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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Inhaltsübersicht

1   Renten werden unterschiedlich hoch besteuert

1.1   Überblick

1.2   Nachgelagert besteuerte Renten

1.2.1   Das Alterseinkünftegesetz

1.2.2   Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?

1.2.3   Welche Renten werden nachgelagert besteuert?

1.2.4   Die Öffnungsklausel

1.2.5   Rentenbesteuerung auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

1.2.6   Wann liegt eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor?

1.3   Nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Renten

1.4   Steuerfreie Renten

1.4.1   Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung

1.4.2   Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten

1.4.3   Wiedergutmachungsrenten

1.4.4   Leistungen für Kindererziehung nur im Ausnahmefall steuerfrei

1.4.5   Rentenabfindung bei Wiederheirat

1.4.6   Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

1.4.7   Schadensersatzrenten

1.4.8   Gesetzliche Rente für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

1.4.9   Leistungen aus einer Pflegeversicherung

1.5   Ruhegehälter von internationalen Organisationen

1.5.1   Besteuerung wie die gesetzliche Rente

1.5.2   Besteuerung wie eine Pension

2   Renten in der Steuererklärung

2.1   Renten werden in den Anlagen R berücksichtigt

2.1.1   Ab 2020 gibt es drei Anlagen R

2.1.2   Der Standardfall: Die Anlage R

2.2   Werbungskosten

3   Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

3.1   Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag

3.1.1   Das Jahr des Rentenbeginns bestimmt den Besteuerungsanteil

3.1.2   Für das Finanzamt ist der Rentenbetrag maßgebend

3.1.3   Krankenkassenbeiträge gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand

3.1.4   Aufgepasst bei Rentennachzahlungen

3.1.5   Rentenfreibetrag gilt grundsätzlich für gesamte Rentenlaufzeit

3.2   So ermitteln Sie Ihren persönlichen Rentenfreibetrag

3.2.1   Rentenbeginn vor 2005

3.2.2   Rentenbeginn ab 2005

3.2.3   Der Rentenanpassungsbetrag

3.2.4   Wann der Rentenfreibetrag neu berechnet wird

3.2.5   Wenn die Rentenart wechselt

3.3   Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

3.4   Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

3.4.1   Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag

3.4.2   Umwandlung in eine Altersrente

3.4.3   Altersrente für ehemalige Erwerbsminderungsrentner

3.4.4   Rückwirkende Umwandlung von Lohnersatzleistungen in Rente

3.5   Witwen- und Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

3.5.1   Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag bei Hinterbliebenenrenten

3.5.2   Der Verstorbene war bereits Rentner

3.5.3   Wenn sich die Hinterbliebenenrente ändert

3.5.4   Abfindung und Witwenrente »nach dem vorletzten Ehegatten«

3.5.5   Waisenrenten

3.6   Besteuerung der sog. Mütterrente

4   Weitere nachgelagert besteuerte Renten

4.1   Renten aus berufsständischen Versorgungswerken

4.1.1   Was sind berufsständische Versorgungseinrichtungen?

4.1.2   Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag

4.1.3   Nachgelagerte Besteuerung gilt nur für Leistungen aus der Basisversorgung

4.1.4   Öffnungsklausel sorgt ggf. für niedrigere Steuerlast

4.2   Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse

4.3   Renten aus einer privaten Rürup-Rente (Basisrente)

5   Private Renten

5.1   Renten aus privaten Versicherungen

5.1.1   Meist gilt der günstige Ertragsanteil

5.1.2   Lebenslange Leibrenten – Tabelle 1

5.1.3   Abgekürzte Leibrenten – Tabelle 2

5.1.4   Renten aus einer privaten Rentenversicherung

5.1.5   Berufsunfähigkeitsrente

5.1.6   Rente aus einer privaten Unfallversicherung

5.1.7   Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung

5.1.8   Renten aus einem Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente)

5.2   Schadensersatzrenten

5.2.1   Schadensrenten als Ersatz für entgangene Einnahmen

5.2.2   Schadensrenten, die kein Ersatz für entgangene Einnahmen sind

5.2.3   Abfindung und Verrentung von Schadensrenten

5.3   Private Veräußerungs-, Versorgungs- und Unterhaltsrenten

6   Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst

6.1   Grundsätzliches

6.2   Wann gilt der günstige Ertragsanteil?

6.3   Die Altersrente

6.4   Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung

6.5   Renten für Witwen, Witwer und Waisen

6.6   Voll steuerpflichtiger Rentenanteil

6.7   Leistungen aus einer freiwilligen Zusatzversicherung

7   Betriebsrenten

7.1   Die betriebliche Altersvorsorge

7.1.1   Versorgungszusage des Arbeitgebers

7.1.2   Betriebsrenten werden unterschiedlich besteuert

7.2   Besteuerung wie eine Pension

7.2.1   Werkspensionäre tragen ihre Betriebsrente in der Anlage N ein

7.2.2   Versorgungsbezüge sind steuerlich begünstigt

7.2.3   Ihre Betriebsrente zählt nicht zu den Versorgungsbezügen

7.3   Besteuerung wie eine Rente

7.3.1   Berücksichtigung in der Steuererklärung

7.3.2   Wann gilt der günstige Ertragsanteil?

7.3.3   Die Beiträge wurden (teilweise) steuerlich gefördert

7.3.4   Einmalauszahlung

8   Kontrolle durch die Rentenbezugsmitteilung

8.1   Wer meldet?

8.2   Was wird gemeldet?

9   Wann müssen Rentner Steuern zahlen?

9.1   Maßgebend ist die Höhe des zu versteuernden Einkommens

9.2   Sie beziehen nur die gesetzliche Rente

9.3   Sie haben neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte

Renten in der Steuererklärung - Korrekt gemacht und Geld gespart

Einführung

Auch mit Beginn des Ruhestands ist das leidige Thema »Ausfüllen der Steuererklärung« leider noch nicht vorbei. Denn Altersbezüge sind nicht steuerfrei und deshalb müssen Pensionäre und auch viele Rentner weiterhin jährlich eine Steuererklärung abgeben.

Altersbezüge behandelt das Finanzamt unterschiedlich

Steuerlich gibt es im Wesentlichen zwei Arten von Altersbezügen: Renten und Pensionen.

Oft ist die Steuererklärung im Ruhestand sogar umfangreicher als während der aktiven Berufstätigkeit. Denn neben Rente und/oder Pension haben viele noch andere steuerpflichtige Einkünfte, etwa aus einer vermieteten Eigentumswohnung, einer selbstständigen Tätigkeit oder nichtselbstständigen Beschäftigung. Das Finanzamt kennt hier kein Pardon und für Ruheständler bei der Ermittlung dieser Einkünfte auch keine steuerlichen Besonderheiten. Einzige Steuererleichterung für Senioren ist der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG.

Auch die Regeln zu den steuerlich abzugsfähigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sind im Ruhestand weiterhin gültig.