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Print ISBN 978-3-415-07041-7
E-ISBN 978-3-415-07043-1
© 2021 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
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Einsatzrecht kompakt – Wissenstrainer für die weitere Ausbildung
Laufbahnprüfung erfolgreich bestehen
Patrick Lerm
Polizeihauptkommissar
Dozent am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg
Dominik Lambiase, M. A.
Polizeioberkommissar
Einführung
1. Bahnpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
1.1 Allgemeine Fragen
1.2 Befugnisse
1.2.1 Fragen zur Durchsuchung
1.2.2 Fragen zum Einsatz der Bodycam
1.2.3 Fragen zur Sicherstellung und Beschlagnahme
1.2.4 Fragen zu Maßnahmen der Freiheitsentziehung
1.2.5 Fragen zur Identitätsfeststellung
1.2.6 Fragen zu allgemeinpolizeilichen Maßnahmen
1.3 Straftaten
1.3.1 Allgemeine Fragen zum Strafrecht
1.3.2 Fragen zu den Beleidigungsdelikten
1.3.3 Fragen zu den Verkehrsdelikten
1.3.4 Fragen zu den Rohheitsdelikten
1.3.5 Fragen zu den Eigentumsdelikten
1.3.6 Fragen zu den Betrugsdelikten
1.3.7 Fragen zu den Sexualdelikten
1.3.8 Fragen zu den Rechtspflegedelikten
1.4 Ordnungswidrigkeiten
1.5 Unmittelbarer Zwang
2. Grenzpolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
2.1 Allgemeine Fragen
2.2 Ausländerrechtliche Fragestellungen an der Schengen-Binnengrenze
2.3 Ausländerrechtliche Fragestellungen an der Schengen-Außengrenze
2.4 Straftaten
2.5 Waffenrechtliche Fragestellungen
2.6 Betäubungsmittelrechtliche Fragestellungen
3. Verbandspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung
3.1 Allgemeine Fragen
3.2 Versammlungsrechtliche Fragestellungen
4. Aufgaben zur Wahrung der Luftsicherheit
5. Aufgaben im Objektschutz
5.1 Allgemeine Fragen
5.2 Straftaten
Dieser Wissenstrainer hat das primäre Ziel, die Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (nachfolgend: BPOL) in die Lage zu versetzen, die Laufbahnprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende des Laufbahnlehrgangs mit Erfolg zu bestehen.
Die Fragestellungen orientieren sich dabei an den Aufgabenfeldern der Bundespolizei:
Zu jedem Teilgebiet wurde eine Vielzahl von Wissens- und Erläuterungsfragen und die dazugehörigen Lösungskerne formuliert. Fragen der Intensitätsstufe 3 (anwenden und umsetzen Subsumtion) wurden bewusst nicht aufgenommen, da diese bereits Inhalt des ebenfalls im RICHARD BOORBERG VERLAG erschienenen Buches Einsatzrecht kompakt – Sachverhaltsbeurteilung für die weitere Ausbildung sind.
Auf die Abfrage des Definitionswissens wurde ebenfalls zum großen Teil verzichtet, da dies bereits Inhalt der im RICHARD BOORBERG VERLAG erschienenen Bücher Einsatzrecht kompakt – Definitionswissen für die Grundausbildung und Einsatzrecht kompakt – Definitionswissen für die weitere Ausbildung sind. Insofern soll dieses Buch die Lücke zwischen reinem Definitionswissen und der Sachverhaltsbeurteilung schließen.
Einsatzrecht kompakt – Definitionswissen für die weitere Ausbildung |
Einsatzrecht kompakt – Wissenstrainer |
Einsatzrecht kompakt – Sachverhaltsbeurteilung für die weitere Ausbildung |
• Definitionen der wichtigsten Befugnisse und Straftaten des 2. Ausbildungsjahres |
• Wissens- und Erläuterungsfragen zu den wichtigsten Teilrechtsgebieten des 2. Ausbildungsjahres • Wissens- und Erläuterungsfragen zu den wichtigsten Teilrechtsgebieten des 3. Ausbildungsjahres |
• Tipps zur Sachverhaltsbeurteilung1 inkl. Formulierungsvorschläge der wichtigsten Befugnisse und Straftaten des 2. Ausbildungsjahres |
Der Wissenstrainer eignet sich sowohl zur laufenden Wiederholung/Vertiefung des unterrichteten Stoffes als auch zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündliche Laufbahnprüfung. Dieser erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird ein erster Versuch unternommen, einen Auszug der wichtigsten grundlegenden Fragestellungen zu behandeln.
Das gesamte Format wurde bewusst kompakt gehalten, damit die Sammlung auch in jede Hosen- oder Jackentasche hineinpasst – ideal zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung am Ende der Ausbildung!
Ein kurzer Hinweis zum Arbeiten mit dem Wissenstrainer:
Sie sollten parallel zur Lektüre stets den Gesetzestext zur Hand haben, um die Frage sowie den Lösungskern nachvollziehen zu können.
Des Weiteren finden Sie bei einigen Fragen einen QR-Code. Dieser verweist auf ein zur Frage passendes Lernvideo, welches auf dem YouTube-Kanal So geht Einsatzrecht! veröffentlich ist. Dieser Kanal wird von PHK Lerm betrieben. Die dort befindlichen Lernvideos dienen der Unterstützung des Lernprozesses und sollen die Lücke zwischen analogem und digitalem Lernen schließen. Die Videos haben ausdrücklich nicht das Ziel, den Unterricht zu ersetzen, sondern unterstützen und ergänzen diesen.
Als kleinen Vorgeschmack auf die Lernvideos finden Sie nachfolgend zwei QR-Codes, die sich mit den beiden – für die Laufbahnausbildung wichtigen – Schemata befassen.
Lernvideo zum Schema |
Lernvideo zum Schema zur |
Fragen aus den Themenfeldern der Grundausbildung können auch in der Laufbahnprüfung gestellt werden, daher empfehlen wir als Ergänzung das ebenfalls im RICHARD BOORBERG VERLAG erschienene Buch Einsatzrecht kompakt – Wissenstrainer für die Grundausbildung, um eine optimale Prüfungsvorbereitung zu erhalten. Die für die Verfasser wesentlichen Fragen aus der Grundausbildung wurden hier nochmals aufgenommen, um das jeweilige Wissensfeld abzurunden.
Bamberg, Januar 2021 |
Patrick Lerm Dominik Lambiase |
In diesem Kapitel widmen sich die Fragen dem Schwerpunkt der bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei. Zusätzlich werden hier schwerpunktmäßig eine Vielzahl von Fragen zu den Straftaten des Strafgesetzbuches und den Befugnissen der Strafprozessordnung dargestellt.
Stellen Sie den Unterschied zwischen betriebsbedingten und betriebsbezogenen Gefahren i. S. v. § 3 I BPolG dar.
Betriebsbedingte Gefahren sind Gefahren, die vom Bahnbetrieb ausgehen. Betriebsbezogene Gefahren hingegen sind Gefahren, welche von außen auf den Bahnbetrieb einwirken.
Betriebsbedingte Gefahren |
Betriebsbezogene Gefahren |
• Kabelbrand • Abgerissene Oberleitung ohne Fremdeinwirkung durch außen • Funkenflug |
• Diebstahl bei Reisenden • Körperverletzungsdelikte zum Nachteil von Reisenden • Einwirkungen von außen auf den Zugverkehr |
Wie kann man den Begriff der Ersatzfreiheitsstrafe erklären?
Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe, welche durch den Angeklagten nicht freiwillig gezahlt wurde. Anschließend erfolgt eine Beitreibung gem. Justizbeitreibungsordnung (durch Gerichtsvollzieher oder Kontopfändung). Sollte diese Beitreibung nicht erfolgreich sein, erfolgt die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Staatsanwaltschaft in Form eines Vollstreckungshaftbefehls.
Dies bedeutet eine Umrechnung der Geldstrafe in Tagessätze und Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe.
Wird bei der Kontrolle die Fahndungsnotierung festgestellt und die Geldstrafe freiwillig gezahlt, wird der Haftbefehl nicht vollzogen, da er durch die Zahlung abgewandt wird.
Wie kann man den Gang des Strafverfahrens darstellen?
Was versteht man unter dem Begriff der Verhältnismäßigkeit?
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für das gesamte Handeln der Polizei (also auch für repressive Maßnahmen). Nach der Rechtsprechung des BVerfG leitet sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus dem Rechtsstaatsprinzip ab, Art. 20 III GG. Überdies auch aus dem Wesen der Grundrechte selbst. Diese dürfen nur soweit beschränkt werden, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unbedingt erforderlich ist.
Merke:
• Bei präventiven Maßnahmen ergibt sich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus § 15 BPolG,
• bei repressiven Maßnahmen aus Art. 20 III GG,
• für Zwangsmaßnahmen nach dem UZwG ergibt sich dieser aus § 4 UZwG.
Der Begriff der Verhältnismäßigkeit besteht aus den Bestandteilen:
Geeignetheit
Geeignet ist die Maßnahme dann, wenn diese objektiv-zwecktauglich ist, das polizeiliche Ziel zu erreichen.
Erforderlichkeit
Erforderlich ist die Maßnahme, wenn von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige getroffen wird, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
Angemessenheit
Angemessen ist die Maßnahme, wenn die Folge einer polizeilichen Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck steht.
Wie lassen sich die unterschiedlichen Ermessensarten erläutern?
Entschließungsermessen („Ob“):
Entschließungsermessen bedeutet, dass die Behörde die Möglichkeit hat zu entscheiden, ob diese überhaupt handeln möchte.
Ermessensreduzierung auf Null:
Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor, hat die Behörde kein Entschließungsermessen mehr und ist gezwungen zu handeln. Dies liegt bei der Polizei im Regelfall bei einer konkreten Gefahr vor.
Auswahlermessen („Wie“):
Auswahlermessen bedeutet, dass die Behörde die Möglichkeit hat zu entscheiden, wie diese einen Sachverhalt lösen will, sprich, welche Maßnahme sie einsetzt.
Erläutern Sie kurz, warum ein Widerspruch bei polizeilichen Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung hat!
Gemäß § 80 II Nr. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten.
Eine Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten ist dann unaufschiebbar, wenn ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist.
Welche drei Hauptaufgaben hat die Polizei?
1. Gefahrenabwehr
2. Strafverfolgung
3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Lernvideo zur Bedeutung |
Was versteht man unter der Nebenaufgabe „Schutz privater Rechte“ und unter welchen Voraussetzungen wird die BPOL hier tätig?
Der Schutz privater Rechte obliegt der BPOL im Rahmen ihrer Aufgaben nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne Hilfe der BPOL die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Beispiel aus dem bahnpolizeilichen Aufgabenbereich:
Ein Bahnreisender beschädigt aus Versehen (durch Unachtsamkeit) den Koffer eines anderen Reisenden. Der Schädiger möchte dem Geschädigten keine Personalien geben. Eine Streife der BPOL wird hinzugezogen.
Mangels einer strafbaren vorsätzlich begangenen Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB scheidet eine Strafbarkeit aus, da die fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist.
Es bleibt demnach „nur“ ein privater Schadensersatzanspruch des Geschädigten aus § 823 BGB „übrig“.
§ 823 BGB (Schadensersatzpflicht)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Die Durchsetzung dieses Anspruchs erfolgt grundsätzlich durch die ordentlichen Gerichte (zivile Gerichtsbarkeit). Die BPOL wird hier nur ausnahmsweise tätig, da eine gerichtliche Entscheidung in der Kürze der Zeit nicht möglich ist. Die hier handelnden Bundespolizisten treffen nur unaufschiebbare Erstmaßnahmen wie z. B. eine IDF gem. § 23 I Nr. 5 BPolG (zum Schutz privater Rechte).
Wie kann man den Begriff der Bahnanlage erläutern?
Bahnanlagen sind alle Flächen, auf denen ortsfeste Einrichtungen stehen, die unmittelbar für den Reise- und Güterverkehr erforderlich sind (§ 4 EBO).
Beispiele:
• Gleisanlagen
• Bahnhofshallen
Wer ist Benutzer der Bahn?
Benutzer der Bahn ist, wer sich auf dem Gebiet der Bahnanlagen aufhält. Die BPOL betreibt keine Motivforschung zum Aufenthaltszweck der Person (z. B. Reisender, Personen, die im Bahnhof einkaufen wollen).
Was versteht man unter dem Betrieb der Bahn?
Der Betrieb umfasst alle unmittelbar auf den Reise- und Güterverkehr gerichteten Vorgänge.
Ist die BPOL bei privaten Eisenbahnunternehmen, die auf den Schienen der Eisenbahnen des Bundes fahren, für die Gefahrenabwehr zuständig?
Ja, weil die BPOL beim Schienennetz der DB Netz AG für die Gefahrenabwehr zuständig ist, auf die Eigentumsverhältnisse beim Schienenfahrzeug kommt es nicht an.
Warum sind die Aufgaben der Bahnpolizei gemäß § 3 I BPolG räumlich auf das Gebiet der Bahnanlagen beschränkt?
Die Gefahrenabwehr der BPOL beschränkt sich auf das Gebiet der Bahnanlage. Gefahren außerhalb der Bahnanlagen liegen grundsätzlich im Aufgabenbereich der Landespolizei. Die BPOL kann ausnahmsweise aber auch Gefahren abwehren, die ihren Ursprung außerhalb der räumlichen Beschränkung haben, sich aber auf die Aufgabe auswirken.
Beispiele:
• Eine Person wirft Steine von einer Brücke auf fahrende Züge.
• Eine Person blendet den Triebfahrzeugführer mittels Laserpointer. Die Person befindet sich in einer unmittelbar zum Gleisbereich angrenzenden Gartenanlage.
Die räumliche Beschränkung der Sachaufgabe hat nichts mit der örtlichen Zuständigkeit zu tun! Hier geht es nur um die Sachaufgabe, die auf einen gewissen Bereich beschränkt ist!
Lernvideo zur präventiv- |
Wie kann man den Unterschied zwischen einer Durchsuchung und einer Untersuchung erklären?
Welche präventiven und repressiven Durchsuchungsbefugnisse gibt es (BPolG/StPO)? Benennen Sie auch die relevanten Zielrichtungen!
Im Grunde gibt es drei präventive Durchsuchungsbefugnisse im BPolG. In der StPO gibt es zwei, wobei in der nachfolgenden Übersicht bei der Durchsuchungsmöglichkeit nach §§ 102, 105 StPO nur die Suche nach Beweismitteln erwähnt ist. Darüber hinaus gibt es bei dieser Durchsuchung auch die Möglichkeit, den Verdächtigen zu ergreifen.
Welche Zielrichtungen haben die Durchsuchungsmöglichkeiten von Personen gem. § 43 I BPolG?
§ 43 I BPolG |
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Nr. 1 |
Anlässlich einer Freiheitsentziehung → Zielrichtungen: • Eigensicherung • Schutz der Person sowie unbeteiligter Dritter (Verhinderung von Verletzungen/Selbsttötung) |
Nr. 2 |
→ Zielrichtung: Sicherstellung einer Sache, § 47 BPolG |
Nr. 3 |
Bei hilflosen Personen → Zielrichtungen: • Suche nach ID-Papieren oder Hinweisen, um Angehörige zu benachrichtigen • Suche nach Hinweisen auf körperlichen Zustand (z. B. mitgeführte bzw. notwendige Medikamente) |
Nr. 4 |
→ Zielrichtungen: • Prävention von Anschlägen • Bewältigung von Risikofußballspielen |
Welche Zielrichtungen hat die Durchsuchung von Personen gem. § 43 III BPolG?
Die Zielrichtung ist die Suche nach Waffen, Explosivmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen. Dies können z. B. Wurfsterne, Schlagringe, Rasierklingen, Schraubendreher sein. Insoweit dient diese Durchsuchung sowohl der Eigensicherung der Beamten als auch dem Schutz des Betroffenen.
Was ist der Unterschied zwischen der Eigensicherungs-Durchsuchung nach § 43 I und der nach § 43 III BPolG?
Bei § 43 III BPolG muss die Durchsuchung vor oder während einer IDF stattfinden. Die Befugnis für die IDF kann entweder präventiver (§ 23 BPolG) oder repressiver Natur sein (§ 163b StPO). Entscheidend ist, dass die IDF noch nicht abgeschlossen ist. Somit ist die Durchsuchung nach § 43 III BPolG auch schon bei einer reinen freiheitsbeschränkenden Maßnahme möglich.
Zu beachten ist bei § 43 III BPolG noch, dass die Durchsuchung auch erforderlich sein muss. Hier muss die Gesamtsituation betrachtet und begründet werden, warum die Durchsuchung durchgeführt wurde.
Denkbare Gründe wären:
• konkrete Gewalttätigkeit
• mehrfaches Unterschreiten der Distanz zu den Beamten
• Nachtzeit etc.
Bei § 43 I Nr. 1 BPolG muss es sich um eine Freiheitsentziehung auf gesetzlicher Grundlage handeln. Damit sind sowohl Freiheitsentziehungen u. a. nach dem BPolG (s. § 40 BPolG) als auch die nach der StPO (z. B. § 163b I S. 2 StPO – Mitnahme zur Dienststelle) gemeint.
Lernvideo zur Durchsuchung |
Welche Zielrichtungen hat die Durchsuchung von Sachen gem. § 44 I BPolG?