Änderungen im
Reisekostenrecht 2013/2014
Das Reisekostenrecht 2013 und die
Reisekostenreform ab 01.01.2014
gegenübergestellt
www.reisekosten2014.de
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Juliane
Im September 2012 brachte die regierende Koalition die Reisekostenreform 2014 auf den Weg. Schon am 28. September 2012 durchlief die Reform die erste Lesung im Bundestag. Nachdem am 15. Oktober 2012 eine Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags zu diesem Thema stattfand, passierte das neue Gesetz die zweite und dritte Lesung im Bundestag am 26. Oktober 2012. Am 1. Februar 2013 stimmte auch der Bundesrat dem neuen Gesetz zu und brachte es damit ein gutes Stück voran. Das „Gesetz zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ wird zum 1. Januar 2014 rechtsgültig und tritt dann auch sofort in Kraft.
Die Reisekostenreform 2014 verfolgt das Ziel, die Reisekostenabrechnungen einfacher und klarer zu gestalten, sodass sich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber und Selbstständige besser im Dschungel der Rechtsvorschriften zurechtfinden können. Das gesamte System soll dadurch transparenter werden. Insbesondere lassen sich folgende markanten Änderungen festhalten:
WEGFALL EINER STUFE DER VERPFLEGUNGSPAUSCHALE
Bisher gab es drei Verpflegungspauschalen. Eine Stufe wird zukünftig gestrichen, sodass es nur noch zwei Pauschalen gibt. Die Stufe für die Abwesenheit zwischen acht und 14 Stunden, die bisher einen Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro ergab, fällt weg und wird stattdessen durch eine Stufe mit der Dauer von acht bis unter 24 Stunden ersetzt, für die es zukünftig 12 Euro gibt. Insbesondere dienstliche Kurzreisen werden dadurch zukünftig besser gestellt. Zudem muss künftig an den An- und Abreisetagen nicht mehr geprüft werden, wie lange die Abwesenheitsdauer war. Es können stets pauschal 12 Euro angesetzt werden.
EINFÜHRUNG DER ERSTEN TÄTIGKEITSSTÄTTE
Der bisherige Begriff der regelmäßigen Tätigkeitsstätte entfällt ab 2014 und wird durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Die größte Änderung besteht darin, dass es nur noch eine Haupttätigkeitsstätte gibt. Alle anderen Tätigkeitsstätten gelten automatisch als Auswärtstätigkeit und werden dementsprechend behandelt, wenn es um die Abrechnung von Reisekosten geht. Dadurch ergeben sich für viele Arbeitnehmer Abrechnungsvorteile.
Änderungen durch die Reisekostenreform 2014 ergeben sich zudem in weiteren Bereichen der Reisekostenabrechnung, beispielsweise hinsichtlich der Berechnung von Unterkunftskosten und der Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung.
Der Begriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ wird immer dann verwendet, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte arbeitet. Seit 2008 fasst dieser Begriff die drei Definitionen der Dienstreise, der Einsatzwechseltätigkeit und der Fahrtätigkeit unter einem Dach zusammen.
WANN EINE BERUFLICH VERANLASSTE AUSWÄRTSTÄTIGKEIT VORLIEGT
Damit eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegt, müssen gemäß R 9.4 LStR 2011 die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Zudem ist von einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auszugehen, wenn die früheren Fälle der Einsatzwechseltätigkeit bzw. der Fahrtätigkeit gegeben sind, also ein Arbeitnehmer beispielsweise als Kundendienstmonteur im Außendienst oder als Berufskraftfahrer arbeitet und dabei ständig seinen Arbeitsort wechselt.
VORAUSSETZUNG 1: ABWESENHEIT
Sobald eine Dienstreise angetreten wird, ist die erste Voraussetzung im Grunde genommen bereits erfüllt, denn der Arbeitnehmer befindet sich in diesem Fall weder in seiner eigenen Wohnung, noch arbeitet er an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte.
Bei einem längerfristigen Einsatz ist allerdings zu prüfen, ob eine Rückkehr an die eigentliche regelmäßige Arbeitsstätte überhaupt vorgesehen ist. Andernfalls würde gegebenenfalls die auswärtige Tätigkeitsstätte zur neuen regelmäßigen Arbeitsstätte und es läge per Definition keine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit mehr vor.
Die Dauer der Abwesenheit spielt ebenso wie die Entfernung zur auswärtigen Tätigkeitsstätte keinerlei Rolle für die Beurteilung hinsichtlich der Eigenschaft als beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Allerdings kann die Abwesenheitsdauer relevant werden, wenn es um die Zahlung von Pauschalen für die Erstattung des Verpflegungsmehraufwands geht, da ein Anspruch darauf frühestens ab einer Dauer von acht Stunden entsteht.
VORAUSSETZUNG 2: BERUFLICHE VERANLASSUNG