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Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Vorwort
1 Einführung
2 Völkerrechtliche Fundamente des Schutzes von Embryonen und embryonaler Stammzellen
2.1 Anwendbarkeit menschenrechtlicher Instrumente auf das ungeborene Leben
2.2 Grund- und Menschenrechte nach der GRC und der EMRK
2.2.1 Menschenwürde einer Leibesfrucht - ein Vergleich zwischen der GRC und der EMRK
2.2.2 Recht auf Leben der Embryonen nach Art. 2 I GRC und Art. 2 I 1 EMRK
2.2.3 Recht auf Unversehrtheit und medizinrechtliche Garantien nach Art. 3 GRC
2.2.4 Rechtsprechung des EGMR als ‚das‘ menschenrechtsprechende Gericht
2.2.5 Entscheidungen der ehemaligen Europäischen Kommission für Menschenrechte
2.3 Menschenrechtliche Gewährleistungen der Oviedo Konvention
2.3.1 Explizite Garantie der Menschenwürde für Embryonen nach Art. 1 BMK
2.3.2 Embryonenforschung und Forschungsembryonen (Art. 18 BMK)
2.3.3 Schutz des pränatalen Lebens vor dem Klonen (Art. 13 BMK i.V.m. dem ersten Zusatzprotokoll zur BMK)
2.3.4 Entwurf eines Zusatzprotokolls zur Oviedo Konvention zum Schutz des menschlichen Embryos und des Fötus
2.3.5 Oviedo Konvention und Berichte des Lenkungsausschusses für Bioethik als Maßstab für den EGMR in seiner Rechtsprechung zur EMRK
2.4 (In)effektiver Schutz von Embryonen bzw. embryonaler Stammzellen durch Europäische Grund- und Menschenrechte
3 Kollision des Embryonenschutzes mit der Forschungsfreiheit auf europäischer Ebene
3.1 Sekundärrechtlicher Embryonenschutz vs. sekundärrechtlich erlaubte Eingriffe
3.1.1 Gewährleistungen der Geweberichtlinie (RL 2004/23/EG)
3.1.2 Bekräftigung der regenerativen Medizin mittels der ATMP-Verordnung (VO (EG) Nr. 1394/2007)
3.2 Gewährleistung der Forschungsfreiheit in Europa
3.2.1 Sinn und Zweck der europäischen Forschungspolitik
3.2.2 Schutz der Forschungsfreiheit in der GRC und der EMRK
3.3 Zulässige Embryonenforschungsprogramme innerhalb der EU
3.3.1 Förderungsvoraussetzungen für die Embryonenforschung
3.3.2 Förderungsverbote als Grenzen der Embryonenforschung
3.4 Kollidierende Grundrechte der Embryonen mit der Forschungsfreiheit: Pro-Embryonenschutz oder Pro-Embryonenforschung?
4 Patentierbarkeit embryonaler Stammzellerfindungen und ihre Kompatibilität mit den Menschenrechten
4.1 Unionsrechtlich maßgebliche Voraussetzungen des TRIPS-Abkommens bzgl. der Patentierbarkeit embryonaler Stammzellen
4.1.1 Diskriminierungsverbot des Art. 27 I des TRIPS-Abkommens als die ökonomisch wesentlichste patentrechtliche Vorschrift
4.1.2 Mögliche Einführung von Patentverboten gemäß Art. 27 II des TRIPS-Abkommens
4.2 Patentierung embryonaler Stammzellerfindungen im Rahmen der Biopatent- Richtlinie (RL 98/44/EG)
4.2.1 Erstreckung des Schutzbereichs der Biopatent-Richtlinie auf das pränatale Leben
4.2.2 Autonomes Patentverbot in Art. 5 I der RL 98/44/EG bzgl. des menschlichen Körpers
4.2.3 Patenthindernde Generalklausel des Art. 6 I der RL 98/44/EG
4.2.4 Bedeutende Rechtsprechung des EuGH zur Biopatentierung
4.3 Schutz embryonaler Stammzellerfindungen im Europäischen Patentübereinkommen
4.3.1 Gewährleistungen des Europäischen Patentübereinkommens
4.3.2 Entscheidungen des Europäschen Patentamts bzgl. Stammzellerfindungen
4.4 Vereinbarkeit der Patentierung embryonaler Stammzellen mit den Menschenrechten
5 Gesamtwürdigung
Literaturverzeichnis
Die vorliegende Masterarbeit ist im Sommersemester 2018 am Europa-Institut im Rahmen des Programmes zur Erlangung des akademischen Grades LL.M. verfasst worden.
Zunächst möchte ich herzlich Frau Prof. Dr. D.R. dafür danken, dass sie mir die Gelegenheit gegeben hat, über solch ein komplexes Thema eine Abhandlung zu schreiben und mich in diesem Rahmen auch sehr gut betreute. Auch für wesentliche Gedankengänge während meiner Recherche bin ich ihr sehr dankbar.
Ein besonderer Dank geht an meine ältere Schwester, die mich in jeder Etappe meines Lebens motiviert hat und für mich schon immer sehr vorbildlich gewesen ist.
Ferner danke ich meinen Eltern und meinem langjährigen Freund, die mich zu jeder Zeit ermutigt haben, niemals aufzugeben und immer Fortschritte zu erzielen.
Mein letzter Dank geht an die Mutter meines Freundes, die mir im Kontext dieser Masterarbeit bei der medizinischen Komponente durch ihr medizinisches Fachwissen sehr geholfen hat, da ich mich bis zu diesem Zeitpunkt noch nie mit der Embryonenforschung so spezifisch beschäftigt habe.
Auch allen anderen Freunden und Bekannten, die ich hier nicht explizit erwähnt habe, danke ich für ihre Unterstützung.
In den Medien, der Literatur und der Realität erscheint der Begriff des ungeborenen Lebens nicht selten. Journalisten schreiben des Öfteren darüber, ob der Mensch Gott spielen darf und philosophieren über das Menschsein.[1] Aber was bedeutet eigentlich ungeborenes Leben und ab wann beginnt der menschenrechtliche Schutz? Die Entwicklung eines Menschen beginnt mit der Befruchtung, folglich mit der Verschmelzung von zwei Gameten.[2] Innerhalb des Entwicklungszyklus des ungeborenen Lebens bis zur Geburt können grob vier Stadien unterschieden werden: befruchtete Eizelle, Blastozyste (grobe Aufgabenverteilung unter den Zellen), Embryo (Einnistung in den Uterus und Entstehung von Organen) sowie Fetus (Entwicklung der Organe bis zur Geburt).[3] Es ist auch möglich, das ungeborene Leben lediglich in zwei Phasen zu unterteilen: präembryonale Phase sowie Embryonalstadium; dabei soll der ‚Präembryo‘ ein Wesen darstellen, das dem Embryo vorgeht, selbst aber kein Embryo ist.[4]
Unabhängig davon, welche der Differenzierungen der Entwicklungsphasen bevorzugt werden, bedürfen biologische Fakten moralisch und rechtlich der Auslegung.[5] Nach Jan Timke[6] ist eine Differenzierung zwischen dem Embryonenbegriff und dem Embryonenschutz vorzunehmen, da die konkrete Bezeichnung eines Entwicklungsstadiums noch nichts über den rechtlichen Schutz dieses Stadiums offenbare. In der Literatur existieren mehrere Ansichten bzgl. der Menschenwürde des ungeborenen Lebens, auf die in den relevanten Passagen vorliegend eingegangen wird. Darüber hinaus ist es ebenso fraglich, ob ein künstlich erzeugter menschlicher Embryo schützenswerter ist als ein natürlich erzeugter menschlicher Embryo. An dieser Stelle kann schon festgehalten werden, dass die Abhängigkeit von günstigen Voraussetzungen in der Umgebung für das Weiterleben eines Embryos nichts an der Qualität des betroffenen Wesens ändert und dies dementsprechend keine Basis für den rechtlichen Schutzanspruch sein kann.[7] Hierbei ist es wiederum fraglich, bis zu welchem Maß eine erlaubte, menschenwürdige und rechtskonforme Behandlung des ungeborenen Lebens reicht. Es muss bedacht werden, dass embryonale Stammzellen als solche noch keine Embryonen darstellen.[8] Aber gerade weil embryonale Stammzellen die Beschaffenheit haben, sich in alle somatischen Zelltypen aufzugliedern, d.h. sämtliche, den Körper betreffende Zellen zu kreieren, und sich nahezu unbegrenzt zu teilen, erscheinen sie sehr attraktiv für die Stammzellforschung.[9] Die Praktiken und Forschungsansätze, welche die Grund- und Menschenrechte der Embryonen betreffen, werden im Folgenden näher erläutert und rechtlich betrachtet. Urban Wiesing[10] betont hierzu, dass die politische Aufgabe darin bestehe, juristische Regelungen zu finden, die einerseits die Toleranz der Gegenpartei einfordern, ohne sie zu überfordern, und die andererseits untereinander ein gewisses Maß an Konsistenz für sich beanspruchen können.
Der Schutz des ungeborenen Lebens im Lichte der europäischen Grund- und Menschenrechte ist ein sehr weitreichendes Rechtsgebiet. Im Rahmen dieser Masterarbeit werden daher lediglich folgende Teilgebiete der Biomedizin im Blickfeld europäischer Grund- und Menschenrechte zentralisiert, um einen erfassbaren Überblick zu erhalten: Im ersten Teil wird zunächst die Kompatibilität der Menschenrechte mit den Praktiken in der Embryonenforschung ausgeführt. Der zweite Teil beinhaltet verschiedene Forschungsprogramme und ihre Voraussetzungen. Der letzte Teil umfasst die Vereinbarkeit der Patentierung von embryonalen Stammzellen mit den Menschenrechten und die damit zusammenhängenden Probleme. Dabei ist anzumerken, dass die vorliegenden Teilgebiete mittels der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC)[11], des Sekundärrechts, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)[12] und speziellerer Abkommen des Europarats analysiert werden.