

Die vorliegende Studie ist den ungenannten Opfern des § 175 (R)StGB im deutschen Südwesten gewidmet.
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1. Auflage 2021
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© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
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ISBN 978-3-17-037753-0
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Die nunmehr von Julia Noah Munier vorgelegte Studie über »Lebenswelten und Verfolgungsschicksale homosexueller Männer in Baden und Württemberg im 20. Jahrhundert«, die eine rund fünfzigjährige Entwicklung von der 1918/19 entstandenen Weimarer Republik bis zur liberalen »Umgründung« der Bundesrepublik Deutschland um 1970 mit Fokus auf den deutschen Südwesten untersucht, stellt aus unserer Sicht einen Meilenstein dar.
Sie ist nicht nur der erste, erfolgreich abgeschlossene Teil eines umfassenderen Forschungsprojekts über die Lebenswelten sexueller Minderheiten in Baden-Württemberg, deren beide weitere noch geplante Teile hoffentlich ebenso erfolgreich umgesetzt und abgeschlossen werden können. Sie ist insbesondere auch für sich genommen ein wichtiger Fortschritt in der wissenschaftlichen Behandlung ihrer Thematik: Die »Lebenswelten homosexueller Männer« werden aus möglichst vielfältigen Quellen rekonstruiert; neben Verfolger- und Verfolgungsperspektiven treten öffentliche und nichtöffentliche Zeugnisse selbstbestimmter Handlungsspielräume. Dies hat zur Folge, dass homosexuelle (oder bisexuelle) Männer hier nicht nur als Opfer von Diskriminierung und Verfolgung seitens der heterosexuellen Mehrheitsgesellschaft erscheinen, sondern immer wieder auch als selbstbewusste, sich selbst behauptende Akteure.
Zugleich wird bei der Rekonstruktion der Verfolgung nicht nur der menschenverachtende Extremismus der NS-Diktatur in den Blick genommen, es werden auch die partiellen Parallelen unter demokratischen Verhältnissen gleichberechtigt untersucht. Dabei wird nicht nur auf die wichtigsten und bekanntesten Formen der Strafverfolgung und Inhaftierung – und im Falle des NS-Regimes auch auf die besonders schlimme, glücklicherweise nur eine Minderheit treffende KZ-Inhaftierung – abgehoben; auch heute weit weniger gut erinnerte Repressionsformen wie Kastrationen oder psychiatrische Zwangsunterbringungen werden thematisiert. Bei alledem bewirkt die konsequente regionalhistorische Orientierung der Studie angesichts der Besonderheiten Baden-Württembergs einen erfreulichen Wissenszuwachs über Lebenssituationen auch in kleinstädtischen und ländlich-dörflichen Sozialumgebungen – welche angesichts der traditionell eher großstädtisch geprägten Forschung generell erst in den letzten Jahren aufgearbeitet werden. Hier bietet die Arbeit von Julia Noah Munier jetzt für den deutschen Südwesten wichtige wissenschaftliche Erkenntnisfortschritte.
Das Institut für Zeitgeschichte München-Berlin (IfZ) und die Bundesstiftung Magnus Hirschfeld (BMH) haben als eng zusammenwirkende Kooperationspartner des Forschungsprojekts des Historischen Instituts der Universität Stuttgart die von Frau Dr. Munier nun vorgelegte Studie insbesondere in deren Konzeptualisierungsphase beratend intensiv begleitet. Beide Institutionen und deren Vertreter_innen freuen sich daher heute umso mehr, sich hiermit an der Präsentation eines bemerkenswerten Forschungsergebnisses beteiligen zu können.
Das Projekt wurde begleitet durch ein Public-History-Modul, für das der Historiker Karl-Heinz Steinle sowie die Historikerinnen Dr. Nina Reusch und Dr. Kirsten Plötz verantwortlich zeichneten. In diesem Rahmen wurde eine das Forschungsprojekt begleitende Internetseite (www.lsbttiq-bw.de) erstellt, die für eine interessierte Öffentlichkeit projektbezogene Inhalte entsprechend bürgernah präsentiert.
Die Gesamtprojektleitung dieses und der beiden zwei weiteren geplanten Forschungsmodule der Universität Stuttgart obliegt Prof. Dr. Wolfram Pyta, Historisches Institut, Leiter der Abteilung Neuere Geschichte. Ihm, Julia Noah Munier sowie dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, das die Studie finanziert, danken wir für die vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit.
Prof. Dr. Michael Schwartz
Institut für Zeitgeschichte München-Berlin
Jörg Litwinschuh-Barthel
Geschäftsführender Vorstand der
Bundesstiftung Magnus Hirschfeld
Die vorliegende Studie entstand im Rahmen des an der Universität Stuttgart, Historisches Institut, Abteilung Neuere Geschichte situierten Forschungsprojektes »LSBTTIQ in Baden und Württemberg. Lebenswelten, Repression und Verfolgung im Nationalsozialismus und in der Bundesrepublik Deutschland«. Es wurde durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg finanziert. Für die Förderung dieser Studie danke ich dem Ministerium ausdrücklich. Dank gebührt auch der Stiftung Zeitlehren (Karlsruhe) für die großzügige Unterstützung im Zuge der Drucklegung.
Sehr herzlich danken möchte ich dem Projektleiter Prof. Wolfram Pyta (Historisches Institut, Abt. Neuere Geschichte, Universität Stuttgart) sowie Prof. Michael Schwartz (IfZ), PD Dr. Martin Cüppers (Forschungsstelle Ludwigsburg der Universität Stuttgart), Dr. Norman Domeier und Dr. Carsten Kretschmann (Universität Stuttgart). Sie haben dieses Forschungsvorhaben entscheidend befördert.
Mein ganz herzlicher Dank gilt meinen unmittelbaren Kolleg_innen im Projekt »LSBTTIQ in Baden und Württemberg. Lebenswelten, Repression und Verfolgung im Nationalsozialismus und in der Bundesrepublik Deutschland« an der Abt. Neuere Geschichte des Historischen Instituts der Universität Stuttgart: den Historiker_innen Dr. Frederick Bacher, Dr. Kirsten Plötz, Dr. Nina Reusch und insbesondere dem Historiker Karl-Heinz Steinle. Die gemeinsamen anregenden Gespräche und der intensive Austausch haben diese Studie maßgeblich beflügelt. Karl-Heinz Steinles Unterstützung bei der Fertigstellung des Manuskripts war darüberhinaus von unschätzbarem Wert, wofür ich nochmals danken möchte.
Dr. Daniel Baranowski und Jörg Litwinschuh-Barthel von der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld und dem Archiv der anderen Erinnerungen gebührt weiterer herzlicher Dank. Besonderer Dank gilt überdies den aufgeschlossenen Archivar_innen der Stadt-, Staats- und Landesarchive speziell in Baden-Württemberg, ohne deren versierte Hilfestellungen und Hinweise ein solch umfangreiches Projekt nicht hätte gelingen können. Stellvertretend gedankt sei Dr. Martin Häußermann (StAL) und Dr. Albrecht Ernst (HStA Stuttgart).
Danken möchte ich auch dem Geschichtsforscher Ralf Bogen (www.der-liebe-wegen.org; Netzwerk LSBTTIQ Baden-Württemberg), den Grafiker_innen Sabine Bretschneider und Andreas Ullrich (Suolocco), dem Historiker Ralf Dose (Magnus-Hirschfeld-Gesellschaft), der Historikerin Helena Gand, Dr. Josch Hoenes, Dr. Sebastian Rojek (Universität Stuttgart), William Schaefer (Freiburg) und Dr. Frédéric Stroh (Université de Strasbourg) für wichtige Hinweise und kritisches Nachfragen. Dank gebührt überdies Dr. Peter Kritzinger vom Verlag W. Kohlhammer für das sorgfältige Lektorat.
Stellvertretend für die zahlreichen anonym bleibenden historischen Akteure und Akteur_innen, denen ich oft durch die Brille der Forschung in ihr Privatestes blicken konnte und bisweilen auch musste – ein Blick, der auch für mich oft schmerzhaft war – danke ich den Zeitzeugen Alfred, Helmut Kress, Richard Moosdorf und Heinz Schmitz sehr, sehr herzlich.*
Last but not least danke ich Maria Magdalena Mayer, E.M. Diflo und ganz besonders Brigitte und Hans-Jürgen Munier für ihre Unterstützung meiner Arbeit.
Stuttgart im Mai 2020
Julia Noah Munier
* Bei den Namen Alfred und Heinz Schmitz handelt es sich um selbstgewählte Pseudonyme.
»Auch uns scheint wieder die Sonne und blühen wieder die Blumen.«1
»Das Kriminalrecht bestraft nicht Sünden; das weltliche Recht ist kein antizipiertes Jüngstes Gericht. Das staatliche Recht muß sich auf den Schutz elementarer Rechtsgüter beschränken.«2
»Mir bleibt ein Rätsel, warum ich 1933 dieses gottselige Land nicht verließ. Heute weiß ich’s: ich wollte am eigenen Leibe erfahren, bis zu welchem Grad der Selbsterniedrigung dieses Volk gehen konnte. […] Und ich weiß auch, worauf ich jetzt noch warte. Ich möchte noch einmal vor einem Richter stehen, diesmal wird es aber ein demokratischer Richter sein, um hören zu können, was der nun zu sagen haben wird. Ca vaut très bien une leçon [sic]. Als zuständige Richter würde ich nur zwei Menschen anerkennen: André Gide und Kurt Hiller. Ihren Spruch erkenne ich bedingungslos an.«3
»Sie wollten damals, als Sie mich verhörten und auf die Probe stellen wollten, ich hätte mich doch einer Tat schuldig gemacht, Sie sagten gar mal zu mir, ich hätte ein schlechtes Gewissen […]. Ich habe es wohl bemerkt, was Sie allerhand bei mir versuchten, um allerhand noch bei mir herauszupressen. Werter Herr Dr. das alte Sprichwort heißt: ›Mit Speck fängt man Mäuse‹. Das ist bei mir leider nicht der Fall. Ich wiederhole es Ihnen noch einmal, dass ich ein ruhiges und festes Gewissen habe.«4
»Ich tue doch eigentlich nichts Verbotenes, ich betätige mich doch nur so, wie meine inneren Gefühle es vorschreiben. Für meine Auffassung wäre es […] unsittlich, wenn ich mit einer Frau vertraulichen Verkehr pflegen müsste. Die Gesetze sind sehr hart. Warum bestraft man uns.«5
»[…] ich war halt so, und so wie’s isch, so isch’s […].«6
Die vorliegende Studie ist den ungenannten Opfern des § 175 (R)StGB im deutschen Südwesten gewidmet.7 Die obigen Zitate vermitteln einen anschaulichen Eindruck davon, worum es der vorliegenden Studie geht: die Selbstentwürfe und Verfolgungsschicksale homosexueller Männer in Baden und Württemberg im Zeitraum zwischen 1919 und 1969 darzustellen. Der gewählte Zeitraum umfasst drei unterschiedliche politische Systeme – die Weimarer Republik, das NS-Regime und die Bundesrepublik Deutschland. Die Studie endet mit der Liberalisierung des § 175 StGB im Zuge der bundesrepublikanischen Strafrechtsreform unter dem Bundesminister der Justiz Gustav Heinemann (SPD) in der von Bundeskanzler Kurt Georg Kiesinger (CDU) geführten Großen Koalition im September 1969. Auf diese Weise können Kontinuitäten in den Blick genommen werden, welche politische Zäsuren überschreiten. Angesichts erheblicher Forschungslücken8 erfordert ein solcher Längsschnitt, Fragestellungen in den Vordergrund zu stellen, die kulturelle Phänomene der »longue durée« zu erfassen imstande sind und sich weniger an politikhistorischen Erscheinungen abarbeiten. Die Kategorie der »Lebenswelten« ist daher der Kernbegriff der vorliegenden Studie, wobei es sich gleichsam von selbst versteht, diese »Lebenswelten« in den übergreifenden politischen Kontext einzuordnen und in die jeweilige Sexualpolitik einzubetten.9
An dieser Stelle ist ein kleiner Exkurs zur zweiten Leitkategorie »homosexuelle Männer« angebracht,10 die in sich hochgradig differenziert ist. Der Begriff »homosexuelle Männer« dient als Sammelkategorie, die sich des Umstandes bewusst ist, dass damit die Diversität der Lebenswelten homosexueller Männer nicht in jedem Fall abgebildet werden kann.11 Der Berliner Kulturwissenschaftler Andreas Pretzel betont in diesem Kontext ausdrücklich, dass selbst die staatlich verfolgten homosexuellen Männer keine homogene Gruppe bildeten hinsichtlich vergleichbarer Lebensbedingungen, sexueller Identitäten, Mentalitäten und Erfahrungen.
»Die Verfolgten unterschieden sich aufgrund sozialer Ungleichheiten bedingt durch Herkunft, Milieu- und Klassenzugehörigkeit, finanzielle und intellektuelle Ressourcen, politische Gesinnungen und durch unterschiedliche sexuelle Präferenzen.«12
Daraus lässt sich in methodischer Hinsicht die Forderung ableiten, die spezifischen Konstellationen historisch-systematisch zu erfassen, in denen homosexuelle Männer ihre Lebensentwürfe zur Entfaltung zu bringen suchten. Dies ist ein Ansatz, der von dem Historiker Sven Reichardt als »praxeologische Geschichtswissenschaft« bezeichnet worden ist und der sich auch die vorliegende Studie verpflichtet weiß.13 Dabei ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass die Gruppe homosexueller Männer strafrechtlich geformt wurde: Sie wurde als spezifisches kriminalisiertes Subjekt hervorgebracht. Die Subjektivation als »Homosexueller« folgte dem doppelten Verständnis von »subjectum« entsprechend, als Unterwerfung und (Selbst-) Ermächtigung.14
»Damit die staatliche Verfolgung Homosexueller in der Forschungslandschaft zur NS-Verfolgung eine angemessene Beachtung und Unterstützung erfährt, bedarf es eines Bewusstseinswandels in den Institutionen der Geschichtsforschung und -vermittlung. Das gilt ebenso für die Aufarbeitung staatlichen Unrechts nach 1945. Auch hierzu herrscht erheblicher Nachholbedarf, um Geringschätzung und vorhandene Berührungsängste beim Thema Homosexualität zu überwinden.«15
Diese Feststellung eines Experten schärft den Blick für den Forschungskontext, der auch für die vorliegende Studie relevant ist. Warum geschieht die Erforschung und die sogenannte Aufarbeitung der Lebenswelten und Verfolgungsschicksale homosexueller Männer in Baden und Württemberg erst jetzt, mehr als 80 Jahre nach der NS-Verschärfung des § 175 RStGB in Folge des »Röhm-Putsches«16 und rund 50 Jahre nach der großen bundesrepublikanischen Strafrechtsreform von 1969, in einem größeren akademisch-wissenschaftlichen Rahmen?17
Lange Zeit waren es Betroffene, welche die »Aufarbeitung« der Verfolgungsschicksale homosexueller Männer initiierten und deren Geschichte beharrlich erforschten.18 Dabei schlug ihnen ähnlich wie den sogenannten »Alltagshistorikern« der 1980er Jahre nicht selten Geringschätzung vonseiten der »zünftigen« Geschichtswissenschaft entgegen.19 Doch allmählich hat sich die Gesamtlage gewandelt; und der Eindruck dürfte berechtigt sein, dass dieses Thema mittlerweile dort angekommen ist, wo es wie alle anderen historischen Themen von kultureller und politischer Relevanz hingehört: ins Zentrum der akademischen Historie.
Die vorliegende Untersuchung kann aufbauen auf einer Reihe Lokal- und Regionalstudien speziell zur Verfolgung homosexueller Männer im NS-Staat.20 Per Saldo kommen solche Studien zu dem Ergebnis, dass die Verfolgung regional höchst unterschiedlich verlief und dass lokale Strukturen offenbar erheblichen Einfluss auf das Ausmaß und die Intensität der Verfolgung hatten.21 Für ein größeres Flächenland besteht hingegen auch in dieser Hinsicht noch erheblicher Forschungsbedarf:
»Ungeachtet zahlreicher Studien sind die privaten Lebenssituationen und die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Homosexuellen in der Zeit des Dritten Reiches bislang für keine größere politisch-administrative Einheit – etwa für ein ganzes Land – flächendeckend, hinreichend oder gar umfassend erforscht […].«22
Die vorliegende Untersuchung profitiert erheblich davon, dass zivilgesellschaftliche Akteure in Baden-Württemberg seit den 1980er Jahren in Eigeninitiative Material zusammentrugen und für die Verfolgung Homosexueller im NS-Regime gesellschaftlich sensibilisierten. Beispielhaft seien an dieser Stelle herausgegriffen Veranstaltungen der Initiativgruppe Homosexualität Tübingen (IHT), die im Rahmen der »Gesundheitswoche Tübingen« (08.–17.10.1982) zu einer Veranstaltung mit dem Titel »Mediziner und Schwule während der NS-Zeit« einlud.23 Erinnert sei auch an eine Ausstellung mit dem Titel »Homosexualität im Nationalsozialismus«, die im Theaterfoyer des Ulmer Stadttheaters in der Spielzeit 1984/1985 gezeigt wurde und die zusammen mit dem von Dietrich Hilsdorf am Ulmer Stadttheater inszenierten Stück »Rosa-Winkel« bzw. »Bent« von Martin Sherman einen größeren Aufmerksamkeitsraum für das Thema schuf. Kuratiert wurde diese Ausstellung durch den Medizinhistoriker Walter Wuttke, der sie mit der Unterstützung zahlreicher Schwulengruppen und Bildungsvereine zusammengestellt hatte. Die Ausstellung wurde als weiterentwickelte Wanderausstellung bis Ende der 1980er Jahre in vielen Städten der Bundesrepublik präsentiert (Abbildung 1 u. 2).24

Abb. 1: Cover des Ausstellungsmagazins »Homosexuelle im Nationalsozialismus«. Ausstellung im Haspelturm Tübingen 1987.

Abb. 2: »Bent« von Martin Sherman am Nationaltheater Mannheim 1980. Deutsche Erstaufführung unter der Regie von Jürgen Bosse. Im Bild die Schauspieler Peter Rühring (rechts) und Heinz Schubert (links).
Solche außerakademischen Initiativen strahlten in Einzelfällen auch auf die Universitäten aus, an denen sich nicht zuletzt die Betreuenden von Qualifikationsarbeiten überaus schwer damit taten, Dissertationen zu diesem Themenkomplex zu vergeben. Insofern stellt die Dissertation von Burkhard Jellonnek, die 1990 unter dem Titel »Homosexuelle unter dem Hakenkreuz. Die Verfolgung von Homosexuellen im Dritten Reich« publiziert wurde, eine beeindruckende Pionierleistung dar, weil sie das Forschungsfeld erstmals umfassend abdeckte. Wenig später erschien eine grundlegende Dokumentensammlung von Günter Grau »Homosexualität in der NS-Zeit. Dokumente einer Diskriminierung und Verfolgung« (1993). Zu erwähnen ist auch die von Bernd-Ulrich Hergemöller herausgegebene Bibliographie »Einführung in die Historiographie der Homosexualitäten« (1999).
Insgesamt nahm die historische Forschung auf diese Weise allmählich Fahrt auf. Einen Meilenstein der Forschung stellte der 2014 erschienene Sammelband des Historikers Michael Schwartz »Homosexuelle im Nationalsozialismus. Neue Forschungsperspektiven zu Lebenssituationen von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Menschen 1933 bis 1945« dar. Sein Hauptverdienst ist es, methodisch neue Wege gewiesen und den Fokus der Untersuchung auf die Diversifizierung von sexuellen Identitäten (sexual identities) als auch von geschlechtlichen Identitäten (gendered identities) ausgeweitet zu haben. Insbesondere der in dem Sammelband von Schwartz erschienene Aufsatz von Michael Buddrus zu den Verfolgungsschicksalen homosexueller Männer in Mecklenburg war im Hinblick auf die Entwicklung des methodischen Vorgehens und die Konzeptualisierung des Forschungsdesigns dieser Studie hilfreich.25 Michael Schwartz hat im Jahre 2019 seine Forschungen in Gestalt einer Monographie synthetisiert, die schon jetzt den Charakter eines Standardwerks beanspruchen kann.26
Gewinnbringend für den auf die bundesrepublikanische Geschichte abzielenden Teil dieser Studie erwies sich überdies die im Rahmen des Forschungsprojektes über strafrechtliche Verfolgung und Diskriminierung von Homosexualität im Lande Rheinland-Pfalz zwischen 1946 und 1973 (Institut für Zeitgeschichte/ Bundesstiftung Magnus Hirschfeld) entstandene Studie von Günter Grau und Kirsten Plötz »Verfolgung und Diskriminierung der Homosexualität in Rheinland-Pfalz« (2017). Als erste wissenschaftliche Studie, die sich mit der bundesrepublikanischen Verfolgungsgeschichte in einem Flächenbundesland befasst, setzte sie neue Maßstäbe.27
Zugleich knüpft diese Studie an wichtige regionale und lokale außerinstitutionelle Arbeiten zur Verfolgung homosexueller Männer nach § 175 (R)StGB in Baden und Württemberg an,28 die in den letzten Jahren im Kontext von lokalen Initiativen und Vereinen wie der »Themengruppe Geschichte und Erinnerung« des Netzwerks LSBTTIQ Baden-Württemberg entstanden.29 Ausdrücklich hingewiesen sei auf die Forschungen von Ralf Bogen und William Schaefer.30 Besonders hervorzuheben in diesem Zusammenhang ist das von dem Geschichtsforscher Ralf Bogen geleitete Bildungs- und Aufklärungsprojekt »Der Liebe wegen« (www.der-liebe-wegen.org). Die Webseite berichtet eigenen Angaben zufolge von »Menschen im deutschen Südwesten«, »die wegen ihrer Liebe und Sexualität ausgegrenzt und verfolgt wurden«.31 Sie dokumentiert in umfangreicher Kleinstarbeit zahlreiche Biografien homosexueller Männer aus dem deutschen Südwesten.
Ausdrücklich bedarf der Erwähnung die avantgardistische Vorarbeit des Historikers Karl-Heinz Steinle, der für die Schriftenreihe »Hefte des Schwulen Museums« wertvolles Quellenmaterial auch und gerade zu südwestdeutschen homosexuellen Lebenswelten gesammelt hat. Ihm gebührt das Verdienst, die Geschichte eines in Reutlingen beheimateten Zirkels der »Kameradschaft die runde«, als erster wissenschaftlich untersucht zu haben.32 Last but not least lebt diese Studie von den zahlreichen kleineren Beiträgen und Anregungen aus der sogenannten Community und der interessierten Öffentlichkeit selbst, die im Kontext des begleitenden Public-History Projektes (www.lsbttiq-bw.de),33 im Kontext von Tagungen, Diskussionsveranstaltungen oder Vorträgen an das Projekt und die Autor_in herangetragen wurden.34 Es sei hervorgehoben, dass der vorliegenden Studie ein Privileg zuteil wurde. Sie entstand im Rahmen des, durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg geförderten, Forschungsprojektes »LSBTTIQ in Baden und Württemberg. Lebenswelten, Repression und Verfolgung im Nationalsozialismus und in der Bundesrepublik Deutschland« (Universität Stuttgart, Historisches Institut, Abteilung Neuere Geschichte).
Hinsichtlich der Quellenlage ist zu konstatieren, dass Zeitzeugen nicht mehr zur Verfügung stehen, welche die Zeit des nationalsozialistischen Terrors er- bzw. überlebt haben und die insbesondere von der NS-Verfolgung, ihren Verfolgungsschicksalen und Lebenswelten im deutschen Südwesten zwischen 1933 und 1945 berichten könnten. Die wenigen Zeitzeugen, die von der Verfolgung im bundesrepublikanischen Baden-Württemberg berichten können, sind heute meist hochbetagt. Sollten sie im Laufe ihres Lebens aufgrund des § 175 StGB verurteilt worden sein, so wurden diese Strafen bis in das Jahr 2017 nicht aufgehoben. Als Opfer der bundesrepublikanischen Justiz wurden sie über Jahrzehnte nicht rehabilitiert und galten bis dahin als vorbestraft. Daher ist das Zeitzeug_innen-Interview-Projekt der Bundestiftung Magnus Hirschfeld »Archiv der Anderen Erinnerungen« von besonderem Wert, das in den letzten Jahren ein Video-Archiv mit Zeitzeug_innen-Interviews sowie mit individuellen Erfahrungen und Erinnerungen zu LSBTI*-Lebensgeschichten seit den 1950er und 1960er Jahren angelegt hat und auf das für diese Studie zurückgegriffen werden konnte.35 Die außerordentlich gewinnbringende Kooperation des Forschungsprojektes mit der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld sei an dieser Stelle herausgestellt. Dr. Daniel Baranowski und Jörg Litwinschuh-Barthel gebührt diesbezüglich herzlicher Dank. Auch die Kooperation mit dem Institut für Zeitgeschichte in Gestalt von Prof. Michael Schwartz hat die vorliegende Studie maßgeblich befördert, wofür auch ihm ausdrücklich gedankt sei. Besonders hervorzuheben sind zudem die an diesem Projekt beteiligten Zeitzeugen Alfred, Helmut Kress, Richard Moosdorf und Heinz Schmitz.36
Es liegt auf der Hand, dass die Erinnerungen von Zeitzeugen nur vor dem Hintergrund der methodischen Reflexion über den Quellenwert von »oral history« herangezogen werden können. Es ist in Rechnung zu stellen, dass Erinnerungen an Begebenheiten, die Jahrzehnte zurückliegen, konstitutiv der Verformung nicht zuletzt durch im individuellen Gedächtnis abgespeicherte mediale Repräsentationen unterliegen.37 Doch steht außer Frage, dass vermittels dieser Zeitzeug_innen-Interviews historische Quellen generiert werden, die es überhaupt erst ermöglichen, einen Einblick in die kriminalisierten und damit auch marginalisierten Lebenswelten homosexueller Männer des bundesrepublikanischen Südwestens zu erhalten, über die es kaum schriftliche Zeugnisse gibt. Über homosexuellen Männern schwebte bis 1969 das Damoklesschwert desjenigen Strafrechtsparagraphen, der vermutlich der bekannteste überhaupt war: Was ein »§ 175er« war, war allgemein bekannt und diente auch der semantischen Umschreibung dessen, was als Vergehen nach § 175 (R)StGB mit der historischen, heute nicht mehr gebräuchlichen Deliktbezeichnung »widernatürliche Unzucht« bzw. »Unzucht« bezeichnet wurde.38 Mit der Deliktbezeichnung der »Unzucht«, die seit der Strafgesetznovelle vom 28. Juni 1935 und ihrem Inkrafttreten am 1. September 1935 geläufig war, wurden sowohl Vergehen und Verbrechen gegen den § 175 RStGB gefasst, als auch gegen den § 175 a RStGB, Abs. 1–4 (»Schwere Unzucht«). Der § 175 RStGB bezog sich auf einvernehmliche homosexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern, sogenannte einfache Homosexualität, und stellte diese unter Strafe.39 Der § 175 a RStGB bezog sich auf die sogenannten qualifizierten Fälle:
»Als sog. qualifizierte Fälle der Homosexualität galten homosexuelle Handlungen, die unter Anwendung von Gewalt (§ 175a Nr. 1 RStGB), bei Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses (§ 175a Nr. 2 bzw. § 175 in Tateinheit mit § 174 RStGB), an Minderjährigen unter 21 Jahren (§ 175a Nr. 3 bzw. § 175 in Tateinheit mit § 176 RStGB) oder ›gewerbsmäßig‹ (§ 175a Nr. 4 RStGB) vorgenommen wurden.«40
In dieser NS-Fassung blieben die §§ 175, 175 a StGB bis 1969 in Kraft.
In den zentralen Staats- und Landesarchiven Baden-Württembergs konnten zahlreiche Aktenbestände ausgemacht werden, die Lebenswelten und Verfolgungsschicksale homosexueller Männer analysierbar machen. Hierzu gehören: Das Staatsarchiv Ludwigsburg, das Staatsarchiv Sigmaringen, das Hauptstaatsarchiv Stuttgart, das Generallandesarchiv Karlsruhe sowie das Staatsarchiv Freiburg. Die systematische Auswertung dieser Dokumente ermöglicht einen Einblick in unterschiedliche Lebenswelten homosexueller Männer und deren Verfolgungsschicksale.
Viele für dieses Projekt wesentliche Quellen sind heute nicht mehr überliefert. Zahlreiche Gestapo- und Polizeiakten wurden durch gezielte Verbrennungsaktionen und Bombeneinschläge zerstört.41 Durch geplante, willkürliche Zerstörung und archivalische Kassierungen von für diese Forschung aufschlussreichen Aktenbeständen ist von einer entsprechenden Dunkelziffer von nicht gesichteten Fällen auszugehen. Weitere Aktenbestände sind nicht in dem Maße erschlossen, um mit ihnen gewinnbringend arbeiten zu können.
Der Fokus dieser Forschung richtet sich nach den überlieferten Quellen, ohne die überlieferungsbedingten Lehrstellen aus dem Blick zu verlieren.42
»Das Wunschdenken, alle Quellen zu einem historischen Akteur [bzw. einer Akteur_in, Anmerk. d. Verf.] oder gar sozialen Prozess zusammentragen zu können, entspringt einem bürgerlichen Verständnis von Historiografie, das Vergangene möglichst vollständig rekonstruieren zu wollen. Heute ist die ›Vollständigkeit der Quellen‹ für die meisten Historiker [und Historiker_innen, Anmerk. d. Verf.] eine absurde Vorstellung. Nichtsdestotrotz ist diese Wunschvorstellung immer wieder ein nicht zu unterschätzender Antrieb […].«43
Tausende überlieferte Dokumente der staatlichen Verfolgungsinstitutionen, die heute in den bundesrepublikanischen Staats- und Landesarchiven archiviert sind, vermögen es, über das Verfolgungsschicksal homosexueller Männer Auskunft zu geben. Doch lassen sich anhand dieser Dokumente der Verfolgungsinstiutionen auch Lebenswelten homosexueller Männer analysieren?
Im Zuge der Erforschung und Dokumentation der »Lebenswelten und Verfolgungsschicksale homosexueller Männer in Baden und Württemberg« wurden zahlreiche Strafprozess-, Strafvollzugs- oder Polizeiakten aufgespürt, gesichtet und analysiert.45
Es erscheint befremdlich, durchaus problematisch und möglicherweise auch wenig ergiebig, das Konzept der Lebenswelten verwenden zu wollen, wenn Lebenswelten vorwiegend auf der Grundlage von archivalischen Nachlässen der Verfolgungsbehörden und -institutionen dokumentiert und rekonstruiert werden. Der augenscheinliche Einwand, dass diese Quellen weniger Lebenswelten als Verfolgungsschicksale dokumentieren, scheint zunächst berechtigt.46
Doch worüber genau geben diese Quellen Auskunft, und können sie zur Erforschung von Lebenswelten homosexueller Männer fruchtbar gemacht werden? Wie vermögen es diese Quellen Einblicke in Lebenswelten zu geben? Und wie muss eine historiografische Forschung konzeptualisiert sein, die es vermag vermittels dieser archivalischen Nachlässe der Verfolgungsorgane Lebenswelten homosexueller Männer zu erforschen und zu dokumentieren?
In seinen Überlegungen zu dem Forschungsprojekt »Lebenssituation, polizeiliche Repression und justizielle Verfolgung von Homosexuellen in Mecklenburg 1932 bis 1945« (2014) beschreibt der Historiker Michael Buddrus den möglichen geschichtswissenschaftlichen Erkenntnisgewinn durch Häftlingsakten.47 Buddrus konstatiert, dass Häftlingsakten und jene darin zumeist befindlichen Gerichtsurteile Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Gefangenen geben, dass vermittels dieser die Tatumstände, die herangezogenen rechtlichen Bestimmungen und das Strafmaß deutlich werden.48 Darüber hinaus enthalten sie Informationen über Alter, Namen, Herkunft und die Nationalität der Verurteilten. Buddrus betont:
»Wir erfahren, wie das Delikt den Polizei- oder Justizbehörden bekannt geworden ist, wer angezeigt und denunziert hat, aber auch, welche Dienststellen (zumeist Kripo und Gestapo) und welche Beamten die Ermittlungen geleitet haben. Deutlich wird weiterhin, welches Gericht sich mit der Verfolgung des Straftatkomplexes § 175 RStGB befasst hat.«49
So lässt die Auswertung dieser Quellen Rückschlüsse über die Organe und Akteure der Verfolgung zu. Beispielsweise lässt sich erfahren, ob es sich um Amts- bzw. Landes- oder Oberlandesgerichte handelte, oder, in der NS-Zeit, um Kriegsgerichte, um das Reichsgericht sowie Sondergerichte, die an der Verurteilung homosexueller Männer beteiligt waren. Zugleich lässt sich in Erfahrung bringen, ob Gefängnisaufenthalte lediglich durch Oberstaatsanwaltschaften oder die Gestapo veranlasst wurden, also nicht auf einem Urteilsspruch beruhten.50
Auch ist zu ersehen, welche Richter die Angeklagten verurteilt haben, welche Staatsanwälte die Anklage verfasst haben und wer die Angeklagten vor Gericht vertreten hat.51 Zudem, und dies betont Buddrus für den Kontext Mecklenburg, zeichnet sich auf dieser Grundlage ab, und einiges deutet darauf hin, dass dies auch im deutschen Südwesten so war,52 dass sich eine bei Staatsanwaltschaften und Gerichten »[…] deliktbezogen herausbildende Spezialzuständigkeit entwickelte«.53
»Aus den Häftlingsakten werden […] Einzelheiten und Spezifika des Strafvollzugs an Homosexuellen erkennbar, so über das Einlieferungsprozedere, den Gesundheitszustand und die Haftbedingungen, über mögliche Delikte während der Haft und darauf folgende Hausstrafen sowie über die kriminalpsychologische Beurteilung durch Strafanstaltsbeamte.«54
Außerdem – und hier klingt zumindest an, wie diese Quellen möglicherweise nicht nur über die Verfolgungsschicksale Auskunft geben können, sondern weitere Einsichten in Lebenswelten ermöglichen – liegen in nicht wenigen Fällen auch die von der »[…] Anstaltszensur zurückgehaltenen und in der Gefangenenakte überlieferten Briefe eines Häftlings und seiner Angehörigen Zeugnis ab vom persönlichen Befinden des Verurteilten, dem Verhalten seiner Familie und dem Alltag innerhalb und außerhalb der Gefängnismauern.«55
Es ist also zu konstatieren, dass wir vermittels dieser Quellen – »[…] durch den spezifischen Blick der Verfolgungsinstanzen gefilterte – Einblicke […]« in die Lebenswelten homosexueller Männer erhalten.56
Auch in der Quellengruppe der Strafprozessakten sind Rückschlüsse auf die Lebenswelten homosexueller Männer möglich. Sie enthalten ebenfalls Angaben zum Anfangsverdacht, wie z. B. Denunziationsschreiben; darüber hinaus enthalten sie die Aussagen der Beschuldigten und ggf. auch die möglicher Zeugen, Anwaltsschreiben und medizinische Gutachten. Weiter beinhalten sie aus der Perspektive einer historiografischen Forschung als Ego-Dokumente einzustufende »Beweisstücke« wie Tagebücher und Terminkalender, aber auch Zeitschriften, Fotografien, private Korrespondenzen zwischen Freunden, Liebhabern und Partnern sowie Korrespondenzen mit offiziellen Vertretern von Homosexuellenorganisationen u. v. m. Hinzu kommen Anklage und Verteidigungsschriften, der Verlauf der Gerichtsverhandlung, das Strafmaß sowie teilweise auch Angaben über die Strafverbüßung.57
Bezüglich des Auskunftswertes von Polizeiakten konstatiert Jan-Henrik Peters, der die Verfolgung homosexueller Männer auf dem Gebiet des heutigen Mecklenburg-Vorpommerns im »Dritten Reich« untersucht hat, dass diese Quellen Aussagen zu allen Ermittlungsfällen enthalten, auch zu »[…] denjenigen, bei denen es zu keiner Anklageerhebung gekommen war. Außerdem informieren sie über Ansätze und Methoden der Ermittlungsarbeit. Nicht zuletzt dokumentieren die Akten dieser Sicherheits- und Terrororgane die sogenannte ›polizeiliche Vorbeugung‹, d. h. Deportation Schwuler in die Konzentrationslager.«58
Überdies konnten im Kontext der Quellenauswertung wiederholt Dokumente ausgemacht werden, in denen Männer gegen den Paragrafen 175 a, Nr. 1–3 (R)StGB verstießen. Doch wie ist mit diesen Quellen im Kontext einer Studie zu den Lebenswelten und Verfolgungsschicksalen homosexueller Männer zu verfahren? Deutlich wird, dass es sich bei diesen besonders sensiblen Quellen um einen Grenzbereich handelt. Die Gruppe der nach § 175 a (R)StGB verurteilten Männer und ihre deliktbezogenen Handlungen sind in sich stark differenziert. Vor dem Hintergrund eines gegenwärtig veränderten Normbewusstseins erscheint die Einbeziehung von Quellen, die u. a. darüber Auskunft geben, dass erwachsene Männer über 21 Jahren mit Jugendlichen zwischen 14 und 20 Jahren einvernehmlich sexuell verkehrten, möglicherweise nachvollziehbar.59
Sind aber beispielsweise Quellen miteinzubeziehen, die u. a. darüber Auskunft geben, dass erwachsene Männer über 21 Jahren sexualisierte Gewalt an männlichen Personen zwischen 14 und 21 Jahren verübten? Sind also beispielsweise Gerichtsurteile nach § 175 a, Nr. 1 (Anwendung von Gewalt) in diese Studie miteinzubeziehen und damit auch die auf diesen Urteilen basierenden Verfolgungsschicksale historischer Personen? Ähnlich brisant erscheint die Einbeziehung von Quellen und damit von Verfolgungsschicksalen, die auf Verurteilungen nach § 175 a, Nr. 2 (Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses) zurückgehen. Zu bedenken ist allerdings auch, dass derartige Straftatbestände über ihre strafrechtliche Bedeutung hinaus von den historischen Akteuren der Verfolgungsinstitutionen genutzt werden konnten, um gegen politisch missliebige Personen vorzugehen.
Einzuräumen ist, dass die Quellen und Urteile, in denen Personen nach § 175 a, Abs. 1 u. 2 verurteilt wurden, möglicherweise seltener explizit Auskunft über Lebenswelten homosexueller Männer geben. Dennoch sollten sie in Bezug auf die Dokumentation von Verfolgungsschicksalen berücksichtigt werden. Fasst man den Begriff der »homosexuellen Männer« hier sexologisch und nicht explizit identitätspolitisch, dokumentieren diese Quellen ebenso Verfolgungsschicksale homosexueller Männer.
Es ergibt keinen Sinn, vergangene historische Handlungen oder Delikte z. B. auf der Grundlage unseres gegenwärtigen Jugendschutzgesetzes neu beurteilen zu wollen. In dem hier skizzierten Rahmen erscheint es kaum durchführbar auf der Grundlage gegenwärtiger Wissens- und Normbestände, der Grundlage der erhaltenen durch die NS-Justiz geprägten Dokumente und den oft unter Anwendung von Gewalt erzwungenen Aussagen der Betroffenen, vergangene historische Praktiken – gemeint sind sowohl sexuelle Handlungen wie auch die Praxis der Strafverfolgung – neu zu betrachten, zu interpretieren und beurteilen zu wollen.60 Die Urteile der NS-Rechtsprechung entstammen einem genuinen Unrechtssystem.
Die vorliegende Studie erachtet den § 175 (R)StGB als Unrechtsparagraphen. Vor diesem Hintergrund plädiert sie für einen differenzierten Zugang zu dieser Problematik und gibt zu bedenken, dass der Unrechtscharakter von NS-Strafgesetzgebungen in Bezug auf (mutmaßliche) Sexualstraftäter – so zeigt es auch die Regelung zur Rehabilitierung der Opfer des § 175 RStGB von 2002 – nicht unmittelbar evident erscheint.61 Der Erforschung des NS-Unrechts an dieser Gruppe stehen historisch-gesellschaftlich gewachsene hochemotionalisierte Ressentiments gegenüber (mutmaßlichen) Sexualstraftätern und ihrer ambivalenten Rolle changierend zwischen »Täter« und »Opfer« entgegen, die einen differenzierten Zugang zur Forschung oft verstellen. Mit einer Nichtbearbeitung dieses Feldes tradiert sich ein gesellschaftliches Tabu des Sprechens über sexualisierte Gewalt auch in der Geschichtswissenschaft.
Ausdrücklich distanzieren möchte sich die vorliegende Studie von einer in homophober Manier auch heute noch geläufigen imaginären Verknüpfung von mann-männlicher Homosexualität und dem, was vielfach immer noch unter dem euphemistischen Begriff der »Päderastie« oder auch »Pädophilie«, präziser vielleicht als »Pädosexualität«, bzw. als »sexualisierte Gewalt an Kindern« zu fassen ist.62 Quellen, die aus einer gegenwärtigen Perspektive ausschließlich als Kindesmissbrauch einzuschätzen sind, erhalten keinen Eingang in diese Untersuchung. Fundamental infrage steht der Auskunftswert derartiger Quellen hinsichtlich der Lebenswelten und Verfolgungsschicksale homosexueller Männer.63 Um einen differenzierten Zugang zu gewährleisten, erscheint es jedoch wichtig, bei einer (mutmaßlichen) Vermischung der Tatbestände oder bei mehrfacher Verurteilung z. B. nach § 175 a, Ziffer 3 und § 176, oder § 174, diese auch zu erwähnen.
Einzuräumen ist, dass eine gesellschaftlich zirkulierende imaginäre Verschränkung von Homosexualität und Päderastie nicht allein auf Homophobie beruht, sondern sie gewissermaßen als historisch gewachsen zu betrachten ist: Vor dem Hintergrund eines Ende des 19. Jahrhunderts und Anfang des 20. Jahrhunderts verbreiteten Bezugs zu antiken Vorbildern wurde das Konzept der Päderastie zur Rechtfertigung und Idealisierung eines sexuellen Begehrens zumeist älterer Männer an kindlich-jugendlichen Körpern (nicht selten auch an denen einer südeuropäischen Subalterne) appropriiert.64 Diese Tendenzen, Überschneidungen von Interessensgruppen und Allianzen wie Konflike offenzulegen, scheinen für eine kritische historiografische Forschung zur Geschichte der Homosexualitäten unabdingbar.
Strafprozess-, Strafvollzugs- und Polizeiakten, die homosexuelle Männer betreffen, können trotz der geschilderten scheinbar einseitigen Auskunftsfähigkeit zu Verfolgungsschicksalen auch die Erforschung von Lebenswelten ermöglichen und zwar sowohl im Kontext staatlicher Repression wie beispielsweise des »Strafvollzugs«, aber teilweise auch von Lebenswelten jenseits des Strafvollzugs.
Um die unterschiedlichen Lebenswelten jedoch nicht zu reduzieren auf die Repressions- und Verfolgungsrealitäten und Lebenswelten facettiert zu dokumentieren, scheint es sinnvoll, den Quellenkorpus um weitere Quellen zu ergänzen. Hierzu gehören weitere private Dokumente, Publikationen der homosexuellen Emanzipationsbewegung, zeitgenössischer Film, Literatur, künstlerische Repräsentationen oder sexualpolitische Diskurse der jeweiligen Untersuchungszeit.
Vor dem Hintergrund der möglicherweise nur reduziert Auskunft über die Lebenswelten gebenden Quellen und der Ergänzung dieser durch weitere Quellenbestände scheint eine Erforschung von Lebenswelten durch die Perspektivierung einer kulturwissenschaftlich informierten Geschichtswissenschaft gewinnbringend zu sein. In dieser kann der Quellenvielfalt, die zur Untersuchung der Lebenswelten homosexueller Männer unabdingbar ist, aus einer praxeologischen Forschungsperspektive begegnet werden.
Im Fokus der vorliegenden Studie steht die Erforschung von Lebenswelten und Verfolgungsschicksalen homosexueller Männer im deutschen Südwesten. Welcher methodische Zugriff ist am besten geeignet, um dem Untersuchungsgegenstand möglichst reichhaltige heuristische Erträge abzugewinnen? Die vorliegende Studie ist einem praxeologischen Zugriff verpflichtet, der bislang in der Erforschung der Geschichte der Homosexualitäten noch nicht systematisch angewandt wurde.65
Wodurch zeichnet sich dieser Ansatz aus und worin liegt sein Vorzug? Der praxeologische Ansatz geht davon aus, dass gemeinsame Praktiken es sind, die einzelne Akteure zu Gemeinschaften verbinden. Wenn man mithin das lebensweltliche Profil einer spezifischen Gruppe verstehen möchte, bietet sich der Zugang über deren gemeinschaftsstiftenden Praktiken vor allem dann an, wenn es an Ego-Dokumenten mangelt, in denen sich die Akteure reflexiv über ihr eigenes Tun auslassen.
»Historische Praxeologie ist eine historiographische Forschungsperspektive. Sie ist eine Herangehens- und Betrachtungsweise in der Geschichtswissenschaft, die einen bestimmten Blickwinkel auf die Vergangenheit nahelegt. Sie rekonstruiert die Vergangenheit in der Analyseeinheit ›Praktik‹. Damit verbindet sich zugleich eine gewisse historiographische Grundhaltung. Historische Praxeologie versteht die Vergangenheit und deren ›Sozialwelt[en]‹ als eine Verkettung von Praktiken.«66
Sven Reichardt, der diesen Ansatz theoretisch fundiert und in seiner großen Studie über linksalternatives Leben auch eingelöst hat, betont: Der Ansatz zielt darauf, »[…] sowohl Mikro- und Makroperspektiven zu verbinden als auch die sozialhistorische Analyse mit der kulturhistorischen Untersuchung von Denkstilen, Verhaltensmustern und Diskursen zu verknüpfen […]. Soziale Beziehungen, Diskurse, die symbolische Organisation von Wirklichkeit und situativ bedingte Handlungsformen werden nicht als voneinander getrennte, sondern als miteinander kompatible Untersuchungsebenen verstanden, die in Institutionen und soziale Netzwerke eingebettet sind. Der methodologische Relationalismus dient dazu, eine vermittelnde Position zwischen den klassischen Oppositionspaaren von Subjektivität und Objektivität, von Handeln und Struktur, von Individuum und Gesellschaft einzunehmen.«67
Der praxistheoretische Ansatz denkt in »einem ›wechselseitig bedingenden dialektischen Verhältnis‹, in dessen Mitte Praktiken als ausführendes Organ und Sinninstanz eingesetzt werden.«68
Der Soziologe Thomas Alkemeyer hat diesen Ansatz weiterentwickelt. Sein Verdienst ist es u. a., die mikrosoziologische Ebene der handelnden Subjekte mit der makrosoziologischen Systemebene zu verbinden und für die Geschichtswissenschaft anschlussfähig zu machen.69 Alkemeyer konstatiert:
»Immer sind die konkreten historischen Subjekte […] durch spezifische […] Lebens- und Erfahrungsweisen bedingt und gekennzeichnet, die systematisch mit ihrer Position im sozialen Raum zusammenhängen. Das heißt, Lebenswelt […], Sozialintegration und Systemintegration, sind in der historischgesellschaftlichen Praxis nie voneinander zu trennen […].«70
Dies bedeutet, dass der Ansatz, der die handelnden Subjekte, die historischen Akteur_innen und ihre Praktiken, ins Zentrum der Untersuchung rückt, stets die Brücke zu den sozialen und politischen Konfigurationen schlägt, in denen sich Subjekte praxeologisch entfalten und eine intersubjektive Akteursidentität konstituieren. Nimmt man mithin aus dieser Perspektive die lebensweltliche Formierung und Selbstformung homosexueller Akteure in den Blick, dann müssen zugleich die soziopolitischen Kontexte einbezogen werden, innerhalb derer sich solche Praxen entwickeln.
In einer praxeologischen Perspektive gilt es den Blick zu richten auf Lebenswelten, die im Sinne eines doing culture in und durch performative Praktiken hervorgebracht werden. Lebenswelten sind dabei nicht als sozio-kultureller »Hintergrund« von sich vor diesem »Hintergrund« ereignenden sozialen Praktiken zu begreifen, sondern (historische) Lebenswelten werden in einer praxeologischen Perspektive begriffen als in und durch (historische) soziale Praktiken hervorgebracht.
Zu diesen Praktiken zählen zunächst die performativen Praktiken historischer Akteure und ihre Interaktionen. Zu analysieren sind dementsprechend Praktiken, in denen das soziale Miteinander der historischen Akteure erkennbar und beobachtbar wird, etwa in ihren schriftlichen privaten Korrespondenzen, über die Liebesbriefe, Aufzeichnungen und Publikationen Auskunft geben. Hierzu gehören ebenso Alltagszeugnisse und Egodokumente, vermittels derer Rückschlüsse auf Lebenswelten möglich sind, etwa Rückschlüsse auf öffentliche und private Orte des Zusammenkommens und deren Nutzung.71
In einer praxeologischen Perspektive stellt sich damit nicht nur die Frage nach den spezifischen Topografien homosexueller Lebenswelten, also nach den Räumen und Orten, an bzw. in denen homosexuelle Männer sich trafen,72 sondern ebenso danach, wie homosexuelle Männer diese Räume gestaltet haben:
Cruising Areas73