Hinweisgebersysteme

Implementierung in Deutschland, Österreich und der Schweiz

von

 

Dr. Felix Ruhmannseder
Rechtsanwalt (RAK Berlin)
Rechtsanwalt (RAK Wien)

Dr. Nicolai Behr
Rechtsanwalt

und

Mag. Georg Krakow, MBA
Rechtsanwalt (RAK Wien)

 

 

2., völlig neu bearbeitete Auflage

 

 

kein Alternativtext verfügbar

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Vorwort

Hinweisgebersysteme haben auf vielen Ebenen gesellschaftliche, politische und rechtliche Implikationen. Auch wenn es lange Zeit negativ konnotiert war, Meldungen über (vermeintliche) Missstände im Unternehmen abzugeben, sind Hinweisgebersysteme inzwischen auch im deutschsprachigen Raum als wesentlicher Bestandteil eines effektiven Compliance-Management-Systems anerkannt. Dazu beigetragen haben in den vergangenen Jahren neben öffentlich bekannt gewordenen spektakulären Einzelfällen nicht zuletzt Diskussionen auf nationaler, europäischer und globaler Ebene zur Frage eines angemessenen Schutzes von Hinweisgebern.

Maßgeblichen Einfluss auf die künftige Ausgestaltung von Hinweisgebersystemen hat insbesondere die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Die EU-Hinweisgeberrichtlinie ist am 16.12.2019 in Kraft getreten und muss vom Gesetzgeber der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten bis spätestens 17.12.2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie verfolgt dabei nicht nur das Ziel, die Hinweisgeber, sondern auch die von den Hinweisen betroffenen Personen zu schützen. Einen ersten Schritt in diese Richtung hat in Deutschland das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im November 2020 unternommen, indem es den Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz) fertig gestellt und zur Abstimmung an die anderen Ressorts versandt hat. Diese wichtige Entwicklung war in der vorliegenden Neuauflage noch kurzfristig entsprechend zu berücksichtigen. Denn bislang kam Hinweisgebern zwar durch die Rechtsprechung ein gewisser Schutz zu. Mit dem beabsichtigten Hinweisgeberschutzgesetz will der deutsche Gesetzgeber aber systematisch die Rechte der meldenden Personen sowie die von einem Hinweis Betroffenen stärken. Darüber hinaus unterstreicht der Gesetzesentwurf die Rolle eines effektiven Hinweisgebersystems im Unternehmen. Die rechtlichen Vorgaben können freilich nicht den Blick darauf verstellen, dass ein Hinweisgebersystem nur dann seine positive Wirkung entfalten kann, wenn in der jeweiligen Organisation eine nachhaltige Meldekultur gefördert und auch tatsächlich gelebt wird.

Der Weg zu einem effektiven Hinweisgebersystem ist in der Praxis alles andere als trivial. Es muss sich nahtlos in das Compliance-Programm einfügen, die einschlägigen rechtlichen Anforderungen berücksichtigen sowie – in Abhängigkeit der Geschäftsausrichtung des jeweiligen Unternehmens – international wirksam sein. Das vorliegende Handbuch soll Unternehmen eine Hilfestellung für die Aufgabe bieten, ein rechtskonformes und funktionierendes Hinweisgebersystem einzuführen oder zu ergänzen. Dabei sind neben einer Studie zur Frage des Missbrauchs von Hinweisgebersystemen auch Ausführungen zur allgemeinen Compliance-Organisation in Unternehmen sowie zu den erforderlichen Weichenstellungen bei der Implementierung enthalten. Hierzu zählen insbesondere die Beachtung der arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie der einschlägigen Judikatur. Die zitierte Literatur und Rechtsprechung sind auf dem Stand Dezember 2020.

Zahlreiche Unternehmen sind im gesamten deutschsprachigen Raum tätig, weshalb die Neuauflage zwei internationale Kapitel mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für Hinweisgebersysteme in Österreich und der Schweiz enthält. Auch in diesen Rechtsordnungen gibt es Besonderheiten, die Unternehmen bei der Implementierung bzw. internationalen Ausdehnung eines Hinweisgebersystems beachten sollten.

Als Herausgeber ist es uns eine große Freude, mit den Autorinnen und Autoren dieser Neuauflage erstklassige Vertreter ihres Fachgebietes in Deutschland, Österreich und der Schweiz gewonnen zu haben. Ihnen sowie Frau Annette Steffenkock, Frau Andrea Markutzyk, Frau Julia Wild und Herrn Tilmann Datow vom Verlag C.F. Müller, die die Arbeiten dieser Neuauflage hochprofessionell begleitet haben, gebührt unser großer Dank. Der Dank gilt auch den vielen helfenden Händen im Hintergrund, allen voran Annette Müller.

 

Berlin/München/Wien, im Februar 2021

Felix Ruhmannseder
Nicolai Behr
Georg Krakow

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage

In den USA ist das Thema Whistleblowing bereits seit vielen Jahren ein fester Bestandteil der politischen Kultur und des Rechts. Ins Bewusstsein der deutschen Öffentlichkeit hat das Phänomen hingegen erst seit einigen Jahren Eingang gefunden. Auf ein erhebliches Medienecho ist insbesondere die Entscheidung Heinisch ./. Deutschland des EGMR vom 21.7.2011 gestoßen: Die Kündigung einer Berliner Altenpflegerin, die bestehende Pflegemissstände öffentlich angeprangert hatte, wurde von den Straßburger Richtern als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit gewertet. Nicht wenige betrachten dieses Urteil als Meilenstein auf dem Weg zu einem besseren Schutz für Hinweisgeber in Deutschland.

Auch der deutsche Gesetzgeber hat sich inzwischen mehrfach mit der Thematik auseinandergesetzt. Nach wie vor sucht man jedoch sowohl im Arbeits- als auch im Datenschutzrecht vergeblich nach einer Sonderregelung. Der Plan, ins Bürgerliche Gesetzbuch eine Vorschrift zu integrieren, die speziell dem Schutz von Hinweisgebern vor arbeitsrechtlichen Sanktionen dient, wurde von der Regierung (vorerst) wieder aufgegeben. Die von den Oppositionsfraktionen unterbreiteten Gesetzesvorschläge (siehe z.B. BT-Drucks. 17/8567) haben nach derzeitigem Stand wenig Aussicht, realisiert zu werden.

Ungeachtet des Fehlens einschlägiger gesetzlicher Regelungen erweist sich die juristische Auseinandersetzung mit dem Thema insbesondere deshalb als schwierig, weil zahlreiche unterschiedliche Rechtsgebiete betroffen sind: Der Rechtsanwender muss sich intensiv mit Fragen des (Individual- und Kollektiv-)Arbeitsrechts, des Straf-, Gesellschafts- und Datenschutzrechts befassen, um eine umfassende, in sich schlüssige rechtliche Würdigung vornehmen zu können. Obgleich die Anzahl der einschlägigen Publikationen in der Fachliteratur in den vergangenen Jahren geradezu explodiert ist, gibt es nach wie vor nur sehr wenige Veröffentlichungen, die das Thema (aus rechtlicher Perspektive) in all seinen Facetten beleuchten. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit haben wir den Versuch unternommen, dies zu tun. Insbesondere mit den in der Praxis überaus bedeutsamen, nicht selten stiefmütterlich behandelten datenschutzrechtlichen Aspekten haben wir uns vertieft auseinandergesetzt.

In den Führungsetagen vieler Unternehmen wird Whistleblowing nach wie vor in erster Linie als Bedrohung für den Unternehmenserfolg betrachtet. Werden Informationen über (angebliche) Missstände oder (vermeintlich) illegale Machenschaften im Unternehmen an die Medien oder die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben, kann dies in der Tat einen immensen Imageverlust sowie erhebliche wirtschaftliche Schäden zur Folge haben. Die Implementierung eines funktionstüchtigen Hinweisgebersystems stellt ein geeignetes Mittel dar, derartige Konsequenzen zu verhindern. Dies ist einer der Gründe, weshalb ein solches „Frühwarnsystem“ anerkanntermaßen einen wesentlichen Bestandteil effektiver Compliance-Strukturen bildet. Nicht nur die großen, börsennotierten Unternehmen, welche nicht selten nach US-amerikanischem Recht (Sec. 301 (4) SOX) ohnehin dazu verpflichtet sind, ein Hinweisgebersystem zu implementieren, beschäftigten sich daher mit der Frage, welche Ausgestaltung den Interessen des Unternehmens bestmöglich gerecht wird, ohne in Konflikt mit dem geltenden Recht zu geraten. Auch immer mehr mittelständische Unternehmen erwägen, ein Hinweisgebersystem einzurichten. Im Rahmen des vorliegenden Werks werden die Vorteile aufgezeigt, die ein derartiger Schritt aus Unternehmenssicht mit sich bringt. Ferner wird ausführlich dargelegt, was in rechtlicher, aber auch tatsächlicher Hinsicht bei der Implementierung eines Hinweisgebersystems zu beachten ist, welche unterschiedlichen Möglichkeiten im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung bestehen und was die Vor- und Nachteile der einzelnen Gestaltungsvarianten sind. Dabei stützen wir uns insbesondere auf das Wissen und die Erfahrungen, welche wir in den letzten Jahren im Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit bei der Beratung von Unternehmen sowie in der Funktion als unternehmensexterne Ombudsstelle gesammelt haben.

Dementsprechend ist dieses Buch in erster Linie an die Verantwortlichen in Unternehmen gerichtet, die sich über die Vorteile eines Hinweisgebersystems informieren möchten, die Implementierung eines derartigen Systems planen oder ein bereits vorhandenes System verbessern wollen. Ferner kann es Rechtsanwälten, welche in diesem Bereich beratend tätig sind (oder dies zukünftig beabsichtigen), wertvolle Anregungen liefern.

Die zentralen Erkenntnisse und Praxishinweise sind in grauen Kästen zusammengefasst, um den Lesern die Möglichkeit zu eröffnen, das Wichtigste rasch aufzufinden und zu erfassen. Das Buch schließt mit einem Praxisleitfaden.

Für die Erstellung des Sachverzeichnisses danken wir Frau Nicola Wollring.

 

München/Wien/Passau, im April 2012

Alexander Schemmel
Felix Ruhmannseder
Tobias Witzigmann

Bearbeiterverzeichnis

Dr. Nicolai Behr

Rechtsanwalt, Baker McKenzie, München

1. Kapitel Rn. 1–18 (zusammen mit Ruhmannseder und Krakow)

2. Kapitel (zusammen mit Ruhmannseder)

Dr. Anastasia Berger

Rechtsanwältin, Traton SE, München

4. Kapitel

Dr. Lukas Feiler

Rechtsanwalt, Baker McKenzie, Wien

8. Kapitel (zusammen mit Rieken, Ruhmannseder und Krakow)

Dominik Guttenberger

Rechtsanwalt, Munich Re, München

3. Kapitel

Mag. Georg Krakow, MBA

Rechtsanwalt, Baker McKenzie, Wien

1. Kapitel Rn. 1–18 (zusammen mit Ruhmannseder und Behr)

8. Kapitel (zusammen mit Rieken, Feiler und Ruhmannseder

Christoph Kurth, LL.M.

Rechtsanwalt, Baker McKenzie, Zürich

9. Kapitel (zusammen mit Winkler und Projer)

Dr. Michael Nuster, MSc.

inecos – Integrity Ethics Compliance Solutions, Wien

7. Kapitel

Dr. Kaspar Projer

Rechtsanwalt, Baker McKenzie, Zürich

9. Kapitel (zusammen mit Kurth und Winkler)

Simone Rieken, LL.M.

Rechtsanwältin, Baker McKenzie, Frankfurt

5. Kapitel

8. Kapitel (zusammen mit Feiler, Ruhmannseder und Krakow)

Dr. Felix Ruhmannseder

Rechtsanwalt (RAK Berlin & RAK Wien), wkk law Rechtsanwälte, Berlin/Wien

1. Kapitel Rn. 1–18 (zusammen mit Behr und Krakow)

2. Kapitel (zusammen mit Behr)

6. Kapitel

8. Kapitel (zusammen mit Rieken, Feiler und Krakow)

Cristin Schacht

M.A. (Master of Arts), Hannover

1. Kapitel Rn. 19–40 (zusammen mit Walter)

Dr. Martin Walter

Unternehmensberater, Bad Honnef

1. Kapitel Rn. 19–40 (zusammen mit Schacht)

Dr. Markus Winkler

Rechtsanwalt, Baker McKenzie, Zürich

9. Kapitel (zusammen mit Kurth und Projer)

 

Zitiervorschlag:

Rieken in Ruhmannseder/Behr/Krakow, Hinweisgebersysteme, Rn. 432.

Inhaltsverzeichnis