Opferschutz und Opferhilfe

Handlungsempfehlung für die Polizeiarbeit

 

Von

M. Carolin Blum

 

 


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Reihe

Grundlagen

Die Schriftenreihe der „Kriminalistik“

Impressum

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ISBN 978-3-7832-0302-8

 

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Vorwort

Mit dem vorliegenden Handbuch soll ein Beitrag dazu geleistet werden, dass Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter in Ausbildung ein Gefühl dafür bekommen, wie wichtig polizeilicher Opferschutz ist. Es soll vermittelt werden, dass vertieftes Wissen rund um den polizeilichen Opferschutz und rund um professionelle Opferhilfe mehr ist, als bloßer Bestandteil der theoretischen Fachausbildung. Denn für die Betroffenen, die Opfer, eben jene Menschen, die sich an die Polizei wenden, um nach einer einschneidenden Erfahrung Hilfe und Rat zu erhalten, ist es essentiell, dass sie Polizistinnen und Polizisten begegnen, die sich neben ihrer Rolle als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft auch die Rolle des „Freund und Helfers“ verstehen. Hierzu bedarf es nicht nur eines fundierten Wissens rund um die Themen Opferschutz und Opferhilfe, sondern auch eines gewissen Einfühlungsvermögens und Verständnis für die Situation der Opfer. Auch dazu gehört die Überzeugung und innere Einstellung, dass Opferschutz auch Aufgabe der Polizei ist.

Darüber hinaus soll dieses Buch auch für Polizistinnen und Polizisten im aktiven Dienst als neuer Anstoß dienen, sich nochmals mit den Themenfeldern Opferschutz und Opferhilfe auseinanderzusetzen, Wissen darüber zu vertiefen und, wo nötig, zu aktualisieren. Im Kontext eines aktuellen Wertewandels in der Gesellschaft mit Fokus auf Hilfe und Unterstützung für Opfer von Straftaten kann so jede Polizeibeamtin und jeder Polizeibeamte seine Einstellung zum Thema Opferschutz überprüfen und ggf. anpassen.

Aber auch für Ausbilder, Führungskräfte und Entscheidungsträger innerhalb der Polizei soll das vorliegende Handbuch einen Mehrwert bedeuten. Neben theoretischem Wissen, Erkenntnissen aus Forschung und Wissenschaft und individuellen Handlungsanleitungen für jede einzelne Polizeibeamtin und jeden einzelnen Polizeibeamten finden sich mit Blick auf einen verbesserten Opferschutz weitere Lösungsansätze, die einem bedürfnisorientierten und adäquaten Umgang der Polizei mit Kriminalitätsopfern gerecht werden.

Opferschutz ist Aufgabe einer jeden Polizeibeamtin und eines jeden Polizeibeamten, von der Bereitschaftspolizei, der Schutzpolizei über die Kriminalpolizei bis hin zur Behördenleitung und darüberhinaus.[1]

Bad Ems, März 2021        M. Carolin Blum

Inhaltsverzeichnis

 Opferschutz und Opferhilfe

 Vorwort

 Inhaltsverzeichnis

 Abkürzungsverzeichnis

 I. Einleitung

 II. Legalitätsprinzip

 III. Viktimologie

 IV. Opferschutz und Opferhilfe

 V. Herausforderungen und Handlungsmöglichkeiten

 VI. Weitere Lösungsansätze zur Optimierung des (polizeilichen) Opferschutzes

 VII. Schlusswort

 Literatur- und Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

ABl

Amtsblatt

ado

Arbeitskreis der Opferhilfe in Deutschland e.V., gegründet 1988

BAFzA

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

BKA

Bundeskriminalamt

BfV

Bundesamt für Verfassungsschutz

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BGH

Bundesgerichtshof

BPol

Bundespolizei

BMI

Bundesministerium des Innern (bis 14.3.2018)

BMJ

Bundesministerium der Justiz (bis 16.12.2013)

BMJV

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

BMAS

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

BMFSFJ

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

bspw.

beispielsweise

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVerwGE

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Amtliche Sammlung)

BVG

Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz), letzte Änderung 21.12.2020

bzgl.

bezüglich

bzw.

beziehungsweise

ca.

circa

d.h.

das heißt

djb

Deutscher Juristinnenbund e.V.

DPolBl

Deutsches Polizeiblatt, Fachzeitschrift

etc.

et cetera

EU

Europäische Union

ff.

fortfolgende

GewSchG

Gewaltschutzgesetz

gem.

gemäß

ggf.

gegebenenfalls

GG

Grundgesetz, letzte Änderung 29.9.2020

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz, letzte Änderung 16.10.2020

HdOO

Haus des Opferschutzes und der Opferhilfe

IFSH

Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität Hamburg

JGG

Jugendgerichtsgesetz, letzte Änderung 9.12.2019

KFN

Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e.V.

KrimZ

Kriminologische Zentralstelle e.V.

LSJV

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz

LVS

Lehrveranstaltungsstunden

NGO

Non-governmental Organisation (Nichtregierungsorganisation)

NJW

Neue Juristische Wochenschrift

NS-Zeit

Zeit des Nationalsozialismus

ODABS

Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten

OEG

Opferentschädigungsgesetz, letzte Änderung 15.4.2020

OpferRRG

Opferrechtsreformgesetz, letzte Änderung 21.12.2015 zum 3. OpferRRG

OSZE

Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa

OSchG

Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz), in der Fassung vom 18.12.1986

PDV

Polizeidienstvorschrift

PKS

Polizeiliche Kriminalistik; jährlich herausgegeben vom Bundeskriminalamt

POG

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, letzte Änderung 23.9.2020

ProPK

Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes

PsychPbG

Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren, letzte Änderung 21.12.2015

RGBl

Reichsgesetzblatt

RiStBV

Richtlinien für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren

S.

Seite

s.

siehe

SER

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019

sic!

wirklich so! (lateinisch: sîc erat scriptum)

SSWA

Strafrechtswinkel Amsterdam

StGB

Strafgesetzbuch, letzte Änderung 10.7.2020

StORMG

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs, letzte Änderung 26.6.2013

StPO

Strafprozessordnung, letzte Änderung 10.7.2020

TOA

Täter-Opfer-Ausgleich

u.a.

unter anderem

vgl.

vergleiche

vs.

versus

VSE

Victim Support Europe, gegründet im Jahr 1990

z.B.

zum Beispiel

ZSchG

Zeugenschutzgesetz, seit dem 1.12.1998 in Kraft

I. Einleitung

1. Warum polizeilicher Opferschutz wichtig ist

„Aufgabe eines sozialen Rechtsstaats ist es nicht allein, darauf zu achten, dass die Straftat aufgeklärt und Schuld und Unschuld in einem rechtsstaatlichen Verfahren festgestellt werden, sondern auch, dass die Belange des Opfers gewahrt werden“[1].

Diese Aussage des Bundesgerichtshof (BGH) spiegelt die vor ca. 30 Jahren begonnene „Renaissance des Verbrechensopfers“[2] wider. Die Themen Opferschutz und Opferhilfe weisen heute eine hohe Relevanz in den aktuellen kriminalpolitischen und viktimologischen Diskussionen auf. Schon lange nicht mehr steht alleine der Täter im Mittelpunkt des deutschen Strafverfahrensrechts. Heute, mehr denn je, treibt das Verbrechensopfer die Kriminalpolitik und die Gesetzgebung an. Unsere Aufmerksamkeit, unser Interesse und auch unser Mitgefühl wandern vom Täter zum Opfer.[3] Diesem Paradigmenwechsel in Richtung mehr Sensibilität für die Belange des Opfers ist es zu verdanken, dass in Deutschland eine Reform der Opfergesetze stattgefunden hat.[4] Verdeutlicht wird das gesteigerte Interesse am Verbrechensopfer auch durch die Statistik über die Betroffenen von Straftaten im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS).[5]

Doch Opferschutz und Opferhilfe bedeuten nicht nur, dass das Opfer per Gesetz mehr Rechte im Strafverfahren erhält, sondern, dass darüber hinaus eine allumfassende und professionelle Unterstützung bei der Verarbeitung der Viktimisierung über das Strafverfahren hinaus möglich wird.[6] An diesem Prozess sind Akteure wie Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei im besonderen Maße beteiligt, da sie als Strafverfolgungsorgane für die Aufklärung und Ahndungen von Straftaten verantwortlich und an die Regelungen der Strafprozessordnung gebunden sind. Insbesondere unterliegen Staatsanwaltschaft und Polizei dem sogenannten Legalitätsprinzip und den „[…] aus den §§ 152 II, 160, 170 Strafprozessordnung (StPO) folgenden Verpflichtungen […] bei Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung den Sachverhalt zu erforschen und vor Gericht Anklage zu erheben […]“[7]. Die zahlreichen, vielfach ehrenamtlichen oder in Trägerschaft der Justiz geführten Opferhilfeeinrichtungen stellen darüber hinaus wichtige Pfeiler zum Schutz der Opfer von Straftaten dar.

In vorliegendem Handbuch steht die Polizei als Akteur des Opferschutzes und Unterstützer einer professionellen Opferhilfe im Fokus. Denn häufig beginnt der erste Weg des Opfers mit dem Gang zur örtlichen Polizeistation – meist unwissend dessen, dass die Polizei bestimmten Gesetzmäßigkeiten unterliegt.[8] Denn als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft haben Polizeibeamte nicht nur die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, sondern müssen im Falle des Bekanntwerdens von Straftaten auch repressiv einschreiten (Legalitätsprinzip). Während für die Polizei bei gefahrenabwehrenden Maßnahmen sowie bei Ordnungswidrigkeiten und Privatklagedelikten das sogenannte Opportunitätsprinzip gilt – also ein Einschreit- und Auswahlermessen besteht, welches in den jeweiligen Landespolizeigesetzen geregelt ist –, ist sie gem. § 163 I S.1 StPO bei allen repressiven Maßnahmen dem Legalitätsprinzip unterworfen. Hiernach haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten.

Im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit ist die Polizei in hohem Maße von der Anzeigebereitschaft der Bevölkerung abhängig, denn ohne sie würde der überwiegende Teil der Straftaten überhaupt nicht bekannt werden.[9] Aus der im Jahr 1998 durchgeführten Bochumer Dunkelfeldstudie III geht hervor, dass der häufigste Grund für eine Anzeigenerstattung der Schadensersatz von der Versicherung darstellt.[10] Auch aus dem Deutschen Viktimisierungssurvey 2017 ist zu entnehmen, dass bei einem entstandenen Sachschaden der Erhalt einer Entschädigung mit der häufigste Grund für die Erstattung einer Anzeige bei der Polizei ist.[11] Die hier betroffenen Opfer suchen die Polizeidienststelle insbesondere gezielt zur Erlangung einer Bestätigung über die Erstattung einer Strafanzeige auf, welche sie zur Vorlage bei der Versicherung benötigen. Viele von ihnen wissen jedoch nicht, dass das Erhalten eines solchen Nachweises mit dem Einleiten eines Ermittlungs- und damit Strafverfahrens verbunden ist. Darüber hinaus sind die Betroffenen wenn sie zur Polizei kommen über den Ablauf eines Ermittlungs- und Strafverfahren in der Regel meist schlecht bis gar nicht informiert.[12] Im Falle eines rein materiellen Schadens wirkt sich dieses Informationsdefizit jedoch nur selten aus – die Versicherung reguliert den Schaden und die Situation ist für das Opfer hiermit meist geklärt. Diesbezüglich sind Details zum Verfahrensablauf etc. für diese Opfer in der Regel nur selten von Interesse. Mit Blick auf die reine Regulierung von entstandenen Sachschäden wirkt sich das Legalitätsprinzip in der Regel daher nicht negativ aus.

Betrachtet man jedoch jene Opfer, welche insbesondere psychisch und physisch geschädigt wurden, kann der Legalitätsgrundsatz große Folgen haben. Denn hat das Opfer einen emotionalen, psychischen oder physischen Schaden erlitten, welcher von keiner Versicherung ausgeglichen werden kann, so ist es das erste Bestreben der Opfer, das bestehende Informationsdefizit zunächst zu schließen. Hierzu suchen Opfer häufig die nächste Polizeidienststelle auf, um sich in einem Gespräch Hilfe zu holen und sich über ihre Rechte beraten zu lassen. Denn nicht immer gelingt es, sich durch Internetrecherche oder verfügbare Broschüren tatsächlich umfassend und vor allem korrekt zu informieren. Und auch wenn mittlerweile eine Vielzahl gut organisierter und qualifizierter Hilfsangebote für Opfer existiert, so führt sie der erste Weg zwangsläufig zur Polizei, weil sie glauben, dass ihnen dort auf jeden Fall geholfen wird. Dass der erste Weg zur Polizei führt, liegt auch daran, dass Kriminalitätsopfer nach wie vor der Polizei ihr Vertrauen schenken.[13]

Polizei und Ärzten vertrauen die Deutschen am meisten.

Das Vertrauen der Deutschen in Polizei, Ärzte und Universitäten ist auch zu Beginn des Jahres 2020 groß. Jeweils 80 Prozent der Bundesbürger schenken Polizei und Ärzten ihr Vertrauen.[14]

Machen die Opfer während des Beratungsgesprächs allerdings gegenüber der Polizei Angaben bzgl. eines Sachverhaltes mit strafrechtlichem Inhalt, so ist die Polizei dazu verpflichtet, diesen Sachverhalt zur Anzeige zu bringen – ungeachtet dessen, ob das Opfer über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren sowie über Möglichkeiten einer weiteren Opferbetreuung nur beraten und informiert werden will. Somit werden in Fällen wie diesen die Verfassung und das Gesetz über die Bedürfnisse und Wünsche der Opfer gestellt – die Ermittlungen werden ungeachtet des Willens der Opfer durchgeführt.[15] Es wird etwas in Gang gesetzt, was das Opfer gar nicht will bzw. was für die Betroffenen noch mehr Leid bedeuten kann. Das Opfer wird zum reinen Objekt des Strafverfahrens.

Unter den genannten Umständen kann der Gang zur Polizei für das ohnehin meist psychisch und ggf. auch physisch belastete Opfer eine erneute, sekundäre Viktimisierung bedeuten.[16] Aus Sicht des Opfers erfährt es durch diese Reaktion nicht die Hilfestellung und Unterstützung, die es sich wünscht, sondern fühlt sich allein gelassen und nicht ausreichend als Subjekt im Strafverfahren gewürdigt.[17] Dies kann dazu führen, dass dieses Opfer im Falle einer erneuten Opferwerdung nicht mehr den Gang zur Polizei wählt.[18] Damit würde der Polizei im Kampf gegen Kriminalität ein wichtiger Partner wegbrechen, denn zur Strafverfolgung ist die Polizei auf die Anzeige- und Aussagebereitschaft der Bürger angewiesen. Würde der handelnde Polizeibeamte, um diese Gefahr zu bannen, das Legalitätsprinzip außer Acht lassen, würde er sich wegen Strafvereitelung im Amt gem. § 258a I Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen, da er trotz Anfangsverdacht einer Straftat diese nicht zur Anzeige bringt.

Diese Ausführungen verdeutlichen in welchem Dilemma sich Polizeibeamte mit Blick auf einen effektiven Opferschutz befinden können: einerseits muss die Integrität der Polizei durch eine strikt an der Verfassung und am Gesetz orientierten Arbeitsweise gewahrt werden. Andererseits ist der Schutz des Opfers und somit auch dessen Beratung und Stabilisierung in Bezug auf das weitere Verfahren ebenso Kernaufgabe jedes Polizeibeamten. Wissen Polizeibeamte nicht um dieses Dilemmas und haben sie im Laufe ihrer Ausbildung oder des beruflichen Werdegangs keine Handlungsalternativen dazu erlernt, so ist zu befürchten, dass eine konsequente Orientierung am Gesetz den konkreten Interessen des Opfers zuwiderlaufen.

2. Aufbau des vorliegenden Handbuchs

Das vorgenannte Dilemma wirft folgende Fragen auf:

Welche opfertypischen Merkmale gilt es zu beachten?

Wie lassen sich polizeilicher Opferschutz und der Legalitätsgrundsatz in Einklang bringen?

Welche Kompetenzen müssen während der polizeilichen Ausbildung vermittelt und gestärkt werden?

Wie kann innerhalb der Organisation Polizei Opferschutz/Opferhilfe bestmöglich gewährleistet werden?

Welchen zusätzlich unterstützenden Beitrag kann Polizei zur Entlastung des Spannungsverhältnisses zwischen Legalitätsprinzip und Opferschutz/Opferhilfe leisten?

Aus diesen Fragen heraus, entstand die Idee zu vorliegendem Handbuch. Mit ihm soll zum einen verdeutlicht werden, welche Herausforderungen während der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung zwischen Legalitätsprinzip und Opferschutz sowie einer professionellen Opferhilfe bestehen. Zum anderen sollen diesbezüglich Handlungsoptionen zur Lösung des vorgenannten Dilemmas aufgezeigt werden. Diese Handlungsoptionen bzw. Handlungsempfehlungen sollen dazu beitragen, Kompetenzen eines jeden Polizeibeamten auszubauen und die Qualität der polizeilichen Arbeit im Umgang mit dem Thema Opferschutz weiter zu steigern. Zur besseren Anschaulichkeit werden die Handlungsempfehlungen mittels eines ausgewählten Beispielszenarios eingeleitet.

Eines sei an dieser Stelle bereits vorweg genommen: der in der Literatur hin und wieder postulierte Lösungsansatz in Form einer Lockerung bzw. Auflösung des Legalitätsprinzips[19] wird vorliegend nicht in Betracht gezogen. Vielmehr wird vom gesetzlichen „Ist-Stand“ in der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen, der eine strikte Strafverfolgungsverpflichtung der Polizei vorsieht. Demnach orientieren sich alle im Verlauf dieses Buches dargestellten Handlungsempfehlungen an der Einhaltung des Legalitätsgrundsatzes. Dies soll jedoch nicht dazu führen, dass sich das aufgezeigte Dilemma intensiviert. Vielmehr ist übergeordnetes Ziel dieses Handbuchs, einen Beitrag zur Verbesserung des polizeilichen Opferschutzes unter vollumfänglicher Wahrung des Legalitätsprinzips zu leisten.

Über die Vermittlung von Wissen rund um die Kernthemen „Legalitätsprinzip“, „Viktimologie“, „polizeilicher Opferschutz“ und „professionelle Opferhilfe“ soll zunächst ein Grundverständnis für die Notwendigkeit eines Befassens mit diesem Thema hergestellt werden. Darauf aufbauend, soll es den Polizeibeamten (in Ausbildung oder bereits im aktiven Dienst) mittels angebotener Handlungsempfehlungen ermöglicht werden, den Umgang mit einem Kriminalitätsopfer aus polizeilicher Sicht zielführend und zugleich opferorientiert zu gestalten. So soll eine Handlungskompetenz entstehen, die es den Polizeibeamten ermöglicht, sich an die Gesetzmäßigkeiten zu halten, ohne dabei die Viktimisierung des Opfers zusätzlich zu verstärken oder sich selbst strafbar zu machen. Darüber hinaus soll auch ein Bewusstsein dafür entstehen, wie wichtig ein ausgewogenes Verhältnis von konsequenter Strafverfolgung und effektivem Opferschutz/effektiver Opferhilfe ist.

Adressaten dieses Handbuchs sind neben Polizeibeamte in Ausbildung und im operativen Dienst, auch Ausbilder, Führungskräfte oder Entscheidungsträger. Ihnen kann dieses Handbuch einen neuen Impuls geben sowohl das eigene Handeln und Tun, als auch das ihrer Mitarbeiter stetig zu hinterfragen und möglicherweise eingefahrene Automatismen zu aktualisieren. Auszubildende und Mitarbeiter können u.a. von ihren Vorgesetzten auf die Brisanz des hier angesprochenen Themenkomplexes (erneut) hingewiesen und für die Relevanz im polizeilichen Handeln (neu) sensibilisiert werden. Nur so wird die Polizei den steigenden Erwartungen aller Kriminalitätsopfer gerecht und erfüllt (auch) die Rolle, die viele Menschen immer noch in jedem Polizisten sehen: „Polizei, dein Freund und Helfer“.

Aber auch bei allen anderen Akteuren im Bereich Opferschutz/Opferhilfe kann dieses Handbuch wertvolle Informationen rund um das Thema vermitteln, so dass auch sie ihre Kompetenzen auf diesem wichtigen Gebiet erweitern können und auch bei ihnen eine Reflexion des eigenen Handelns und Tuns angestoßen wird.

Zudem möchte dieses Handbuch dazu beitragen, dass bei allen Akteuren des Opferschutzes und der Opferhilfe ein gegenseitiges Verständnis für individuelle Schwierigkeiten im Umgang mit dem Thema wächst.

II. Legalitätsprinzip

1. Allgemeine Begriffsbestimmung

Das Legalitätsprinzip, auch als Legalitätsgrundsatz oder Mechanismus der Strafverfolgung bezeichnet, ist der zentrale Grundsatz der Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft und Ausfluss grundrechtlicher Werte.[1] Als solches ist es ein wichtiger Bestandteil im Strafverfahren, dessen Ziele die materielle als auch prozedurale Gerechtigkeit sind. Das Strafverfahren dient der Wiederherstellung des Rechtsfriedens und ist „[…] somit das Instrument zur Bewältigung eines strafrechtlichen Konflikts“[2].

Der Rechtsfrieden wird u.a. dadurch erreicht, dass dem Verdacht eines Normbruchs nachgegangen wird und, sollte sich der Verdacht bestätigen, dieser Normbruch mittels festgelegter Sanktionsnormen des materiellen Strafrechts geahndet wird. Dergestalt wird der Gesellschaft demonstriert, dass die Norm auch weiterhin ein allgemein gültiges Orientierungsmuster darstellt.[3] Nicht zuletzt ist es daher im Interesse der Rechtsgütergemeinschaft, dass die Strafverfolgungsorgane – an erster Stelle die Staatsanwaltschaft – sich dazu verpflichten, nicht nur unparteiisch, sondern auch frei von Willkür jedem Verdacht und jedem Verdächtigen mit der gleichen Intensität gegenüber zu treten.[4] Diese Verpflichtung zur Ermittlungsaufnahme und ggf. Anklageerhebung wird heute durch den Legalitätsgrundsatz per Gesetz manifestiert. Die „[…] besondere Hervorhebung dieses Grundsatzes in Bezug auf die Staatsanwaltschaft […]“[5] ist in ihrem historischem Hintergrund zu finden.

2. Historische Entwicklung des Legalitätsprinzips

Bereits im Jahr 1877 gilt im Deutschen Reich das Legalitätsprinzip als wesentlicher Grundsatz im Strafverfahren. Als Teil der staatlichen Machtausübung unterliegt auch damals das Strafverfahren bereits den Grenzen des Rechtsstaatsprinzips, welches sich aus der damaligen Verfassung und heute aus dem Grundgesetz (GG) ergibt. Allerdings wird bei der Bestimmung des Legalitätsprinzips im Jahr 1877 lediglich von einem rein formellen Rechtsstaatsprinzip ausgegangen. Derart gelten bis zum Inkrafttreten des heutigen GG im Jahr 1949 ausschließlich die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Gewaltenteilung.[6]

Dieses Verständnis verändert sich erst mit der Nachkriegszeit ab 1945. Neben der rein formellen Ausgestaltung entwickelt sich nun auch eine materielle Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips. Die Elemente der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit sowie der Bindung an Grundrechte erweitern den zuvor reinen Gesetzesstaat um die Eigenschaft eines Gerechtigkeitsstaats.[7]

Nachgeschlagen:

Strafprozeßordnung vom 1.2.1877[8]

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths (sic!) und des Reichstags, was folgt:

Zweites Buch. Verfahren in erster Instanz.

Erster Abschnitt. Oeffentliche Klage.

§ 152

Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. Dieselbe ist, soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller gerichtlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche (sic!) Anhaltspunkte vorliegen.

Mit dem § 152 II der Strafprozessordnung – auch als Reichsstrafprozessordnung bezeichnet – von 1877 wird das Legalitätsprinzip erstmals in einem Gesetz verankert. Die Staatsanwaltschaft erhält hierdurch die uneingeschränkte Ermittlungs- und Anklagezuständigkeit.[9]

Mit dieser Verpflichtung zur Strafverfolgung aller bekanntgewordenen Straftaten soll der Möglichkeit einer politischen Einflussnahme auf die Strafverfolgung vorgebeugt werden.[10] Zudem ist die uneingeschränkte Pflicht zur Strafverfolgung logische Folge aus der damals vorherrschenden Vergeltungstheorie, der zufolge jede Übertretung des Gesetzes ohne Ausnahme im Sinne der Gerechtigkeit geahndet werden muss.[11] Das Gesetz in seiner damaligen Fassung enthält zum einen die Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens, das es dem Verletzen durch ein gerichtliches Verfahren ermöglicht, die Einhaltung des Legalitätsprinzips durch die Staatsanwaltschaft einzufordern. Zum anderen stützen diverse Strafandrohungen im materiellen Recht das Legalitätsprinzip und schützen es vor einer vorsätzlichen Missachtung.[12]

Gleichzeitig werden aber auch erste Einschränkungen des Legalitätsgrundsatzes gesetzlich verankert – bestimmte Delikte unterliegen nicht (mehr) dem Legalitätsprinzip.[13] Für Auslandstaten fällt die Strafverfolgung vollständig in das Ermessen der Staatsanwaltschaft.[14] Zudem tritt bspw. die Privatklage neben das Legalitätsprinzip. Mit ihr wird das Opportunitätsprinzip, d.h. eine juristische Handlungsfreiheit innerhalb eines in Gesetzen festgesteckten Rahmens, fest in die Strafprozessordnung integriert.[15] Für eine tiefergehende Erläuterung des Opportunitätsprinzips wird an dieser Stelle bereits auf Kapitel II.4 dieses Buches verwiesen.

Mit der sogenannten „Lex Emminger“ des Jahres 1924 folgen weitere Einschnitte in die staatsanwaltschaftlichen Handlungen nach dem Legalitätsprinzip. Durch die §§ 153 und 154 der Reichsstrafprozessordnung ist es nun möglich, Bagatelldelikte oder Straftaten mit geringerer Schuld des Täters sowie Straftaten mit unbedeutenden Folgen nach dem Opportunitätsprinzip „abzuarbeiten“.[16] Der Strafverfolgungs- sowie der Anklagezwang sind aufgehoben, soweit kein besonderes öffentliches Interesse am Einsatz des Strafrechts besteht.[17]

Im Verlauf der NS-Zeit nehmen die Durchbrechungen des Legalitätsprinzips weiter zu. Das dem Prinzip „nulla poena sine lege“ (Übersetzung: „keine Strafe ohne Gesetz“) zu Grunde liegende Analogieverbot, das sich heute aus Art. 103. II GG ergibt – nachdem eine Strafe nur nach einem konkret benannten und nicht nur nach einem analog angewandten Gesetz geahndet werden darf –,wird im Jahr 1935 aufgehoben.[18] Das Klageerzwingungsverfahren wird ebenfalls gestrichen.[19] Der ursprüngliche Gedanke mit dem Legalitätsprinzip eine Machtkontrolle ausüben zu können oder eine mögliche politische Einflussnahme zu verhindern ist nun kaum mehr möglich.

Nach dem 2. Weltkrieg wird schließlich die ehemalige Formulierung des Legalitätsprinzips in § 152 II der nun gültigen Strafprozessordnung (StPO) wiederhergestellt. Das Opportunitätsprinzip bleibt jedoch weiterhin gesetzlich erhalten und wird fester Bestandteil strafprozessualen Arbeitens.[20]

3. Begriffsbestimmung vor dem Hintergrund des geltenden Rechts

In der aktuellen Fassung der StPO ist das Legalitätsprinzip bzw. der Legalitätsgrundsatz in § 152 II StPO verankert und wird in den §§ 160 I und 170 I StPO konkretisiert. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass bei einem Vergleich des Wortlauts der heutigen Fassung zum Legalitätsprinzip in der Fassung von 1877 (s. Kapitel II. 2) auffällt, dass sich diesbezüglich kaum etwas verändert hat. Durch die Verankerung in der StPO findet das Legalitätsprinzip den Weg ins materielle Recht.[21] Gem. § 152 II StPO ist, soweit nicht anders gesetzlich bestimmt, die Staatsanwaltschaft beim Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte auf eine strafbare Handlung dazu verpflichtet einzuschreiten und von ihren Zwangsbefugnissen Gebrauch zu machen.[22]

Nachgeschlagen:

§ 152 II StPO – Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Eine strafbare Handlung liegt rein formell dann vor, wenn für ein bestimmtes Verhalten per Gesetz eine Strafe angedroht wird.[23] Der Strafverfolgungszwang ist der konsequente Ausfluss des Anklagemonopols, welches sich aus § 152 I StPO ergibt.[24] Weiterhin hat die Staatsanwaltschaft gem. § 160 I StPO den zugrundeliegenden Sachverhalt zu erforschen und gem. § 170 I StPO ggf. zur Anklage zu bringen, wenn gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht begründet werden kann.

Trotz dieses rein formell im Ermittlungsverfahren direkt verankerten Grundsatzes bezieht sich das Legalitätsprinzip aber auch auf das Zwischen- und Hauptverfahren.[25] Somit kommt dem Legalitätsprinzip im deutschen Strafverfahrensrecht eine doppelte Bedeutung zu.[26] Es wird unterschieden zwischen dem Legalitätsprinzip im engeren Sinne und dem Legalitätsprinzip im weiteren Sinne.[27][28]

Im engeren Sinne versteht man unter dem Legalitätsprinzip die zuvor erwähnte Strafverfolgungsverpflichtung der Staatsanwaltschaft, die sich direkt aus den §§ 152 II, 160 I und 170 I StPO ergibt. Derart ist das Legalitätsprinzip in diesem Sinne ein „[…] auf das Ermittlungsverfahren zielendes Strukturprinzip des Strafverfahrensrechts“[29]. Im weiteren Sinne bezieht sich das Legalitätsprinzip aber auch auf das Zwischen- und Hauptverfahren.[30] So impliziert es ebenso das Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 III GG, wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, als auch das Gleichheitsgebot aus Art. 3 GG. Dergestalt wurde der Begriff des Legalitätsprinzips an die geänderte Rechtsauffassung angepasst.

Gesichert wird das Legalitätsprinzip durch das Klageerzwingungsverfahren gem. §§ 172-177 StPO[31] und durch die Strafandrohung der Strafvereitelung im Amt, die sich aus § 258a I StGB ergibt. Auf den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt wird im Verlauf des Buchs unter Kapitel V.3 noch detailliert eingegangen werden.

4. Abgrenzung zum Opportunitätsprinzip

Während in der Reichsstrafprozeßordnung von 1877 das Legalitätsprinzip noch nahezu uneingeschränkt Geltung entfaltete, mehren sich seitdem sukzessive die Möglichkeiten einer Durchbrechung und Aushöhlung des Grundsatzes.[32] Dies ist nicht zuletzt den heute gültigen general- und spezialpräventiven Auffassungen zu schulden, die sich an der Verhinderung zukünftiger Straftaten orientieren und „[…] die Bestrafung an ihre gesellschaftliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit knüpfen […]“[33]. Diese gesetzlich geregelten Ausnahmen, welche zumeist mit prozessökonomischen Gründen und einer Effizienzsteigerung der Staatsanwaltschaft legitimiert werden, werden dem, dem Legalitätsprinzip entgegengesetzten Opportunitätsprinzip, zugeordnet.[34]

Das Opportunitätsprinzip beschreibt die juristische Handlungsfreiheit innerhalb eines gesteckten gesetzlichen Rahmens.[35] Es gewährt jedoch nicht etwa eine völlige Freiheit der Strafverfolgungspflicht, sondern schränkt die „[…] Verfolgungspflicht nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften […]“[36] lediglich ein. Die Verfolgungspflicht bleibt zunächst bestehen, jedoch kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen von einer Anklage, d.h. dem Anklagezwang, abgesehen werden. „Damit ist das Opportunitätsprinzip dem Legalitätsprinzip zur Seite gestellt“[37]. Daher kann das Opportunitätsprinzip auch als „[…] negative Seite des Legalitätsprinzips […]“[38] beschrieben werden, denn im Gegensatz zum Legalitätsprinzip wird die „[…] Nichtverfolgung von konkreten Wertungs- und Beurteilungskriterien abhängig gemacht […]“.

[39][40][41]