Herstellung und Verlag:
BoD - Books on Demand GmbH, Norderstedt
ISBN 978-3-7357-7021-9
Architecture & Design hat 5 neue Fotos hinzugefügt — mit FrAnklin Alfredo Gutierrez Curo
The World’s Most Extraordinary Statues And Sculptures KA
• Franz Majcen und Regina Christian gefällt das.
Regina Christian Absolut geil!
Andre Heresch muß ich mir einfach für eines meiner nächsten Buchumschläge reservieren! apropos: hättest DU ein paar Beiträge für mich?
Regina Christian Ich danke dir herzlichst für dein Angebot, aber das würde in einem Debakel enden. Niemand will den scheiss, den ich verzapfe, hören..aber du darfst gerne unsere Konversationen verwenden, wenn du möchtest. Wenn du allerdings hardcore- oder bdsm-pornographie veröffentlichen möchtest, das krieg ich hin hahaha.
Ansonsten führen meine Ratschläge ja nur schnurstracks in den Abgrund...
Andre Heresch ach wo! es gibt a paar G ´ Schichterln von Dir, die mir wirklich gut gefallen haben. und, außerdem: lesen soll die Sachen eh nur jemand, der es auch verdient, sie lesen zu dürfen....
Franz Majcen Selber schon einige dieser Skulpturen gesehen - toll.
Andre Heresch klingt interessant! WO sind denn diese Skulpturen zu bewundern?
Deutschland kein souveräner Staat ? Diese These klingt gewagt, findet sich aber immer häufiger im Internet und diversen Zeitschriften. Meist in Verbindung mit einer ganzen Reihe an Verweisen auf Artikel des Grundgesetzes und gespickt mit allerhand Zitaten von Politikern und Juristen, versuchen die Vertreter dieser Ansicht die Souveränität Deutschlands in Frage zu stellen. Der Autor dieses Artikels klärt auf, was wirklich an den Spekulationen dran ist und wer dahinter steckt.
Picard – Nach mehrjährigem Studium der Rechtswissenschaften mit universitärem Schwerpunkt auf das Verfassungsrecht dachte ich schon, jede sinnige oder unsinnige Theorie gehört zu haben, als ich mich vor knapp zwei Jahren erstmals damit konfrontiert sah, zur Frage der Souveränität Deutschlands Stellung zu nehmen. Zuerst dachte ich an eine Satire, merkte aber schnell, dass es den Vertretern dieser These ernst war und bekam nach vorsichtiger Kritik eine wahre Flut an Argumenten, Zitaten und Jahreszahlen entgegen geworfen, die deren Meinung untermauern sollte. Da mir diese Anti-Souveränitätsthese (von den Anhängern selbst als ‘BRD-Schwindel’ bezeichnet) leider immer öfter begegnet, möchte ich hier darauf eingehen.
Die gute Nachricht vorneweg: Die Bundesrepublik Deutschland ist abgesehen von den (revidierbaren) Kompetenzübertragungen an die EU selbstverständlich ein vollständig souveräner Staat. Kein ernstzunehmender Jurist stellt diese Ansicht heute noch in Frage – was bereits beachtlich in einem Fach ist, in dem grundsätzlich beinah alles umstritten ist.
Das Staats- und Verfassungsrecht ist auch für Juristen keine leichte Materie. Ohne genaue Kenntnisse der historischen, politischen und rechtlichen Hintergründe sind Fragen auf diesem Gebiet kaum richtig zu beantworten. Die Komplexität dieses Rechtsgebietes macht es den Vertretern der Anti-Souveränitätsthese freilich einfach, Behauptungen aufzustellen, die auf den ersten Blick plausibel erscheinen, aber vor allem für den Normalbürger nicht überprüfbar sind. In der Regel entsteht dabei eine Gemengelage aus Halbwahrheiten und aus dem Zusammenhang gerissenen Informationen. Es erstaunt allerdings die Kreativität mit der einige Thesen begründet werden. Zu den häufigsten, teils wirren Irrtümern, die oft fließend ineinander übergehen, ist folgendes klarzustellen:
Zur Klärung dieses Punkt, bedarf es einiger völkerrechtlicher Hintergrundinformationen um die folgende Aussage nicht falsch zu verstehen. Denn im Verhältnis zu anderen Staaten ist die Bundesrepublik Deutschland in der Tat identisch mit dem Dritten Reich.1 Allerdings bedeutet dies gerade nicht, dass das Dritte Reich noch weiterhin besteht. Vielmehr besteht Deutschland als Völkerrechtssubjekt bereits seit der Gründung des Norddeutschen Bundes im Jahre 1867. Das heisst, dass der Nationalstaat Deutschland als verantwortliche Zuordnungseinheit seitdem durchgehend existiert. Was sich änderte waren lediglich die Regierungsformen innerhalb dieser Zuordnungseinheit. Das Kaiserreich, die Weimarer Republik, das Dritte Reich und die Bundesrepublik sind alles nur verschiedene Ausformungen des gleichen Völkerrechtssubjektes Deutschland. Und die derzeitig bestehende Staatsform (parlamentarische Republik) verwirklicht sich in der Bundesrepublik, die diejenige des Dritten Reiches (Diktatur) abgelöst hat.
An dieser Stelle wird gerne auf Reste in verschiedenen Gesetzen verwiesen, die noch Bezug auf die Gesetzgebung des Dritten Reichs nehmen. Dabei muss man sich vor Augen führen, dass viele Gesetze in dieser Zeit entstanden sind bzw. geändert wurden und daher noch Anspielungen auf das Dritte Reich enthalten. Beispielsweise sind die großen Prozessordnungen (ZPO/StPO) bereits 1879 Inkraft getreten und beinhalten daher etliche Allusionen auf die vorhergehenden Staatsformen.
Aufgrund der gezogenen Schlussfolgerungen ist die Verbreitung dieses Irrtums teilweise der rechten Szene zuzuordnen, die die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland ablehnt, um damit ein Fortbestehen des Dritten Reichs behaupten zu können.
Genauso wenig, wie es zum Beginn eines Krieges einer offiziellen Kriegserklärung bedarf, braucht es auch zur Beendigung keinen Friedensvertrag. Das Kriegsvölkerrecht (ius in bello) ist vom Erfordernis eines förmlichen Aktes zum Kriegsbeginn oder dessen Beendigung seit langem abgerückt.2 Es erscheint geradezu lächerlich bei bereits im Laufe befindlichen militärischen Konflikten davon auszugehen, mangels offizieller Kriegserklärung, wäre noch immer Frieden zwischen den Parteien. Daher ist die Diskussion ob die Kapitulation Deutschlands im Mai 1945 nun ein Friedensvertrag war oder nicht, zumindest für diese Frage belanglos.
Auch die in diesem Zusammenhang immer wieder angeführte sog. Feindstaatenklausel der UN-Charta (Artt. 53, 107) ist inzwischen obsolet und als Rudiment ohne Bedeutung. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen selbst hat sie 1995 für nurnoch rein deklaratorisch erklärt.3 Ursprünglich diente sie zum einen zur Erleichterung militärischer Maßnahmen gegenüber den Achsenmächten, vor allem aber zur deren Stigmatisierung als Aggressoren. Aber bereits 1969 bzw. 1970 wurde von den Allierten Staaten darauf hingewiesen, dass die Feindstaatenklausel kein Recht zur gewaltsamen Intervention Deutschlands enthalte. Selbst wenn all dies nicht zuträfe, kann die Feindstaatenklausel keinen Kriegszustand begründen, da sie als UNinterne Regelung nur rein formellen Charakter hat.
Der ‘Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland’, besser bekannt als Zwei-plus-Vier Vertrag, geschlossen zwischen den Alliierten und den beiden deutschen Staaten ist in diesem Punkt eindeutig. Art 7 II gewährt Deutschland die “volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten”. Deutschland ist seitdem unstrittig ein vollständig souveräner Staat4. Der Originaltext der Norm lautet wie folgt5:
Artikel 7
(1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.
Um diese sehr eindeutige Rechtslage doch noch zu widerlegen, wird oft auf verschiedene Artikel des Grundgesetzes verwiesen, die den angeblichen Besatzungsstatus belegen sollen. Im Grunde funktioniert das nur, weil den meisten Menschen die notwendigen Hintergrundinformationen zum Verständnis der zitierten Artikel fehlen. Beispielsweise wird Art. 125 GG angeführt, nach dem angeblich Besatzungsrecht das Bundesrecht ausser Kraft setzen kann. Wer sich die Mühe macht sich mit dieser Norm auseinanderzusetzen wird schnell merken, dass es hier, wie in den beiden Artikeln davor, lediglich um Fälle der Fortgeltung alten Rechts als neues Bundesrecht (was im Übrigen jederzeit geändert werden kann) geht. Hinweise, die auf eine Möglichkeit der ehemaligen Besatzungsmächte juristisch Einfluss auf die deutschen Gesetze zu nehmen, hindeuten, gibt es nicht.
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