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Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.

Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.

Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Inhaltsübersicht

1   Diese Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie

2   Wann und wie hoch fällt die Steuer an?

2.1   Welche Übertragungsvorgänge werden besteuert?

2.2   Welche Übertragungen bleiben steuerfrei?

2.3   Wie hoch sind die persönlichen Freibeträge?

2.3.1   Grundfreibeträge und Steuerklassen

2.3.2   Nur bei einer Erbschaft: Versorgungsfreibeträge

2.3.3   Nur bei einer Erbschaft: Zugewinnausgleichsansprüche

2.3.4   Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens in zehn Jahren

2.3.5   Berücksichtigung früherer Erwerbe/Schenkungen

2.3.6   Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer

2.4   Wie hoch ist die Erbschaft-/Schenkungsteuer?

2.4.1   Steuersätze

2.4.2   Härtefallausgleich

2.5   So berechnen Sie den steuerpflichtigen Erwerb

2.5.1   So werden bei Erbschaften Belastungen berücksichtigt

2.5.2   So werden bei Schenkungen Belastungen berücksichtigt

2.6   Ungültiges Testament – was nun?

3   So werden einzelne Gegenstände bewertet

3.1   Kapitalvermögen

3.2   Lebensversicherungen

3.3   Nutzungsrechte

3.4   Grundstücke und Gebäude

3.4.1   Diese Grundstücksarten gibt es

3.4.2   Unbebaute Grundstücke

3.4.3   Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Teileigentum

3.4.4   Mietwohngrundstücke

3.4.5   Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke

3.4.6   Wenn das Bewertungsverfahren einen zu hohen Wert ergibt: Bewertung durch Gutachten

3.5   Gemeinsame Konten von Ehepartnern und Lebenspartnern

3.5.1   Guthabenkonto

3.5.2   Anlagekonto

3.5.3   Haushaltskonto

3.6   Einzelkonto und Vollmacht

4   Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung

4.1   Müssen Sie das Finanzamt informieren?

4.2   Müssen Sie eine Steuererklärung abgeben?

4.2.1   Schenkungsteuererklärung

4.2.2   Erbschaftsteuererklärung

4.2.3   Ausfüllhilfe zur Erbschaftsteuererklärung

5   So senken Sie die Steuerlast

5.1   Freibeträge mehrfach nutzen

5.2   Wie Sie Vermögen verteilen

5.3   Schenken mit Umweg – die Kettenschenkung

5.3.1   Welche Steuerersparnis ist möglich?

5.3.2   Wie ist der Weg zu gestalten?

5.3.3   Checkliste zur Kettenschenkung

5.4   Lebensversicherungen und Rentenversicherungen

5.4.1   Die richtige Vertragsgestaltung spart Steuern

5.4.2   Die Versicherung auf verbundene Leben

5.4.3   Die Terminfixversicherung

5.5   Steuern sparen über drei Generationen

5.6   Das Familienheim

5.6.1   Vererbung an den Ehe-/Lebenspartner

5.6.2   Vererbung an Kinder

5.6.3   Wann Sie auf den Antrag auf Steuerbefreiung des Familienheims verzichten sollten

5.7   Testamentsgestaltung

5.7.1   Vorsicht bei Immobilien in der Erbmasse

5.7.2   Vorsicht beim Berliner Testament

5.7.3   Vor- und Nacherbschaft

5.7.4   Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung

5.7.5   Der Erbvertrag als Alternative zu einem Testament

5.8   Nießbrauchsrechte zur Steuergestaltung

5.8.1   Vorteile eines Nießbrauchsrechts

5.8.2   Wann ein Nießbrauchsrecht gewählt werden sollte

5.8.3   Wann eine andere Lösung besser ist

5.9   Mittelbare Grundstücksschenkung

Erbschaft und Schenkung: Frühzeitig planen und so Steuern sparen

1   Diese Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie

Erbschaft- und Schenkungsteuer fällt immer dann an, wenn Vermögen ohne Gegenleistung übertragen wird und der Wert des Vermögens bestimmte Grenzen übersteigt. Die Freibeträge, bis zu denen keine Schenkungsteuer anfällt, hängen vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. Möchten Sie Einkünfte und damit auch Vermögen auf Angehörige verlagern, fällt dann Schenkungsteuer an, wenn die persönlichen Freibeträge überschritten werden.

In den nächsten Jahren werden in Deutschland enorme Vermögenswerte durch Erbschaft den Eigentümer wechseln. Nicht selten werden dabei die steuerlichen Freibeträge überschritten werden, sodass das Vermögen mit Erbschaftsteuer belastet sein wird.

Frühzeitiges Handeln verringert die Steuerbelastung

Wer sich frühzeitig Gedanken zur Erbschaftsteuerbelastung macht, kann seinen Kindern und Enkeln die Steuer möglicherweise ersparen oder die Steuerbelastung zumindest stark abmildern.

So gestalten Sie die Erbschaftsteuer:

  • Übersteigt das Vermögen im Erbfall die Freibeträge, können Eltern bereits frühzeitig Teile des Vermögens übertragen. Vergehen bis zum Erbfall mehr als zehn Jahre, leben die Freibeträge wieder auf und können wieder genutzt werden.

  • Besitzt nur ein Ehepartner den Hauptteil des Vermögens und der andere nur geringes Vermögen, können die Eheleute frühzeitig ihren Besitz untereinander umverteilen. So werden beim Übergang auf die Kinder die Freibeträge beider Ehepartner optimal genutzt.

  • Bei größeren Vermögen kann eine Einbeziehung mehrerer Generationen in die Übertragungsvorgänge die Steuerbelastung erheblich verringern. So können Sie auch Steuerfreibeträge Ihrer Enkelkinder nutzen.

  • Die Gestaltung von Lebensversicherungen zur Absicherung eines Partners ist aus steuerlicher Sicht häufig ungünstig. Wir zeigen Ihnen, wie Sie durch richtige Vertragsgestaltung eine Steuerbelastung dennoch vollständig vermeiden.

  • Die Gestaltung des Testaments kann unter erbschaftsteuerlichen Aspekten optimiert werden. Das gebräuchliche »Berliner Testament« führt bei bestimmten Gestaltungen zu steuerlichen Nachteilen. Rechtzeitige Gestaltung kann diese Nachteile ausgleichen.

  • Nießbrauchsrechte zugunsten des Schenkers oder des überlebenden Ehepartners können die Steuerbelastung für die Kinder verringern.