Autorinnen und Autoren
Hartmut Aden ist Professor für Öffentliches Recht, Europarecht, Politik- und Verwaltungswissenschaft am Fachbereich Polizei und Sicherheitsmanagement der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin, dort Gründungsmitglied des Forschungsinstituts für Öffentliche und Private Sicherheit (FÖPS Berlin) und seit April 2020 Vizepräsident für Forschung der HWR Berlin.
hartmut.aden@hwr-berlin.de
Ivo Einert ist Fachschuloberlehrer am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Swisttal und unterrichtet dort das Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung in der Ausbildung des mittleren Polizeivollzugsdienstes.
ivo.einert@polizei.bund.de
Susanne Feustel ist Politikwissenschaftlerin und Kriminologin. Sie arbeitet als Fachreferentin und Trainerin in der politischen Erwachsenenbildung beim Kulturbüro Sachsen e.V.
susanne.feustel@kulturbuero-sachsen.de
Bernhard Frevel ist Professor für Sozialwissenschaften an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (HSPV NRW) in Münster und wissenschaftlicher Leiter des Modellprojekts „Politische Bildung und Polizei".
bernhard.frevel@hspv.nrw.de
Jonas Grutzpalk ist Professor für Sozialwissenschaften an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (HSPV NRW) in Bielefeld und Herausgeber der Zeitschrift „Polizei.Wissen“.
jonas.grutzpalk@hspv.nrw.de
Vanessa Salzmann ist Professorin für Soziologie, Politik- und Polizeiwissenschaften an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (HSPV NRW) und stellvertretende Sprecherin des dortigen Instituts für Polizei- und Kriminalwissenschaften.
vanessa.salzmann@hspv.nrw.de
Tobias Trappe ist Professor für Ethik an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (HSPV NRW) (Duisburg) und derzeit stellvertretender Sprecher des Fachbereichsrates Polizei.
tobias.trappe@hspv.nrw.de
Carsten Westerkamp ist Polizeidirektor und Leiter des Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrums Swisttal.
carsten.westerkamp@polizei.bund.de
Carsten Westerkamp
Am 7. Februar 2020 fand an der von mir geleiteten Dienststelle, dem Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Swisttal, das Fachforum „Politische Bildung und Polizei – Entwicklung von Menschenrechtsbewusstsein im Kontext der polizeilichen Aus- und Fortbildung“ statt. Dass die Bundespolizei bei diesem zum ersten Mal stattgefundenen Fachforum Gastgeber sein durfte, hat mich besonders gefreut.
Das Fachforum wurde im Rahmen des Projekts „Politische Bildung und Polizei 2“, einem Kooperationsprojekt zwischen der Deutschen Hochschule der Polizei, der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen und der Bundeszentrale für politische Bildung, durchgeführt. Dass dieses Projekt tatsächlich auf Kooperation angelegt ist, zeigte die beeindruckende Teilnehmerliste mit ca. 60 Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus ganz unterschiedlichen Bereichen. Ein solches, auf Interdisziplinarität und Dialog angelegtes Format, an dem vor allem auch Partner aus namhaften zivilgesellschaftlichen Organisationen beteiligt sind, verdeutlicht eine gelungene Vernetzung und eine professionelle, ganzheitliche Betrachtungsweise der politischen Bildung bei der Polizei. Insbesondere polizeiexterne Expertise in die didaktischen Überlegungen zur politischen Bildung unserer Polizeivollzugsbeamt*innen einzubeziehen, sollte aus dem Selbstverständnis einer dem Gemeinwohl verpflichteten, kritisch-reflektierten Polizei erwachsen.
Angesichts einer immer komplexeren Umwelt steigen die Anforderungen an die Arbeit der Polizei. So sehen Polizist*innen sich zunehmend mit Einsatzanlässen konfrontiert, die sie in ihrem politisch-sozialen Kontext einordnen können müssen. Um die Handlungssicherheit unserer Polizist*innen gerade in diesen Situationen zu stärken, kommt der Didaktik der Menschenrechtsbildung eine enorme Bedeutung zu. Daher stand auf dem Fachforum die Frage im Mittelpunkt, wie die Menschenrechtsbildung in der polizeilichen Aus- und Fortbildung didaktisch angelegt sein muss, um sie in die Lage zu versetzen, in einer komplexen Umwelt kritisch-reflektiert Einsatzanlässe in ihrem politisch-sozialen Kontext zu verstehen, Urteilsfähigkeit zu entwickeln und die Menschenwürde achtend im Sinne des Grundgesetztes zu handeln.
Auch wir als Aus- und Fortbildungseinrichtung der Bundespolizei in Swisttal betreiben mit dieser Zielrichtung ethische, soziale und historisch-politische Bildungsarbeit im Austausch mit zivilgesellschaftlichen Akteuren, um insbesondere bei unserem Nachwuchs einen entsprechenden „ethischen Kompass“ zu entwickeln. Beispielsweise engagieren sich unsere Polizeianwärter*innen gemeinsam mit ihren Ausbilder*innen freiwillig in Seniorenheimen, Kindergärten, beim Naturschutzbund oder bei der „Swisttaler Tafel“.
Historisch-politische Bildungsarbeit ermöglichen wir durch den Besuch von Geschichtsorten, Gedenkstätten oder die Präsentation von Wanderausstellungen bei uns im Hause, z.B. der Friedrich-Ebert-Stiftung gegen Rechtsextremismus. Als Repräsentant*innen des rechtsstaatlichen Prinzips den Werten des Grundgesetzes besonders verpflichtet, gehört diese Art der ethischen Bildung zu unserer unverzichtbaren Grundausbildung. Mit dieser Haltung wollen wir unseren Nachwuchs auch für die Gefahren menschen- und demokratiefeindlicher Denkmuster und Ideologien sensibilisieren, und das bereits möglichst zu Beginn ihrer Ausbildung und als eine Art Prophylaxe, die auch über das gesamte dienstliche Leben der Auszubildenden wirksam bleiben soll.
Aus dieser Überzeugung heraus bin ich als Vorgesetzter, Polizist, Demokrat und Bürger dankbar, dass mit dem Fachforum ein wichtiger Beitrag zur Weiterentwicklung didaktischer Ansätze für die politische Bildung bei der Polizei geleistet wird.
Dass ein stetiger und intensiver Austausch zwischen polizeilichen, wissenschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Akteuren über die polizeiliche Aus- und Fortbildung hinaus dafür unerlässlich ist und sehr gewinnbringend sein kann, hat dieses Fachforum deutlich gezeigt. Erkennbar wurde auch, dass neben der wichtigen theoretischen Betrachtung vor allem praktische Ansätze bedeutsam sind. Genau diesem Anspruch hat das Veranstaltungsformat durch die Mischung von Vorträgen, Diskussionen und Workshops aber auch Rechnung getragen.
Natürlich ist dieser Prozess des fachlichen Austauschs niemals wirklich abgeschlossen. Insofern freut es mich zu sehen, dass das Kooperationsprojekt „Politische Bildung und Polizei 2“ darauf angelegt ist, die Vernetzung von Akteuren der politischen Bildung bei der Polizei zu fördern und zu verstetigen. Wichtig dürfte es in diesem Zusammenhang auch sein, die Erträge dieses Austauschs zu dokumentieren, sodass ich es sehr begrüße, dass die Er gebnisse des Fachforums in diesem Tagungsband einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Für das weitere Gelingen des Projekts wünsche ich alles Gute!
Ivo Einert
Polizisten/innen in Deutschland müssen in der Lage sein, eine Vielzahl unterschiedlicher Situationen zu bewältigen. Dabei reicht das Spektrum von der einfachen Unterstützung des hilfesuchenden Bürgers, z.B. wenn dieser im Bahnhof nach dem Weg fragt, bis hin zu komplexen lebensbedrohlichen Einsatzanlässen, z.B. bei Terroranschlägen oder Amokläufen. Von Polizisten/innen wird in jeder polizeilichen Situation, wie komplex und/oder emotional belastend diese auch immer sein mag, professionelles Handeln verlangt. Professionelles Handeln meint, dass diese mit rechtsstaatlichen Mitteln die Situation bestmöglich und auf effektivste Weise lösen. Dass dieser Anspruch sehr hoch ist, wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass Polizisten/innen dabei oft Leib und Leben riskieren, um z.B. die Ausübung der Versammlungsfreiheit von Bürgern/innen zu gewährleisten.
Wie emotional belastend Polizeiarbeit sein kann, lässt sich z.B. gut am Fall des ehemaligen stellvertretenden Frankfurter Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner illustrieren. Um einen Verdächtigen dazu zu bewegen, das Versteck eines entführten, vermeintlich in Lebensgefahr schwebenden Jungen preiszugeben, hatte dieser einen Polizeivollzugsbeamten dazu verleitet, einem Verdächtigen Folter anzudrohen (vgl. LG Frankfurt am Main v. 20.12.2004, 5/27 KLs 7570 Js 203814/03 (4/04)). Die Androhung von Folter ist ein unzulässiger Eingriff in die unantastbare Menschwürde des Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. Windthorst 2017: Rn. 25). Insgesamt haben alle Polizeivollzugsbeamten/innen gem. Art. 1 Abs. 1 und 3 GG in ihrem Handeln die Grundrechte als vorrangiges Recht zu achten und zu schützen. Diese Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt ist ein wesentlicher Aspekt des Rechtsstaatsprinzips nach Art. 28 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 3 GG. Polizeiliches Handeln, welches die Grundrechte verletzt, stellt damit einen Verstoß gegen das Grundgesetz dar und ist verfassungswidrig. Dabei besitzt gerade polizeiliches Handeln mit seinen massiven Einwirkungsmöglichkeiten auf den Menschen, z.B. durch die Anwendung von unmittelbarem Zwang, ein besonderes Bedrohungspotential für das Gebot der Achtung der Grundrechte.
Um diesem hohen Anspruch, der durch die Verfassung an Polizeivollzugsbeamte/innen gestellt wird, Rechnung zu tragen, muss die Ausbildung durch Menschenrechtsbildung darauf vorbereiten. Zusätzlich dazu sind vom Staat Maßnahmen zu ergreifen, die diesen Stand der Menschenrechtsbildung auch bei Polizeivollzugsbeamten/innen im Dienst nach der Ausbildung aufrechterhalten. Dieser Text widmet sich der Frage, welche Anforderungen dabei an Menschenrechtsbildung zu formulieren sind und welche Probleme dabei entstehen können. Dazu wird die Frage aus der praktischen Erfahrung eines Lehrenden der politischen Bildung bei der Polizei heraus betrachtet und auf die Inhalte der Ausbildung bei der Bundespolizei bezogen.
1Die juristische Dimension
Die Menschenrechtsbildung bei der Polizei findet oft als verfassungsrechtliche Ausbildung statt. Ausgehend vom Rechtsstaatsprinzip, werden dabei einzelne Grundrechte, in der Regel nicht alle, sondern vorrangig die, welche von besonderer polizeilicher Relevanz sind, z.B. die Grundrechte des Art. 2 Abs. 2 GG, in Struktur und Inhalt vorgestellt und praktisch in der Fallbearbeitung angewandt. Dies knüpft strukturell an den juristischen Teil der polizeilichen Ausbildung an, wo die Anwärter/innen vor allem im Strafrecht und Polizeirecht und in einigen polizeilich relevanten Nebengebieten, z.B. Versammlungsrecht, Ausländerrecht, Waffenrecht, unterrichtet werden. Das macht auch systematisch Sinn, denn erst durch die verfassungsrechtlichen Kenntnisse wird polizeiliches Handeln, welches meist auch eine juristische Entscheidung darstellt, im Sinne der Normenhierarchie in seiner ganzen Tragweite erkennbar und damit die Entscheidung für oder gegen eine polizeiliche Maßnahme in ihrer rechtsstaatlichen Dimension für den/die einzelne(n) Polizeivollzugsbeamten/in überhaupt erst leistbar.
Damit dies gelingen kann, ist es allerdings notwendig, dass sich die Fächer Einsatzrecht und Verfassungsrecht „verzahnen“. Oft muss sich das Verfassungsrecht zu Unrecht den Vorwurf gefallen lassen, dass es keine unmittelbar praktische Bedeutung für den Polizeiberuf habe. Mag das Verfassungsrecht dem/r einzelnen Polizeivollzugsbeamten/in in der praktischen polizeilichen Arbeit vielleicht nicht unmittelbar vor Augen stehen, so muss sich doch jede polizeiliche Maßnahme am Anspruch der Verfassungsmäßigkeit messen lassen. Insofern ist eine verfassungsrechtliche Komponente in der Ausbildung unzweifelhaft gerechtfertigt, eher sogar zwingend erforderlich. Sehr wohl läuft das Verfassungsrecht aber schnell Gefahr, abgehoben vom einfachen Recht und entfremdet vom polizeilichen Alltag, rein akademische Probleme zu diskutieren und somit die Adressaten der unterrichtlichen Bemühungen nicht mehr zu erreichen. Entsprechend dürfte eine „Verzahnung“ von Einsatzrecht und Verfassungsrecht geeignet sein, nicht nur die Bedeutung der Verfassung als Grundlage des einfachen Rechts zu betonen, sondern auch das Verfassungsrecht zu „erden“, indem es an den Anforderungen des polizeilichen Alltags, z.B. bei der Gestaltung der Fälle, orientiert wird.
In Ergänzung dieser innerstaatlichen Dimension der juristischen Ausgestaltung der Menschenrechte wird regelmäßig auch daran angeknüpft, wie durch Völkerrecht versucht wird, den Menschenrechten weltweit zum Durchbruch zu verhelfen. Dieses internationale Recht der Menschenrechte lässt sich in zwei Aspekten betrachten. Zum einen besitzen viele Dokumente des internationalen Menschenrechtsschutzes auch in der Bundesrepublik Deutschland innerstaatliche Geltung, so z.B. der sog. „Zivilpakt“ oder der sog. „Sozialpakt“ der Vereinten Nationen sowie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Dass diese praktische Bedeutung entfalten können, lässt sich auch wieder am bereits o.g. Fall Daschner zeigen. Der wegen Mordes und Entführung verurteilte Magnus Gäfgen hatte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Androhung der „Rettungsfolter“ geltend gemacht und erreicht, dass das Gericht die gegen Daschner und einen Polizeivollzugsbeamten ausgesprochenen Strafen als unzureichend ansah, um die notwendige abschreckende Wirkung zu entfalten (vgl. EGMR v. 01.06.2010, Ind.Beschw. 22978/05). Zum anderen ist eine Betrachtung des internationalen Menschenrechtsschutzes als Anknüpfungspunkt geeignet, um sich mit unterschiedlichen strukturellen Aspekten der Menschenrechte zu beschäftigen, denn Menschenrechte haben neben der juristischen auch eine historische und eine philosophische Dimension.1
2Die historische und philosophische Dimension
Setzt man sich mit der „Idee der Menschenrechte“ (vgl. Herrmann 2008a) auseinander, so wird deutlich, dass diese historisch gewachsen ist und die Menschenrechte in einem „langen Kampf“ (vgl. Hermann 2008b) gegen staatliche Übermacht ertrotzt werden mussten.2 Allerdings sollte man bei der historischen Betrachtung beachten, dass es dabei nicht primär um das Anhäufen von Wissen gehen darf, zumal eine vollständige Behandlung in Ermangelung entsprechender Zeitkontingente im Unterricht auch nicht möglich sein dürfte, sondern dass exemplarisch strukturelle Aspekte der Geschichte der Menschenrechte betrachtet und die historische Urteilsfähigkeit geschult werden sollen. Gerade die historische Urteilsfähigkeit ist eine wichtige Voraussetzung für gelingende politische Bildung und damit die Menschenrechtsbildung. Dennoch erfordert auch exemplarische historische Bildung Zeit, die in den Curricula zur Verfügung gestellt werden sollte. Hinsichtlich des historischen Lernens kann auf Überlegungen der Geschichtsdidaktik zurückgegriffen werden3. Was die philosophische Dimension anbelangt, kann die Ethik dazu beitragen, Menschenrechte auch jenseits juristischer Begründung und Ausgestaltung in ihrer Grundlegung und ihrem Inhalt zu bestimmen. Dabei bietet die Ethik die Möglichkeit, zunächst fernab politischer Dimensionen, die in der Ausgestaltung und Anwendung der Menschenrechte als positives Recht angelegt sind, eine breitere Basis der Betrachtung zu ermöglichen, die für ein umfassendes Verständnis der Menschenrechte wichtig ist.4 Die Moral als Grundlage für menschliches Zusammenleben bietet zudem einen besseren Anknüpfungspunkt, um ein Bewusstsein für Menschenrechte zu entwickeln, das auch jenseits positivistischer Regelhaftigkeit als Einstellung verinnerlicht werden kann.
3System und Wert der Menschenrechte
Betont werden sollte, dass der Mensch hinsichtlich seiner menschenrechtlich zu schützenden Bereiche immer durch den Staat und andere Menschen bedroht ist. Die momentane Antwort auf diese Bedrohung ist das „System der Menschenrechte“, das einerseits innerstaatlich aus verfassungsrechtlicher Privilegierung (Art. 1 Abs. 3 GG) und entsprechendem gerichtlichen Schutz (Art. 19 Abs. 4, 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG) besteht, anderseits international durch Verrechtlichung im Völkerrecht, Überprüfungsverfahren und institutionellen Schutz (internationale Beschwerdepraxis und Gerichtsbarkeit) verstärkt wird.5