Inhaltsverzeichnis

Einleitung

SEPA kommt! „IBAN, die Schreckliche!“

Diese Schreckensmeldungen und viele andere Kommentare zur Einführung von SEPA machen regelmäßig die Runde im Internet und in der Tagespresse.

Aber was passiert denn nun wirklich? Zum 01.02.2014 entsteht im Rahmen der Harmonisierung des EU-Binnenmarktes der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA Single Euro Payments Area). Die Welt des Zahlungsverkehrs wird harmonisiert und innerhalb des Geltungsbereiches vereinheitlicht.

Hierzu ist es natürlich notwendig, dass jeder nationale Zahlungsverkehrsraum seine Besonderheiten und Eigenarten überprüft, anpasst und teilweise aufgibt. In Deutschland ist dies insbesondere der gesamte Bereich des Lastschriftverfahrens.

Ein Blick auf die „Qualitativen SEPA Indikatoren für Deutschland“ zeigt den Vorbereitungsstand der unterschiedlichen Nutzergruppen. Diese Daten liefert die Deutsche Bundesbank über die Homepage SepaDeutschland.de. Mittels Ampelindikatoren ergibt sich ein sehr unterschiedliches Bild.

Die grüne Ampel bedeutet „Vorbereitungen vollständig abgeschlossen“, die gelbe Ampel beschreibt „Vorbereitungen laufen und eine rechtzeitige Umstellung ist zu erwarten“ und die rote Ampel sagt „Noch nicht mit Vorbereitungen begonnen und/oder eine rechtzeitige Umstellung ist unwahrscheinlich“. Für die folgenden Nutzergruppen ergeben sich per Juni 2013 folgende Einschätzungen:

Banken —  grün

Unternehmen —  gelb

Öffentliche Verwaltungen —  gelb

KMUs (kleine und mittelständische Unternehmen) —  rot

Vereine —  rot

Die bevorstehenden Änderungen lösen eine Vielzahl von Befürchtungen aus. Vereine und gemeinnützige Organisationen bangen um bis zu 40% weniger Spenden und Mitgliedsbeiträge aufgrund der Änderungen im Lastschriftverfahren.

Es ist daher notwendig, neben den technischen Voraussetzungen für die Umstellung auf SEPA auch den Kontakt zu seinen Spendern und Mitgliedern zu suchen. Die Gefahr eines Schwundes besteht natürlich, jedoch ist die erneute Kommunikation auch eine Chance zur Festigung der Beziehung.

Der Autor weist ausdrücklich darauf hin, dass dieses Buch eine Hilfestellung zur SEPA-Umstellung bietet. Die Umsetzung in der eigenen Organisation erfolgt eigenverantwortlich. Zwischenzeitliche Änderungen im SEPA-Verfahren können aufgrund von aktuellen Auslegungen von Gesetzen und Verordnungen möglich sein. Juristische und steuerliche Betrachtungen sowie Bewertungen obliegen jedem Nutzer selber. Die Daten basieren auf der Aktualität im Juli 2013; dies gilt insbesondere auch für Angaben zu genannten Internetseiten. Eine Haftung des Autors wird ausgeschlossen.

Der bisherige Zahlungsverkehr

In Deutschland hat sich der Zahlungsverkehr vom baren Zahlungsverkehr zum halbbaren bzw. bargeldlosen Zahlungsverkehr gewandelt. Das uns heute vertraute Girokonto verbreitete sich ab ca. 1957 flächendeckend, als die Unternehmen und Betriebe die Lohntüten abschafften und die Auszahlung auf Bankkonten forcierten.

Mittlerweile ist der bargeldlose Zahlungsverkehr nicht mehr wegzudenken. In Deutschland dominieren die Überweisungen mit ca. 80% und die Lastschriften mit ca. 18%. Debit- und Kreditkarten sowie sonstige Zahlungsarten bilden die restlichen Anteile.

Überweisung

Eine Überweisung ist der Auftrag eines Kunden an die Bank, zu Lasten seines Kontos einen bestimmten Betrag an einen Begünstigten auf dessen Konto zu übertragen. Aus Vereinfachungsgründen erfolgt diese Überweisung auf einem normierten Vordruck. Zur Übermittlung ist der Name des Empfängers, dessen Kontonummer und die Bankleitzahl der Empfängerbank mitzuteilen.

Die Bankleitzahlen wurden 1970 eingeführt und ermöglichen die fehlerfreie Identifikation eines Kreditinstitutes. Die deutsche Bankleitzahl besteht aus 8 Ziffern und unterliegt einem logischen Aufbau.

Die Kontonummern sind je nach Bankengruppe oder Kreditinstitut unterschiedlich lang und dürfen maximal 10 Ziffern betragen.

Überweisungen können derzeit per Überweisungsbeleg oder beleglos per Datenträgeraustausch oder im Online-Banking beauftragt werden.

Eine Sonderform der Überweisung ist der Dauerauftrag. Dieser stellt eine dauerhafte Beauftragung der Bank dar, an festgelegten Terminen einen gleichen Betrag an denselben Empfänger regelmäßig zu überweisen.

Lastschrift

Das Lastschriftverfahren ist eine besondere Form des Zahlungsverkehrs. Die Spitzenverbände der Kreditinstitute haben dies in dem „Abkommen über den Lastschriftverkehr“ 1964 erstmals geregelt und regelmäßig angepasst und geändert.

Der Zahlungsempfänger darf berechtigte Forderungen auf dem Konto des Zahlungspflichtigen zu seinen Gunsten belasten. Hierzu schließen Bank und Zahlungsempfänger einen entsprechenden Vertrag über das Lastschriftinkasso ab. Aufgrund von Rückgabefristen und Rückbelastung von nicht bezahlten Lastschriften stellt die Bank dem Zahlungsempfänger meist eine Kreditlinie für das Inkassoverfahren zur Verfügung.

Es werden zwei Arten im Lastschriftverfahren angewandt. Man unterscheidet das Einzugsermächtigungsverfahren und das Abbuchungsverfahren. Beim Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung, berechtigte Beträge von seinem Konto einzuziehen. Beim Abbuchungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige seiner eigenen Bank den Auftrag, zukünftige Lastschriften vom benannten Zahlungsempfänger zu Lasten des Kontos einzulösen. Oftmals werden diese Begrifflichkeiten vermischt und in den Einzugsermächtigungen tauchen dann Formulierungen aus dem Abbuchungsverfahren auf.

Der Zahlungspflichtige hatte bisher ein Rückgaberecht von 6 Wochen nach Kontobelastung. Dieses wurde mittlerweile auf 8 Wochen erweitert. Die Befristung ist aber eigentlich nur eine Regelung unter den beteiligten Banken. Zivilrechtlich könnte der Zahlungspflichtige auch darüber hinaus der Belastung widersprechen.

Die vorherrschende Methode ist das Einzugsermächtigungsverfahren. Die erteilten Einzugsermächtigungen muss der Zahlungsempfänger aufbewahren und bei Bedarf seiner Bank zur Prüfung vorlegen. Der Zahlungspflichtige hat diese Einzugsermächtigung zu unterschreiben.

Es gibt eine Sonderregelung für begründete Ausnahmefälle, wo eine nicht unterschriebene Einzugsermächtigung zulässig ist. Dies trifft zu für Einmaleinzüge bis maximal € 50. Der Zahlungsempfänger hat den Zahlungspflichtigen darüber zu informieren und das nicht schriftliche Einverständnis zu dokumentieren. Der Zahlungsempfänger darf nicht für diese Ausnahmeregelung werben.

Derzeit gibt es viele rechtlich fragwürdige Methoden beim Lastschriftverfahren. Die geltenden Vorschriften für eine ordnungsgemäße Einzugsermächtigung werden nicht eingehalten. Diese sogenannten „weißen Lastschriften“ sind dann auch das Sorgenkind der Vereine und Organisationen. Fehlende Unterschriften, telefonische Zusagen, nicht autorisierte Mails usw. haben sich in die tägliche Praxis eingeschlichen. Die geforderte Schriftform gemäß dem „Abkommen über den Lastschriftverkehr (Lastschriftabkommen)“ ist zwingend. Viele abgeleitete Interpretationen nach den §§ 126, 127 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind problematisch zu sehen.

Lastschriften können derzeit per Lastschriftbeleg oder beleglos per Datenträgeraustausch oder im Online-Banking eingezogen werden.

ELV

Das Kürzel steht für Elektronisches Lastschriftverfahren und erfreut sich großer Beliebtheit im Handel. Da es keine verbindlichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten gibt, wird es auch als „wildes“ Verfahren bezeichnet. Anhand der gespeicherten Daten auf der Bankkarte wird am Point of Sale (POS) ein Kassenbeleg erzeugt. Mit Unterschrift durch den Kunden wird der Händler mit einer Einzugsermächtigung zum Einzug des Kaufbetrages vom Konto des Käufers ermächtigt. Es wird lediglich eine Unterschriftskontrolle anhand der vorgelegten Bankkarte durchgeführt. Weitere Daten erhebt der Verkäufer in der Regel nicht.

Dem Kunden/Kontoinhaber stehen die Widerspruchsrechte für Lastschriften zu. Erfolgt eine Einlösung mangels Deckung oder Widerspruch nicht, muss der Händler das Mahnverfahren selber einleiten. Hierzu muss er zunächst die Adressdaten von der Bank des Kunden anfragen, da er diese ja beim Kauf nicht erhoben hatte.

Das Verfahren hat wenige Sicherheitskontrollen und leidet unter Missbrauch und Betrug. Teilweise hat der Handel Negativkarteien angelegt, um „schwarze Schafe“ schneller aussortieren zu können.

Electronic Cash

Im Handel hat sich die Kartenzahlung mit Eingabe einer Geheimzahl (PIN) etabliert. Bei der Transaktion wird das Kartenlimit sowie die PIN geprüft. Hierdurch hat der Handel eine sofortige Gewähr für die tatsächliche Bezahlung des Kaufpreises.

Die Belastung erfolgt auf dem Kundenkonto des Karteninhabers. Eine Rückgabe der Belastung steht dem Kontoinhaber nicht zu, denn durch Limitprüfung und PIN-Eingabe ist der Vorgang abgeschlossen.

Für die Geheimhaltung der PIN ist der Karteninhaber verantwortlich. Das Missbrauchsrisiko ist hier deutlich geringer als im ELV-Verfahren. Probleme können auftreten, wenn das Online-Netz gestört ist oder ausfällt. Dann sind keine Limit- und Bonitätskontrollen möglich.

Kreditkarte

Sie werden von Kreditkartenorganisationen ausgegeben, die oftmals mit Bankengruppen oder Handelsketten kooperieren. Mit den Kreditkarten können Warenkäufe und Dienstleistungen bezahlt werden. Hierfür ist es notwendig, dass der Geschäftspartner diese Kreditkarte für den Bezahlvorgang akzeptiert. Dieser wird entweder über ein Terminal per Eingabe der Geheimzahl (PIN) oder durch einen Beleg mittels Imprinter (Hochprägung auf Papier) und Unterschrift abgeschlossen.

Mit vielen Kreditkarten kann auch Bargeld an Geldausgabeautomaten abgehoben werden.

Die Kreditkartenorganisation sammelt alle Einzelvorgänge auf einem Kartenkonto und belastet diese Summe in der Regel monatlich dem Girokonto des Karteninhabers. Reklamationen haben umgehend gegenüber der Kreditkartenorganisation zu erfolgen.

Auslandzahlung

Das Bezahlen von Geschäftsvorfällen bei einem ausländischen Vertragspartner mit einer ausländischen Bankverbindung ist heute noch etwas kompliziert.

Seit 2003 gibt es die EU-Standardüberweisung. Hiermit können Überweisungen im europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen werden. Hierfür ist die internationale Bankkontonummer des Empfängers sowie die Bankidentifikationsnummer / SWIFT-Code der Empfängerbank im Ausland notwendig.

Überweisungen ins Ausland außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes werden meistens über das SWIFT-Verfahren abgewickelt. SWIFT ist eine 1973 gegründete internationale Genossenschaft der Geldinstitute mit Sitz in Belgien, die diesen Zahlungsverkehr organisiert.

Neben dem Zahlungsverkehr hat der Überweisende auch die Meldebestimmungen nach der Außenwirtschaftsverordnung zu beachten. Ab € 12.500 sind ausgehende Zahlungen über den Vordruck Z1 und aus dem Ausland eingehende Zahlungen über den Vordruck Z4 bei der Bundesbank zu melden.

Was ist die Idee von SEPA?

Zum 01.01.2002 wurde der EURO als Währung in den meisten EU-Mitgliedsländern eingeführt. Es entstand einer der größten Wirtschaftsräume in der Welt mit ca. 320 Millionen Menschen. Hierdurch fielen die einzelnen Landeswährungen weg und es kann seitdem mit einer einheitlichen Währung ohne Hindernisse bezahlt werden. Somit ist hinsichtlich Münzen und Banknoten der europäische Gedanke umgesetzt.

Anders sieht es noch für den bargeldlosen Zahlungsverkehr aus. In den meisten Ländern gilt der EURO, jedoch pflegt jedes Land seine Eigenarten und Besonderheiten in der Anwendung der Zahlungsinstrumente:

Diese Instrumente funktionieren alle sehr gut im nationalen Rahmen. Da sie aber nicht aufeinander abgestimmt sind, ist ein grenzüberschreitender Zahlungsverkehr bzw. die Nutzung gleicher Zahlungsinstrumente in allen beteiligten Ländern unmöglich.

Hieraus entstand der Gedanke, einen einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraum zu schaffen und durch die Vereinheitlichung der Zahlungsinstrumente den einfachen grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr zu ermöglichen.

Zukünftig soll jeder Kontoinhaber von einem einzigen Konto aus den nationalen und europäischen Zahlungsverkehr ausführen können. Die Nutzung soll so einfach wie der nationale Zahlungsverkehr funktionieren und so kostengünstig und sicher wie im Inland sein.

In diesen Zahlungsverkehrsraum sollen neben den Euroländern auch alle weiteren EU-Länder eingebunden werden. Zum Wirkungsbereich von SEPA gehören auch die Länder Island, Liechtenstein, Norwegen, Monaco und die Schweiz.

Die Chronologie von SEPA

Für viele kommt die Einführung von SEPA überraschend, jedoch basiert sie auf einem langen Prozess. Dieser soll hier kurz skizziert werden, um ein Gespür für die Dimension von SEPA zu erhalten:

2000

Auf dem EU-Gipfel in Lissabon wird in der Lissabon-Agenda die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Marktes im unbaren Zahlungsverkehr (SEPA) festgelegt.

2002

Die europäische Kreditwirtschaft gründet den European Payments Council (EPC). Hier werden die SEPA-Aktivitäten auf europäischer Ebene gesteuert.

2003

Einführung der EU-Standard-Überweisung (ESÜ) auf Basis der EU-Regulierung 2560/2001.

2006

Der Höchstbetrag für EU-Standard-Überweisungen wird auf € 50.000 erhöht.

2007

Richtlinie 2007/64/EC über Zahlungsdienste als gesetzliche Grundlage wird erlassen (Payment Service Directive, PSD).

2008

Die SEPA-Überweisung wird eingeführt und angeboten.

2009

Das Angebot wird um die SEPA-Lastschrift erweitert.

Es existiert schon eine Basisvariante sowie eine SEPA-Firmenlastschrift.

2010

Die Europäische Kommission schlägt die SEPA-Verordnung 924/2009 vor.

2012

Die SEPA-Verordnung 260/2012 tritt in Kraft.

Die Banken und Sparkassen ändern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hinsichtlich SEPA.

2013