Regelungsgegenstand und staatsrechtlicher Status › I. Regelungsgegenstand
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Lernen Sie aktiv mit diesem Skript und verschaffen Sie sich einen Überblick über die Gesetze und zitierten Normen, bevor Sie in den nachfolgenden Abschnitten die Erläuterungen lesen.
Um sich mit dem Aufenthalts- und Asylrecht vertraut zu machen, ist es zunächst wichtig, sich ein Bild davon zu machen, welche Gesetze dieses Rechtsgebiet regeln. Dabei ist die Vielschichtigkeit dieses Rechtsgebiets zu beachten. Es ist geprägt von zahlreichen Kodifikationen auf den verschiedensten Ebenen. Wie uns die historische Einführung gezeigt hat, gilt es neben nationalen Regelungen auch europäische, bilaterale und völkerrechtliche Kodifikationen zu beachten. Als eine zumindest für die Bundesrepublik zentrale Kodifikation lässt sich allerdings das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausmachen. Dieses regelt nicht nur die Einwanderung, sondern hat auch das Ziel, den Aufenthalt und die Beendigung desselben zu regeln. Zwar erfolgt dies bei weitem nicht abschließend. Insbesondere hinsichtlich der Problematik des Umgangs mit Asylsuchenden ist die zentrale Kodifikation auf Bundesebene das Asylgesetz (AsylG). Dennoch entspringt dem Aufenthaltsgesetz die wesentliche Struktur des Ausländerrechts in Deutschland.
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In § 1 Abs. 1 AufenthG werden die Zwecke des AufenthG aufgelistet. Demnach dient das Aufenthaltsgesetz unter anderem der:
• | Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern (Satz 1), |
• | Gestaltung des Zuzugs unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit (Satz 2), |
• | Erfüllung humanitärer Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland (Satz 3). |
Zu diesen Zwecken soll das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern regeln. Unabhängig vom Zweck der Regelungen im Aufenthaltsgesetz hängt die Anwendbarkeit nach § 1 Abs. 1 AufenthG auch und vor allem vom Begriff des Ausländers ab. Nur auf solche Personen ist das Gesetz überhaupt anwendbar. Auf den nächsten Seiten wollen wir uns daher mit diesem Begriff näher auseinandersetzen.
2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › A. Regelungsgegenstand und staatsrechtlicher Status › II. Die staatsrechtlichen Status
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Eine der ersten wichtigen Fragen, die es für die Anwendbarkeit des allgemeinen Ausländerrechts zu klären gilt, ist die nach der Definition des Ausländers. Es handelt sich um einen zentralen Begriff dieser Rechtsmaterie. Der § 2 Abs. 1 AufenthG liefert uns für die inhaltliche Bestimmung dieses Begriffs eine Legaldefinition:
Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz ist.
Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist grundsätzlich jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Eigenschaft des Deutschen bzw. des Ausländers steht und fällt also mit dem staatsrechtlichen Status der jeweiligen Person.
Wie wir später noch sehen werden, kann ein Asylbewerber verschiedene aufenthaltsrechtliche Status, wie zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis, erlangen. Dies ändert jedoch nichts an seinem staatsrechtlichen Status. Eine Person kann sowohl einen staatsrechtlichen als auch einen aufenthaltsrechtlichen Status besitzen. Entsprechend bleibt der staatsrechtliche Status eines Ausländers unverändert, wenn sich sein aufenthaltsrechtlicher Status ändert. Eine Änderung seines staatsrechtlichen Status ergibt sich beispielweise dann, wenn der Ausländer einen Antrag auf Einbürgerung nach § 8 StAG bewilligt bekommt. Diese Unterscheidung ist elementar für das Ausländerrecht. Während der staatsrechtliche Status eine wesentliche Rolle für die Anwendbarkeit des AufenthG darstellt, kann aus dem Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland je nach Sachlage ein aufenthaltsrechtlicher Status erst entstehen.
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Unter einem staatsrechtlichen Status versteht man ein Bündel von Rechten und Pflichten, die durch die Verleihung des Status auf die betreffende Person übertragen werden.[1]
Aus dieser Definition folgt unmittelbar, dass ein staatsrechtlicher Status grundsätzlich von der Verleihung durch einen Staat abhängig ist. Ein solcher Status ist zum Beispiel die deutsche Staatsangehörigkeit. In Deutschland existieren neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch weitere Status, die eine Person innehaben kann. Diese Status unterscheiden sich unter anderem in der Art der Erlangung bzw. Verleihung als auch im Umfang der Rechte und Pflichten, die mit ihnen verbunden sind. Die für das Aufenthalts- und Asylrecht relevanten werden in der Folge näher erläutert.[2]
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Lesen Sie die §§ 3 ff. StAG, um die Systematik des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft nachzuvollziehen.
Der Status des deutschen Staatsbürgers ist hinsichtlich der Rechte und Pflichten, die er verleiht, der umfassendste staatsrechtliche Status. Wie bereits oben erwähnt, ist nach Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit regelt § 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
So wird die deutsche Staatsbürgerschaft beispielsweise durch Geburt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 StAG erworben. Allerdings grundsätzlich nur dann, wenn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vgl. § 4 Abs. 1 StAG.
Darüber hinaus kann die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 StAG auch durch eine Einbürgerung erworben werden. Die Voraussetzungen der Einbürgerung sind in den §§ 8 bis 16 StAG erläutert. Unter den gesteigerten Voraussetzungen des § 10 StAG (unter anderem dauerhafter rechtmäßiger Aufenthalt über einen Zeitraum von acht Jahren) steht dem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit zu. Zu dieser Kategorie können, wie wir noch sehen werden, unter anderem die Ausländer mit anerkannter Asylberechtigung oder zuerkannter Flüchtlingseigenschaft zählen.
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Ein weiterer, insbesondere europarechtlich relevanter Status, ist der des EU-Ausländers. Hierbei handelt es sich um Personen, die Unionsbürger i.S.d. Art. 20 Abs. 1 AEUV und nicht Deutscher i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG sind. Ihre Rechte und Pflichten richten sich im deutschen Recht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU).
Ein spanischer Staatsangehöriger ist zwar aus deutscher Sicht ein Ausländer. Allerdings ist er als spanischer Staatsangehöriger ein Unionsbürger im Sinne des Art. 20 Abs. 1 AEUV. Als solcher ist er vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ausgenommen. Seine Rechte und Pflichten in Bezug auf seine Freizügigkeit in Deutschland richten sich stattdessen nach dem FreizügG/EU.
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Sofern eine Person weder die deutsche Staatsbürgerschaft noch eine Unionsbürgerschaft innehat, könnte sie den Status eines Drittstaats-Ausländers besitzen. Dies ist bei Personen der Fall, die, ohne Deutsche oder Unionsbürger zu sein, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen. Zu dieser Gruppe gehören somit alle Personen, die von außerhalb der EU nach Deutschland einreisen. Ihre Rechte werden im Wesentlichen durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bestimmt.
Die im Rahmen der Flüchtlingskrise seit 2015 nach Deutschland eingereisten Ausländer sind in der Regel solche Drittstaats-Ausländer, sofern sie nicht staatenlos sind (dazu gleich).
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Letztlich kann aber auch der Fall vorliegen, dass eine Person keine Staatsangehörigkeit besitzt, also staatenlos ist. Ihre Rechte bestimmen sich in Deutschland im Wesentlichen nach dem Übereinkommen vom 28.9.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜK) und dem AufenthG.
Zu beachten ist, dass eine Staatenlosigkeit nach dem AufenthG gerade nicht vorliegen muss. Das AufenthG knüpft seine Anwendbarkeit lediglich an die Herkunft von außerhalb Deutschlands bzw. der EU an.
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Wir sehen also, dass es verschiedene statusrechtliche Status gibt, die im Wesentlichen an eine Staatszugehörigkeit anknüpfen. Zwischen dem Status des deutschen Staatsbürgers und dem des Unionsbürgers existieren auf Grund des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes keine wesentlichen Unterschiede. Zudem sind Unionsbürger vom Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich ausgenommen. Für das Aufenthalts- und Asylrecht beachtenswert sind somit vor allem die Status des Staatenlosen und des Drittstaat-Ausländers.
Tiedemann S. 15.
Ausführlich zu allen verschiedenen Status: Tiedemann S. 15 ff.
2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › B. Einreise und Aufenthalt
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Nach § 1 Abs. 1 AufenthG soll das Aufenthaltsgesetz den Zuzug von Ausländern rechtlich überhaupt erst ermöglichen und darüber hinaus steuern und begrenzen. Mit den einzelnen Instrumenten, die das Gesetz hierfür zur Verfügung stellt, werden wir uns später noch vertiefend beschäftigen. Hier wollen wir uns zunächst einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen verschaffen, auf die unter anderem das Asylrecht aufbaut, mit dem wir uns später ausführlich beschäftigen werden.
2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › B. Einreise und Aufenthalt › I. Die Einreise
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Lesen Sie die zitierten Normen, um ein Gefühl für die Regelungssystematik zu erhalten.
In erster Linie normiert § 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG eine allgemeine Passpflicht für Ausländer. Demnach darf ein Ausländer in das Bundesgebiet nur dann einreisen (und sich dort aufhalten), wenn er einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Dieses Erfordernis dient vor allem der Identifizierung und Registrierung des Ausländers. Darüber hinaus legt § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG fest, dass Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt zusätzlich zum Pass oder Passersatz eines Aufenthaltstitels bedürfen. Ein solcher Titel stellt die Rechtsgrundlage für den Aufenthalt des Ausländers dar und regelt zugleich die Dauer und die jeweiligen, dem Titel entsprechenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person. Hiervon macht § 4 Abs. 1 S. 1 a.E. AufenthG allerdings Ausnahmen. Nämlich dann, wenn auf Grund des Rechts der Europäischen Union, einer Rechtsverordnung oder des Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. Besteht kein solches Aufenthaltsrecht, so muss ein Aufenthaltstitel beantragt werden. Auf die in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG genannten verschiedenen Aufenthaltstitel werden wir im nächsten Kapitel näher eingehen
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Zu beachten ist auch hier wieder die genaue Terminologie. Ein Aufenthaltstitel i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 AufenthG sind nicht das gleiche. Letztere stellt nur einen befristeten Aufenthaltstitel dar (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 AufenthG). An späterer Stelle werden wir diese Unterscheidung noch vertiefen.
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Das Aufenthaltsgesetz geht dem Grunde nach davon aus, dass der Ausländer einen anerkannten Pass oder zumindest einen solchen Passersatz vorweisen kann, vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Daher widmet sich das Aufenthaltsgesetz in dieser Hinsicht vor allem der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels sind in § 5 AufenthG geregelt. Nach § 5 Abs. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass:
• | der Lebensunterhalt gesichert ist (Nr. 1), |
• | die Identität bzw. Staatsangehörigkeit geklärt ist (Nr. 1a), |
• | kein Ausweisungsinteresse besteht (Nr. 2), |
• | keine Beeinträchtigungen der Interessen der Bundesrepublik zu erwarten sind, sofern nicht ein Anspruch auf Erteilung besteht (Nr. 3), |
• | die Passpflicht nach § 4 AufenthG erfüllt ist (Nr. 4). |
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Dem Merkmal der Sicherung des Lebensunterhaltes in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kommt hierbei besonderes Gewicht zu. Die Beanspruchung von öffentlichen Mitteln stellt dabei nicht nur für Drittstaat-Ausländer eine Hürde dar, sondern ist auch eine Grenze der Freizügigkeit für Unionsbürger. Eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Haushalte soll durch diese Regelung vermieden werden. Insofern wirkt sich die historische Entwicklung der Nationalstaaten hin zu Sozialstaaten unmittelbar auf das heutige Aufenthaltsrecht aus. Wann der Lebensunterhalt gesichert ist, ist in § 2 Abs. 3 AufenthG legal definiert:
Sicherung des Lebensunterhalts: Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Möchte ein Ägypter seinen Wohnort nach Deutschland verlegen, so muss er zunächst die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllen. Hierzu gehören unter anderem das Vorweisen eines anerkannten Passes nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Darüber hinaus muss er aber nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch nachweisen können, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss er im nächsten Schritt einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 AufenthG beantragen.
2. Teil Das allgemeine Ausländerrecht › B. Einreise und Aufenthalt › II. Der Aufenthalt
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Wir haben bereits gesehen, dass für den Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG erforderlich ist. Diese Norm stellt ein ganzes Bündel an möglichen Aufenthaltstiteln zur Verfügung. Es ist zu beachten, dass ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG grundsätzlich befristet ist und nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wie sich aus § 4 Abs. 2 S. 1 AufenthG ergibt. Letzteres ist nur der Fall, wenn dies im Aufenthaltsrecht ausdrücklich normiert ist. Die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Verlängerung ist nicht allgemein geregelt, sondern hängt vom jeweiligen Aufenthaltstitel ab.
So ist zum Beispiel die Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 AufenthG ein auf Dauer, also unbefristet ausgelegter Aufenthaltstitel, der darüber hinaus auch zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Dem gegenüber ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 AufenthG ein befristeter Aufenthaltstitel, der mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
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Auf diese Thematik werden wir an anderer Stelle (Rn. 169) noch vertiefend eingehen.
Darüber hinaus ermöglicht ein Aufenthaltstitel den Aufenthalt nur zu dem mit ihm verbundenen Zweck. Ändert sich dieser oder fallen bestimmte Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nachträglich weg, so kann dieser auch entzogen oder die Aufenthaltsfrist verkürzt werden (vgl. § 7 Abs. 2 AufenthG).
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Zu beachten ist, dass ein Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG dann nicht erforderlich ist, wenn der Betroffene eines der dort genannten Aufenthaltsrechte besitzt. Ein solches Aufenthaltsrecht kann sich zum einen aus einer Rechtsverordnung und/oder dem Recht der EU ergeben, oder aus dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei. Insbesondere das Letztere war für die jüngere deutsche Geschichte von besonderer Relevanz und soll daher kurz umrissen werden.
Art. 45 ff. AEUV[1]
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